Urteil
L 2 U 322/17
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Weist die dem Geschäftsführer unterstehende Verwaltung dem Rentenausschuss im Einzelfall Entscheidungen außerhalb seiner in der Satzung geregelten Zuständigkeit zu und entscheidet der Rentenausschuss daraufhin als unzuständige Ausgangsbehörde anstelle des Geschäftsführers (als Ausgangsbehörde), ist es angesichts der Besonderheiten der Zuständigkeits- und Verfahrensgestaltung der Rentenausschüsse angezeigt, diesen Fehler abweichend von anderen Fallgestaltungen der sachlichen Zuständigkeit wie einen sonstigen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X zu beurteilen. Damit kommt eine Aufhebung des formell rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht in Betracht, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. (Rn. 130 und 149)
2. Zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 1318 der Anlage 1 zur BKV. (Rn. 156 – 185)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist die dem Geschäftsführer unterstehende Verwaltung dem Rentenausschuss im Einzelfall Entscheidungen außerhalb seiner in der Satzung geregelten Zuständigkeit zu und entscheidet der Rentenausschuss daraufhin als unzuständige Ausgangsbehörde anstelle des Geschäftsführers (als Ausgangsbehörde), ist es angesichts der Besonderheiten der Zuständigkeits- und Verfahrensgestaltung der Rentenausschüsse angezeigt, diesen Fehler abweichend von anderen Fallgestaltungen der sachlichen Zuständigkeit wie einen sonstigen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X zu beurteilen. Damit kommt eine Aufhebung des formell rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht in Betracht, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. (Rn. 130 und 149) 2. Zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 1318 der Anlage 1 zur BKV. (Rn. 156 – 185) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.08.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung einer BK Nr. 1318 der Anlage 1 zu BKV, hat keinen Erfolg. A) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide, weil die Beklagte durch ihren Rentenausschuss entschieden hat. Zwar ist der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2016 unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 30.01.2020 (B 2 U 2/18 R – Juris) als formell rechtswidrig anzusehen, weil der Rentenausschuss als Ausgangsbehörde anstelle des Geschäftsführers der Beklagten den Anspruch des Klägers auf Feststellung einer Berufskrankheit abgelehnt hat. Dies begründet aber keinen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts, der sich – dazu unter B) – materiell als rechtmäßig erweist. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Unfallversicherungsträgers führt gemäß § 36 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) der Geschäftsführer hauptamtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Allerdings können gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der seit 01.01.1997 geltenden Fassung in der Satzung folgende Entscheidungen in der Unfallversicherung auf Rentenausschüsse übertragen werden: a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Entsprechend dieser Ermächtigung hat die Beklagte in § 39 Abs. 1 ihrer Satzung in der Fassung der 4. Änderung, in Kraft getreten am 01.01.2015, folgende Entscheidungen den Rentenausschüssen übertragen: die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Renten auf unbestimmte Zeit, auch wenn zuvor bereits eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde und sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht ändert, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen Entscheidungen über Renten als vorläufige Entschädigungen, Entscheidung über laufende Beihilfen, Entscheidungen über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). In den übrigen Fällen setzt die Geschäftsführung die Leistungen fest (§ 39 Abs. 2 der Satzung). Gemäß § 20 der Satzung bestehen die Rentenausschüsse aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Versicherten und der Arbeitgeber/innen. Ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine von ihr beauftragte Person nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil (vgl. § 20 Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung). Im Fall des Klägers hat die Beklagte im Bescheid vom 30.04.2015 entschieden, dass keine BK Nr. 1318 der Anlage 1 zur BKV besteht. Soweit die Beklagte unter Ziffer 2 Ansprüche auf Leistungen abgelehnt hat einschließlich Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet sind, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken unter Verweis (durch Klammerzusatz) auf Erläuterungen im Anhang zu Leistungen nach § 3 BKV, hat die Beklagte keinen hinreichend konkreten Verwaltungsakt hinsichtlich einer Leistung getroffen, für die der Rentenausschuss zuständig sein könnte. Insbesondere lässt sich auch unter Heranziehung der Begründung des Bescheides nicht durch Auslegung nach Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts entnehmen, dass ein Anspruch auf Verletztenrente bindend abgelehnt worden ist. Denn in der Begründung werden nur Leistungen und Maßnahmen nach § 3 BKV, aber nicht die Verletztenrente erwähnt. Dass in den beigefügten Erläuterungen allgemeine Ausführungen zu einem „Anspruch auf Rente“ enthalten sind, genügt ohne Verweis hierauf in Tenor oder Begründung des Bescheides nicht aus, um eine hinreichend konkrete ablehnende Entscheidung im Wege der Auslegung des Bescheides zu entnehmen. Allerdings war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides seit Jahren in der Rechtsprechung des BSG die Auffassung vertreten worden, dass der Rentenausschuss auch für die (isolierte) Ablehnung eines Versicherungsfalls zuständig sei. Bereits zu der bis 31.12.1996 geltenden Vorgängerregelung in § 1569a Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. i.V.m. § 36 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (i.d.F. von Art. II § 29 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – vom 18.08.1980 – BGBl. I, S. 1469) hatte das BSG entschieden, dass eine förmliche Feststellung durch den Rentenausschuss auch bei isolierter Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder bei isolierter Anerkennung von Unfallfolgen erforderlich sei (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. ferner zum Recht vor Geltung des SGB IV auch BSG, Urteil vom 14.12.1965, 2 RU 113/63 – Juris Rn. 37, 39). Denn mit solchen bindenden Feststellungen werde häufig, nämlich wenn die weiteren Rentenvoraussetzungen unzweifelhaft seien, bereits über die Gewährung von Rente entschieden. Es widerspreche aber Sinn und Zweck des § 1569a RVO, wenn die weitreichende Entscheidung über die Gewährung von Renten zwar einer förmlichen Feststellung durch einen eigens dafür eingerichteten Ausschuss vorbehalten sei, aber zugleich über das Vorliegen einer wesentlichen Voraussetzung der Rentengewährung bereits ohne förmliches Verfahren ohne den Ausschuss entschieden werde (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris). Vorgesehen war nach damaliger Regelung in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV die Übertragung der Feststellung nach § 1569a RVO auf Rentenausschüsse für folgende Fälle (§ 1569a Abs. 1 RVO) Gewährung von Renten, die nicht nur für die Vergangenheit gewährt werden, Änderung, Entziehung und Ruhen von Renten, Pflege, Heilanstaltspflege oder Anstaltspflege, Abfindung. Die Neufassung von § 36a SGB IV mit Einführung des SGB VII durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.1997 sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2204 S. 124) das geltende Recht erweitern und konkretisieren. Eine Übertragung auf die Rentenausschüsse sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers nur in Fällen erfolgen, in denen ein Beurteilungsspielraum bestehe und eine ehrenamtliche Beteiligung sachgerecht sei. Dabei könne sich die Übertragung auch auf einzelne der in dieser Bestimmung genannten Entscheidungen beschränken. Mit dieser Neufassung hat der Gesetzgeber also keine von der damaligen BSG-Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Rentenausschüsse auch hinsichtlich der isolierten Feststellung von Versicherungsfällen abweichende Regelung getroffen. Auch die Grundüberlegung des BSG, dass eine isolierte Feststellung eines