Urteil
L 19 R 352/20
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Kläger hat eine zeitliche Minderung seines Leistungsvermögens nachzuweisen. Für diesen Nachweis bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts. Ausreichend ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Verbleiben begründete Zweifel, so geht dies zu Lasten des Klägers, denn der Rentenbewerber trägt die objektive Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kläger hat eine zeitliche Minderung seines Leistungsvermögens nachzuweisen. Für diesen Nachweis bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts. Ausreichend ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Verbleiben begründete Zweifel, so geht dies zu Lasten des Klägers, denn der Rentenbewerber trägt die objektive Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2020 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24.03.2020 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2018 abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI nicht zu. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die jeweils notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind für Leistungsfälle bis August 2021 erfüllt. Nach dem Versicherungsverlauf vom 09.07.2021 liegen Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen bis zum Juli 2019 vor, so dass bei einem Leistungsfall letztmals im August 2021 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt wären. Allerdings sind die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der Kläger hat eine zeitliche Minderung seines Leistungsvermögens nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts. Ausreichend ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Verbleiben begründete Zweifel, so geht dies zu Lasten des Klägers, denn der Rentenbewerber trägt die objektive Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R - juris Rdnr. 30). Der Senat hat nicht die Überzeugung vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente gewinnen können. Der Kläger ist vielmehr noch in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung sollten vermieden werden. Nicht zumutbar sind Arbeiten an vibrierenden Geräten und Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand. Ungeeignet sind auch Arbeiten mit Zugang zu Alkohol und Medikamenten. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers stützt sich der Senat auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen H1 und des vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen K3. Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken, steht eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leicht bis allenfalls mittelgradig depressiv ausgelenkt (F31.3). Weitere Gesundheitsstörungen sind: Obstruktives Schlafapnoesyndrom (G47.31), Karpaltunnelsyndrom rechts ohne sensomotorische Defizite (G56.0), Z.n. psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2) und Z.n. psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein: Abhängigkeitssyndrom (F15.2). Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch eine bipolare affektive Störung. Bei einer bipolaren Störung wechseln sich in unregelmäßigen Abständen Episoden mit depressiver Stimmung und solche mit auffälligem Stimmungshoch oder gereizter Stimmung (manische Phasen) ab. Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bestimmen sich insbesondere nach der Ausprägung der depressiven und manischen Symptomatik sowie auch nach der Häufigkeit des Wechsels dieser Symptomatik. H1 hat zur Ausprägung der depressiven Symptomatik überzeugend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Exploration des Klägers und der Befunde des behandelnden Nervenarztes beim Kläger die Kriterien einer leicht- bis allenfalls mittelgradigen depressiven Störung erfüllt sind. Eine schwere Negativsymptomatik oder einen häufigen Wechsel der Phasen bzw. der Symptomatik (rapid cycling) konnte H1 nicht feststellen. H1 verweist darauf, dass auch R mit Gutachten vom 18.11.2019 nicht die Symptome eines raschen Wechsels zwischen Manie und Depression beschrieben habe, sondern von einer Chronifizierung mit verbleibender Negativsymptomatik ausgegangen sei, wobei H1 eine solche Negativsymptomatik nicht habe feststellen können. Der Psychiater K3 hat aufgrund Untersuchung des Klägers eine mittelgradige oder schwere depressive Episode bzw. eine manische Stimmungsauslenkung ausgeschlossen. Er hat auch darauf hingewiesen, dass sich beim Kläger seit 2015 keine tiefergehenden depressiven Episoden (mittelschwer oder schwer) oder manische Episoden aufgrund der regelmäßigen externen fachpsychiatrischen Begutachtungen und der stationären psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2017 nachweisen ließen. Es sei überwiegend ein leichtes depressives Syndrom beschrieben worden. Bei der Untersuchung durch H1 hat der Kläger zu seinen Beschwerden angegeben, im Vordergrund stünden negative Gedanken, Ängste, Selbstabwertung und