Urteil
L 14 R 495/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für die Anrechnung von Einkommen auf eine befristete Erwerbsminderungsrente nach der ab dem 01.07.2017 geltenden jährlichen Hinzuverdienstregel des § 96a SGB VI bedarf es eines "Hinzu"-Verdienstes im Sinne eines zeitlichen bzw. inhaltlichen Bezugs zwischen Einkommen und Erwerbsminderungsrente. Ein Verdienst im selben Kalenderjahr ohne zeitlichen bzw. inhaltlichen Zusammenhang mit der befristeten Erwerbsminderungsrente genügt für die Anrechnung auf die Rente nicht.". (Rn. 46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anrechnung von Einkommen auf eine befristete Erwerbsminderungsrente nach der ab dem 01.07.2017 geltenden jährlichen Hinzuverdienstregel des § 96a SGB VI bedarf es eines "Hinzu"-Verdienstes im Sinne eines zeitlichen bzw. inhaltlichen Bezugs zwischen Einkommen und Erwerbsminderungsrente. Ein Verdienst im selben Kalenderjahr ohne zeitlichen bzw. inhaltlichen Zusammenhang mit der befristeten Erwerbsminderungsrente genügt für die Anrechnung auf die Rente nicht.". (Rn. 46) I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.09.2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021 aufgehoben. II. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. III. Die Revision wird zugelassen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) der Klägerin ist begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.09.2021 war aufzuheben, ebenso wie der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021, da der Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Zu Unrecht hat die Beklagte den Bescheid vom 13.06.2016 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019 aufgehoben, die Rente insoweit neu berechnet und eine Rückforderung in Höhe von 3.283,96 € gegen die Klägerin festgesetzt. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019 erhaltenen Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 3.283,96 € zurückzuzahlen. Es besteht kein Erstattungsanspruch der Beklagten aus §§ 96a Abs. 5, 34 Abs. 3f S. 2 SGB VI in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung vom 08.12.2016. § 96a SGB VI ist zwar im vorliegenden Fall ab dem 01.07.2017 anwendbar (dazu 1.), es handelt sich bei dem von der Klägerin ab dem 01.06.2019 bis zum 31.12.2019 erzielten Arbeitseinkommen aber nicht um Hinzuverdienst zu der vorliegend zurückgeforderten Rente aus dem Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019 (hierzu 2.). Weitere Rechtsgrundlagen, auf die die Erstattungsforderung gestützt werden könnte, sind auch nicht ersichtlich (hierzu 3.). 1. § 96a SGB VI in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung ist auf die Rentenzahlungen an die Klägerin ab dem 01.07.2017 anwendbar, da gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn - wie vorliegend - bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht gemäß § 300 Abs. 5 SGB VI aus den, dem § 300 SGB VI folgenden, besonderen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 313 Abs. 1 SGB VI. § 313 Abs. 1 SGB VI ist eine besondere Übergangsregelung für Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung. Danach wird eine am 30.06.2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis 1. die am 30.06.2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 SGB VI in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung überschritten wird oder 2. sich nach den §§ 96a und 313 SGB VI in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt, wenn sich nach den §§ 96a und 313 SGB VI in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung am 01.07.2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben würde. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 313 SGB VI wäre demnach, dass der Klägerin am 30.06.2017 bereits eine aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente geleistet wurde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr hat die Klägerin am 30.06.2017 eine volle Rente wegen Erwerbsminderung vollständig, ohne Berücksichtigung von Hinzuverdienst erhalten, da sie überhaupt keinen Hinzuverdienst in dieser Zeit erzielt hat. Demnach findet die Übergangsvorschrift des § 313 SGB VI keine Anwendung, so dass es bei der Regelung des § 300 Abs. 1 SGB VI verbleibt und §§ 96a Abs. 5, 34 Abs. 3f SGB VI auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet. 2. Bei dem von der Klägerin in der Zeit vom 01.06.2019 bis zum 31.12.2019 erzielten Arbeitseinkommen handelt es sich aber nicht um Hinzuverdienst zu der hier zurückgeforderten Rente für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019 im Sinne von § 96a Abs. 1 SGB VI. § 96a SGB VI (Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017) lautet