Arbeitsunfalls und – erst recht – eine bindende isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls in zahlreichen Fällen einer späteren (erstmaligen) Entscheidung über Renten vorgreifen würde, trifft unter der Neufassung weiter zu. Dementsprechend hatte das BSG unter Geltung des SGB VII im Urteil vom 20.07.2010 (B 2 U 19/09 R – Juris Rn. 15) ausgeführt, dass für die Entscheidung über das erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Recht auf Feststellung einer Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII nicht die Widerspruchsstelle, sondern der Rentenausschuss (also nicht der Geschäftsführer) als Ausgangsbehörde gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. der Satzung der Beklagten zuständig gewesen sei. Die damalige BSG-Rechtsprechung wurde auch in der früheren Kommentarliteratur aufgegriffen. Während Becker (in: Becker / Franke / Molkentin, Kommentar zum SGB VII, 5. Auflage 2018, zu § 102 Rn. 1c) bei isolierter Anerkennung oder Ablehnung eines Versicherungsfalls eine Zuständigkeit des Rentenausschusses dann bejahte, wenn aufgrund Art und Schwere der Gesundheitsschäden bei Anerkennung des Versicherungsfalls mit einer der genannten Leistungen gerechnet werden könne, vertrat Ricke (in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht – KK –, Stand 110. EL Juli 2021, zu § 102 SGB VII Rn. 12 ff.; anders mit Blick auf im Folgenden dargelegte BSG-Rechtsprechung Ricke, in KK, Stand 177. EL Dezember 2021 Rn. 13) eine Zuständigkeit des Rentenausschusses nicht für die Anerkennung, aber für die Ablehnung der Anerkennung eines Versicherungsfalls, weil zugleich Leistungen jeder Art einschließlich der aufgezählten abgelehnt würden und eine Differenzierung nach Schwere der Erkrankung oder möglicher Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich sei. Allerdings hat das BSG erstmals im Urteil vom 30.01.2020 (B 2 U 2/18 R – Juris Rn. 13 f.) abweichend von seiner oben dargelegten Rechtsaufassung (vgl. Spellbrink/ Karmanski, NZS 2021, S. 461 ff., S. 466) die Auffassung vertreten, dass der für den Rentenausschuss geltende Kompetenzkatalog abschließend sei und die isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls nicht erfasst werde, auch wenn sie im Einzelfall die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung einer Verletztenrente präjudizierend vorwegnehme. Der Rentenausschuss sei „bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich nicht befugt, durch Verwaltungsakt über die (Nicht-)Feststellung des Arbeitsunfalls oder über die Einstellung des Verletztengeldes und der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung zu beschließen.“ In einem weiteren Urteil vom 16.03.2021 (B 2 U 7/19 R – Juris Rn. 16) hat das BSG diese Auffassung bestätigt und betont, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV dem Rentenausschuss keine Allzuständigkeit für die umfassende Ablehnung aller auch nur denkbar in Betracht kommenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung einräume. Das BSG hat zugleich ausgeführt, dass die Kompetenzüberschreitung durch den Rentenausschuss als sachliche Unzuständigkeit bzw. die Befassung eines zur Mitwirkung nicht berufenen Ausschusses nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R – Juris Rn. 14; für den umgekehrten Fall – Entscheidung der Geschäftsführung statt des Rentenausschusses – vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris). Gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Danach kommt laut BSG eine Nichtigkeit nur im Fall sogenannter absoluter Unzuständigkeit in Betracht, wobei die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit keinen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde haben darf und dies offenkundig sein muss (vgl. BSG ebenda; zur Offenkundigkeit des Mangels auch BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 24 m.w.N.). Eine solche absolute – insbesondere offenkundige – Unzuständigkeit des zum Unfallversicherungsträger gehörenden Rentenausschusses liegt aber nicht vor. Ein Verwaltungsakt über die Ablehnung der Anerkennung eines Versicherungsfalls ist nach Überzeugung des Senats aber nicht allein wegen des Handelns des Rentenausschusses außerhalb seines Kompetenzrahmens und wegen der damit einhergehenden formellen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen (offengelassen von BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R – Juris Rn. 43). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Anders als bei einem Fehler der örtlichen Unzuständigkeit handelt es sich bei Verstößen gegen die Vorschriften zur sachlichen, instanziellen und funktionellen Zuständigkeit oder der Verbandzuständigkeit allerdings in der Regel um schwerwiegende Fehler mit der Folge der Aufhebbarkeit unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit (vgl. Leopold, in: Juris-Praxiskommentar, zu § 42 SGB X, Stand 04.01.2021, Rn. 42; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 9. Auflage 2020, zu § 42 Rn. 5 m.w.N.). So hat das BSG entschieden, dass eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses anstelle der sachlich und funktional zuständigen Ausgangsbehörde ein schwerwiegender Mangel ist und (insoweit) zur Aufhebbarkeit der Entscheidung im Widerspruchsbescheid führt (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 19/09 R – Juris; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 23/13 R – Juris; BSG, Urteil vom 18.10.2005 – B 4 RA 21/05 R – Juris; BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 4 RA 48/01 R – Juris). Im Bereich des Kassenarztrechts hat das BSG entschieden, dass, wenn die Zuständigkeit von Organen auf Rechtsvorschriften mit Außenwirkung beruht, der unter Verletzung der Zuständigkeitsregelung von einem anderen Organ erlassene Verwaltungsakt zumindest anfechtbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.1993 – 14a RKa 9/92 – Juris). Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Abrechnungen von Vertragszahnärzten im Ersatzkassenbereich nicht der – im dortigen Fall entscheidenden – Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), sondern besonderen Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen übertragen war, deren Mitglieder vom Vorstand der KZÄV berufene Vertragszahnärzte sein mussten, die bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden waren. Dabei diente diese aussschließliche, besondere sachliche Zuständigkeit der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse laut BSG sowohl dem Schutz der von Wirtschaftlichkeitsprüfungen betroffenen Vertragszahnärzte als auch dem der Ersatzkassen, was es ausschließe, die von anderen Einrichtungen der KZÄV – hier der Verwaltung und dem Vorstand – getroffene Entscheidungen als rechtmäßig anzusehen. Ferner hat das BSG entschieden (vgl. Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 24 m.w.N.), dass ein nicht vom zuständigen Rentenausschuss, sondern vom Geschäftsführer erlassener Bescheid an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der zur Aufhebbarkeit (nicht nur Nichtigkeit) dieses Bescheides führt. Mit diesen Zuständigkeitsverstößen ist aber nach Überzeugung des Senats der Fall nicht vergleichbar, dass anstelle (nur) der Verwaltung, nämlich des Geschäftsführers als Ausgangsbehörde, der Rentenausschuss entscheidet, dem durch die Satzung in Verbindung mit dem Gesetz bestimmte besonders wichtige Entscheidungen als Ausgangsbehörde zugeordnet worden sind, trotz der organähnlichen Stellung des Rentenausschusses (vgl. Hinderer, NZS 2015, S. 14-18). Die in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV aufgezählten Leistungen sind von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht für die Versicherten, zumal sie im Allgemeinen für längere Zeit zu erbringen sind (vgl. hierzu und zum Folgenden: Ricke, in: KK, 116. EL September 2021, zu § 102 SGB VII Rn. 5 ff.; Hinderer, NZS 2015, S. 14-18). Dabei zeigt die historische Entwicklung, dass die Beteiligung von Rentenausschüssen u.a. der Kontrolle der Verwaltung durch paritätische Mitwirkung der Arbeitgeber- und Versichertenvertreter bei diesen wichtigen Entscheidungen dienen sollte. Während ursprünglich über solche Leistungen allein von Vertretern der Arbeitgeber in den berufsgenossenschaftlichen Organen zu entscheiden war, was auf verbreitetes Misstrauen bei den Versicherten traf, die eine zu enge Gesetzesauslegung