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Urteil

L 7 BA 26/21

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Tätigkeit ohne schriftliche Vereinbarung gegen Stundenlohn ist regelmäßig eine abhängige Tätigkeit, wenn kein unternehmerisches Risiko erkennbar ist. 1. Ein Begründungsmangel iSv § 35 Abs. 1 SGB X, eine fehlende sachliche Zuständigkeit und ein Verstoß gegen das Verbot der vorzeitigen Verfahrensbeendigung sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass hieraus die Nichtigkeit eines Bescheides resultieren könnte. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwischen dem Verfahren nach § 7a SGB IV, dem Einzugsstellenverfahren nach § 28h SGB IV und dem Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV besteht ein wechselseitiger Ausschluss nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tätigkeit ohne schriftliche Vereinbarung gegen Stundenlohn ist regelmäßig eine abhängige Tätigkeit, wenn kein unternehmerisches Risiko erkennbar ist. 1. Ein Begründungsmangel iSv § 35 Abs. 1 SGB X, eine fehlende sachliche Zuständigkeit und ein Verstoß gegen das Verbot der vorzeitigen Verfahrensbeendigung sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass hieraus die Nichtigkeit eines Bescheides resultieren könnte. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwischen dem Verfahren nach § 7a SGB IV, dem Einzugsstellenverfahren nach § 28h SGB IV und dem Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV besteht ein wechselseitiger Ausschluss nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.183,03 € festgesetzt. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 3.6.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Bescheide vom 4.12.2018 und 11.1.2019 sind nicht nichtig. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die in Bezug auf den Bescheid vom 11.1.2019 erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 11.1.2019 ist nicht gemäß § 40 SGB X nichtig. Der Bescheid leidet nicht an einem Mangel i.S.v. § 40 Abs. 2 SGB X oder § 40 Abs. 3 SGB X. Einen solchen hat die Bevollmächtigte der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Bescheid leidet auch nicht an einem besonders schwerwiegenden und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlichen Fehler gemäß § 40 Abs. 1 SGB X. Einen solchen Mangel hat die Bevollmächtigte der Klägerin ebenfalls nicht aufgezeigt. Entsprechende Mängel sind auch sonst nicht ersichtlich. § 40 Abs. 1 SGB X geht von der Evidenztheorie aus. Er enthält die Generalklausel für besonders schwerwiegende Form- und Inhaltsfehler. Entscheidend sind die Bedeutung und das Gewicht des Fehlers, nicht die Fehlerart. Schwerwiegend ist ein Fehler dann, wenn er derart im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm und in ihm enthaltenen Rechtswirkungen hätte. Maßgebend ist nicht notwendig ein Verstoß gegen bestimmte und zwingende Rechtsvorschriften, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrundeliegenden wesentlichen Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere auch gegen tragende Verfassungsgrundsätze (vgl. Schütze, SGB X, Kommentar, 9. Auflage 2020, § 40 Rn 8). Ob eine Behörde vollständig und richtig ermittelt und den Sachverhalt richtig gewürdigt und rechtlich zutreffend entschieden hat, ist allein eine Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, bedingt aber keine Nichtigkeit (vgl. BSG vom 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R). Ein wie von der Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachter Begründungsmangel i.S.v. § 35 Abs. 1 SGB X, eine fehlende sachliche Zuständigkeit und ein Verstoß gegen das Verbot der vorzeitigen Verfahrensbeendigung sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass hieraus die Nichtigkeit des Bescheides resultieren könnte. Derartige Fehler sind auch nicht offensichtlich. Offensichtlich sind Fehler, die jeder Verständige und Urteilsfähige ohne weiteres, also ohne besondere Sachkenntnis oder Heranziehung irgendwelcher Aufklärungsmittel erkennen können. Begründungsmängel eines Bescheides setzen materiell- und verfahrensrechtliche Kenntnisse voraus, ebenso Fragen der Zuständigkeit oder das Verbot der vorzeitigen Verfahrensbeendigung. Derartige Mängel sind nicht ohne weiteres erkennbar. Da der nichtangefochtene Bescheid vom 11.1.2019 nicht nichtig ist, bleibt er bestandskräftig und für die Beteiligten in der Sache gemäß § 77 SGG auch dann bindend, wenn er rechtswidrig wäre. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG in Bezug auf den Bescheid vom 4.12.2018 ist unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Da der Bescheid vom 11.1.2019 nicht nichtig ist, konnte er rechtswirksam den Bescheid vom 4.12.2018 aufheben. Durch die Aufhebungsentscheidung der Beklagten vom 11.1.2019 ist der Bescheid vom 4.12.2018 nicht mehr existent. Eine etwaige Nichtigkeitsfeststellung durch das Gericht kann der Klägerin keinen über die Nichtexistenz des Bescheides hinausgehenden zusätzlichen Vorteil tatsächlicher, ideeller oder rechtlicher Art verschaffen. Die in Bezug auf den Bescheid vom 3.6.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die Beklagte war für den Erlass des Bescheides vom 3.6.2019 entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Der Bescheid erging in Zusammenhang mit der am 26.6.2018 erfolgten Betriebsprüfung, die bzgl. der Beigeladenen zu 1 wegen des erforderlichen Statusverfahrens noch nicht abgeschlossen war. Die Zuständigkeit der Beklagten als Regionalträger ergab sich aus § 28p Abs. 6 SGB IV, da die Klägerin für die Lohnabrechnung einen Steuerberater einsetzte (vgl. juris-PK-SGB IV, Rn 416). Zwischen dem Verfahren nach § 7a SGB IV, dem Einzugsstellenverfahren nach § 28h und dem Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV besteht ein wechselseitiger Ausschluss nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Dem bereits eingeleiteten Verfahren kommt Sperrwirkung gegenüber den anderen Verfahren zu (vgl. BSG vom 4.9.2018, B 12 KR 11/17 R; jurisPK, SGB IV, § 28p Rn 589). Ein Verfahren nach § 28h SGB IV war aber im Zeitpunkt der Betriebsprüfung am 26.6.2018 und auch danach nach Aktenlage nicht eröffnet. Das Schreiben der Krankenkasse vom 15.9.2017 steht der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten nicht entgegen. Anders als die Bevollmächtigte der Klägerin meint, beinhaltet es keine Statusbeurteilung nach § 7a SGB IV, sondern lediglich eine beitragsrechtliche Einstufung. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin steht auch das Verbot der vorzeitigen Verfahrensbeendigung vorliegend nicht der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für den Bescheiderlass entgegen. Anders als in der von der Bevollmächtigten der Klägerin zitierten BSGEntscheidung vom 9.10.2012, B 5 R 8/12 R, in welcher der Rentenversicherungsträger über die Höhe der Rente eine Entscheidung traf, ohne dass er vorab den Hinzuverdienst abschließend ermittelt hatte, ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 keine Vorfrage, die auf die getroffenen Feststellungen zu den übrigen gemeldeten Beschäftigten Einfluss gehabt haben könnte. Ein Betriebsprüfungsbescheid nach § 28p SGB IV enthält regelmäßig unterschiedliche und voneinander unabhängige Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X, d.h. Einzelfallregelungen in Bezug auf die Versicherungspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers und die Höhe der für diesen zu entrichtenden Beiträge. Die Beklagte hätte zu jedem Arbeitnehmer auch einen gesonderten Beitragsbescheid erlassen können. Die im Bescheid vom 11.1.2019 erlassenen Verwaltungsakte waren jeweils ohne eine Nebenbestimmung i.S.v. § 32 SGB X ergangen. Der „Vorbehalt“ war keine Nebenbestimmung, sondern die Ankündigung eines weiteren Verwaltungsaktes i.S.d. § 31 SGB X in Bezug auf die Beigeladene zu 1 und verdeutlichte damit erkennbar nach außen, dass die Betriebsprüfung noch nicht vollständig abgeschlossen war. Ob die Beklagte die Beigeladene zu 1 und die Versicherungsträger im Verfahren ordnungsgemäß nach § 12 Abs. 2 SGB X hinzugezogen hat und ob die Betroffenen einen Verzicht auf die Hinzuziehung geklärt haben, kann im Ergebnis offen bleiben. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 SGB X, der durch die gerichtliche Beiladung nicht geheilt wird, ist gemäß § 42 SGB X unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Allein wegen eines Verfahrensfehlers darf ein Verwaltungsakt demnach nicht aufgehoben werden. Dies ist bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig der Fall (vgl. jurisPK-SGB X, § 42 Rn 53). Vorliegend handelt es sich um eine gebundene Entscheidung bei der Frage der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. Auch bei Hinzuziehung der Betroffenen hätte keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der entsprechende Antrag der Klägerin abzulehnen. Der Bescheid vom 3.6.