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Urteil

L 7 AS 98/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Rechtsmitteleinlegung unter dem Vorhalt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, kann als unbedingte Einlegung des Rechtsmittels ausgelegt werden. (Rn. 14 – 16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rechtsmitteleinlegung unter dem Vorhalt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, kann als unbedingte Einlegung des Rechtsmittels ausgelegt werden. (Rn. 14 – 16) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Streitig ist neben der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung der Änderungsbescheid des Beklagten vom 13.9.2018, geändert durch die Bescheide vom 12.11.2018, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2018 mit denen die der Klägerin für Oktober und November 2018 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen tatsächlicher Änderungen neu festgesetzt worden sind bzw das sinngemäße Begehren der Klägerin, höhere Leistungen zu erhalten, als ihr mit den genannten Bescheiden bewilligt worden sind. 2. Die Berufung ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Einlegung davon abhängig zu machen scheinte, dass ihr unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Bei sachgerechter Auslegung wurde die Berufung unbedingt eingelegt. a) Bei Prozesserklärungen ist durch Auslegung das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Dabei ist nach dem in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (vgl BSG, Beschluss vom 8.11.2005 – B 1 KR 76/05 B –, Rn 6) b) Auf dieser Grundlage kann das Schreiben der Klägerin vom 1.3.2022 an das Landessozialgericht nur so verstanden werden, dass sie damit gegen den Gerichtsbescheid vom 15.2.2022 unbedingt Berufung eingelegt hat, für deren Begründung sie hingegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Dem Vortrag der Klägerin ist in der Gesamtschau zu entnehmen, dass sie eine Überprüfung der streitgegenständlichen Entscheidungen anstrebt, sich allerdings nicht im Stande sieht, diese selbst zu begründen. Es ist schließlich nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts kein (weiteres) Interesse an ihrer Berufung hat. Dieser im gerichtlichen Schreiben vom 28.3.2022 bereits dargelegten Auslegung hat die Klägerin nicht widersprochen bzw in der mündlichen Verhandlung letztlich zugestimmt. 3. Die Berufung ist unbegründet. Insoweit wird die Berufung zunächst aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurückgewiesen und von deren wiederholender Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Danach erhielt die Klägerin in den allein streitigen Monaten Oktober und November 2018 Leistungen in Höhe des für sie maßgebenden Regelbedarfs, eines Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererhitzung sowie für die laufenden (monatliche Miete) und besonderen (Nebenkostennachforderungen 2015/2016 sowie 2016/2017) Bedarfe für Unterkunft und Heizung jeweils in tatsächlich von ihr geschuldeter Höhe. Einkommen wurde nicht leistungsmindernd angerechnet. Die durch die ursprünglich streitige Änderungsverfügung der Klägerin bewilligten Leistungen überstiegen die ihr zunächst im Ausgangsbescheid vom 30.5.2018 bewilligten Leistungen. Leistungsansprüche der Tochter der Klägerin, die durch den streitigen Änderungsbescheid tatsächlich betroffen waren, werden ausweislich der anwaltlich erhobenen Klage nicht geltend gemacht. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, die der Berufung zum Erfolg verhelfen könnten. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Klägerin ein höherer Mehrbedarf für Warmwasser zustehen könnte, als er bei der Leistungsberechnung vom 13.9.2018 bereits berücksichtigt worden ist. Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird (§ 21 Abs. 7 Nr. 1 SGB II in der im streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 23.12.2016). Die angefochtenen Entscheidungen berücksichtigen einen Mehrbedarf für Warmwasser iHv 9,57 Euro, was 2,3 Prozent des für die Klägerin (alleinstehend, erwachsen) maßgeblichen Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 1 (vgl § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II) im streitigen Zeitraum iHv 416 Euro entspricht. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, auf welcher Grundlage bzw aufgrund welcher Umstände ein vom berücksichtigten Mehrbedarf abweichender Bedarf der Klägerin bestanden haben könnte. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter nach ihrer Herausnahme aus dem Haushalt der Klägerin durch die Jugendschutzbehörden einen eigenen Leistungsanspruch der Klägerin begründenden Bedarf verursacht haben könnte. Den in der Akte des Beklagten vorhandenen umfassenden Eingaben der Klägerin ist zu entnehmen, dass weit über den streitigen Zeitraum hinaus zur Tochter über Monate keinerlei Kontakt bestand. Dem entsprechend gab die Klägerin in ihren in der mündlichen Verhandlung übergegebenen schriftlichen Ausführungen an, ihre Tochter seit 2018 nicht mehr gesehen zu haben und nur noch zwei Telefonate gehabt zu haben. Damit fehlt im streitigen Zeitraum jegliche Grundlage für das Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft oder einen Mehrbedarf der Klägerin. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II erledigte Vorläufigkeit der streitigen Bewilligungsentscheidungen kann schließlich der insoweit vom Beklagten in den streitgegenständlichen Entscheidungen angeordnete Vorläufigkeitsvorbehalt einen Erfolg der Berufung nicht begründen. Die zuletzt vorgelegten Unterlagen zu der vom Hauptzollamt Rosenheim betriebenen Verwaltungsvollstreckung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 9.10.2018 für die Monate Juni und Juli 2018 betreffen, worauf die Klägerin bereits hingewiesen worden ist, nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 15.2.2022 bzw die Monate Oktober und November 2018. Insoweit dürfte schließlich ein entsprechendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht anhängig sein. Auch aus den in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin übergegebenen schriftlichen Ausführungen ergeben sich keine Umstände, die weitergehende Leistungsansprüche für die Monate Oktober und November 2018 begründen könnten. Insbesondere ergeben sich aus den Schilderungen zur Tätigkeit der Klägerin in der Gastronomie, zu ihren Plänen, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, den Problemen in der Hausgemeinschaft sowie mit verschiedenen Behörden und den daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Anhaltspunkte für das Bestehen bislang ungedeckter Bedarfe im streitigen Zeitraum. Ein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der von der Klägerin gewählten veganen Ernährung ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Da in den streitigen Monaten weder Einkommen angerechnet worden ist noch Pflichtverletzungen festgestellt worden sind bzw entsprechende Leistungsminderungen erfolgt sind, kann die Berufung nicht erfolgreich auf die Ausführungen zur Anlage EKS sowie zu Sanktionen gestützt werden. Soweit die Klägerin moniert, ihr sei Einsicht in die Akten verwehrt worden, ist festzustellen, dass ein entsprechendes Begehren bis zur mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens geltend gemacht worden ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 5. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.