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Urteil

L 11 AS 806/19

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Anforderung an das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderung an das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage. I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Streitgegenstand sind zunächst Feststellungsanträge in Bezug auf (Amts-)Pflichtverletzungen durch die beiden Beklagten wegen mangelnder rascher Sachentscheidung bzw. unrichtiger Antragsweiterleitung in Bezug auf einen Antrag auf Zustimmung zu einem Mietangebot für eine Wohnung in der G2-Straße in N. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten, die auf einem Rechtsverhältnis beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 47/18 R; Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R – beide zitiert nach juris). Um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse handelt es sich bei Rechtsbeziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer sozialrechtlichen Regelung für das Verhältnis zwischen Personen oder einer Person und einer Sache ergeben (vgl. Böttiger in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 55 Rn. 4). Es fehlt bereits am Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Dem Kläger geht es vorliegend um für die Vergangenheit zu treffende Feststellungen. Er hat selbst erklärt, dass die Frist, in der potentielle Vermieter das Mietangebot für ihn freigehalten hätten, schon verstrichen gewesen sei, bis ihn die Post des Beklagten zu 1. erreicht habe, und es zwecklos gewesen wäre, sich am 24.04.2013 an den Beklagten zu 2. zu wenden, denn das Mietangebot für die Wohnung in N1 sei da nicht mehr gültig gewesen. Es geht daher um Feststellungen zu einer sachgerechten und rechtmäßigen Behandlung des Antrages des Klägers vom 10.04.2013, die vor dem 24.04.2013 hätte abgeschlossen sein müssen. Zudem bezieht der Kläger keine laufenden Leistungen mehr vom Beklagten zu 1. und 2., sondern ist aus Altersgründen – er ist 68 Jahre alt – nicht mehr dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzuordnen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II). Er bezieht eine Altersrente und ist zwischenzeitlich auch im Mai 2021 umgezogen. Auch liegt kein gesteigertes bzw. qualifiziertes Feststellungsinteresse vor (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 47/18 R – juris), das die begehrte Feststellung gerade auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigt (vgl. dazu Scholz in BeckOGK, SGG, Stand: 01.11.2021, § 55 Rn. 27). In diesem Zusammenhang kann ein Feststellungsinteresse bei der Entscheidung einer sozialrechtlichen Vorfrage, die für ein künftiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht bedeutsam ist, einer Wiederholungsgefahr oder dem Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses angenommen werden (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 55 Rn. 15b). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses ist die letzte mündliche Verhandlung (vgl. Keller a.a.O. § 131 Rn. 10; zum Revisionsverfahren: BSG, Urteil vom 21.03.2018 – B 6 KA 44/16 R – juris). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Bezug auf die Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses liegt nicht vor. Hat sich das primäre Rechtsschutzbegehren vor dem Bestreiten des Sozialrechtswegs erledigt, ist die Feststellungsklage zur Amtshaftungsklage subsidiär (Keller a.a.O. § 55 Rn. 15b). In diesen Fällen bedarf es keines Rechtsschutzes mehr durch die Sozialgerichte, denn der Betroffene kann sich hinsichtlich seines Begehrens nach Schadenersatz sogleich an das zuständige Zivilgericht wenden, das auch die öffentlich-rechtlichen Vorfragen zu klären hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2020 – L 15 U 533/19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2008 – L 12 AL 57/05; zur VwGO: BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 – 4 C 14/96 – beide zitiert nach juris). Es besteht kein Anspruch auf den „sachnäheren“ Richter (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 – 8 C 30/87 – juris; v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 43 Rn. 26). Vorliegend hätte sich der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage am 03.01.2019 beim SG direkt an das für sein letztlich beabsichtigtes Ziel, einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung durchzusetzen, zuständige Landgericht wenden können. Das primäre Rechtsschutzbegehren, der Erhalt einer Zusicherung zur Anmietung der Wohnung in N1 war unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers spätestens am 24.04.2013 erledigt. Eine danach erteilte Zustimmung hätten keine Bedeutung mehr erlangt, denn es ist offensichtlich, dass die Wohnung 2019 nicht mehr vom Kläger (zum selben Mietpreis, der den Mietangeboten zugrunde gelegen hatte) hätte angemietet werden können. Da die Zustimmung jeweils in Bezug auf ein konkretes Wohnungsangebot geprüft und nicht abstrakt erteilt wird, kam der Entscheidung über die Anträge keinerlei Bedeutung mehr zu. Für eine solche Entscheidung fehlt ein Sachbescheidungsinteresse, zumal der Kläger die Wohnung, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens bzgl. des konkreten Zusicherungsverfahrens ist, nicht bezogen hat. Ein im Rahmen der Leistungsbewilligung zu