zum Arbeitsunfall und der MdE-Einschätzung beklagten, wurde – um dem vertrauensbildend entgegenzuwirken – 1923 die verpflichtende Beteiligung der Versicherten in den Ausschüssen eingeführt durch die Verordnung vom 30.10.1923 (RGBl. I S. 1057; vgl. Ricke a.a.O.). Nach dem Selbstverwaltungsgesetz vom 22.02.1951 (BGBl. I S. 124) wurden daraus die jetzigen paritätisch besetzten Rentenausschüsse gebildet (vgl. Ricke a.a.O.; Molkentin SGB 2018, S. 737-742). Über diesen für die aktuelle Regelung weiterhin gültigen Normzweck hinaus zielt § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV außerdem darauf ab, mit dem Arbeitsleben im Bereich des entsprechenden Unfallversicherungsträgers vertraute Laien in die Entscheidungsfindung einzubinden und diese nicht nur einer „Behörde“ zu überlassen (vgl. Ricke a.a.O. Rn. 6). Dem entspricht, dass nach der o.g. Gesetzesbegründung nur Entscheidungen mit einem gewissen Beurteilungsspielraum einbezogen werden, die eine ehrenamtliche Laienbeteiligung sinnvoll machen (vgl. BT-Drucks 13/2204, S. 124). Gemeint ist damit nicht Beurteilungsspielraum im rechtlichen Sinn, zumal die meisten dieser Leistungen gebundene Entscheidungen sind, sondern – soweit gegeben – die Ausübung von Ermessen sowie die Einschätzung der Lebensverhältnisse und der Folgen der Entscheidung für die Versicherten aus Sicht der mit diesen Verhältnissen vertrauten Ausschussmitgliedern als Laien (vgl. Ricke a.a.O., Rn. 6). Die Entscheidung der Mitglieder des Rentenausschusses über den von der Verwaltung vorgestellten Fall und über deren unterbreiteten Entscheidungsvorschlag ist hinsichtlich der Funktion mit derjenigen von ehrenamtlichen Richtern im Sozialgerichtsprozess vergleichbar (vgl. hierzu und zum Folgenden Hinderer, NZS 2015, S. 14-18). Die Ausschussmitglieder, die hauptberuflich in den versicherten Betrieben oder in Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern tätig sind, bringen im beruflichen Alltag gewonnene Kenntnisse in die Entscheidung ein und ergänzen die Sichtweise der Verwaltung. Teils können sie in Unfallanzeigen dargestellte Hergänge besser beurteilen als Sachbearbeiter der Verwaltung oder Gutachter oder z.B. wichtige ergänzende Hinweise zu früher üblichen Arbeitsbedingungen bei lang zurückliegende Einwirkungen im Berufskrankheitenverfahren geben (vgl. Hinderer a.a.O.). Außerdem verbessert die Mitwirkung ehrenamtlicher Ausschussmitglieder die Verständlichkeit der Entscheidung, denn die Ausschussmitglieder müssen die von der Verwaltung vorbereiteten Vorschläge nachvollziehen können (vgl. Hinderer a.a.O.). Ein Mitarbeiter der Verwaltung erläutert rechtliche und medizinische Probleme, stellt den Entscheidungsvorschlag vor und beantwortet ggf. Fragen der Ausschussmitglieder. Halten die Ausschussmitglieder ausnahmsweise aufgrund ihrer besonderen Sachkunde noch Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen für erforderlich, begründen sie dies und erteilen der Verwaltung einen entsprechenden Auftrag (vgl. Hinderer a.a.O.). Ferner können sie den Entscheidungsvorschlag ablehnen. Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass bei Entscheidung des Rentenausschusses nicht die Verwaltung allein über ihren (internen) Entscheidungsvorschlag entscheidet, sondern ihr Entscheidungsvorschlag einer nochmaligen Prüfung durch außenstehende Ausschussmitglieder unterstellt wird, was letztlich der Rechtmäßigkeitskontrolle und damit dem besonderen Schutz des Versicherten dient. Nachvollziehbar erscheint daher, dass bei Einrichtung von Rentenausschüssen die übertragenen Aufgaben der Entscheidung durch den Geschäftsführer entzogen sind und bei kompetenzüberschreitender ablehnender Entscheidung des Geschäftsführers bzw. der ihn vertretenden Mitarbeiter anstelle des Rentenausschusses dieser Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit auf Anfechtung des Betroffenen zur Aufhebung führt, weil dem Kläger dann gerade die zustehende weitere Kontrolle des insoweit als besonders kompetent bewerteten Ausschusses vorenthalten wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 24 m.w.N.) Umgekehrt vermag der Zugewinn an Kontrolle durch Einbindung, Prüfung und Entscheidung eines Rentenausschusses anstelle einer alleinigen Verwaltungsentscheidung durch den Geschäftsführer den Rechtsschutz des Rechtssuchenden nicht zu beeinträchtigen, insbesondere nicht im Fall eines sich anschließenden Klage- und Berufungsverfahrens. Selbst in dem denkbaren Fall, dass ein Rentenausschuss von einem positiven Entscheidungsvorschlag der Verwaltung (rechtswidrig) abweichen sollte und die Verwaltung ihren Vorschlag weder im Rahmen der Abhilfeentscheidung noch bei Entscheidung des Widerspruchsausschusses erfolgreich einbringen könnte, stünde es dem Geschäftsführer bzw. seinem Vertreter spätestens im Klageverfahren frei, dem Begehren des Klägers stattzugeben. Außerdem vermag der Rentenausschuss – anders als ggf. der Geschäftsführer – nicht eigenmächtig Entscheidungen an sich zu ziehen; er entscheidet vielmehr nur auf Zuweisung und Vorlage von Fällen durch die Verwaltung. Zwar wird in der Literatur (vgl. Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, S. 461-473, S. 467) ein genereller Aufhebungsanspruch bei Kompetenzverstößen von Rentenausschuss oder Geschäftsführer unter dem Stichpunkt „Rechtswidrigkeit als Mindestsanktion“ mit folgender Argumentation vertreten: „Zudem steht die behördliche Kompetenzordnung unter dem rechtsstaatlichen Gebot lückenloser, klarer und fester Zuständigkeitsabgrenzungen: Die Entscheidungsbefugnisse sollen nicht von einer beliebigen, sondern von der sachnächsten Behörde wahrgenommen werden, die der jeweilige Normgeber bestimmt und für entsprechend fachkompetent gehalten hat. Diese Kompetenz gewährleistet im Rahmen des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Verwaltungsentscheidungen, die sich in besonderer Weise durch Praxis-, Sach- und Bürgernähe auszeichnen. Dagegen sind die juristisch geschulten Beschäftigten der Unfallversicherungsträger spezialisierte Experten für alle übrigen (Rechts-)Fragen. Die Entscheidung durch die fachkompetente und sachnächste Behörde muss der Bürger durchsetzen können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die (wohlüberlegten und klug austarierten) Zuständigkeitsregeln leerliefen, was letztlich ihre Normativität in Frage stellen würde. Deshalb erfordert die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ein Mindestmaß an effektiver Durchsetzbarkeit von Zuständigkeitsregelungen.“ Diese Argumentation überzeugt nach Überzeugung des Senats aber aus folgenden Gründen nicht: Zum einen berücksichtigt diese Auffassung nicht, dass die von ihr gerühmte Kompetenz juristisch geschulter Verwaltungsmitarbeiter auch den Mitgliedern des Rentenausschusses zugänglich gemacht wird, nämlich durch Vorlage und Erläuterung eines von diesen Experten ausgearbeiteten Entscheidungsvorschlags. Zum anderen erscheint wenig überzeugend, weshalb den Mitgliedern des Rentenausschusses zwar besondere Kompetenz für die (besonders wichtigen) Entscheidungen in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV einschließlich damit einhergehender – teils durchaus diffiziler – juristischer Fragen z.B. im Rahmen von Rentenbewilligungen, Rentenentziehungen, Abfindungen oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zugebilligt wird, ihnen aber zugleich eine ausreichende Sachkompetenz zur Beurteilung z.B. eines Anspruchs auf Verletztengeld oder Heilbehandlung generell abgesprochen werden sollte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach derzeitiger Rechtslage keine Bedenken an der Zuständigkeit des Rentenausschusses bestehen, wenn dieser einen Anspruch auf Verletztenrente mit der Begründung ablehnt, dass schon kein Versicherungsfall vorliegt. Soweit im oben genannten Aufsatz die Aufhebung eines (materiell) rechtmäßigen Verwaltungsakts als „Mindestsanktion“ bei Verstößen gegen Zuständigkeitsregeln propagiert wird, ist ferner darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der Bescheid 2015 und der Widerspruchsbescheid 2016 ergangen ist und die Beklagte ausgehend von der damaligen, oben bereits dargestellten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14.12.1965, 2 RU 113/63 – Juris Rn. 37, 39; BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 19/09 R – Juris) von einer