auszugsweise: (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht. (1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vervielfältigt wird. Er beträgt mindestens … 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel von 6.300 Euro und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe, (1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt … … 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 6.300 Euro, … (2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. … … (5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß. Die Klägerin hat von Januar bis April 2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Bescheides vom 13.06.2016 bezogen, mit dem ihr die Rente befristet für die Zeit vom 01.05.2016 bis zum 30.04.2019 gewährt worden war. Sie hat am 01.06.2019 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, in der sie bis zum 31.12.2019 Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 24.145 € erzielt hat. Diese ab 01.06.2019 von ihrem Arbeitgeber monatlich laufend an die Klägerin gezahlten Entgelte stellen Arbeitsentgelt im Sinne von § 96a Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 14 SGB IV dar. Nach § 96 a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 €. Diese Grenze wäre durch den von der Klägerin erzielten Verdienst in Höhe von 24.145 € im Jahr 2019 zweifellos überschritten. Dieser, erst seit Juni 2019 erzielte Verdienst ist aber auf die, der Klägerin mit Bescheid vom 13.06.2016 (auch) für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht als Hinzuverdienst gemäß § 96a SGB VI anzurechnen, obwohl er im selben Kalenderjahr erzielt wurde. a. Zwar spricht der Wortlaut des § 96a Abs. 1 SGB VI nachdem „eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe geleistet wird, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1c SGB VI nicht überschritten wird“ auf den ersten Blick für die Annahme, dass lediglich entscheidend für die Anrechnung auf die Rente ist, dass im Kalenderjahr, in dem die Rente bezogen wird, die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. b. Aus dem Wortsinn „Hinzu“-Verdienst, Sinn und Zweck der Vorschrift, dem gesetzessystematischen Zusammenhang, den durch die Neufassung des § 96a SGB VI intendierten Änderungen und der Gesetzesbegründung lässt sich aber entnehmen, dass - über die bloße Erzielung im Kalenderjahr hinaus - ein zeitlicher und inhaltlicher Bezug zwischen dem Verdienst und der Rente, auf die dieser angerechnet werden soll, bestehen muss. Bereits begrifflich kann nur das Hinzuverdienst zu einer Rente sein, was zu der bezogenen Rente hinzuverdient wurde. Auch aus der Überschrift des Unterabschnitts 4 (des 2. Abschnitts im 2. Kapitel des SGB VI) „Zusammentreffen von Rente und Einkommen“, indem sich die Vorschrift des § 96a SGB VI befindet, lässt sich entnehmen, dass ein zeitlicher und inhaltlicher Bezug zwischen beidem bestehen muss. Diese Annahme wird darüber hinaus durch die mit der neuen Vorschrift geschaffenen Änderungen und deren Gesetzesbegründung gestützt. Bis zum 30.06.2017 lautete § 96a Abs. 1 SGB VI: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Durch die Änderung zum 01.07.2017 wurde u.a. der Hinzuverdienstdeckel als neuer Begriff eingeführt. Die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen sind entfallen. Der Gesetzgeber hat sich für kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen mit stufenloser Anrechnung entschieden und damit der Tatsache Rechnung getragen, dass ältere Menschen in der Arbeitswelt unverzichtbar sind und wegen des anhaltenden Fachkräftemangels grundsätzlich möglichst lange im Erwerbsleben gehalten werden sollen (Jentsch in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 96a SGB VI, Rn. 9). Die Möglichkeiten, eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen, sollten verbessert werden (BT-Drucksache 18/9787, S. 23). Die bisherigen, auf teilweise zu leistende Erwerbsminderungsrenten in Höhe von einem Viertel, einem Drittel, der Hälfte, zwei Dritteln oder drei Viertel der Rente in voller Höhe abgestimmten Hinzuverdienstgrenzen wurden durch eine jeweilige kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt. Bei deren Überschreiten wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Durch die jahresdurchschnittliche Betrachtung ergeben sich für die Versicherten Verbesserungen, da unterjährige Hinzuverdienstschwankungen besser ausgeglichen werden können. Höhere monatliche Hinzuverdienstmöglichkeiten als bisher sind mit den Änderungen im Regelfall allerdings nicht verbunden, da eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unverändert nur dann zu leisten ist, wenn aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt (a.a.O., S. 43). Zugleich wurde die Formulierung, wonach das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit stammen muss, aufgegeben. Im Übrigen ist bei der Frage, welches Einkommen als Hinzuverdienst anzurechnen ist, in der Gesetzesbegründung auf die ebenfalls und im Wesentlichen gleichlautend überarbeiteten Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf Altersrenten (§ 34 Abs. 3b SGB VI) abgestellt worden. Als Hinzuverdienst berücksichtigt werden danach wie bisher Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Mit dem Entfallen der bisherigen Formulierung „aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit“ sollte klargestellt werden, dass es für die Frage, ob Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als rentenrechtlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, nicht darauf ankommt, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Entscheidend ist - wie schon nach der bisherigen Rechtsauslegung - ausschließlich, dass Einkünfte im Sinne von § 14 oder § 15 SGB IV beziehungsweise vergleichbares Einkommen nach Rentenbeginn vorliegen (a.a.O., S. 39). Nach Auffassung des Senats wird demnach in § 96a Abs. 1 SGB VI neu insbesondere die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze geregelt, nicht aber gleichzeitig die Anrechnung eines Hinzuverdienstes aus dem Kalenderjahr auf jede, in diesem Kalenderjahr erhaltene Rente. Vielmehr bedarf es einer differenzierenden Betrachtung insofern, als auf eine, im Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen zuvor, zeitlich begrenzt gewährte Rente, (deren Bewilligungszeitraum abgeschlossen ist), nicht jeder nachfolgend - (ggf. unter neuen Voraussetzungen des Leistungsvermögens) - in demselben Kalenderjahr erzielte Verdienst angerechnet werden kann. Hierfür würde diesem Verdienst der für die Anrechnung gemäß § 96a Abs. 1 SGB VI erforderliche zeitliche und inhaltliche Zusammenhang mit der gewährten Rente fehlen (vgl. auch Kreikebohm/Jassat in: BeckOK Sozialrecht Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 63. Edition Stand: 01.12.2021, § 96 a SGB VI vor Rn. 1, wonach § 96a Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit das daraus erzielte bzw. vergleichbares Einkommen grundsätzlich auf diese Rente anzurechnen ist, soweit es die bestimmten jährlichen Hinzuverdienstgrenzen übersteigt). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach der Hinzuverdienst grundsätzlich innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens, also bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung oder Tätigkeit von unter drei Stunden täglich und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von unter sechs Stunden täglich erzielt werden muss. Werden die zeitlichen Grenzen für das Vorliegen der verminderten Erwerbsfähigkeit überschritten, liegt diese in der Regel dem Grunde nach nicht mehr vor und die Rente fällt weg. Die neuen Regelungen führen daher nur dann zu höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten, wenn z.B. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe aus einer Beschäftigung in weniger als drei Stunden täglich mehr als ein Zwölftel von 6.300 € monatlich erzielt wird (vgl. BT-Drs. 18/9787, S. 43). Daraus folgt, dass der Hinzuverdienst nur unter den Bedingungen der gewährten Rente erzielt werden kann bzw. darf und daher auch nicht jeder Hinzuverdienst im Jahr auf jede, ebenfalls in diesem Jahr gewährte Rente anzurechnen ist. Vielmehr müssen Änderungen im Erwerbsstatus, die zur Beendigung einer Rente bzw. zur Gewährung einer Rente führen, zeitlich bei der Frage, ob es sich um Hinzuverdienst handelt, bzw. unter welchen Bedingungen der Verdienst anzurechnen ist, berücksichtigt werden. Denn anderenfalls würde auf die Rente eines vermindert Erwerbsfähigen, dessen Erwerbsfähigkeit im laufenden Jahr wiederhergestellt wird, sein dann, unter den neuen Voraussetzungen des wieder hergestellten Leistungsvermögens erzielter Verdienst auf die (zurückliegende) Rente aus demselben Kalenderjahr angerechnet werden können. Dieses Ergebnis wäre mit dem Wortsinn „Hinzu“-Verdienst, Sinn und Zweck der Vorschrift, dem gesetzessystematischen Zusammenhang, den durch die Neufassung des § 96a SGB VI intendierten Änderungen und der Gesetzesbegründung nicht vereinbar. c. Vorliegend wurde die Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 30.04.2019 mit Bescheid vom 13.06.2016 gewährt. Diese Rente wurde der Klägerin zunächst nicht mehr weitergewährt. Vielmehr wurde ihr Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 26.03.2019 abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin ab dem 01.05.2019 die medizinischen Voraussetzungen für die Rente nicht mehr erfülle. Die Beklagte habe sich eingehend mit dem Gesundheitszustand der Klägerin befasst und geprüft, wie sich dieser auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirke. Es seien hierbei sowohl die Angaben der Klägerin in ihrem Rentenantrag als auch die Ergebnisse der Beklagten ihrer medizinischen Ermittlungen berücksichtigt worden. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden aber nicht mehr zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen, da sie nach der medizinischen Beurteilung wieder mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts tätig sein könne. In der Folge hat die Klägerin zum 01.06.2019 eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung aufgenommen und das hier angerechnete Einkommen erzielt. Dieses steht nach Auffassung des Senats nicht in dem für die Anrechenbarkeit nach § 96a SGB VI erforderlichen Zusammenhang mit der Rente aus dem Bescheid vom 13.06.2016 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019. d. Zwar kann eine befristete Rente gemäß § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI verlängert werden und dabei bleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn, womit die Frage der Neufeststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anlässlich der Weitergewährung einer bisher befristet bewilligten Rente geklärt und der Rechtsprechung des BSG durch Urteil vom 24.10.1996 (4 RA 31/96) die Grundlage entzogen sein dürfte (so die einhellige Auffassung; vgl. Brähler in: GK-SGB VI, Stand Dezember 2015, § 102 Rn. 22 ff., 33, 61; Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand 17. Dezember 2015, § 300 Rn. 49; Fichte in: Hauck/Noftz, Stand Juni 2016, § 102 Rn. 4; Jung in: Eichenhofer/Wenner, SGB VI, 1. Aufl. 2014, § 102 Rn. 4; Kater in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2017, § 102 SGB VI Rn. 9, 16; Kreikebohm/Kuszynski in: BeckOK Sozialrecht, Stand 1. Juni 2017, § 102 SGB VI Rn. 4.1; Schmidt in: jurisPK-SGB VI, a.a.O., Stand: 16. Juni 2015, § 102 Rn. 6; Stock in: LPK-SGB VI, 3. Aufl. 2014, § 102 Rn. 7 und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2017 - L 7 R 825/17, Rn. 5). Das BSG hatte durch dieses Urteil vom 24.10.1996 (4 RA 31/96) entschieden, dass der Rentenversicherungsträger durch eine vorangegangene Zeitrentengewährung weder formell noch materiell gehindert, sondern verpflichtet sei, für die Zeit nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums zukunftsgerichtet über die sog. „Weiter“-Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu entscheiden und dabei eine eigenständige und volle inhaltliche Prüfung nach den dann maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen habe und die Weitergewährung einer Rente im Anschluss an eine zunächst befristet bewilligte Rente einen neuen Leistungsfall mit neuem Rentenbeginn darstelle. Diese Rechtsprechung hatte zur Konsequenz, dass neben der Prüfung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen auch eine Neuberechnung der Rente auf der Grundlage des zum Weitergewährungszeitpunkt geltenden Rechts erforderlich war. Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber reagiert und durch das Gesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I, S. 554) § 102 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 SGB VI eingeführt, wonach es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt, wenn unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente befristet weiter- bzw. unbefristet geleistet wird. Mit der neuen Formulierung wird bestimmt, dass lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt mit der Folge, dass eine erneut befristete oder eine Dauerrente ohne Neuberechnung im Umfang der bisherigen Rente weiterzuzahlen ist (BR-Drs. 2/07, S. 95; BT-Drs. 16/3794, S. 37). Neuberechnungen führen zwar in den meisten Fällen ohnehin nicht zur Änderung des Rentenzahlbetrages und Rentenminderungen sind aufgrund des durch § 88 SGB VI vermittelten Besitzschutzes ausgeschlossen. Das Gesetz stellt jetzt aber sicher, dass nur die Verlängerung der ursprünglichen Rente erfolgt und deshalb auch keine Neuberechnung der Rente zu erfolgen hat. Damit wollte der Gesetzgeber Bezieher unbefristeter und befristeter Renten gleichbehandeln und den mit einer Neufeststellung für den Rentenversicherungsträger verbundenen Verwaltungsaufwand verhindern. e. Der Senat geht aber, obwohl die mit Bescheid vom 13.06.2016 bis zum 30.04.2019 befristet gewährte Rente vorliegend auf den Widerspruch der Klägerin hin, den sie eingelegt hatte, weil noch nicht klar war, ob es zu der Wiederaufnahme der beabsichtigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommen würde, mit Bescheid vom 30.07.2019 weitergewährt und damit gemäß § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI verlängert wurde, nicht davon aus, dass damit alleine der für die Anrechenbarkeit des mit der am 01.06.2019 begonnen Vollzeittätigkeit erzielten Verdienstes auf die mit Bescheid vom 13.06.2016 befristet bis zum 30.04.2019 gewährte Rente erforderliche Zusammenhang hergestellt wird. Zwar stellt die Weitergewährung einer Rente im Anschluss an eine zunächst bewilligte befristete Erwerbsminderungsrente nach der (Neu-)Regelung des § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI keinen neuen Leistungsfall mit neuem Rentenbeginn dar. Vielmehr steht aufgrund der Formulierung des § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI fest, dass lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt., d.h. eine Folgerente ohne Neuberechnung im Umfang der bisherigen Rente weiterzuzahlen ist. Gleichwohl ist - wie die Beklagte es vorliegend auch vorgenommen hat - weiterhin eine Prüfung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen zum Weitergewährungszeitpunkt erforderlich. Der sodann von der Rentenversicherung zu erlassende Bescheid enthält daher im Ergebnis auch zwingend eine neue Regelung, nämlich die Feststellung, dass diese Voraussetzungen (weiterhin) über die bisherige zeitliche Befristung hinaus vorliegen mit der Folge, dass die Rente (weiter) zu gewähren ist bzw. für den Fall, dass die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, die Regelung der Ablehnung der Weitergewährung. Vorliegend ist die Beklagte, wie sie in ihrem, die Weitergewährung der Rente ablehnenden Bescheid vom 26.03.2019 ausgeführt hat, nach eingehender Prüfung des Gesundheitszustandes der Klägerin (zunächst) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht mehr vorlagen, was zu der Regelung führte, dass die Rente nicht mehr gewährt wurde. Erst in der Folge hat sie ihre Ansicht geändert, woraufhin sie mit Bescheid vom 30.07.2019, d.h. einem (weiteren) Verwaltungsakt mit eigenständiger Regelungswirkung, festgestellt hat, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Rente seit dem 01.05.2019 weiterhin vorliegen würden. Zwar wurde mit diesem Bescheid im Ergebnis die mit Bescheid vom 13.06.2019 gewährte Rente gemäß § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI formalrechtlich verlängert, jedoch fehlt der bis zum 30.04.2019 gewährten Rente aufgrund der Zäsur, die durch die (erforderliche) Prüfung der Beklagten mit dem Ergebnis einer Ablehnung der Weitergewährung erfolgt ist, der erforderliche Zusammenhang mit dem ab dem 01.06.2019 erzielten Verdienst. Hinzutritt, dass nach den unter 2.b. gemachten Ausführungen die Anrechnung des Verdienstes der Klägerin aus der ab dem 01.06.2019 aufgenommenen Tätigkeit auf die bis zum 30.04.2019 erhaltene Rente gemäß § 96a SGB VI nicht hätte vorgenommen werden dürfen und (vermutlich) von der Beklagte auch nicht erwogen worden wäre, wäre es nicht zu einer Weitergewährung der Rente mit Bescheid vom 30.07.2019 gekommen (sei es, weil die Klägerin keine Weitergewährung beantragt oder keinen Widerspruch eingelegt hätte bzw. die Beklagte bei der ursprünglichen Ablehnung geblieben wäre). Die Anrechenbarkeit dieses Verdienstes auf eine, für einen vorangegangenen und abgelaufenen Zeitraum gewährte Rente kann durch eine gemäß § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI formalrechtliche Verlängerung dieser Rente aber nicht ermöglicht werden. Demnach liegt kein rentenschädlicher Hinzuverdienst durch die Arbeitsentgelte ab Juni 2019 vor, so dass die Aufhebung des Rentenbescheides vom 13.06.2016 für die Zeit von Januar bis April 2019 und die entsprechende Rückforderung nicht auf §§ 96a Abs. 1, Abs. 5, 34 Abs. 3c-g SGB VI gestützt werden kann. 3. Andere Rechtsgrundlagen für die Aufhebung des Rentenbescheides vom 13.06.2016 für die Zeit von Januar bis April 2019 und die Festsetzung der streitigen Rückforderung sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Aufhebung auch nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt werden, da die vorliegende Änderung erst nach dem Ende der durch Bescheid vom 13.06.2016 bis zum 30.04.2019 erfolgten Rentengewährung eingetreten ist und das ab Juni 2019 von der Klägerin erzielte Einkommen nach den unter 2. gemachten Ausführungen auch nicht gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X zum Wegfall ihres Rentenanspruchs bis zum 30.04.2019 geführt hat. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.09.2021 war daher ebenso wie der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021 aufzuheben. Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin im Berufungsverfahren erfolgreich gewesen ist. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.