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 ist materiell rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.5.2014, 1.10.2014 bis 31.12.2014, 1.1.2015 bis 31.5.2015, 1.10.2015 bis 31.12.2015, 1.1.2016 bis 31.7.2016, 1.9.2016 bis 31.12.2016, 1.1.2017 bis 31.5.2017 und 1.10.2017 bis 31.12.2017 festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.183,03 € für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2017 nachgefordert. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Vertrauensschutz kann die Klägerin insbesondere nicht aus der beitragsrechtlichen Beurteilung durch die Krankenkasse in ihrem Schreiben vom 15.9.2017 herleiten. Eine Statusfeststellung mit der hieraus sich ergebenden Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit hat die Krankenkasse wie oben dargelegt gerade nicht getroffen. Außerdem wurde im bestandskräftigen Bescheid vom 11.1.2019 eine weitere Feststellung in Bezug auf die Beigeladene zu 1 angekündigt. Daher konnte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen, dass die Betriebsprüfung abgeschlossen ist und keine weiteren Beitragsnachforderungen geltend gemacht würden. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (so z.B. BSG vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, Rn 16) setzt eine solche versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. vgl. u.a. BSG vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, Rn 15). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, Rn 16). Zur Überzeugung des Senats steht nach einer Gesamtabwägung aller Umstände im Einzelfall fest, dass vorliegend die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 sprechen, überwiegen. Das Weisungsrecht war zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Es spricht zunächst nicht gegen das Vorliegen eines ggf. verfeinerten Weisungsrechts, wenn sich Arbeitsort und -zeit aus der Natur der Tätigkeit ergeben, also aus den mit der Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten. Ausschlaggebend ist jedoch, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeiten besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (vgl. u.a. BSG vom 17.12.2014, B 12 R 13/13 R; BSG vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R). Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 existiert nicht. Mündlich waren vereinbart, dass die Beigeladene zu 1 gegen einen Stundenlohn von 11,50 € den Saunabetrieb an Sonn- und Feiertagen innerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten aufrechterhalten soll. Die Beigeladene zu 1 war dabei stets höchstpersönlich tätig, was ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist. Die Beigeladene zu 1 war im Betrieb der Klägerin eingegliedert. Ihr oblag es, an Sonntagen den Sauna- und Bistrobetrieb zu gewährleisten. Zwar war am Sonntag niemand vor Ort, der der Beigeladenen zu 1 tatsächliche Weisungen hätte erteilen können. Jedoch nutzte die Beigeladene zu 1 bei der Erbringung ihrer Dienstleistung ausschließlich die Betriebsmittel, die die Klägerin ihr zur Verfügung stellte. Ihre Dienstleistung erbrachte sie allein in den Räumlichkeiten der Klägerin. Die Bistrokarte sollte sie, wie sich aus der Mail vom 6.10.2012 ergibt, mit Frau R, absprechen. Die Bistroumsätze hatte sie über die Bistroregistrierkasse abzuwickeln. Die Arbeitszeiten richteten sich nach den Öffnungszeiten der Sauna am Sonntag. Wesentliche eigene Gestaltungsspielräume hinsichtlich Ort, Zeit und der Art und Weise der Dienstleistungserbringung verblieben der Beigeladenen zu 1 unter Berücksichtigung des vorgegebenen Rahmens durch die Klägerin nicht. Die Beigeladene zu 1 war funktionsgerecht dienend in den Arbeitsprozess des Sauna- und Bistrobetriebes der Klägerin eingegliedert. Letztlich sind die fehlenden Weisungen am Sonntag nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist. Die Beigeladene zu 1 trug kein wesentliches Unternehmerrisiko. Nach der BSG-Rechtsprechung (vgl. u.a. BSG vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R) ist maßgebendes Kriterium, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. der einzelnen Einsätze. Die Beigeladene zu 1 beschäftigte keine Arbeitnehmer und tätigte für die Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Klägerin keine Investitionen. Der Lkw, den die Beigeladene zu 1 für ihr Transportgewerbe nutzte, kam im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin nicht zum Einsatz, war hierfür nicht erforderlich. Der Erfolg ihres Einsatzes