zwingenden ausschließlichen Zuständigkeit des Rentenausschusses zur Entscheidung über eine BK als Versicherungsfall ausgehen durfte. Die Beklagte hat also Zuständigkeitsregelungen nicht ignoriert, sondern sie hat diese unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung des BSG gerade beachtet. Außerdem hat sich der nach aktueller BSG-Rechtsprechung als Ausgangsbehörde zuständige Geschäftsführer, der die Beklagte auch im Klage- und Berufungsverfahren gerichtlich vertritt, mittels Klageabweisungsantrags und Antrags auf Zurückweisung der Berufung durch seine bevollmächtigten Vertreter die Entscheidung des Rentenausschusses zu eigen gemacht. Weist die dem Geschäftsführer unterstehende Verwaltung dem Rentenausschuss im Einzelfall Entscheidungen außerhalb seiner in der Satzung geregelten Zuständigkeit zu und entscheidet der Rentenausschuss daraufhin als unzuständige Ausgangsbehörde anstelle des Geschäftsführers (als Ausgangsbehörde), ist es angesichts der Besonderheiten der Zuständigkeits- und Verfahrensgestaltung der Rentenausschüsse angezeigt, diesen Fehler – abweichend von anderen Fallgestaltungen der sachlichen Zuständigkeit – wie einen „sonstigen Verfahrensfehler“ im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X zu beurteilen. Damit kommt eine Aufhebung des – formell rechtswidrigen – Verwaltungsaktes nicht in Betracht, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der BK Nr. 1318. Angesichts der Besonderheiten im Einzelfall, u.a. der erst deutlich nach Erlass des Bescheides geänderten BSG-Rechtsprechung, besteht jedenfalls im vorliegenden Fall aus Sicht des Senats kein Anlass, den angegriffenen Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, nur damit nochmals eine inhaltlich identische Entscheidung durch den Geschäftsführer erlassen wird, der sich im Klageverfahren bereits entsprechend positioniert hatte. B) Der Kläger hat nach Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Feststellung einer BK Nr. 1318 der Anlage 1 zur BKV. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten (BKen) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als BKen bezeichnet (Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen (Satz 2). Nach ständiger BSG-Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-BK danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.09.2011 – B 2 U 25/10 R – Juris Rn. 14). Über die allgemeine berufliche Gefährdung hinaus muss als wahrscheinlich nachgewiesen sein, dass im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit wesentliche (Mit-)Ursache für die Gesundheitsstörungen war (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1 und 18). Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung sind dabei nur solche Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – und Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 9/08 R – beide veröffentlicht bei Juris). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.09.2011 – B 2 U 25/10 R – Juris Rn. 24 m.w.N.). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach aktueller wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38). Für die Bewertung der Krankheit und des Ursachenzusammenhangs hinsichtlich beruflicher Belastungen ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zu berücksichtigen; daher sind neben der Begründung des Verordnungsgebers auch die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums zu beachten sowie ggf. Leitlinien der entsprechenden medizinischen Fachgesellschaften. Die BK Nr. 1318 der Anlage 1 zur BKV erfasst Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol. Diese BK wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BKV vom 11.06.2009 (BGBl. I S. 1273) mit Wirkung ab dem 01.07.2009 in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen als eigenständige Spezialregelung zur BK Nr. 1303 der Anlage 1 zur BKV („Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol“). Hierzu wurde in den Materialien Folgendes ausgeführt (BR-Drucks. 242/09, S. 13 f.): „Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Berufskrankheit, sondern es werden die Erkrankungen des hämolymphatischen Systems aus der bisherigen Berufskrankheit Nummer 1303 herausgenommen und als „lex specialis“ in einer eigenständigen Berufskrankheiten-Nummer bezeichnet. Hierdurch werden drei Ziele erreicht: - eine Präzisierung der bisherigen Berufskrankheit Nummer 1303, - die Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse der Medizin über die Verursachung von lymphatischen Krebserkrankungen (Non-Hodgkin-Lymphomen – NHL) durch Benzol und - eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Unfallversicherungsträger und die Sozialgerichte. Benzol ist generell geeignet, alle malignen hämolymphatischen Systemerkrankungen, deren Zellreihen sich von der omnipotenten Stammzelle im Knochenmark ableiten, einschließlich der NHL zu verursachen. Dies basiert auf toxikologischen, tierexperimentellen und epidemiologischen Erkenntnissen. Benzol hat eine toxische Wirkung auf die Bildung aller Blutzellen, also der roten Blutkörperchen (Erythrozyten), weißen Blutkörperchen (Leukozyten) und Blutplättchen (Thrombozyten), so dass daraus verminderte Zellzahlen im Blut resultieren (u. a. Anämie, Leukopenie). Diese toxische Wirkung ist im Knochenmark lokalisiert, wo die verschiedenen Zellreihen aus gemeinsamen Stammzellen gebildet werden; daher wird die Wirkung von Benzol als Knochenmarksdepression bezeichnet. … Die Verursachung der toxischen Knochenmarksdepression, der aplastischen Anämie, der myelodysplastischen Syndrome und der akuten Leukämie durch Benzol ist seit Jahrzehnten wissenschaftlich unumstritten. Bis vor einigen Jahren herrschte auch darüber Konsens, dass Benzol infolge seines Schädigungsmusters allgemein alle malignen hämolymphatischen Systemerkrankungen, deren Zellreihen sich von der omnipotenten Stammzelle im Knochenmark ableiten, verursachen kann. Im Jahr 2001 wurden an dieser Auffassung im Hinblick auf periphere NHL in der deutschsprachigen arbeitsmedizinischen Literatur Zweifel geäußert. Mit der neu bezeichneten Berufskrankheit Nummer 1318 werden diese Zweifel ausgeräumt. In einer Reihe epidemiologischer Studien, die eine Risikoverdoppelung für akute myeloische Leukämien oder akute nichtlymphatische Leukämien zeichneten, wurde ein deutlicher Zusammenhang mit einem mindestens doppelt erhöhten Erkrankungsrisiko auch für NHL festgestellt. Kohortenstudien, in denen eine solche Risikoerhöhung nicht festgestellt wurde, sind zur Beurteilung der NHL ungeeignet, da eine unzureichende Benzolexposition der untersuchten Personengruppe wahrscheinlich war. Dies beruht auf folgenden Erkenntnissen: Die Auswertung epidemiologischer Studien über die Verursachung von Leukämien und NHL unterliegt besonderen Schwierigkeiten, die die Aussagekraft der Studien limitieren. Es handelt sich um (…) sehr seltene Erkrankungen, so dass die Studienkollektive eine große Personenzahl umfassen müssen. Dabei besteht die Gefahr, dass zur Erreichung der erforderlichen Studiengröße Personen einbezogen werden, die nur geringen Benzolkonzentrationen ausgesetzt waren. Hinzu kommt eine unzureichende Expositionsermittlung, zumal Benzol meist nicht als Reinsubstanz, sondern in Gemischen oder als Verunreinigung (z. B. im Benzin) vorliegt. Die Vergleichbarkeit epidemiologischer Studien aus verschiedenen Ländern und Jahrzehnten wird durch die Uneinheitlichkeit der Klassifikation bzw. Nomenklatur der einzelnen hämolymphatischen Erkrankungen erschwert, die zudem in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert wurde. (…) Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei den meisten Kohortenstudien über Benzol um Mortalitätsstudien handelt, in denen NHL mit jahre- oder jahrzehntelangen Überlebenszeiten im Vergleich zu den fast immer rasch zum Tode führenden akuten Leukämien untererfasst werden. Die toxikologischen und epidemiologischen Erkenntnisse werden weiter dadurch untermauert, dass Benzol in tierexperimentellen Untersuchungen vorwiegend lymphatische Tumoren verursacht hat und dass in einigen Studien in den Lymphozyten benzolexponierter Arbeiter cytogenetische Veränderungen (Chromosomenanomalien usw.) registriert wurden. Hinsichtlich der „bestimmten Personengruppe“, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung einer gefährdenden Benzoleinwirkung im Sinn dieser