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Urteil

L 9 SO 36/15 KL

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0202.L9SO36.15KL.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 beschränkt sich u. a. darauf, ob die Entscheidung des Schiedsamtes in einem fairen Verfahren, orientiert an den Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde.(Rn.38) 2. Eine beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.(Rn.46) 3. Fehlt es bei der Entscheidung der Schiedsstelle an der gebotenen umfangreichen Sachverhaltsaufklärung bezüglich eines externen Vergleichs, so ist der Schiedsspruch aufzuheben.(Rn.52)
Tenor
Der Schiedsspruch vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 198.840,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 beschränkt sich u. a. darauf, ob die Entscheidung des Schiedsamtes in einem fairen Verfahren, orientiert an den Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde.(Rn.38) 2. Eine beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.(Rn.46) 3. Fehlt es bei der Entscheidung der Schiedsstelle an der gebotenen umfangreichen Sachverhaltsaufklärung bezüglich eines externen Vergleichs, so ist der Schiedsspruch aufzuheben.(Rn.52) Der Schiedsspruch vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 198.840,32 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Für die von dem Kläger erhobene Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz – SGG). Für die vor dem LSG M-V gegen diese Entscheidung erhobene Klage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 SGG im 1. Rechtszug zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs.1 Satz 1 SGG, da der Kläger seinen Sitz in M-V hat. Die Voraussetzungen einer Klageerhebung nach § 77 SGB XII sind vorliegend gegeben und vor der Klageerhebung war keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger hat auch die für die erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da er gegen den ihm am 24. August 2015 zugestellten Beschluss der Schiedsstelle am 14. September 2015 Klage erhoben hat. Der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle stellt einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt i. S. des § 31 SGB X dar. Nach § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 16. März 2015 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellt die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildende Schiedsstelle eine Behörde i. S. von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen trifft. Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 16. März 2015, der für die Zeit vom 27. März 2013 bis zum 31. März 2014 für das psychiatrische Wohnheim „Schloss M.“ in G. W. für den Leistungstyp B.5 (19 Plätze) die Vergütung in Höhe von – Grundpauschale 20,59 € – Maßnahmepauschale 122,06 € – Investitionsbetrag 22,14 € festsetzt (insgesamt 164,79 €), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vergleiche auch Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011, L 7 SO 237/10 KL). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrauten und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenen Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, die alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vergleiche Jaritz/Eicher, in: jurisPK – SGB XII § 77 Rn. 73 ff.). Zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 29. Januar 2009, Az.: B 3 P 3/08 R unter Rn. 67 ff. juris ausgeführt: „Im Hinblick auf den im Prüfverfahren bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle ist das SG zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs ausgegangen. a) der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76Abs. 3 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Gleichwohl haben die Schiedsstellen eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Sie müssen aber das Beschleunigungsgebot beachten (§ 89 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) und sollten Auflagen zur Sachverhaltsklärung möglichst schon mit der Ladung zum Schiedstermin verbinden. Die Möglichkeit zum Erlass von sog. Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Versicherten besitzt (§ 89 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI) und sie nicht „Opfer“ von Beweislastentscheidungen werden dürfen. Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vergleiche BSGE 87, 199, 202 gleich SozR3-3300 § 85 Nr. 1, S. 5 m.w.N). b) unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle ist gerichtlich ausschließlich zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat. Die Anforderungen hieran dürfen im Hinblick auf Stellung und Funktion der Schiedsstelle jedoch nicht überspannt werden. Die Schiedsstelle unterhält – jedenfalls im Wesentlichen – keinen eigenen Verwaltungsunterbau und ist deshalb in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Es ist deshalb in der Regel nicht zu beanstanden, wenn sich die Schiedsstellenbegründung auf die in diesem Rahmen vorgebrachten Angaben der Beteiligten oder von ihren Mitgliedern selbst eingeführte Hinweise bezieht. Dies kann auch in knapper Form erfolgen, soweit dies für die Beteiligten verständlich ist und sich nicht auf Tatsachen bezieht, die in der Schiedsstellenverhandlung selbst in Zweifel gezogen worden sind.