Urteil
L 4 P 78/19
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Senat lässt offen, ob die beantragte Gegensprechanlage mit Videofunktion in der beantragten Form mit drei Monitoren erforderlich, geeignet und wirtschaftlich ist.
2. Entscheidend ist, dass es sich vorliegend bei der beantragten Maßnahme um eine einheitliche Maßnahme mit dem einige Jahre vorangegangen Einbau eines Treppenlifts und der dabei erfolgten Ausschöpfung des Höchstzuschusses handelt. Die medizinische Erforderlichkeit der Maßnahme bestand bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf einen Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts.
3. Eine Ausdehnung der Vorschrift zur Straf- oder Verzögerungszahlung auf die Regelung zur Gewährung eines Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen scheidet aus.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat lässt offen, ob die beantragte Gegensprechanlage mit Videofunktion in der beantragten Form mit drei Monitoren erforderlich, geeignet und wirtschaftlich ist. 2. Entscheidend ist, dass es sich vorliegend bei der beantragten Maßnahme um eine einheitliche Maßnahme mit dem einige Jahre vorangegangen Einbau eines Treppenlifts und der dabei erfolgten Ausschöpfung des Höchstzuschusses handelt. Die medizinische Erforderlichkeit der Maßnahme bestand bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf einen Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts. 3. Eine Ausdehnung der Vorschrift zur Straf- oder Verzögerungszahlung auf die Regelung zur Gewährung eines Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen scheidet aus. I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet. 1. Es besteht zum einen kein Anspruch auf die beantragte Zuschussgewährung gemäß § 192 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 MB/PPV (inhaltlich gleichlautend: § 40 Abs. 4 SGB XI). Danach können für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, gemäß Nr. 4.3 des Tarifs PV (mit Tarifstufen PVN und PVB) subsidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird (siehe entsprechend: § 40 Abs. 4 S. 1 SGB XI). Die Höhe des Zuschusses ist jedoch je Maßnahme begrenzt auf 4.000.- EUR, § 4 Abs. 7 MB/PPV in Verbindung mit 4.3. des Tarifs PV bzw. § 40 Abs. 4 S. 2 SGB XI. Als Maßnahme ist die gesamte pflegegerechte Umgestaltung der Wohnung anzusehen. Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung bzw. auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, sind als eine Verbesserungsmaßnahme im Sinne der o.g. Regelungen zu werten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zum Vorliegen einer einheitlichen Maßnahme zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid, § 153 Abs. 2 SGG. Dabei konnte das Sozialgericht gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden; ein Einverständnis der Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom Sozialgericht gehört. Unter Berücksichtigung des Berufungsverfahrens ist Folgendes ergänzend auszuführen: Der Anspruch auf Zuschussgewährung nach § 4 Abs. 7 MB/PPV ist wie bei § 40 Abs. 4 SGB XI subsidiär ausgestaltet; aufgrund der Subsidiarität kommt ein Anspruch auf wohn-umfeldverbessernde Maßnahmen nur in Betracht, wenn kein anderer Leistungsträger, insbesondere die Krankenkasse, vorrangig einzutreten hat (BSG, Urteil vom 12.06.2008, B 3 P 6/07 R). Vorliegend kommt ein vorrangiger Anspruch gegen einen Unfallversicherungsträger aufgrund einer Folge des Arbeitsunfalls vom 30.05.2006 aber nicht in Betracht, da der Kläger als Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern steht und in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; siehe hierzu auch das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshof vom 24.02.2014 betreffend den Kläger (BayVGH, a.a.O.). Der Senat lässt offen, ob die Gegensprechanlage mit Videofunktion in der beantragten Form mit drei Monitoren erforderlich, geeignet und wirtschaftlich ist. Damit kann auch offen bleiben, ob eine Anlage mit mobilem Monitor die für den Kläger geeignetere Variante darstellt und ob der Kläger noch gemäß seinen kognitiven Fähigkeiten die Gegensprechanlage bedienen und nutzen kann. Entscheidend ist für den Senat allein, dass, wie auch das Sozialgericht angenommen hat, es sich bei der beantragten Maßnahme um eine einheitliche Maßnahme mit dem 2014/2015 bzw. im Januar 2015 beantragten Einbau eines Treppenlifts handelt. Bereits hierbei hat der Kläger den Zuschuss in Höhe von 2.000.