Berufskrankheit ausgesetzt ist, ist zu differenzieren. Abschneidekriterien in Form einer festen Dosis-Wirkungs-Beziehung können für die verschiedenen Formen maligner Erkrankungen des hämo-lymphatischen Systems aus den epidemiologischen Studien nicht abgeleitet werden. Für die Begutachtung und Anerkennung im Einzelfall kann aufgrund der epidemiologischen Erkenntnisse aber auf Orientierungswerte abgestellt werden, bei deren Erreichen eine Verursachungswahrscheinlichkeit von über 50 Prozent für den Kausalzusammenhang mit der beruflichen Exposition hinreichend wahrscheinlich ist: - Für Leukämien (einschließlich der chronischen lymphatischen Leukämie, aber ohne die chronische myeloische Leukämie) sowie deren Frühstadien aplastische Anämie und myelodysplastische Syndrome ab einer kumulativen Belastung im hohen einstelligen oder niedrigen zweistelligen Bereich der ppm-Jahre (ppm – parts per million); ein Teil der NHL (stammzell-nahe Lymphome) wird aus Analogieüberlegungen dieser Gruppe von Erkrankungen zugerechnet. Dabei entspricht ein ppm-Jahr einer täglich achtstündigen Exposition gegenüber einer Luftkonzentration von durchschnittlich 1 ppm Benzol an 240 Arbeitstagen. Die wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 12.11.2007 S. 974 ff., enthält einen Katalog typischer Tätigkeiten, bei denen nach Intensität und Dauer der Benzolbelastung die erforderliche Verursachungswahrscheinlichkeit vorliegt. Der Katalog ist nicht abschließend. - Für die übrigen Erkrankungen des hämolymphatischen Systems (übrige NHL außer der chronischen lymphatischen Leukämie, myeloproliferative Syndrome einschließlich der chronischen myeloischen Leukämie), bei denen der generelle Kausalzusammenhang wissenschaftlich ebenfalls gesichert ist, ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Dabei sind die konkreten Arbeitsumstände (unzureichende Arbeitshygiene, erheblicher Hautkontakt mit Benzol) besonders zu berücksichtigen. Die wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ enthält hierzu entsprechende Hinweise. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der zugrunde gelegten Literatur wird auf die oben bezeichnete wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ verwiesen.“ Aus dem Merkblatt zur BK Nr. 1318 (Bekanntmachung des BMAS vom 30.12.2009 – IVa4-45222-1318 – GMBl 5/6/2010, S. 94 ff. – im Folgenden: Merkblatt) und der wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 1318 (Bekanntmachung des BMAS vom 01.09.2007 – IVa 4-45222 – GMBl 49-51/2007, S. 974 ff. – im Folgenden: wissenschaftliche Begründung) ergibt sich, dass zwar die Angabe eines Dosisgrenzwertes nicht möglich ist, dass sich aber nach der bestverfügbaren aktuellen wissenschaftlich-medizinischen Datenlage für die Kausalitätsprüfung je nach Krankheitsbild unterschiedliche Anforderungen an die Belastung ergeben (vgl. Merkblatt IV 1). Zu unterscheiden sind danach nichtmaligne toxische Erkrankungen (Knochenmarksdepression) und maligne Erkrankungen; ferner sind die malignen Krankheitsbilder in zwei Gruppen eingeteilt, wobei das Multiple Myelom nach der beigefügten Tabelle 1 der Gruppe B unterfällt. Während die Gruppe A Krankheitsbilder mit epidemiologischer Information zur Dosis-Wirkungsbeziehung erfasst, gehören zur Gruppe B Krankheitsbilder ohne ausreichende epidemiologische Information zur Dosis-Wirkungsbeziehung. Hierzu heißt es (vgl. Merkblatt S. 8): „Diese Erkrankungen können auch durch eine berufliche Benzolexposition verursacht und infolgedessen als BK Nr. 1318 entschädigt werden. Wegen der schwierigen Abgrenzung der betroffenen Personengruppe ist allerdings eine besonders hohe Intensität oder eine besonders lange Dauer der beruflichen Benzolexposition gefordert. Hierzu sind in der Wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 1318 entsprechende Hinweise enthalten. Auch für diese Gruppe von Erkrankungen ist eine differenzierte Erhebung der Arbeitsanamnese mit Zuordnung der Tätigkeiten zu den in der Wissenschaftlichen Begründung spezifizierten Belastungsintensitäten und gegebenenfalls eine Ergänzung durch quantitative Informationen angezeigt. Auf jeden Fall sollte für Personen mit Krankheitsbildern der Gruppe B, gegebenenfalls aber auch für die Gruppe A, eine Bewertung der individuellen Expositionsbedingungen erfolgen. Zu berücksichtigen sind z.B. besonders intensiver Hautkontakt mit Benzol oder benzolhaltigen Gemischen, besondere Expositionsintensität im jugendlichen Alter (aufgrund wissenschaftlicher Belege für eine besondere Benzolempfindlichkeit im Kindesalter), unzulängliche Arbeitsschutzbedingungen sowie weitere individuelle, auch medizinische Gefährdungsfaktoren.“ Wie F in seinem Gutachten ausgeführt hat, wird in der wissenschaftlichen Begründung die unterschiedliche Studienlage hinsichtlich des Multiplen Myeloms im Einzelnen dargelegt. So heißt es auf S. 59: „Das Multiple Myelom (MM), auch als Plasmozytom bezeichnet, nimmt eine Sonderstellung unter den Non-Hodgkin-Lymphomen ein. Hierbei handelt es sich um eine Tumorform, deren Zellen in enger Beziehung zum blutbildenden Knochenmark stehen und den dort vorliegenden toxikologischen Bedingungen unterliegen; die Krankheitserscheinungen sind dementsprechend auch in erster Linie im Knochenmark lokalisiert. Aus den genannten toxikologisch-hämatologischen Gründen könnte überlegt werden, das Multiple Myelom in diese Bewertungsgruppe des Abschnitts 3.2. einzubeziehen. Allerdings gestaltet sich die Epidemiologie des Multiplen Myeloms wegen der Seltenheit dieser Erkrankung und der langen Latenzzeit sehr schwierig (siehe Abschnitt 1.3.3), zudem scheint es ethnische Unterschiede zu geben: Multiple Myelome wurden von Hayes et al. (1997) zur Chinakohorte nicht berichtet, dagegen zeigen die in Nordamerika durchgeführten Studien eine mehrfache Risikoerhöhung an (siehe Tabelle 1). In Anbetracht der heterogenen Datenlage wird daher auch das Multiple Myelom (Plasmozytom) im Abschnitt 3.3. behandelt…“ Unter Abschnitt 3.3 (S. 64) der wissenschaftlichen Begründung heißt es weiter: „3.3. Definition der bestimmten Personengruppe für die Krankheitsbilder - Non-Hodgkin-Lymphome einschließlich Multiples Myelom, außer chronisch lymphatischer Leukämie (CLL) - Myeloproliferative Erkrankungen gemäß der WHO-Klassifikation einschließlich chronisch myeloischer Leukämie (CML) Für diejenigen Erkrankungen des blutbildenden und lymphatischen Systems, die aufgrund ihrer Seltenheit keine epidemiologiebasierte orientierende Quantifizierung der für eine relevante Risikoerhöhung erforderlichen Expositionsverhältnisse wie bei 3.2.2. ermöglichen (…), ist ausschließlich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Expositionsbedingungen vorzunehmen. Eine grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit als Berufskrankheit ist dabei wegen des sich auch auf diese Erkrankungen beziehenden Nachweises der generellen Eignung von Benzol als Ursache (siehe Abschnitt 1) zu bejahen. Bei der Einzelfallbeurteilung ist wie folgt zu differenzieren: Aufgrund der Vulnerabilität und Proliferation der hämatopoetischen Stammzellen ist davon auszugehen, dass stammzellennahe Non-Hodgkin-Lymphome (Vorläufer-B-Zell- und Vorläufer-T-Zell-Lymphome gemäß WHO-Klassifikation) hinsichtlich des benzolassoziierten Erkrankungsrisikos nicht anders zu beurteilen sind als die unter 3.2.1. behandelten Leukämien. Für die übrigen der genannten Krankheitsbilder wird ungeachtet der unzureichenden epidemiologischen Erkenntnislage beispielhaft eine ausreichende Exposition bejaht bei einer extremen Belastungsintensität (siehe Abschnitt 3.2.2.1.) über einen Zeitraum von in der Regel zwei bis fünf Jahren oder bei einer hohen Belastungsintensität (siehe Abschnitt 3.2.2.2.) über einen Zeitraum von in der Regel sechs und mehr Jahren.