Schuldgefühle gegenüber der Familie, den Anforderungen nicht entsprochen zu haben. Beispielsweise bei Gartenarbeiten, bei sportlichen Aktivitäten oder beim Konsumverhalten neige er dazu, sich zu übernehmen und danach in ein Tief zu verfallen. Er würde dies als Symptome einer Manie werten. Er hätte unruhige Träume, immer wieder Kopfschmerzen und Panikattacken mit Schwindel und Zittern. Er sei nicht kontinuierlich belastbar, hätte auch Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Zum Tagesablauf hat der Kläger geschildert, dass er zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr aufstehe, Medikamente einnehme, die Morgentoilette verrichte und frühstücke. Er würde sich dann um seine Pflanzen kümmern. Mittags gehe er zu den Eltern, die Mutter würde kochen. Er gehe dann mit dem Hund raus, eine 1,5 bis 3 km lange Runde oder Nordic Walking. Falls er sich mal übernehmen würde, seien es 8 bis 10 km. Dann wäre der nächste Tag wieder schlecht. Danach würde er ruhen, um 18:00 Uhr zu Abend essen und Fernsehen bis 21/ 22:00 Uhr. Seine Freundin sehe er dreimal in der Woche abends. Seine Mutter unterstütze ihn im Haushalt etwa alle zwei Wochen. Einkaufen würde er selbstständig. Sein letzter Urlaub sei im September 2020 mit der Freundin gewesen. Sichere Hinweise auf das Vorliegen einer Depression hat H1 im psychopathologischen Befund nicht feststellen können. In der körperlichen Untersuchung hätten sich keine sicheren Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere hätten bei der Testung des Karpaltunnels keine Reizerscheinungen provoziert werden könne. Hinsichtlich der Depression sehen H1 und Th. K3 in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Psychosomatischen Klinik W eine reaktive Komponente im Vordergrund. Es sei dem Kläger bisher nicht gelungen, hinsichtlich der familiären und der eigenen Erwartung Zwischenschritte und Kompromisse zu finden. Der Kläger habe sehr hohe Erwartungen an die eigenen Erfolge, denen er nicht gerecht werden könne. Hier seien auch die Verhaltensauffälligkeiten einzuordnen, bei denen sich der Kläger körperlich und finanziell übernehme, um danach wieder in die Depression zu verfallen. Hinsichtlich des pathologischen Kaufverhaltens wird von der Klinik Bad W auch ein eher suchtähnliches Verhalten gesehen und nicht das Symptom einer Manie. Diese Episoden werden auch von H1 nicht als manische Episoden gewertet. Dies steht in Übereinstimmung mit dem behandelnden Nervenarzt E, der mit Befundbericht vom 24.11.2020 zwar eine schwere depressive Episode bestätigt, aber weder Symptome einer Manie noch einer schweren Depression beschreibt. Aufgeführt sind dort nach H1 allenfalls leicht bis mittelgradige depressive Symptome ohne Manie. Im Befundbericht heißt es, er komme nun im Alltag sehr gut zurecht, fühle sich wohl, sei aktiv, gehe viel spazieren. Der Nachschlaf sei gut, Tagesfrische sei gegeben und Appetit sei erhalten. Hinsichtlich der manischen Symptome findet sich in dem Bericht des Psychotherapeuten F vom 19.04.2019 die letzte Einschätzung des Vorliegens von auch manischen Symptomen im Sinne eines sog. rapid cyclings. Diese seien während der psychotherapeutischen Sitzungen durch Schwankung von Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentration zu beobachten gewesen. Demgegenüber weist H1 darauf hin, dass er im Laufe der von ihm vorgenommenen Begutachtung die genannten Symptome nicht habe beobachten können. Zwar habe der Kläger zu Beginn der Begutachtung Einschränkungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses geboten. Zu diesem Zeitpunkt habe aber ausweislich der Testung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft vorgelegen. Während der Exploration und Untersuchung seien keine Einschränkungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses mehr zu beobachten gewesen. In der darauf durchgeführten Testung habe sich auch eine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Insoweit sei das vom F beschriebene Verhalten nicht mit einem rapid cycling zu beschreiben, sondern mit der Motivation und Anstrengungsbereitschaft des Klägers zu erklären. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Gutachten K vom 13.10.2014 oder G vom 14.11.2017. Zum Gutachten K führt H1 überzeugend aus, dass es sich um eine andere Fragestellung gehandelt habe (private Berufsunfähigkeits-Versicherung), eine Konsistenztestung nicht durchgeführt worden sei und im psychiatrischen Befund sich der Affekt objektiv ausgeglichen dargestellt habe. Zum Gutachten G verweist H1 darauf, dass offensichtlich die Diagnose vom behandelnden Nervenarzt übernommen worden sei. Auch erfülle der dokumentierte und erhobene psychiatrische Befund nicht die ICD-10 Kriterien einer schweren Depression. Soweit R ein rasch nachlassendes Konzentrationsvermögen in den Vordergrund gestellt habe, hat bereits das Sozialgericht zutreffend darauf verwiesen, dass dem Gutachten nicht gefolgt werden könne. R hat