“ Der Senat verwendet die zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI ergangenen Entscheidungen des BSG entsprechend auf Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XII an, weil die Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechtes im SGB XI und SGB XII wesentlich gleich ausgestaltet und in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zur Entscheidung von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind. Aus der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ergibt sich, dass das statthafte Klageziel – wie hier geschehen – nur mit einer reinen Anfechtungsklage erreicht werden kann, weil das Gericht nicht anstelle der sachnahen und fachkundigen Schiedsstelle einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt erlassen darf. Eine Beiladung der Schiedsstelle zu der Anfechtungsklage gegen den Schiedsstellenspruch hat nicht zu erfolgen, da durch eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis (Vergütungsvereinbarung) nicht zugleich in die Rechtssphäre der Schiedsstelle als eines Dritten eingegriffen wird (BSGE 11, 262, 264). An diesen Maßstäben gemessen fehlt es nach Auffassung des Senates an einer ausreichenden Durchführung eines externen Vergleiches. Die Schiedsstelle hat sich in ihrer Entscheidung vom 16. März 2015 an der o. g. Rechtsprechung des BSG orientiert. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ein 2-stufiges Prüfungsverfahren für die von einem Einrichtungsträger beanspruchten Vergütungen. Eine beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In dem externen Vergleich sind die in denselbem Einzugsbereich tätigen Einrichtungen einzubeziehen, unabhängig von der Rechtsform, Ausrichtung oder Tarifbindung des Trägers. Die Wahrung der Tarifbindung steht der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung einer Einrichtung nicht entgegen. Grundsätzlich sind Vergütungsverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren nach einem 2-gliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlungen über die Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der zu erbringenden Leistungen nach Prognose. Daran schließt sich in einem 2. Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen bei anderen Leistungserbringern (externer Vergleich). Im Ergebnis sind die Entgelte dann leistungsgerecht i. S. von § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, wenn 1. die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie 2. in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen. Geltend gemachte Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Vergleich zu anderen Einrichtungen oder ambulanten Diensten unangemessen sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az: B 3 P 3/08, Rn. 50 nach juris). Dabei ist die Schiedsstelle im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens nur zur Entscheidung jener Punkte berufen, die in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen streitig geblieben sind. Sie muss demgemäß alle Sachverhaltselemente, über welche die Vertragsparteien vorab eine einvernehmliche Regelung getroffen haben oder die aus anderen Gründen nicht mehr umstritten sind, ihrem Schiedsspruch ohne eigene Prüfung zugrunde legen. Gleiches gilt für jene Vergütungsbestimmungen, die von den Vertragsparteien in der Vergangenheit einvernehmlich angewandt und auch für den bevorstehenden Vergütungszeitraum von vornherein außer Streit gestellt worden sind. Will eine Vertragspartei ein anderes Vergütungsmodell durchsetzen oder Modifikationen am bisher vereinbarten Vergütungsmodell erreichen, muss dies durch eine entsprechende Willenserklärung zu Beginn der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht werden (vergleiche BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az: B 3 P 30/08, Rn. 74 nach juris). Auf Grundlage dieser Bewertungskriterien ist die Schiedsstelle unter Berücksichtigung des Verhandlungsverlaufes am 16. März 2015 nach Kundgabe einer angenommenen ausreichenden Darlegung der entstehenden Kosten durch den Beklagten und daraufhin nicht (mehr) in ausreichendem Maße erhobenen Einwendungen des Klägers nachvollziehbar von einer Plausibilität der Vergütungsforderungen ausgegangen. Der Beschluss lässt erkennen, dass die Schiedsstelle die Kosten für das Betreuungspersonal wie auch der geltend gemachten Sachkosten des Beklagten gewürdigt hat. Zu beanstanden ist jedoch, dass die Schiedsstelle in ihrem Beschluss die Vergütungsanteile nicht mit dem externen Vergleich bewertet hat, weil sie der Überzeugung war, dass der vorliegend durchgeführte externe Vergleich keine hinreichende Aussagekraft besitze, um das Erhöhungsverlangen zu widerlegen. Auch nachvollziehbare prognostische Gestehungskosten rechtfertigen den geltend gemachten Vergütungsanspruch nur, soweit er – im 2. Prüfungsschritt – den Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhält und sich insoweit als leistungsgerecht erweist. Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle ist die benannte Anzahl von 7 Vergleichseinrichtungen aus dem gleichen Bezirk und bezogen auf denselben Leistungstyp B.5 nach Auffassung des Senates als ausreichend anzusehen. Zumal auch bei mehreren dieser Einrichtungen, ebenso wie beim Beklagten die Diakonie Träger ist und dort die Gesamtkosten deutlich niedriger (beispielhaft 144,05 € beim psychiatrischen Pflege- und Förderheim N. oder 141,54 € beim psychosozialem Wohnheim W./M.) waren. Aus diesem Grunde vermag auch die weitere Argumentation im Schiedsspruch, dass wichtige Kriterien wie Landesförderung und Tarifbindung Unterschiede bedingten, nicht überzeugen. Zumal hierhingehend auch keine konkrete Begründung erfolgt ist. Soweit die Schiedsstelle im Rahmen des externen Vergleichs es schließlich als entscheidend erachtet hat, dass die hier in Rede stehende Einrichtung offensichtlich vornehmlich mit Blick auf den Investitionsbereich aufgrund der Besonderheiten des Gebäudes (Schloss) aus der Reihe falle, erklärt dieser Begründungsansatz zumindest nicht die ebenfalls jeweils deutlich gestiegene Grundpauschale wie auch Maßnahmepauschale im Vergleich zu den benannten Vergleichseinrichtungen. Insgesamt ist eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung bezüglich eines externen Vergleichs nicht gegeben, sodass die Klage des Klägers auf Aufhebung des Schiedsstellenspruches begründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 197a Abs. 1 SGG, § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten. Der festgesetzte Streitwert in Höhe von 198.840,32 € ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 197a SGG, da der oben genannte Betrag beziffert worden ist. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Vergütungen nach den §§ 75 ff. SGB XII für den Zeitraum vom 27. März 2013 bis zum 31. März 2014. Der Beklagte betreibt in G. W. das psychiatrische Wohnheim „Schloss M.“ mit den Leistungstypen B.5 und B.3 nach Landesrahmenvertrag (LRV) Mecklenburg-Vorpommern. Bezogen auf den Leistungstyp B.5 (19 Plätze) war für das Jahr 2004 – eine Grundpauschale in Höhe von 16,43 €, – eine Maßnahmepauschale in Höhe von 109,68 € und – ein Investitionsbetrag in Höhe von 14,93 € vereinbart und dann bis in das Jahr 2013 fortgeschrieben worden. Nachdem im April 2012 eingeleitete Verhandlungen zur Neufestsetzung der Vergütung ergebnislos verliefen, stellte der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2013 einen Antrag auf Festsetzung einer Leistungsvergütung, da bei steigenden Kosten sowohl die Sach- wie auch die Personalkosten nicht vollumfänglich refinanzierbar seien und die Investitionskosten nicht den Berechnungsmodalitäten des LRV M-V entsprechen würden. Bei einer Platzzahl von 19 und einer Auslastung von 95 % wurde – eine Grundpauschale in Höhe von 20,72 €, – eine Maßnahmepauschale in Höhe von 121,15 € und – ein Investitionsbetrag in Höhe von 26,25 € (Gesamt 168,12 €) begehrt. Die am 22. Mai 2012 durchgeführte Verhandlungen seien gescheitert, ein vom Kläger übergebener externer Vergleich bestritten worden wegen Nichterkennbarkeit, wie der Vergleich geführt worden sei. Seitens des Klägers sei unter Berücksichtigung eines Auslastungsgrades von 96,5 % – eine Grundpauschale in Höhe von 16,69 € – eine Maßnahmepauschale in Höhe von 102,91 € und – ein Investitionsbetrag in Höhe von 14,84 € (Gesamt 134,44 €) angeboten worden. Nach einem am 20. August 2012 formulierten Neuantrag des Beklagten sei am 28. September 2012 ein nur marginal geändertes Entgeltangebot des Klägers erfolgt, aufgrund dessen eine Einigung nicht möglich gewesen sei. Eine geeinigte und wirksame Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LTV) sei in der Folge zwar mit einer Laufzeit vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 zustande gekommen, eine Entgeltvereinbarung aber trotz weiterer Nachfrage nicht. Der Kläger hat am 16. Mai 2013 entgegnet, weder bei der Beschreibung des zu betreuenden Personenkreises noch bei der Maßnahmebeschreibung seien auffällige Besonderheiten als Leistungsverpflichtung vereinbart worden. In wesentlichen Teilen entspreche die Vereinbarung genau den Vorgaben des LRV M-V. Insbesondere entspreche die personelle Ausstattung den im Leistungstyp vorgegebenen Personalschlüsseln, wobei im Basiszeitraum die vereinbarte VK-Zahl um 3,28 VK unterschritten worden sei und der Beklagte lediglich eine Fachkraftquote von 65 % ausweise. Auch sei das Erhöhungsverlangen im Hinblick auf die Sachkosten nicht hinreichend erklärt worden. Unter Verweis auf den durchgeführten, 7 Einrichtungen umfassenden externen Vergleich sei das Erhöhungsverlangen auch mit Blick auf die tariflichen Leistungen unangemessen. Das untere Drittel der geeinigten Gesamtvergütungen