war nicht ungewiss. Sie erhielt aufgrund der mündlichen Vereinbarung - ein schriftlicher Vertrag existiert nicht - einen festen Stundenlohn von 11,50 € (vgl. Rechnung vom 26.11.2017). Ein derart niedriger Stundenlohn ermöglicht keine Absicherung im Alter oder gegen Krankheit. Anders als die Bevollmächtigte im Verfahren wiederholt behauptete, war die Beigeladene zu 1 entsprechend ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren am Gewinn nicht beteiligt. Aufwendungen, die sie im Einzelfall für Lebensmittel tätigte, wurden ihr vollumfänglich erstattet. Eine Möglichkeit, hieraus einen Gewinn zu erzielen, war nicht vorhanden. Ihr wirtschaftliches Risiko bestand darin, dass sie möglicherweise keine weiteren Aufträge von der Klägerin erhält. Insoweit entspricht ihr wirtschaftliches Risiko dem eines Arbeitnehmers, der nur einen befristeten Arbeitsvertrag hat und der das Insolvenzrisiko seines Arbeitgebers bzw. hier seines Auftraggebers trägt. Letztlich hat die Beigeladenen zu 1 allein ihre Arbeitskraft wie jeder andere Arbeitnehmer verwertet. Weiterreichende Gestaltungsspielräume standen ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht offen. Die Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin, dass die Beigeladene zu 1 funktions- und statusgleich an die Stelle von Frau R getreten und dementsprechend ebenfalls als selbständig zu behandeln sei, negiert die tatsächlichen Verhältnisse, wonach Frau R - anders als die Beigeladene zu 1 - einen Pachtvertrag mit der Klägerin geschlossen hat und am Gewinn beteiligt ist, während die Beigeladene zu 1 diesbezüglich keinerlei unternehmerisches Risiko und auch keine Vertragsbeziehungen mit Frau R eingegangen ist. Das Fehlen von Ansprüchen auf Sozialleistungen bei Urlaub oder Krankheit ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit (vgl. BSG vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R). Maßgebend sind insoweit nicht die vertraglichen Bestimmungen, sondern das Gesamtbild der Tätigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Dies ist jedoch, wie oben dargelegt, hier nicht der Fall. Weitere Ermittlungen von Amts wegen nach § 103 SGG waren nicht veranlasst. Insbesondere war dem Beweisantrag der Klägerin, Frau R „als Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der Saunawelt die tatsächlichen Voraussetzungen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen“ nicht stattzugegeben. Zeugen sollen über ihre eigenen Wahrnehmungen aussagen, die sie gemacht haben (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 118 Rn 10). Dagegen darf das Gericht einen Beweisantrag u.a. dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt (vgl. BSG vom 19.10.2011, B 13 R 33/11 R, Rn 24). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen oder nicht, ist keine Tatsachenfrage. Der Beweisantrag zielt nicht auf die Klärung von (klärungsbedürftigen) Tatsachen ab, die der Wahrnehmung der benannten Zeugin zugänglich sein könnten, sondern auf die rechtliche Subsumtion und Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 als selbständige Tätigkeit. Welche Schlussfolgerungen die Zeugin aus den vorliegenden Umständen zieht und ob ihrer Meinung nach die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben sind oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. Denn eine rechtliche Subsumtion und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls hat das Gericht bei seiner Entscheidung im Rahmen der Gesamtabwägung vorzunehmen. Berechnungsfehler hinsichtlich der Beitragsforderung wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beitragsforderung war im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nicht verjährt gemäß § 25 SGB IV. Die Einrede der Verjährung wurde im Übrigen nicht erhoben. Die Schlussbesprechung fand am 27.6.2018 statt. Die Hemmung beginnt mit der Prüfung (hier: 26.6.2018) und endet spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss der Prüfung (hier: Schlussbesprechung am 27.6.2018), folglich am 27.12.2018 (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Daran schließt sich der noch nicht abgelaufene Zeitraum der Verjährung vom 26.6.2018 bis 31.12.2018 an (vgl. zur Berechnung Bay. LSG vom 20.4.2010, L 5 R 832/08). Der Bescheid vom 3.6.2019 erging somit rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a SGG i.V.m. §§ 52, 47 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Maßgebend ist vorliegend die konkret bezifferte Beitragsforderung.