“ Damit wird, wie F in seinem Gutachten zutreffend ausgeführt hat, letztlich als ausreichende Benzolexposition für einen hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit einem Multiplen Myelom im Rahmen der Einzelfallbeurteilung eine Exposition verlangt, die einer extremen Belastungsintensität über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren oder einer hohen Belastungsintensität über einen Zeitraum von in der Regel sechs und mehr Jahren entspricht, was einer deutlich höheren Benzolexposition entspricht als bei Krankheiten der Gruppe A, bei denen gemäß 3.2.1 und 3.2.2 in der Regel bei Tätigkeiten mit extremer Belastungsintensität bereits ein Expositionszeitraum von einem Jahr und bei Tätigkeiten mit hoher Belastungsintensität ein Expositionszeitraum von zwei bis fünf Jahren ausreicht. Dabei wird selbst für Erkrankungen der Gruppe A, worauf F überzeugend hingewiesen hat, ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehender Ursachenzusammenhang mit einer beruflichen Benzolbelastung erst bei Benzolbelastungen ab 8 ppm-Benzoljahren Gesamtbelastung angenommen. So heißt es in der wissenschaftlichen Begründung in Abschnitt 3.2 zu Erkrankungen der Gruppe A: „3.2. Spezielle Hinweise zur Intensität der Benzolbelastung 3.2.1. Definition der bestimmten Personengruppe für die Krankheitsbilder - Leukämie nach der WHO-Definition ohne chronisch myeloische Leukämie (CML), aber einschließlich chronisch lymphatischer Leukämie (CLL) - plastische Anämie - myelodysplastisches Syndrom (MDS) Als „bestimmte Personengruppe“, die durch ihre Arbeit der „besonderen Einwirkung“ von Benzol in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, sind Versicherte anzusehen, bei denen nach Intensität und Dauer der beruflichen Benzoleinwirkung eine der unter 3.2.2.1. bis 3.2.2.3. beschriebenen Fallkonstellationen zutrifft. Liegen die dort genannten Bedingungen vor, handelt es sich um Expositionsbedingungen, die aus arbeitsmedizinisch-toxikologischer Sicht grundsätzlich geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs im Einzelfall zu begründen. In den Fällen, in denen gemäß Unterabschnitt 3.2.2.4. die Merkmale der geringen Belastung zutreffen, kann ebenfalls nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles eine kumulative Benzolbelastung im hohen einstelligen bzw. unteren zweistelligen Bereich der „ppm-Jahre“ bzw. „Benzol-Jahre“ (Tätigkeitsdauer in Jahren x durchschnittliche arbeitstägliche Benzolkonzentration über acht Stunden in der Luft am Arbeitsplatz in ppm), d.h. oberhalb ca. acht ppm-Jahren, erreicht werden. In diesen Fällen ist die individuelle Benzolbelastung im Einzelfall zu prüfen; eine Hilfestellung bieten hierzu die „Anwendungshinweise zur retrospektiven Beurteilung der Benzolexposition“, BGIA Ringbuch Nr. 9105 (BGIA 2006). Insbesondere zu beachten sind ein besonders intensiver Hautkontakt mit Benzol oder benzolhaltigen Produkten, körperliche Arbeit mit erhöhter inhalativer Aufnahme, juveniles Expositionsalter, hohe Belastungsspitzen und eine ungewöhnlich lange Dauer der Einwirkung. In solchen Einzelfallen kann die kumulative Benzolbelastung ein arbeitsmedizinisch-toxikologisch relevantes Maß betragen. 3.2.2. Beschreibung und Klassifizierung relevanter Expositionsverhältnisse Benzolbelastungen können unter bestimmten Bedingungen bösartige Erkrankungen des myeloischen und lymphatischen Systems verursachen. Epidemiologische Studien weisen auf die Verursachung sowohl durch kürzere hohe wie auch länger andauernde Belastungen hin. Sie lassen aber die Ableitung eines präzisen Dosisgrenzwertes nicht zu (siehe Kap. 1.3.3. Epidemiologie). Anhaltspunkte und Einzelheiten zu den Belastungen bei verschiedenen Tätigkeiten geben die „Anwendungshinweise zur retrospektiven Beurteilung der Benzolexposition“ (Nr. 9105) im BGIA Ringbuch Arbeitsanamnese (HVBG 2006), wobei die Rahmenbedingungen (vgl. Vorwort) zu beachten sind. … Die folgende Aufzählung typischer benzolbelasteter Arbeitsbereiche und -tätigkeiten ist nicht abschließend. Den in den Unterabschnitten 3.2.2.1. bis 3.2.2.3. unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastungsintensitäten gegebenen Hinweisen zur Mindestdauer einer solchen Einwirkung liegt jeweils eine mindestens zu erreichende kumulative Belastungsdosis in der Größenordnung im hohen einstelligen bzw. unteren zweistelligen Bereich zu Grunde. Eingeflossen sind dabei nicht allein die verfügbaren Messdaten, sondern z.B. auch Erfahrungen bezüglich außerordentlich schlechter arbeitshygienischer Bedingungen mit direktem Hautkontakt oder mit messtechnisch nicht erfassbaren kurzfristigen extrem hohen Belastungen. Auch bei geringen Belastungsintensitäten ist eine entsprechende Gesamtbelastung im Einzelfall erreichbar (siehe 3.1.). Bei Arbeitsbedingungen mit fraglicher Benzoleinwirkung, welche nicht den beispielhaft genannten und klassifizierten Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden können, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Ursachenzusammenhang wahrscheinlich ist. Nachfolgend sind somit den unterschiedlichen Belastungsintensitäten beispielhaft Tätigkeiten zugeordnet. Hierzu ist zu beachten: Die betreffenden Tätigkeiten können im Einzelfall der nächsthöheren Kategorie zuzuordnen sein, wenn regelmäßig ohne die üblichen Arbeitsschutzmaßnahmen gearbeitet und dadurch eine der nächsthöheren Kategorie entsprechende Belastungsintensität erreicht wurde. Unter solchen außergewöhnlichen Umstanden kann zum Beispiel bei den zu einer hohen Belastungsintensität genannten Tätigkeiten (3.2.2.2.) eine Einordnung als extreme Belastungsintensität (3.2.2.1.) gerechtfertigt sein. 3.2.2.1. Extreme Belastungsintensität (Expositionsintensität) Eine Expositionszeit von in der Regel einem Jahr (Hinweis: für Erkrankungen der Gruppe A) ist ausreichend; bei der Ermittlung der Expositionszeit ist die tätigkeits- (T) und schichtbezogene (S) Differenzierung zu beachten. - offener Umschlag von Ottokraftstoffen oder hinsichtlich des Benzolgehaltes vergleichbaren Kohlenwasserstoffgemischen auf Tankschiffen, Tank- und Kesselwagen sowie Tankcontainern bis 1982 (S) - Benzolalkylierung und Ethylbenzolherstellung in Chemiebetrieben der DDR (z.T. bis 1990) (S) - Reinigen von Gegenstanden (auch Hände waschen) mit Ottokraftstoffen oder hinsichtlich des Benzolgehaltes vergleichbaren Kohlenwasserstoffgemischen bis ca. 1985 (T) - Spritzauftrag von benzolhaltigen Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungsmitteln vor 1970 (T) - Arbeiten in Teer-, Pech- und Asphaltlaboratorien (Kalt- und Heißextraktion mit Benzol) bis 1980 (S) - Reinigung von Tankanlagen für Ottokraftstoffe bis 1980 (T) - Innenreinigung von Behältern für Benzol bzw. Ottokraftstoffen oder hinsichtlich des Benzolgehaltes vergleichbaren Kohlenwasserstoffgemischen ohne geeignete Schutzmaßnahmen 3.2.2.2. Hohe Belastungsintensität Eine Expositionszeit von in der Regel zwei bis fünf Jahren (Hinweis: für Erkrankungen der Gruppe A) ist ausreichend; bei der Ermittlung der Expositionszeit ist die tätigkeits- (T) und schichtbezogene (S) Differenzierung zu beachten. - Arbeiten in Nebengewinnungsanlagen der Kohlechemie (Kokerei und Gaswerk) vor 1990 (zwei Jahre) oder vor 1999 (vier Jahre) (S) - Roh- und Reinbenzolherstellung vor 1999 (vier Jahre) (S) - Arbeiten in Anlagen zur Herstellung von Ethylen bis 1990 (S) - Bedienen von Tanks für Ottokraftstoffe durch Pumpen, Peilen, Aufmischen, Öffnen von Schiebern, Tankstandsmessungen, Wartung und Ziehen von Labormustern im Tankfeld bis 1999 (vier Jahre) (S) - Warten und Instandhaltung von benzolführenden Rohrleitungsteilen und Pumpen (nicht Kfz) bis 1999 (vier Jahre) (S) - Arbeiten im Kfz-Handwerk an ottokraftstoffführenden Teilen bis 1980 (zwei Jahre) (T) - Arbeiten im Kfz-Handwerk an Vergasern bis 1985 (zwei Jahre) (T) - Arbeiten im Kfz-Handwerk an ottokraftstoffführenden Teilen bis 1985 (vier Jahre) (T) - Arbeiten im Kfz-Handwerk an Vergasern bis 1990 (fünf Jahre) (T) - Reinigung von Tankanlagen für Ottokraftstoffe bis 1990 (T) - Funktionsprüfung von kraftstoffführenden Motorkomponenten (z.B. Benzinpumpen) bis 1999 (T) - Spritzauftrag von Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungsmitteln vor 1970 bis 1979 (T)“ Ebenso ergibt sich aus dem in der wissenschaftlichen Begründung erwähnten IFA-Ringbuch Nr. 9105 (Stand 2021), dass die Benzolkonzentration als Schichtmittelwert oder tätigkeitsbezogen bei Tätigkeiten mit extremer Belastungsintensität regelmäßig oberhalb von 8 ppm pro Jahr liegt und bei Tätigkeiten mit hoher Belastungsintensität zwischen 2 und 8 ppm pro Jahr. Denn dort heißt es: „13.2.2 Belastungsgruppen Zu 3.2.2.1 „Extreme Belastungsintensität“ Das Kapitel 3.2.2.1 „Extreme Belastungsintensität“ benennt beispielhaft Tätigkeiten, bei denen nach den „Anwendungshinweisen zur retrospektiven Beurteilung der Benzolexpositionen“ die Benzolkonzentrationen als Schichtmittelwert oder tätigkeitsbezogen