berücksichtigender Bedarf im Umfang der für die beantragte Wohnung anfallenden Unterkunftskosten ist damit nicht entstanden, so dass die Höhe der Miete für diese Wohnung auch für einen weiteren Umzug nicht i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II – danach wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen – erheblich ist. An der bereits eingetretenen Erledigung ändern damit auch der Erlass der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2018 nichts. Allerdings dürfte eine Elementenfeststellungsklage, gerichtet auf isolierte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges, auch nicht eine Fortsetzungsfeststellungsklage, falls die Wohnung zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist, unzulässig sein, weil es nur um eine konkrete Unterkunft ging (vgl. Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 241). Wollte man davon ausgehen, dass noch ein Sachbescheidungsinteresse in Bezug auf den Zustimmungsantrag von 2013 besteht, hätte sich der Primärrechtsschutzantrag nicht erledigt und die Feststellungsklage wäre subsidiär zu einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14.06.2018 – L 11 AS 580/17 – juris). Eine etwaige Erledigung wäre dann auch nicht nach Klageerhebung am 03.01.2019 erfolgt. Dass bei einer Amtshaftungsklage vor dem Landgericht keine Amtsermittlungspflicht gilt und das dortige Verfahren gerichtskostenpflichtig ist, kann kein Feststellungsinteresse für die Klage vor den Sozialgerichten begründen. Dies ist alleine Ausfluss der unterschiedlichen Prozessordnungen. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage ist vielmehr kennzeichnend, „dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss“ (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 – 8 C 30/87 – juris – m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Ist die Klage dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsaktes erhoben worden – so wie vorliegend –, sind an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen zu stellen, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage ebenso wenig genügen vermag wie die Absicht des Klägers, durch die sozialgerichtliche Klärung einer sozialrechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten (vgl. zur VwGO: BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 – 8 C 30/87 – juris). Hat sich das primäre Rechtsschutzbegehren vor dem Beschreiten des Sozialrechtsweges erledigt, ist deshalb die Feststellungsklage gegenüber der zivilrechtlichen Schadenersatzklage subsidiär (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 55 Rn. 15b). Anstelle der Erhebung der Feststellungsanträge und der anschließenden Begründung hierzu hätte sich der Kläger direkt an das Landgericht wenden können. Die Klage ist am 03.01.2019 erst nach Eintritt der Erledigung (der Verwaltungsakte) erhoben worden. Die Absicht des Klägers, durch die sozialgerichtliche Klärung einer sozialrechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten, kann damit kein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen. Ein Rehabilitationsinteresse vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen besteht ein solches bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, ggf. auch generell bei Verletzung von Grundrechten, wobei hierfür eine Stigmatisierung des Betroffenen, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, vorausgesetzt wird (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14.07.2021 – L 2 AL 47/20 – juris – m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Stigmatisierung Außenwirkung erlangt hat und noch in der Gegenwart andauert (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14/12; LSG Hamburg a.a.O. – beide zitiert nach juris). Selbst wenn sich einzelne Entscheidungen als rechtswidrig darstellen würden, ergibt sich hieraus alleine noch kein diskriminierender Charakter in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Kläger ist zwischenzeitlich tatsächlich umgezogen und kann aufgrund seines Alters auch kein Alg II mehr beziehen. Aufgrund seines Umzuges besteht keine Obdachlosigkeit mehr und er ist auch nicht gezwungen mit einer anderen Person zusammenzuleben. Eine Stigmatisierung, sollte sie tatsächlich eingetreten sein und ihr Außenwirkung einmal zugekommen sein, ist jedenfalls nicht mehr als fortbestehend anzusehen (zu begehrten Zustimmungen zu Wohnungsangeboten nach Umzug: Hess.LSG, Urteil vom 17.02.2017 – L 7 AS 412/16 – juris). Sofern der Kläger pauschal vorbringt, aufgrund der langjährigen Auseinandersetzungen, von denen von den Gerichten geladene Zeugen Kenntnis erlangt hätten, von Familien und Freunden ausgegrenzt zu werden, ist damit nicht hinreichend konkret dargelegt, in welcher Form er diesbezüglich eine Stigmatisierung erlitten haben will. Dass andere von seinen Rechtsstreitigkeiten mit den Beklagten erfahren haben, führt nicht dazu, dass die Entscheidungen der Beklagten diskriminierend waren. Die Zeugen wurden zudem nicht von den Beklagten, sondern vom Gericht geladen. Allein der Umstand, dass mehrere Verfahren des Klägers geladen gewesen waren, kann objektiv nicht den Verdacht begründen, er habe illegal Alg II bezogen. Auch der Inhalt des Schreibens des Beklagten zu 2. vom 07.02.2020 stellt keine schwerwiegende Diskriminierung dar, denn eine etwaige Stigmatisierung ist schon