Urteil
L 8 SO 35/22
LSG München, Entscheidung vom
2Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Nebenkostennachforderung des Vermieters stellt einen Bedarf im Monat der Fälligkeit dar. (Rn. 24)
2. Leben mehrere Personen zusammen in einer Wohnung, ist der individuelle Unterkunftsbedarf in der Regel nach Kopfteilen zu ermitteln. Dies gilt auch für eine Nebenkostennachforderung des Vermieters. (Rn. 25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nebenkostennachforderung des Vermieters stellt einen Bedarf im Monat der Fälligkeit dar. (Rn. 24) 2. Leben mehrere Personen zusammen in einer Wohnung, ist der individuelle Unterkunftsbedarf in der Regel nach Kopfteilen zu ermitteln. Dies gilt auch für eine Nebenkostennachforderung des Vermieters. (Rn. 25) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Januar 2022 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG), sie ist insbesondere statthaft, da die Berufungssumme von 750 € überschritten wird. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid höhere Leistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2021 im Umfang von monatlich mindestens 147,60 € abgelehnt. In dieser Höhe ist der Kläger beschwert. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst der Gerichtsbescheid des SG vom 14.01.2022 und das mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) verfolgte Begehren des Klägers, höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021. Insoweit handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand, auf den der Kläger sein Begehren beschränkt hat (vgl. nur BSG vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R – juris Rn. 12). Die Höhe der Leistungen für die Unterkunft im streitigen Zeitraum hat der Beklagte mit Bescheiden vom 22.03.2021 und 01.04.2021 geregelt. Mit dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 04.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2021 hat der Beklagte die im Juni 2021 fälligen Nebenkostennachzahlung zur Hälfte übernommen und damit gleichzeitig die Übernahme der anderen Hälfte abgelehnt. Nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid vom 04.01.2022, mit dem der Beklagte Leistungen ab 01.02.2022 wegen fehlender Mitwirkung im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende eheähnliche Gemeinschaft teilweise entzogen hat. Die Anfechtung der teilweisen Entziehung ist Gegenstand der Klage L 8 SO 265/22 KL. Dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht zu entnehmen, dass er die unzulässige Klage gegen die diesbezüglichen Schreiben des Beklagten vom 30.09.2021 und 20.10.2021 weiter verfolgen will. Soweit der Kläger über die Entscheidung des SG hinaus mit der Berufung die Gewährung höherer Leistungen für die Zeit ab 01.01.2020 geltend macht, handelt es sich um eine Erweiterung seines prozessualen Anspruchs und somit um eine Klageänderung, die gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG zulässig ist. Danach ist eine solche Erweiterung der Klage um weitere Leistungszeiträume zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Vorliegend hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 23.03.2022 auch zum erweiterten Anspruch des Klägers Stellung genommen und sich damit entsprechend eingelassen. Die so geänderte (erweiterte) Klage ist hinsichtlich der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 nicht zulässig. Es fehlt die Durchführung eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eine der in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Da der Kläger gegen die jeweiligen Leistungsbewilligungen bereits keine Widersprüche eingelegt hat, sind diese für den genannten Zeitraum für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Die Geltendmachung höherer Leistungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 scheidet danach aus. Auch betreffend den Zeitraum Januar bis Mai 2021 ist die Klage bereits unzulässig. Für diesen Zeitraum hat der Beklagte zuletzt mit Bescheiden vom 22.03.2021 und 01.04.2021 Leistungen bewilligt. Auch gegen diese Bescheide hat der Kläger – soweit ersichtlich – keinen Widerspruch eingelegt. Jedenfalls aber fehlt es an der erfolglosen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). In dem mit der Klage angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 02.09.2021 hat die Widerspruchsbehörde ausschließlich über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04.06.2021 entschieden. Regelungsgegenstand dieses Bescheids war der Antrag des Klägers auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung von 80,98 €, welche der Beklagte zur Hälfte als Beihilfe übernommen und damit gleichzeitig die Übernahme der anderen Hälfte in Höhe von weiteren 40,49 € abgelehnt hat. Obwohl der Bescheid von einer „einmaligen Beihilfe“ spricht, ohne sich auf einen bestimmten Zeitraum zu beziehen, ist er nach seinem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass der Beklagte einen abweichenden Bedarf des Klägers im Monat Juni 2021 geregelt hat. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war daher allein die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers im Juni 2021. Für die übrigen, vom SG einbezogenen Monate Januar bis Mai 2021 trifft weder der Bescheid vom 04.06.2021 noch der Widerspruchsbescheid vom 02.09.2021 eine Regelung. Die früheren Bewilligungsbescheide vom 22.03.2021 und 01.04.2021 sind für die Beteiligten ebenfalls bindend geworden (§ 77 SGG). Soweit der Kläger in Abänderung des Bescheids vom 04.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2021 für den Monat Juni 2021 höhere Leistungen für die Unterkunft begehrt, ist die Klage zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 04.06.2021 über die teilweise Ablehnung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – wie vorliegend – vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, zugunsten des Betroffenen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung ist mit der Fälligkeit der Nebenkostennachforderung durch den Vermieter eingetreten. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft gehören auch einmalige Kosten wie hier die Nachforderung des Vermieters für die Nebenkosten im Jahr 2020. Diese stellen einen Bedarf im Monat der Fälligkeit dar (BSG vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R – juris Rn. 17). Vorliegend hat der Vermieter dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 20.06.2021 eingeräumt; die Fälligkeit der Nachzahlung ist daher auf den Juni verschoben (vgl. § 271 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch ). Nicht zu prüfen ist, ob diese Forderung des Vermieters gerechtfertigt war. Es genügt, dass die Zahlung des Klägers auf der Grundlage einer Vereinbarung erfolgt ist, es sich also um eine ernsthafte Forderung handelte. Ein Bedarf des Klägers besteht jedoch nur in Höhe der hälftigen Nachforderung, da die andere Hälfte von S als Mitbewohnerin zu tragen ist. Gemäß § 42a Abs. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 – BGBl. I, 3159) sind für Leistungsberechtigte angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den §§ 35 ff. SGB XII anzuerkennen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 7 des § 42a SGB XII nichts Abweichendes ergibt. Leben mehrere Personen zusammen in einer Wohnung, besitzt jede Person einen individuellen Unterkunftsbedarf und ggf. einen individuellen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zur Deckung dieses Bedarfs. Dieser ist in der Regel nach Kopfteilen zu ermitteln, und zwar unabhängig von der Hilfebedürftigkeit der übrigen Haushaltsangehörigen und unabhängig davon, ob die übrigen Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind. Im Regelfall ist die Miete also zu gleichen Anteilen auf die in der Wohnung lebenden Personen zu verteilen, was insbesondere dann Auswirkungen hat, wenn – wie hier – nicht hilfebedürftige oder -berechtigte Personen mit hilfebedürftigen Mitbewohnern zusammenleben (Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl., § 35 Rn. 11.2; Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 35 Rn. 15). Vorliegend hat der Beklagte zutreffend eine Aufteilung nach Kopfteilen vorgenommen. Etwas Abweichendes folgt auch nicht aus § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Eine Wohngemeinschaft i.S. des § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII liegt vor, wenn die leistungsberechtigte Person – ausschließlich – mit anderen als den in § 42a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII genannten Personen in einer Wohnung i.S. des § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt (Bindig in jurisPK-SGB XII, Stand 01.02.2020, § 42a Rn. 62). Die Anwendung von § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII setzt darüber hinaus jedoch voraus, dass für die Mitglieder der Wohngemeinschaft eine vertragliche Verpflichtung zur im Regelfall anteiligen Tragung der Unterkunftskosten für die Wohnung besteht (vgl. Scheider, aaO., § 42a Rn. 30). Der Kläger hat S jedoch in seine Wohnung aufgenommen, ohne dass diese zu einer Beteiligung an den Unterkunftskosten verpflichtet wäre. Demgemäß hat der Beklagte vorliegend nicht nur für die laufende Leistungsbewilligung die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf von S zugeordnet, sondern entsprechend auch den einmaligen Bedarf in Gestalt der Nebenkostennachforderung im Juni 2021. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nicht. Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.