Urteil
L 2 U 21/15
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 BKV steht hinsichtlich der Höhe, der Dauer und der Zahlungsart im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. (Rn. 28)
2. Die Anwendung der Fünftel-Regel (Staffelung der Übergangsleistungen nach Fünfteln 1. Jahr 5/5, 2. Jahr 4/5 usw. des Minderverdienstes) ist regelmäßig ermessensgerecht. (Rn. 30)
3. Die Anwendung der Fünftel-Regel verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 SGB I (Verwirklichung der sozialen Rechte). (Rn. 33)
4. Zur Bedeutung des in § 2 Abs. 2 SGB I enthaltenen Effektuierungsgrundsatzes für die Rechtsauslegung. (Rn. 34 – 37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 BKV steht hinsichtlich der Höhe, der Dauer und der Zahlungsart im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. (Rn. 28) 2. Die Anwendung der Fünftel-Regel (Staffelung der Übergangsleistungen nach Fünfteln 1. Jahr 5/5, 2. Jahr 4/5 usw. des Minderverdienstes) ist regelmäßig ermessensgerecht. (Rn. 30) 3. Die Anwendung der Fünftel-Regel verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 SGB I (Verwirklichung der sozialen Rechte). (Rn. 33) 4. Zur Bedeutung des in § 2 Abs. 2 SGB I enthaltenen Effektuierungsgrundsatzes für die Rechtsauslegung. (Rn. 34 – 37) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.12.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schreiben vom 21.05.2015 und 17.06.2015 ihr Einverständnis erklärt haben. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Gewährung der Übergangsleistungen durch die Beklagte, wie sie mit Bescheid vom 08.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011 sowie den diversen Abrechnungsbescheiden ab dem 13.10.2010 (Bescheide vom 13.10.2010, 22.11.2010, 11.01.2011, 31.01.2011, 11.04.2011, 04.05.2011, 06.06.2011, 13.07.2011, 02.08.2011, 30.09.2011, 02.11.2011, 03.01.2012, 31.01.2012, 29.02.2012, 04.04.2012, 27.04.2012, 04.06.2012, 29.06.2012, 03.09.2012, 31.10.2012 und 09.01.2013) erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden, wie dies das SG zutreffend festgestellt hat. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 10.12.2014 zurück und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal auch der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers im Berufungsverfahren nichts inhaltlich Neues enthält. Ergänzend und zur Verdeutlichung wird gleichwohl auf Folgendes hingewiesen: Der Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 BKV steht hinsichtlich der Höhe, der Dauer und der Zahlungsart im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Der Versicherte hat insoweit ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Der Senat vermag - wie das SG - einen Ermessensfehlgebrauch durch die Beklagte nicht zu erkennen. Das BSG hat bereits im Urteil vom 11.10.1973, 8/7 RU 51/72, dargelegt, dass es im Rahmen des dem Unfallversicherungsträger eingeräumten und vom Gericht nur nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüfbaren Ermessens liegt, wenn die Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Höhe der Übergangsleistungen eine Staffelung in der Art vornimmt, dass sie für die fünfjährige Bezugsdauer der dem Versicherten zugestandenen Übergangsleistungen nur im ersten Bezugsjahr einen vollen Ausgleich des Minderverdienstes vornimmt und diesen in den darauf folgenden Jahren jeweils um 1/5 kürzt. Die Beklagte hat, wie in dem vom BSG entschiedenen Fall, in der Begründung ausgeführt, dass die allgemein praktizierte Staffelung dem Versicherten den Übergang in die neuen Lebens- und Lohnverhältnisse erleichtern solle. Diese Staffelung sei dazu geeignet, die Anpassung an den eines Tages unvermeidbar eintretenden Wegfall der Übergangsrente zu erleichtern. Damit hat die Beklagte, wie das BSG betont hat, den Sinn dieser „Übergangs“-Leistung zutreffend erkannt. Eine unzulässige Schematisierung liegt darin nicht. Das Vorliegen besonderer Umstände