mangels Außenwirkung nicht eingetreten. Die Äußerungen erfolgten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Schreiben inhaltlich diskriminierend, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen des Klägers erheblich beeinträchtigend gewesen sein soll. Die Hausbesuche des Beigeladenen in K1 sind nicht Gegenstand der vorliegenden Feststellungsanträge, so dass diesbezüglich keine diskriminierende Wirkung oder ein Grundrechtseingriff zu prüfen ist. Letztlich ergibt sich auch kein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr. Eine solche ist gegeben, wenn die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten besteht, etwa, wenn sich konkret abzeichnet, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten kann (BSG, Urteil vom 18.07.2019 – B 8 SO 2/18 R – juris – mit Verweis auf BSG, Urteil vom 25.10.2012 – B 9 SB 1/12 R; Urteil vom 08.11.2011 – B 1 KR 19/10 R). Dass möglicherweise eine Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte besteht oder bestanden hat, bei denen es zu vergleichbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten kommt oder gekommen ist, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus (Senger in jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 55 Rn. 59). Eine Wiederholungsgefahr besteht vorliegend bereits deshalb nicht, weil der Kläger nunmehr 68 Jahre alt ist und deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelungen des SGB II sind damit für Fälle des künftigen Leistungsbezuges oder für die Erteilung von Zustimmungen zu Mietangeboten nicht mehr einschlägig. Es ist damit nicht nur ein anderer Leistungsträger zuständig, vielmehr gilt das bisherige Leistungsrecht nicht mehr. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Erledigung des Verwaltungsakts eine andere Behörde – der Sozialhilfeträger – über einen erneuten Antrag gleichen Inhalts eine gesetzlich gebundene Entscheidung zu treffen hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993 – 1 B 73/93 – juris), denn ein zu stellender Antrag kann schon deshalb nicht gleichen Inhalts sein, weil er – wie ausgeführt – nicht mehr vom Anwendungsbereich des SGB II erfasst wird. Im Übrigen erfolgte auch eine Zustimmung durch den zuständigen Sozialhilfeträger zum Umzug in eine Wohnung in A-Stadt. Soweit es auch noch künftig zu (unberechtigten) Verzögerungen im Rahmen von Entscheidungen des Beklagten zu 1. und 2. kommen könnte, handelt es sich nicht um gleichgelagerte Sachverhalte. Ein Unterschied zu den streitgegenständlichen Sachverhalten ist bereits dadurch gegeben, dass der Kläger keine laufenden Leistungen mehr vom Beklagten bzw. Beigeladenen bezieht und diese für die Erteilung einer Zustimmung im Zusammenhang mit Umzügen nicht mehr zuständig sind. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das VG an das SG führt nicht dazu, dass die Klage nicht mehr hätte abgewiesen werden dürfen. Im Hinblick auf § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) tritt eine Bindungswirkung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, lediglich hinsichtlich des Rechtsweges ein. Dies berührt aber nicht die Notwendigkeit, die (weitere) Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Verurteilung der Beklagten im Sinne einer sozialrechtlichen Herstellung begehrt, weitere Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung bzgl. der B-Straße ab dem 01.07.2013 zu erbringen, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG, die zwar grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglich ist (vgl. dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 99 Rn. 12), die sich aber vorliegend als unzulässig erweist. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds (1.) die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, (2.) der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, (3.) statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird. Mit der begehrten Zahlung von weiteren Leistungen ab dem 01.07.2013 werden nicht nur tatsächliche oder rechtliche Ausführungen ergänzt, sondern der Kläger verlangt eine andere Leistung. Es handelt sich nicht lediglich um eine Erweiterung des Klageantrages in der Hauptsache, sondern um einen völlig anderen Anspruch, denn es geht nicht mehr um die Erteilung einer Zustimmung zu einem Umzug bzw. diesbezüglich zu treffende Feststellungen, sondern um die Zahlung weiterer Leistungen, die sich auch nicht auf die Wohnung beziehen, für die der Zustimmungsantrag gestellt worden ist. Schließlich erfolgte die Umstellung nicht aufgrund von später eingetretenen Veränderungen. Die Klageänderung in Bezug auf den Hilfsantrag ist auch nicht sachdienlich (§ 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG), denn es handelt sich – wie dargestellt – um einen völlig anderen Anspruch. Zudem ist bzw. war die Zahlung von (höherem) Alg II ab 01.07.2013 bereits Gegenstand anderer Streitverfahren, insbesondere gegen den Beklagten zu 2. in dem beim SG noch anhängigen Verfahren Az. S 13 AS 41/20. Die Beklagten haben auch in die Klageänderung nicht eingewilligt (§ 99 Abs. 1 Alt.1 SGG). Nachdem es aufgrund der Unzulässigkeit der Feststellungsklagen auf den weiteren Inhalt der Akten des Beklagten zu 2. nicht ankommt, war auf den Vorwurf einer Aktenmanipulation nicht weiter einzugehen. Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.