keine testpsychologischen Untersuchungen der Ausdauerleistung oder der konzentrativen Funktionen des Klägers durchgeführt. H1 beanstandet auch das Fehlen von Tests zur Anstrengungsbereitschaft, zur Antwortvalidierung oder zur Beurteilung der inhaltlichen Antwortkonsistenz. Auch aus den von H1 durchgeführten Testungen ergibt sich kein Nachweis zur Schwere der psychischen Störungen und ihrer Auswirkungen im Erwerbsleben. Zwar hat der MMPI-2RF Test zur Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur, insbesondere zur Beschreibung psychischer Störungen, eine relevante Erhöhung der substantiellen Skalen für Internalisierungsstörung, Entmutigung, Körperbeschwerden, Suizidgedanken, soziales Meidungsverhalten und Neurotizismus gezeigt. Allerdings hat der MMPI-2RF hinsichtlich der Antwortvalidität den Hinweis auf eine Übertreibung körperlicher und/ oder kognitiver Symptome ergeben. Das Ergebnis des Syndrom-Kurztests SKT zur Erfassung von Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen zeigte Hinweise auf ein mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom. Der NeuroCog FX-Test hat in den Bereichen verbales Gedächtnis, Wortflüssigkeit und der selektiven Aufmerksamkeit die schlechtesten möglichen Ergebnisse erzielt, unterdurchschnittlich war auch das figurales Gedächtnis und die Ziffernspanne. H1 verweist aber darauf, dass der im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Testung durchgeführte BSV Kurzzeitgedächtnistest Hinweise auf eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft ergeben habe. H1 schließt aufgrund des Verhaltens des Klägers und der gebotenen kognitiven Fähigkeiten während der Exploration die nach den genannten Tests gemessenen kognitiv-mnestische Defizite und Einschränkungen der Aufmerksamkeit sicher aus. Auch der Gutachter K3 hatte festgestellt, dass die kognitiven Funktionen als regelgerecht einzuordnen seien und Denkstörungen nicht bestanden. Der strukturierte Fragebogen simulierter Symptome ergab nach H1 Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung, so dass insgesamt 3 von 4 spezifischen Validitätstestungen auffällig und damit sehr starke Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz festzustellen waren. In der ergänzenden Stellungnahme vom 04.11.2021 weist H1 zutreffend darauf hin, dass sich nicht allein aufgrund des Testergebnisse des strukturierten Fragebogens simulierter Symptome, sondern bei den verschiedenen Arten der Beurteilung der Anstrengungsbereitschaft und der Konsistenz sehr deutliche Hinweise gezeigt hätte, dass diese eingeschränkt bzw. auffällig gewesen seien. Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, Frau P1 als präsente Zeugin zu vernehmen. Es hat hier bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag gefehlt. Der Beweisantrag muss das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit zumindest hypothetisch umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung die Feststellung objektiv vorhandener Funktionseinschränkungen entscheidungserheblich ist. Hierzu bedarf es auch medizinischen Sachverstandes. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen worden, welche entscheidungserheblichen medizinischen Erkenntnisse die Vernehmung erbringen könnte und ob Frau P1 über den entsprechenden medizinischen Sachverstand verfüge. Im Ergebnis ist daher auszugehen von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leicht bis allenfalls mittelgradig depressiv ausgelenkt. Die Ausprägung der depressiven und manischen Symptomatik bedingt nicht ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen. Allerdings bestehen aufgrund der psychischen Beeinträchtigung qualitative Einschränkungen an die zumutbaren Arbeitstätigkeiten. Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung sollten vermieden werden. Ungünstig sind aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms links und des Zustandes nach Karpaltunnelsyndrom rechts Arbeiten an vibrierenden Geräten und Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand. Ungeeignet sind auch Arbeiten mit Zugang zu Alkohol und Medikamenten. Bei Beachtung der bei dem Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen ist weder von einer spezifischen Leistungsbehinderung noch von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auszugehen, die eine Pflicht der Beklagten zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätten. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht geeignet, das Feld zumutbarer Tätigkeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Aufgrund des Leistungsvermögens des Klägers von täglich mehr als sechs Stunden ergibt sich auch, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ebenfalls nicht beansprucht werden kann. Nach alledem ist der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.08.2018 nicht zu beanstanden. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2020 war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.