beim Kläger, die ein Abweichen von der Fünftel-Regel gebieten würden, hat die Beklagte geprüft und verneint. Auch der Senat kann insofern keine besonderen Umstände erkennen, die die Anwendung der Fünftel-Regel als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, zumal der Kläger selbst auch keine tatsächlichen Umstände vorgetragen hat, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Sofern der Kläger in seinem auf den 25.06.2013 datierten Schreiben, das seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28.07.2014 vorgelegt haben, eine besondere Härte durch die Abschmelzung der Übergangsleistungen geltend gemacht und darauf hingewiesen hat, dass er lediglich 900,- € Rente beziehe und daher ein normaler Lebensstandard nicht gewährleistet sei, er seit dem Jahr 2007 keinen Urlaub mehr gemacht habe und weder Ausflüge machen noch seinen Hobbys nachgehen könne, ist dies kein Gesichtspunkt, der einer Anwendung der Fünftel-Regel im Rahmen der Ermessensausübung entgegenstehen würde. Denn mit dieser Abstufung soll, wie dies die Beklagte zutreffend zugrunde gelegt hat, ein Übergang zu den finanziellen Verhältnissen geschaffen werden, die nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums, in dem Übergangsleistungen gewährt werden, voraussichtlich vorliegen werden, erfolgen. Genau dieses Ziel wird mit der jährlichen Absenkung der Höhe der Übergangsleistungen erreicht. Würden hingegen über fünf Jahre hinweg in jeweils voller Höhe Übergangsleistungen gewährt, hätte dies im konkreten Fall des Klägers - wie im Übrigen auch im Regelfall - zu einer abrupten Verschlechterung der Einkommensverhältnisse mit Ende des fünften Jahres der Übergangsleistungsgewährung geführt, was das gesetzgeberische Ziel der Schaffung einer Übergangsphase konterkarieren würde. Der Einwand der Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 15.01.2015, eine präventive Wirkung der Übergangsleistungen sei bereits aus zeitlichen Gründen nicht zu erzielen, kann die Entscheidung der Beklagten jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Dem Senat erschließt sich schon die Zielsetzung der klägerischen Argumentation nicht. Der Hinweis der Bevollmächtigten des Klägers kann nur so verstanden werden, dass die der Regelung des § 3 Abs. 2 BKV innewohnende präventive Zielsetzung (vgl. BSG, Urteile vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R, vom 18.02.2010, B 14 AS 76/08 R, und vom 18.09.2012, B 2 U 15/11 R; Bayer. LSG, Urteil vom 23.01.2008, L 2 U 278/07) zum Zeitpunkt der Bewilligung der Übergangsleistungen mit Bescheid vom 08.09.2010 deshalb nicht mehr erfüllbar gewesen sei, weil die Übergangsleistungen rückwirkend beginnend ab dem Tag nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Dachdecker und Spengler zum 22.12.2007 gewährt worden seien und eine präventive Wirkung lediglich für die Zukunft eintreten könne. Würde dieser Argumentation der Bevollmächtigten gefolgt, würde aber der Bewilligung von Übergangsleistungen für die Vergangenheit gänzlich der Boden entzogen, eben weil dann die präventive Auswirkung der Übergangsleistungen nicht mehr zum Tragen kommen könnte. Damit könnte sich aber nicht begründen lassen, dass für die Vergangenheit im Rahmen der Ermessensausübung höhere Leistungen zu gewähren wären, sondern nur, dass es für die Vergangenheit überhaupt nicht mehr angezeigt gewesen wäre, Übergangsleistungen zu gewähren. Dass dies nicht im Sinne des Klägers wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Wenn die Bevollmächtigten die aus ihrer Sicht bestehende Nichtanwendbarkeit der Fünftel-Regel nicht aufgrund besonderer Umstände in der Situation des Klägers, sondern damit begründen wollen, dass die Anwendung dieser Regel gegen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 SGB I („Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“) verstoßen würde, verkennen sie den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Nach