oberhalb von 8 ppm liegen. Die erforderliche hinreichende Dosis wird in diesen Fällen beispielsweise innerhalb eines Jahres erreicht, wenn die arbeitstägliche Exposition gegenüber Benzol als Schichtmittelwert oberhalb von ca. 8 ppm liegt. Dieses Kapitel enthält aber zum Teil auch Tätigkeiten, bei denen deutlich höhere Benzolkonzentrationen ermittelt wurden. Ergeben sich im Einzelfall Hinweise, dass an einem Arbeitsplatz höhere Konzentrationen (als Schichtmittelwert) vorgelegen haben (z. B. 50 ppm), so wird die erforderliche kumulative Benzoldosis in einem sehr viel kürzeren Zeitraum (z. B. in zwei bis drei Monaten) erreicht. Ergeben die Ermittlungen eine geringere durchschnittliche Benzolkonzentration am Arbeitsplatz (z.B. 5 ppm), so ist eine entsprechend längere Expositionszeit erforderlich (z. B. zwei Jahre). Zu 3.2.2.2 „Hohe Belastungsintensität“ und 3.2.2.3 „Mittlere Belastungsintensität“ Die Kapitel 3.2.2.2 und 3.2.2.3 benennen beispielhaft Tätigkeiten, bei denen nach den Anwendungshinweisen die Benzolkonzentrationen als Schichtmittelwert oder tätigkeitsbezogen zwischen 2 bis 8 ppm „Hohe Belastungsintensität“ und 1 bis 2 ppm „Mittlere Belastungsintensität“ liegen. Die hinreichende Dosis wird bei den aufgeführten Tätigkeiten erreicht, wenn die in den Anwendungshinweisen für einen bestimmten Zeitabschnitt angegebene Benzolkonzentration vorliegt und die jeweils angegebene Expositionszeit (fünf bzw. zehn Jahre, sofern nicht kürzere Zeiten genannt werden) erfüllt wird. Liegen im konkreten Einzelfall die ermittelten Benzolkonzentrationen am Arbeitsplatz höher oder niedriger, ist eine entsprechend kürzere oder längere Expositionszeit erforderlich, um die hinreichende Dosis zu erreichen. Außerdem wird ausgeführt (13.3.4), dass bei Erkrankungen, die – wie das MM – unter das Kapitel 3.3. der wissenschaftlichen Begründung fallen, die kumulative Benzoldosis zu berechnen sei; ein enger Dosisbereich könne in diesen Fällen nicht genannt werden. Die unter Kapitel 3.3 der wissenschaftlichen Begründung verbal beschriebenen Belastungsintensitäten bzw. Beispiele seien nicht abschließend. Eine ausreichende Exposition könne bei den dort aufgeführten Krankheiten auch bei einer mittleren oder geringen Belastungsintensität erreicht werden, wenn z. B. eine entsprechend längere Expositionsdauer vorliegt (vgl. DGUV-Rundschreiben – 0149/2013 vom 17.04.2013). F hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und Studien, einschließlich der von H1 genannten Publikationen, keine neuen wissenschaftlich belastbaren Hinweise zur erforderlichen Mindestdosis von Benzol für das Entstehen eines MM vorliegen, die zu einer Neubewertung der in der wissenschaftlichen Begründung erläuterten Expositions-Risiko-Beziehung führen. Eine Änderung der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung hat F somit verneint. Insbesondere hat er überzeugend herausgearbeitet, dass aus der von H1 genannten Studie von 2015 mit 24.917 männlichen norwegischen Arbeitern auf einer Ölbohrinsel (Stenehjem u.a., „Benzene exposure and risk of lymphohaematopoietic cancers in 25.000 offshore oil industry workers“, BJC 2015), in Kenntnis der gesamten wissenschaftlichen Literatur keine wissenschaftlich belastbaren, allgemeingültigen Kenntnisse für eine Dosis-Risiko-Beziehung abgeleitet werden könnten. Zum einen lag das dort ermittelte Risiko für ein MM zwischen „keine Risikoerhöhung“ und einer 10-fachen Risikoerhöhung. Zum anderen ist dieses Risiko an nur wenigen Erkrankungsfällen abgeleitet worden. Die Studie nennt lediglich 17 an MM erkrankte Personen, wobei 4 von ihnen keiner Benzolexposition ausgesetzt waren. Der Senat hat keine Bedenken, sich den Ausführungen von F anzuschließen. Als Mitglied des ÄSVB, der als internes weisungsunabhängiges Beratungsgremium das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in medizinisch-wissenschaftlichen Fragen bei seiner Entscheidungsfindung unterstützt, ist F in besonderem Maße für die Beantwortung der anspruchsvollen streitgegenständlichen Fragestellung qualifiziert. Vor diesem Hintergrund kommt angesichts der niedrigen beruflichen Benzolbelastung des Klägers keine Anerkennung der BK Nr. 1318 in Betracht, wie F überzeugend dargelegt hat. Denn die Belastungsintensität mit Benzol liegt beim Kläger weit unterhalb einer Gesamtbelastung von 8 ppm-Benzoljahren als Wert, der selbst für einen Ursachenzusammenhang zwischen Benzolbelastung und einer Erkrankung der Gruppe A erwartet wird. Damit ist die Benzolbelastung erst recht viel zu gering, um im Einzelfall eine wesentliche (Mit-) Ursache der Benzolbelastung für das MM als einer Erkrankung der Gruppe B hinreichend wahrscheinlich zu machen. Der Senat gelangt unter kritischer Würdigung der Berechnungen des Präventionsdienstes der Beklagten und der Angaben des Klägers zu der Überzeugung, dass der Kläger einer beruflichen Gesamt-Benzolexposition von deutlich unter 3 ppm-Benzoljahren ausgesetzt war, wobei spätestens für die Beschäftigungen ab 14.04.1986 keine beruflichen Benzolbelastungen mehr zu ermitteln bzw. zu errechnen sind, insbesondere nicht für die Tätigkeiten bei der Fa. V. Vorab ist zur Expositionsermittlung Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der BK Nr. 1318 sind, wie F überzeugend dargelegt hat, nur Belastungen mit Benzol relevant, nicht dagegen sogenannte Benzolhomologe wie Toluol, Xylole, Ethylbenzol oder andere Lösemittel, die nach aktuellem Stand der wissenschaftlichen Literatur nicht das Potential haben, bösartige Erkrankungen des blutbildenden Systems hervorzurufen. Das gilt auch für das laut Datenblatt im Härter 933 rapid der Fa. K und W enthaltene Chlorbenzol. Maßgeblich für Benzolbelastungen im Rahmen der Tätigkeit des Klägers waren, wie G überzeugend dargelegt hat, nicht die verwendeten (nahezu benzolfreien) pastösen Druckfarben, die benzolfreien Siebdruckfarben, die vom Kläger selbst angesetzten (benzolfreien) Filme und Entwickler, die (benzolfreien) Filmreiniger und Montagekleber, sondern vor allem Reinigungsmittel in Form von Spezialbenzin. Das daneben als Walzenwaschmittel verwendete Testbenzin war dagegen, wegen des höheren Siedepunktes, herstellungsbedingt nahezu benzolfrei und auch die zur Reinigung angetrockneter Verschmutzungen eingesetzten Farblöser und Farbfresser waren benzolfrei. Gerade für die Beschäftigung bei der Fa. V ab 01.03.1989, die der Kläger subjektiv als besonders schadstoffbelastet empfunden zu haben scheint, ist keine Benzolbelastung im Vollbeweis nachgewiesen und nicht einmal wahrscheinlich. Denn wie G überzeugend dargelegt hat, erfolgte das dort durchgeführte Siebdruckverfahren mit wässrigen, gerade kein Benzol enthaltenden Farben und verwendet wurden dementsprechend auch keine Benzol enthaltenden Lösungs- bzw. Reinigungsmittel. Auch haben die dort verwendeten Mittel wie Kleber oder Härter kein Benzol enthalten. Weder die Produkte der Firma K und W noch die – laut Kläger bei der Fa. V vorwiegend verwendeten – Produkte der Firma S1 enthalten nach den vorliegenden Sicherheitsdatenblättern Benzol. Zudem haben weder durchgeführte Messungen im Rahmen der Gewerbeaufsicht Hinweise auf eine Benzolbelastung bei der Fa. V ergeben noch liegen für eine Benzolbelastung sprechende Blutwerte des Klägers vor. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Benzolanteil der im Buch- und Offsetdruck verwendeten Spezialbenzine seit den 1950er Jahren stetig verringert wurde; er betrug ab 1970 noch 0,2%, ab 1975 0,1%, ab 1980 0,01% und ab 1985 nur noch 0,001%. Die entsprechenden Ausführungen des G decken sich mit denen des IFA-Ringbuchs 9105 unter Punkt 12.9 und 7.6.2. Daraus erklärt sich schlüssig, dass sich ab 1985 bzw. spätestens nach Ende der Beschäftigung des Klägers bei der Fa. S Druck GmbH (11.04.1986) keine Benzolbelastung des Klägers mehr errechnen lässt. Dies zeigen die Berechnungen des Präventionsdienstes vom 23.04.2019 und vom 28.09.2021 (Rechnung 2), in denen zwei Stunden arbeitstägliche Reinigungsarbeiten mit benzolhaltigem Benzin zuzüglich Hintergrundbelastung für die Tätigkeiten in den Firmen H Druck und B angesetzt worden sind. Selbst wenn man in der Worst-Case-Berechnung (Rechnung 2) des Präventionsdienstes vom 28.09.2021 180 statt 200 Arbeitsschichten pro Jahr für die Lehrzeit berücksichtigt (Folge: 1,5 ppm-Benzoljahre) und für die Beschäftigung in den Firmen H Druck und B zwei Stunden täglich an Reinigungsarbeiten zuzüglich Hintergrundbelastung ansetzt (Folge: 0 ppm-Benzoljahre), würde sich die Worst-Case-Schätzung der Gesamt-Benzolexposition insgesamt nur um 0,1 ppm-Benzoljahre erhöhen, auf insgesamt 2,3 ppm-Benzoljahre. Dabei hat der Präventionsdienst der Beklagten in der Worst-Case-Schätzung bereits nicht nachgewiesene und nicht nachweisbare Angaben des Klägers berücksichtigt. So hat er in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers sowohl die inhalative als auch die dermale Belastung ohne Nutzung von Handschuhen und neben der Benzolbelastung durch eigene Reinigungsarbeiten die Hintergrundbelastung durch die Umgebung berücksichtigt. Ferner hat G dargelegt, dass er Lüftungsverhältnisse bei üblicherweise geschlossenen Fenstern und ohne technische Lüftungsanlagen zu Grunde gelegt hat. Vor allem sind in dieser Rechnung 2 sehr hohe Anteile der Arbeitszeit für Reinigungsarbeiten angesetzt, nämlich in Höhe von 6 Stunden pro Arbeitstag in den ersten beiden Lehrjahren und von 5 Stunden pro Tag im dritten Lehrjahr. Ferner wurden für die Zeit nach Abschluss der Lehre bei der Fa. M entsprechend den Angaben des Klägers im Erörterungstermin vor dem LSG regelmäßig 45 Wochenstunden statt der laut Kläger vereinbarten Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden angesetzt, mit einem Anteil von 4 Stunden arbeitstäglich für Reinigungsarbeiten. Belege für regelmäßige Überstunden in diesem Ausmaß liegen allerdings nicht vor. Letztlich erscheint es dem Senat nicht realistisch, dass der Kläger während der ersten zwei Lehrjahre täglich 6 Stunden und im dritten Lehrjahr 5 Stunden pro Arbeitsschicht mit benzolhaltigen Reinigungsmitteln gearbeitet haben soll, insbesondere angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben eines Druckerlehrlings und der verschiedenen Bereiche einer ordnungsgemäßen Ausbildung. Hinzu kommt, dass teils bei Reinigungsmitteln auch benzolfreie Mittel zum Einsatz kamen. Das spricht aber erst recht gegen eine im Vollbeweis nachgewiesene ausreichende Benzolexposition. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren für die Entscheidungsfindung des Senats nicht erforderlich. Angesichts des klaren, vollständigen und überzeugenden Gutachtens des F bestand aus Sicht des Senats kein Erläuterungsbedarf durch diesen und auch der Klägerbevollmächtigte hat im Termin am 04.01.2023 keine diesbezüglichen Anträge mehr gestellt. Dem Antrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 04.01.2023, den Sachverständigen H1 mündlich zur Erläuterung seines Gutachtens zu hören, war nicht stattzugeben. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anordnen oder es kann eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen einholen. Ob dies geschieht, liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / A.t, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, zu § 118 Rn. 12 c). Ebenso liegt es im Ermessen des Gerichts, ob die Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens mündlich oder schriftlich erfolgt (Auswahlermessen; vgl. Pitz, in: Juris-Praxiskommentar, Stand 05.07.2022, zu § 118 Rn. 2). Das Gericht war dem Antrag des Klägerbevollmächtigten mit Anforderung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des H1 mit Schreiben vom 25.01.2022 nachgekommen. Daraufhin hatte H1 hinsichtlich der sein Fachgebiet Hämatologie bzw. Onkologie betreffenden Beweisfragen ausdrücklich auf sein Gutachten verwiesen und ferner mitgeteilt, dass die Beweisfragen im Übrigen – nämlich die vertiefte Beurteilung eines kausalen Zusammenhangs zwischen Benzolexposition und Entwicklung eines MM sowie die Anwendung dieser Ergebnisse und publizierten Daten auf den gegenständlichen Fall – außerhalb seiner Fachkompetenz liegen, dass er also über sein Gutachten hinaus keine weitergehenden sachverständigen Erläuterungen zur Frage der Kausalität zu geben vermag. Daher hat der Senat keinen Anlass zur Ladung des H1 zur mündlichen Erläuterung der gutachterlichen Bewertung des Kausalzusammenhangs gesehen, zumal Fragen, die nach eigener Aussage des Sachverständigen außerhalb seines Fachgebietes liegen, nicht sachdienlich sind (vgl. Keller a.a.O., Rn. 12 f). Außerdem hat der Klägerbevollmächtigte nach Mitteilung der Entbindung des Sachverständigen H1 von der Abgabe einer weiteren Stellungnahme, wobei die Gründe (auch hinsichtlich einer mündlichen Stellungnahme) im gerichtlichem Schreiben vom 27.04.2022 erläutert worden waren, erst in der mündlichen Verhandlung – und damit verspätet – neuen Antrag auf Ladung des H1 zur mündlichen Anhörung gestellt. Soweit der Klägerbevollmächtigte nach Erhalt der Ladungen zur mündlichen Verhandlung Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zum Termin gestellt hatte, betraf dies ausschließlich F und gerade nicht H1. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägerbevollmächtigten auf Einräumung einer „Schriftsatzfrist“ für eine Äußerung zur Zuständigkeitsproblematik innerhalb der Beklagten – Zuständigkeit des Geschäftsführers statt des Rentenausschusses – und dem darin sinngemäß enthaltenen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, jeweils sinngemäß gestellt für den Fall, dass der Senat dem klägerischen Sachantrag in der Hauptsache nicht folgt, hat der Senat nicht stattgegeben. Regelungen zu Schriftsatzfristen der Zivilprozessordnung (ZPO), u.a. § 283 ZPO, sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. A.t, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer / A.t, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, zu § 108 Rn. 2). Im Übrigen war der rechtliche Hinweis des Vorsitzenden kein Vorbringen – also keine Tatsachenbehauptung – des Gegners, wie es § 283 ZPO voraussetzt (vgl. Baudewin, in: Kern/Diehm, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2020, zu § 283 Rn. 5; Greger, in Zöller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, zu § 283 Rn. 2a) Dem sinngemäß enthaltenen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 ZPO) war nach Überzeugung des Senats nicht stattzugeben mangels eines erheblichen Grundes. Dass der Rentenausschuss die Anerkennung der BK Nr. 1318 abgelehnt hatte, ergab sich ohne Weiteres aus dem Bescheid. Dass für eine solche Entscheidung nicht der Rentenausschuss, sondern der Geschäftsführer zuständig war, war angesichts der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG seit Veröffentlichung der Urteilungsgründe des BSG-Urteils vom 30.01.2020 (B 2 U 2/18 R) geklärt und lange vor der mündlichen Verhandlung bekannt. Der Hinweis des Vorsitzenden betraf mithin keinen neuen Sachverhalt, sondern eine reine Rechtsfrage. Von einem anwaltlichen Bevollmächtigten darf jedoch erwartet werden, dass er sich über einschlägige Rechtsprechung, die von Bedeutung für die von ihm übernommenen Verfahren ist, auf dem Laufenden hält bzw. sich in Vorbereitung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darüber informiert, so dass es ihm verwehrt ist, sich auf Unkenntnis zu berufen. Vor allem aber ist von rechtskundigen Bevollmächtigten in aller Regel zu verlangen, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung auch auf neue rechtliche Gesichtspunkte einstellen können (vgl. Wf-Dellen in: Fichte/Jüttner, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2020, zu § 62 SGG Rn. 27), zumal die mündliche Verhandlung gerade der Erörterung der Rechtslage dient. Selbst wenn man einen Anspruch auf Vertagung für einen rechtskundigen Bevollmächtigten für eine Stellungnahme zu Rechtsfragen, deren Bewertung – wie hier – keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen oder Tatsachenkenntnisse erfordern, nicht generell für ausgeschlossen halten sollte, müsste dann aber im konkreten Einzelfall ein erheblicher Grund vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2000 – B 9 VH 1/99 R). Ein solcher ist weder vom Klägerbevollmächtigten dargetan worden noch ist dieser ersichtlich. Im Raum steht die für einen Rechtskundigen durchaus alltägliche Frage, welche Konsequenzen sich aus einem Verstoß gegen die innerbehördliche Zuständigkeit ergeben. Insofern ist dem Senat nicht verständlich, weshalb für den rechtskundigen Klägerbevollmächtigten nicht ohne weiteres noch in der mündlichen Verhandlung eine rechtliche Positionierung möglich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.