liege bei 123,93 €. Vergleiche man diesen Wert mit der geforderten Vergütung in Höhe von 168,12 €, sei dies in keinster Weise angemessen. In der Niederschrift über die am 16. März 2015 durchgeführte Sitzung der Schiedsstelle wurde u. a. festgehalten, dass nach Auffassung der Schiedsstelle das geltend gemachte Erhöhungsverlangen angesichts nicht mehr in ausreichender Form erhobener Einwendungen seitens des Klägers hinreichend plausibilisiert worden sei. Zur nachfolgenden Überprüfung der Wirtschaftlichkeit anhand des externen Vergleichs ist festgehalten worden, dass nach Ausführungen des Klägers alle Einrichtungen des Leistungstyps B.5 mit normalisierten Auslastungen und angepassten Personalschlüsseln aufgeführt worden seien. Soweit der Beklagte auf die nicht gelistete Einrichtung im B. ring (in F-Stadt) hinweise, stelle diese ein Modellprojekt mit einer anderen Finanzierungsform dar. Bis auf die Einrichtung im B. ring seien alle Einrichtungen nach dem Leistungstyp B.5 aufgeführt worden. Hinsichtlich der laufenden Nr. 1 seien lediglich Bezeichnung und Ort falsch; gemeint sei eine Einrichtung in Lehmhagen des benannten Trägers. Auf Nachfrage, welche Träger der Vergleichseinrichtungen ggf. tarifgebunden seien, seien die (3) diakonischen Träger hervorgehoben worden. Der unter der lfd. Nr. 2 benannte Träger vergüte seine Mitarbeiter wohl auch entsprechend dem TVöD. Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass die Fachkraftquote allein nicht die ausschlaggebende Rolle spiele. Zudem sei das Gebäude in den Vergleich einzubeziehen. Seines Erachtens sei das Schloss mit seiner großen Kubatur gerade für das Klientel gut. Die Finanzierung des Gebäudes sei zu berücksichtigen. Auch sei ein externer Vergleich mit lediglich 7 Einrichtungen nicht aussagekräftig. Der Beklagte hat abschließend einen Betrag in Höhe von insgesamt 166,49 € begehrt, während der Kläger eine Vergütung in Höhe von 134,20 € angeboten hat. Die Schiedsstelle hat für die Laufzeit vom 27. März 2013 bis zum 31. März 2014 die Vergütung wie folgt festgesetzt: Grundpauschale 20,59 € Maßnahmepauschale 122,06 € Investitionsbetrag 22,14 € Gesamt: 164,79 €. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Beklagte seinen Antrag im Wesentlichen habe plausibilisieren können und seitens des Klägers ein hinreichendes Bestreiten nicht erfolgt sei. Allein soweit i. R. des begehrten Investitionsbetrages ein Wechsel der Abschreibungsmethode hin zur Stammversicherungssumme angesetzt worden sei, bleibe die Schiedsstelle bei ihrer Spruchpraxis nebst entsprechender Begründung, dies nicht anzuerkennen. Nach eigenen Berechnungen habe dies zu einer Anspruchsminderung i. H. von 1,70 € pro Platz/Tag geführt. Die Forderung sei, soweit plausibel, auch angemessen. Der hier durchgeführte externe Vergleich besitze keine hinreichende Aussagekraft, um das Erhöhungsverlangen zu widerlegen. Zum einen sei die Anzahl der verglichenen Einrichtungen mit 7, die sich über das gesamte Land erstreckten, sehr klein. Zudem würden sich schon anhand von wichtigen Kriterien wie Landesförderung und Tarifbindung Unterschiede ergeben, welche die Indizwirkung des externen Vergleichs schmälern würden. Entscheidend für die Erwägungen der Schiedsstelle sei indes gewesen, dass die hier in Rede stehende Einrichtung offensichtlich vornehmlich mit Blick auf den Investitionsbereich aufgrund der Besonderheiten des Gebäudes aus der Reihe falle. Gegen den am 24. August 2015 zugestellten Schiedsspruch ist am 14. September 2015 Klage vor dem Landessozialgericht (LSG) M-V erhoben worden. Im Rahmen der Begründung ist eine fehlende Aufteilung der Personal- und Sachkosten bezüglich von Fremddienstleistungen und einer Verortung dieser Dienstleistungen in die Sachkosten gerügt worden. Auch sei vollumfänglich ein 13. Monatsgehalt bei den Personalkosten berücksichtigt worden, obwohl zum Zeitpunkt des Schiedsspruchs am 16. März 2015 bekannt gewesen sei, dass die nicht verpflichtend auszuzahlende 2. Hälfte der Sonderzahlung tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei. Bei beantragter Steigerung des Investitionsbetrages von ca. 60 % sei lediglich eine Reduzierung des beantragten Wertes um 1,70 € vorgenommen worden allein mit der Begründung, dass ein Wechsel der Abschreibungsmethode nicht in Betracht komme. Wie die Schiedsstelle zu einem Betrag von 22,14 € pro Tag/Platz gekommen sei, sei dem Schiedsspruch nicht zu entnehmen. Schließlich sei ein externer Vergleich nicht vorgenommen worden, obwohl 7 Vergleichseinrichtungen benannt worden seien. Der Kläger beantragt, den Schiedsspruch vom 16. März 2015 der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Az. 04/13 SGB XII SchSt aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die Schiedsstelle einen externen Vergleich geführt, diesen im Ergebnis aber nicht für ausreichend aussagekräftig erachtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Akte der Schiedsstelle § 80 SGB XII – Az: 04/13 SGB XII SchSt – verwiesen.