herrschender Lehre ist mit den sozialen Rechten eine objektive Normbasis im Sinne einer objektiven Leitlinie für die Rechtsanwendung geschaffen worden, die bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen und als Handlungsanweisung für die Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über sozialrechtliche Ansprüche zu betrachten ist (vgl. Steinbach, in: Hauck/Noftz SGB I, Stand 12/2005, § 2, Rdnr. 23 f.; Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. Stand: 19.08.2021, § 2, Rdnr. 19). Auch die Rechtsprechung sieht § 2 Abs. 2 SGB I nicht als bloßen Programmsatz, sondern misst § 2 Abs. 2 SGB I rechtliche Relevanz bei. So hat das BSG im Urteil vom 22.09.1988, 2/9b RU 36/87, Folgendes ausgeführt: „Danach sind alle mit der sozialen Rechtsgewährung befaßten Institutionen gehalten, sicherzustellen, daß die sozialen Rechte weitgehend verwirklicht werden. Diese Norm ist bei der Rechtsfindung zu beachten und nicht als bloße Leerformel zu werten.“ Bedeutung hat § 2 Abs. 2 SGB I vor allem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, denn die Verwirklichung sozialer Rechte geschieht weitgehend durch das Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 7/19 R - m.w.N.). Aus der in § 2 Abs. 2 SGB I enthaltenen und an die Leistungsträger gerichteten Handlungsanweisung resultiert aber auch für das Verwaltungsverfahren keine Vorgabe eines bestimmtes Ergebnisses der Abwägung bei der Ermessensausübung. Es wird lediglich eine - ohne dass dies im Einzelnen genau zu quantifizieren wäre - Wertigkeit der Verwirklichung der sozialen Rechte innerhalb des Abwägungsprozesses vorgegeben. Es kann somit aus § 2 Abs. 2 SGB I nicht gefolgert werden, dass im Zweifel immer zugunsten des Versicherten zu entscheiden sei. Eine aus § 2 Abs. 2 SGB I resultierende Ermessensreduzierung auf Null ist daher nur für den (wohl rein theoretischen) Fall denkbar, dass andere Ermessensgesichtspunkte neben der Verwirklichung der sozialen Rechte nicht ersichtlich sind (vgl. Voelzke, a.a.O., § 2, Rdnr. 30). Für die Rechtsauslegung erschöpft sich die Bedeutung des in § 2 Abs. 2 SGB I enthaltenen Effektuierungsgrundsatzes (vgl. Voelzke, a.a.O., § 2, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 21.11.2002, B 3 KR 13/02 R) im Wesentlichen darin, „daß Auslegungsspielräume bei den einzelnen Anspruchsgrundlagen, die die in §§ 3 bis 10 SGB I genannten sozialen Rechte umsetzen sollen - §§ 3 bis 10 SGB I bilden, wie aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I folgt, selbst keine Anspruchsgrundlagen -, mit dem normativen Gehalt des jeweils betroffenen sozialen Rechts gefüllt und dadurch möglichst weitgehend zur Geltung gebracht werden sollen“ (BSG, Urteil vom 30.09.1992, 11 RAr 73/91). Der aus § 2 Abs. 2 SGB I resultierende Effektuierungsgrundsatz kommt daher erst dann zum Tragen, „wenn die Auslegung nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, dh vor allem nach Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Bedeutungszusammenhangs im Gesetzesgefüge, Interpretationsspielraum läßt. Erst dann stellt sich die Frage, welche Auslegung der Verwirklichung des betroffenen sozialen Rechts besser entspricht“ (BSG, a.a.O). § 2 Abs. 2 SGB I gibt dem Versicherten somit nicht einen Anspruch auf eine höchstmögliche finanzielle Ausstattung seiner Leistungsansprüche, sondern gestattet im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung auch weiterhin (insbesondere auch hinsichtlich der Leistungshöhe) eine Gesamtabwägung unter Beachtung des Normzwecks. Den dargestellten Bedeutungsgehalt des § 2 Abs. 2 SGB I verkennen die Bevollmächtigten des Klägers. Dies gilt zum einen, sofern sie die mit Urteil des BSG vom 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, erfolgte Aufgabe der früheren Rechtsprechung des BSG, wonach § 3 Abs. 2 BKV noch als eine konkrete Schadensberechnungsvorschrift betrachtet worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.1969, 5 RKnU 2/69, vom 04.05.1999, B 2 U 9/98 R, und vom 04.12.2001, B 2 U 6/01 R), kritisieren. Denn § 2 Abs. 2 SGB I gebietet es nicht, an einer Rechtsprechung festzuhalten, die sich zur Überzeugung des Gerichts - hier des BSG, wie sie im Urteil vom 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, zum Ausdruck gekommen ist - nicht zur Erreichung des Gesetzeszwecks aufrechterhalten lässt. Zum anderen steht § 2 Abs. 2 SGB I der Anwendung der Fünftel-Regel auch nicht deshalb entgegen, weil bei Nichtanwendung dieser von der berufsgenossenschaftlichen Praxis entwickelten Abschmelzungsregel und somit durchgehend maximal hoher Übergangsleistungen nach 5/5 dem Ziel nähergekommen würde, „daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden“. Denn Normzweck des § 3 Abs. 2 BKV ist nicht die höchstmögliche finanzielle Ausstattung des Leistungsanspruchs (hier in Form der Übergangsleistungen). § 3 BKV hat vielmehr „grundsätzlich eine präventive Zielrichtung“, die in der „Vermeidung von Gesundheitsschäden“ (Bundesrats-Drucksache 642/97, S. 10 - zur Begründung von § 3 BKV; BSG, Urteile vom 31.5.1996, 2 RU 25/95, und vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R) liegt. Übergangsleistungen stellen Leistungen dar, die von vergangenheitsbezogenen Leistungen zur Entschädigung bereits eingetretener Versicherungsfälle zu unterscheiden sind (vgl. Bundesrats-Drucksache, a.a.O; BSG, Urteil vom 29.05.1963, 2 RU 269/59). Sie sollen vor aktuellen Gesundheitsgefahren schützen und dienen als Konkretisierung der vorrangigen Aufgabe der Unfallversicherungsträger, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§ 1 Nr. 1 SGB VII), also der Vorbeugung und Krankheitsverhütung (vgl. BSG, Urteil vom 12.01.2010, B 2 U 33/08 R). Dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung die Fünftel-Regel angewendet hat, ist daher nicht zu beanstanden. Der Vorgabe des BSG im Urteil vom 11.10.1973, 8/7 RU 51/72, bei einer Staffelung der Übergangsleistungen über mehrere Jahre laufend zu prüfen, ob nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung bzw. ein Abgehen von der sonst gerechtfertigten allgemeinen Praxis gebieten, ist die Beklagte mit zahlreichen Abrechnungsbescheiden, wie sie oben genannt sind, nachgekommen. Sofern die Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 15.01.2015 abstrakt und in der Sache zutreffend (vgl. BSG, Urteile vom 29.05.1963, 2 RU 269/59, vom 11.10.1973, 8/7 RU 51/72, und vom 31.05.1996, 2 RU 25/95) darauf hinweisen, dass die Verletztenrente nicht auf die Übergangsleistungen angerechnet werden dürfe, ändert dies an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen (Abrechnungs-)Bescheide (Bescheid vom 08.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011 und die folgenden Abrechnungsbescheide vom 13.10.2010, 22.11.2010, 11.01.2011, 31.01.2011, 11.04.2011, 04.05.2011, 06.06.2011, 13.07.2011, 02.08.2011, 30.09.2011, 02.11.2011, 03.01.2012, 31.01.2012, 29.02.2012, 04.04.2012, 27.04.2012, 04.06.2012, 29.06.2012, 03.09.2012, 31.10.2012 und 09.01.2013) nichts. Denn die Beklagte hat, was im Übrigen auch von den Bevollmächtigten nicht anders behauptet worden ist, die Verletztenrentenzahlungen bei der Berechnung der Übergangsleistungen nicht berücksichtigt. Andere vermeintliche Unrichtigkeiten bei den Abrechnungen sind weder von den Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen worden noch ersichtlich. Über von den Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 15.01.2015 in den Raum gestellte Hilfsanträge („Hilfsweise wird an den gestellten Beweisanträgen ausdrücklich als solchen festgehalten.“) hatte der Senat nicht zu entscheiden, da zu keiner Zeit irgendwelche Anträge hilfsweise gestellt worden waren. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat folgt vielmehr der von den Bevollmächtigten des Klägers selbst aufgezeigten Rechtsprechung des BSG.