- EUR zugesprochen erhalten - der Höchstzuschuss gemäß § 4 Abs. 7 MB/PPV in Verbindung mit 4.3. des Tarifs PV wurde bei einem Tarif von 50% somit bereits ausgeschöpft. Beim Kläger liegen unstreitig erhebliche körperliche und psychische Beeinträchtigungen vor wie insbesondere eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und erhebliche Einschränkungen der Mobilität. Allerdings ist bereits im Jahr 2015 u.a. durch die vorliegenden M.-Gutachten von Januar und Mai 2015 belegt, dass eine hochgradige zentrale Schwerhörigkeit vorlag. Nach dem Gutachten vom 20.05.2015 konnte beispielsweise bei der Begutachtung ein Gespräch nur mit einem Sprachdolmetscher geführt werden. Im Erstgutachten der M. vom 08.01.2015 wurden u.a. bereits eine schwergradige zentrale Schwerhörigkeit und ein beidseitiger Tinnitus als pflegebegründende Diagnosen genannt, nach dem Zweitgutachten vom 20.05.2015 eine hochgradige zentrale Schwerhörigkeit und ein Tinnitus aurium, die die Kommunikation beeinträchtigen. Auch aus der mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K 1 (Schreiben der Ehefrau an den Beklagten vom 20.12.2017) ergibt sich, dass der „behindertengerechte Umbau der Sprechanlage mit Video und Türöffner“ bereits mit ärztlichem Attest vom 21.07.2015 verordnet wurde. Ferner ergibt sich dies auch aus der Klageschrift in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 18 P 26/17, Seite 2 der Klageschrift). Auch hier findet sich der Hinweis darauf, dass bereits im Jahre 2015 der Umbau der Sprechanlage und der Türöffner durch ein ärztliches Attest bestätigt wurde. Schließlich lag seit 26.06.2015 das Merkzeichen Gl vor (Änderungsbescheid des ZBFS vom 13.08.2015). Aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte ergibt sich, dass bereits im und vor dem Januar 2015 die hochgradige zentrale Schwerhörigkeit und ein stark belastender beidseitiger Tinnitus vorgelegen hat. Objektiviert wird dies durch die ärztlichen Atteste des Dr. R vom 15.05.2014 und des HNO-Arztes Dr. W vom 29.04.2014. Auch letzterer bescheinigte, dass der Kläger bereits im April 2014 wegen großer Unsicherheiten beim Verstehen bei Gesprächen mit mehreren Personen einen LBG-Dolmetscher oder einen Schriftsprachdolmetscher benötigte. Es mag zwar zutreffen, dass sich u.a. die Schwerhörigkeit seitdem weiter verschlechtert hat, wie auch der Gutachter Dr. R glaubhaft darlegte. Auch kann als zutreffend unterstellt werden, dass sich aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustandes der bislang überwiegend in die Pflege eingebundenen Ehefrau seit Herbst 2017 die Pflegesituation zugespitzt hat und eventuell eine Erhöhung des Pflegebedarfs beim Kläger eingetreten ist - dies ist jedoch ohne Einwirkung auf die auch vom Senat angenommene Ansicht, dass die konkret beantragte Maßnahme als einheitliche Maßnahme bereits nach den Gegebenheiten im Januar 2015 anzusehen ist. Hierfür ist nicht entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt noch ein gewisses Resthörvermögen vorhanden war - hiervon sind auch die Gutachter der M. im Jahre 2015 ausgegangen, da noch, wenn auch sehr eingeschränkt und mit Schwierigkeiten, eine Kommunikation über das gesprochene Wort möglich war. Der Sachverständigen schilderte z.B. ein Telefonat mit dem Kläger vom 04.05.2015; der Kläger konnte noch Hörhilfen verwenden, die von schwerhörigen Personen benutzt werden, nicht aber von Menschen, die an Taubheit grenzend schwerhörig sind. Es finden sich im Übrigen keine Aussagen darüber, ob und inwieweit der Kläger damals noch mit der Hörhilfe Typ mino von BS zurecht gekommen ist. Jedenfalls war der Kläger aber, wie dargelegt, hochgradig schwerhörig, die Kommunikation war bereits 2015 erheblich eingeschränkt, erforderlich für ein Gespräch war in der Regel ein LBG- oder Schriftsprachdolmetscher bzw. der Kläger las von den Lippen ab. Insgesamt wird die Kommunikation mit ihm „oft schwierig, langwierig und mühsam“ (Seite 4 des M.-Gutachtens vom 20.05.2015) dargestellt. Voraussetzung für eine medizinische Erforderlichkeit einer Gegensprechanlage mit Video ist aber nicht, dass bereits eine funktionale Taubheit vorliegt; ausreichend ist auch eine hochgradige Schwerhörigkeit. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Insoweit geht die Argumentation des Klägers und des Sachverständigen Dr. R zur weiteren Verschlechterung und zur Änderung der Pflegesituation ins Leere. Im Übrigen hat auch der Sachverständige Dr. R in seinem Gutachten erwähnt, dass er mit ärztlichem Attest vom 21.07.2015 bereits u.a. einen behindertengerechten Umbau der Sprechanlage für erforderlich gehalten hat (Seite 5 des Gutachtens). Soweit für den Kläger im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, dass die Erforderlichkeit erst ab Sommer 2015 und noch nicht bei Antragstellung auf Zuschussgewährung für einen Treppenlift im Januar 2015 belegt sei, ist dies nicht zutreffend. Objektive Belege für die Erforderlichkeit bereits 2014 und im Januar 2015 finden sich nämlich, wie dargelegt, im M.-Gutachten vom 08.01.2015 und vor allem in der beigezogenen Schwerbehindertenakte. Zu verweisen ist insoweit auf die obigen Ausführungen zum ärztlichen Attest der Dres. R/M vom 15.05.2014, zum Attest des Dr. W vom 29.04.2015, zu den Bescheiden zur Zuerkennung des Merkzeichen Gl sowie eines GdB von 100 mit Änderungsbescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Bescheides vom 13.08.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 bei einem Einzel-GdB für die beidseitige Schwerhörigkeit von 80. Somit ergibt sich auch nichts anderes aus dem Gutachten des Dr. R. Soweit dort vor allem die Notwendigkeit einer Gegensprechanlage mit drei Monitoren bestätigt wird, kann sich der Senat dieser Einschätzung anschließen - auch, dass eine weitere Verschlechterung u.a. beim Resthörvermögen eingetreten ist. Für das Vorliegen eines Anspruchs auf einen weiteren Zuschuss ist jedoch wie dargelegt entscheidend, ob die medizinische Erforderlichkeit bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf einen Zuschuss für einen Treppenlift bestand. Dies ist, wie ebenfalls dargelegt, zu bejahen und wurde im Jahre 2015 offensichtlich auch von Dr. R so gesehen. Ein Gutachten von Amts wegen nach § 106 SGG wird nicht für erforderlich gehalten. Maßgebend sind vorliegend die Gegebenheiten im Zeitpunkt 2014/2015; wie dargelegt ist nicht entscheidend, ob eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine wesentliche Veränderung der Pflegesituation seitdem eingetreten ist. Insoweit kann sich der Senat auf die umfassenden und für überzeugend gehaltenen Gutachten und Stellungnahmen der M. GmbH beziehen. Im Übrigen ergibt sich, wie dargelegt, auch aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Dr. R gerade, dass bereits 2014/2015 eine hochgradige Schwerhörigkeit und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden. Auch auf die weiteren im Verfahren streitigen Gesichtspunkte wie des Zugangs des Schreibens vom 27.02.2019 oder die Rücksendung einer Schweigerechtsentbindung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Unbegründet ist zum anderen die Berufung unter Ziff. 2 des Berufungsantrags. Auch insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem Gerichtsbescheid. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) war allerdings die Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 unbeachtlich - die Frist war daher im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des Klägers am 20.12.2017 unbeachtlich, sie konnte in der Zeit der gesetzlich geregelten Aussetzung am 20.12.2017 also nicht zu laufen beginnen (s. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2020, L 4 P 48/20 - juris Rn. 40). Soweit sich der Kläger nun ausdrücklich auf seinen (wiederholenden) Antrag vom 20.12.2018 bezieht, vermeidet er zwar den Ausschluss des Anspruchs nach § 18 Abs. 3 b S. 5 SGB XI. Eine Straf- oder Verzögerungszahlung kann dabei auch private Pflegekassen treffen, § 18 Abs. 3 b S. 3 SGB XI. Der Senat teilt aber die Auffassung, wie sie auch die Kammervorsitzende in der Begründung des Gerichtsbescheides vertreten hat, dass sich § 18 Abs. 3 b SGB XI bereits aufgrund seines Gesamtzusammenhangs zum „Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ und im Zweiten Kapitel „Leistungsberechtigter Personenkreis“ des SGB XI nur auf das in §§ 14 ff SGB XI (entsprechend bei privaten Pflegeversicherungen die tariflichen Regelungen) genannte Verfahren zur Pflegebedürftigkeit bzw. auf Pflegeleistungen gemäß einem bestimmten Pflegegrad bezieht (bei der sozialen Pflegeversicherung: §§ 14, 15 SGB XI). Eine Ausdehnung wie hier auf Verfahren zur Zuschussgewährung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (geregelt bei der sozialen Pflegeversicherung in § 40 SGB XI im Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt „Leistungen“) ist danach nicht möglich. Der systematische Zusammenhang des § 40 SGB XI besteht dabei zu den „Leistungen der häuslichen Pflege“ (Erster Titel). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.