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Urteil

L 19 R 308/18

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. verbietet quasi der Bundesagentur für Arbeit Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI vorliegen, weil – im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung zum Träger der Rentenversicherung nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI – diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblich umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden. (Rn. 38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. verbietet quasi der Bundesagentur für Arbeit Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI vorliegen, weil – im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung zum Träger der Rentenversicherung nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI – diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblich umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden. (Rn. 38) I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.04.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren beider Instanzen. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der Streitwert beider Instanzen wird auf jeweils 49.065,00 € festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Insbesondere ist die erforderliche Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG erreicht. Die Klägerin macht von der Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM für den Versicherten in Höhe von 49.065,00 € geltend. Nicht streitgegenständlich sind die weiteren von der Klägerin gegenüber der Beklagten für den Zeitraum vom 01.09.2016 – 31.08.2017 geltend gemachten Kosten in Höhe von 34.427,32 €. Diese Kosten wurden übereinstimmend von den Beteiligten „zurückgestellt“, bis über die vorliegende Klage entschieden sei. Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 30.04.2018 auch nur über den Zeitraum vom 01.06.2015 – 31.08.2016 entschieden. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 30.04.2018 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der WfbM Lebenshilfe G1 in der Zeit vom 01.06.2015 – 31.08.2016 in Höhe von 49.065,00 €. 1. Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. lautet: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. sieht nach ständiger Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch für den sogenannten zweitangegangenen Leistungsträger vor, an den ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe von einem anderen Leistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. weitergeleitet wurde. Der zweitangegangene Leistungsträger hat dann die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an den Antragsteller/Versicherten zu erbringen und zwar unter Anwendung sämtlicher denkbarer Leistungsgesetze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). War er für diese Leistungen aber nicht leistungszuständig, hat ihm der eigentlich zuständige Leistungsträger die Kosten der erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Klägerin hat aber nicht als zweitangegangener Leistungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, weil der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, den der Versicherte am 08.05.2015 bei der Klägerin gestellt hatte, nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist an sie weitergeleitet worden war. Antrag in diesem Sinne ist jede an den Leistungsträger gerichtete Willenserklärung, aus der sich ein Leistungsverlangen ergibt (BSG, Urteil vom 20.10.2014 – B 5 R 8/14 R –, juris; Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 08/2021, § 14 SGB IX, Rdnr. 13). Die Klägerin war erstangegangener Leistungsträger und hat in dieser Eigenschaft auch die von dem Versicherten beantragten Leistungen erbracht. Die Leistungserbringung erfolgte dabei auch nach einer internen Abklärung der Leistungszuständigkeit durch die Klägerin: Aufgrund der vorherigen Betreuung des Versicherten durch die Klägerin stand fest, dass der Versicherte weder die notwendige Wartezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt noch eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) bezogen hatte. Der Versicherte beantragte bei der Klägerin unmittelbar am 08.05.2015 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dieser Antrag wurde von der Klägerin nicht innerhalb der 14-Tages-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. an die Beklagte weitergeleitet. Die Klägerin erklärte sich gegenüber dem Versicherten für zuständig und gewährte ihm ab dem 01.06.2015 bis 31.08.2015 Leistungen zur Teilhabe im Eingangsbereich der WfbM Lebenshilfe G1 sowie im Anschluss daran vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 Leistungen für die Absolvierung des Berufsbildungsbereichs der WfbM. Zuvor hatte der ärztliche Dienst der Klägerin – wie von der Beklagten zutreffend vorgetragen – im Februar 2015 den Versicherten begutachtet und war durch die Ärzte L1 und B1 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Eingliederung des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht zielführend umsetzbar sei und eine Leistungsfähigkeit von weniger als 3 Stunden täglich voraussichtlich auf Dauer vorliege. Erst nachdem der Versicherte am 11.05.2015 – ebenfalls – bei der Klägerin die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt hatte, hat die Klägerin durch ihren Arzt L1 unter dem Datum 01.06.2015 die ärztlichen Untersuchungen an die Beklagte weitergeleitet mit der Bitte um Prüfung, ob die Leistungseinschätzung durch den ärztlichen Dienst der Klägerin auch seitens der Beklagten geteilt werde. Diese Anfrage erfolgte jedoch außerhalb der 14-Tages-Frist, so dass hierin keine – eine eigene Zuständigkeit der Beklagten begründende – Weiterleitung im rechtlichen Sinne lag. Erst mit Schreiben vom 16.11.2015 – also deutlich nach Antragstellung – wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass gegebenenfalls die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI vorliegen könnten und dass die Klägerin nach der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. im Rahmen der Zuständigkeitsklärung hierzu keine Feststellungen treffen dürfe. Gegenüber dem Versicherten hatte die Klägerin deshalb zu Recht mitgeteilt, dass sie der für die Erbringung der Leistungen zur Teilhabe zuständige (erstangegangene) Leistungsträger sei. Der Versicherte konnte nach den Leistungen in den Arbeitsbereich der WfbM überführt werden, eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt konnte nicht erfolgen. § 14 SGB IX a.F. bezweckt im Interesse des Antragstellers/Versicherten eine möglichst rasche Klärung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers im gegliederten System der gesetzlichen Sozialversicherung bzw. allgemein nach dem SGB, um eine möglichst rasche Versorgung des Antragstellers mit den notwendigen medizinischen und/oder beruflichen Leistungen zur Teilhabe zu gewährleisten, ohne dass ein längerer Zuständigkeitsstreit der Leistungsträger untereinander abgewartet werden muss (Ulrich, in: juris-PK SGB IX, Stand 2018, § 14 SGB IX, Rdnr. 65). Wird ein Antrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX a.F. vom erstangegangenen Leistungsträger innerhalb von 2 Wochen weitergeleitet, muss der zweitangegangene Leistungsträger die Leistungen nach sämtlichen in Betracht kommenden Regelungen des SGB prüfen und erbringen, auch wenn er hierfür eigentlich nach den für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen nicht leistungszuständig wäre. Als Ausgleich für die quasi infolge der Weiterleitung „aufgedrängte“ Zuständigkeit (Joussen, in LPK SGB IX, 5. Aufl., 2019, § 15 Rdnr. 2) hat der eigentlich zuständige Träger die aufgewandten Kosten zu erstatten. Mangels Weiterleitung des Antrags im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX a. F. fehlt es an einer der Klägerin „aufgedrängten Zuständigkeit“, die einen Erstattungsanspruch begründen könnte. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich jedoch auch nicht aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F., soweit er auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. Bezug nimmt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. ist dann, wenn der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei der Bundesagentur für Arbeit – also vorliegend bei der Klägerin – gestellt wird, nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – also ein Vorrang anderer Leistungen zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III – gegeben wäre und es sind auch keine Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI zu treffen. Nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungszuständigkeit der Beklagten auch dann gegeben, wenn ohne die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI soll bewirken, dass neben Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung, die bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen, auch Versicherte Leistungen zur Teilhabe beanspruchen können, die – ohne eine solche Rente zu beziehen – Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben könnten. Es muss also, soweit die gesundheitlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären oder als erfüllt gelten würden, eine solche Berentung unmittelbar drohen, wobei wohl von einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszugehen wäre (Kater, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 11 SGB VI, Rdnr. 21 m.w.N.). § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. „verbietet“ quasi der Bundesagentur für Arbeit – vorliegend der Klägerin – Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI vorliegen, weil – im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung zur Beklagten nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI – diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblich umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden. § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. bezweckt damit die Beschleunigung der Zuständigkeitsklärung und die möglichst rasche Leistungserbringung an den Antragsteller. Es muss also nicht zuerst durch die Rentenversicherungsträger festgestellt werden, ob ohne die beantragten Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Diese Feststellungen sollen erst in einem Verfahren nach Abs. 4 getroffen werden, allerdings bereits während der nach § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. einzuleitenden Leistungen. Dabei sollen nur solche Anträge von der Bundesagentur für Arbeit an die Rentenversicherung weitergeleitet werden, bei denen sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Dadurch „soll der Verwaltungsaufwand bei der Rentenversicherung auf ein Minimum beschränkt“ werden (Joussen, LPK SGB IX, 4. Aufl., 2014, § 14 SGB IX Rdnr. 24; derselbe, in LPK SGB IX, 5. Aufl., 2019, § 14 SGB IX, Rdnr.14; Oppermann, in: Hauck/Noftz, Stand August 2021, § 14 SGB IX, Rdnr. 18; BT-Drucks. 14/5074 S. 102 f. zu § 14 SGB IX a.F.). Dementsprechend ordnet § 14 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F. an, dass die Bundesagentur für die Klärung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nur weiterleitet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Im Ergebnis bedeutet dies ebenfalls eine Art „aufgedrängter Zuständigkeit“ für die Bundesagentur für Arbeit, also für die Klägerin, infolge der gesetzlichen Regelung zur raschen Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der raschen Zuständigkeitsklärung aufgrund des Regelungssystems des § 14 SGB IX a.F. und auch nach den §§ 14 bis 16 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sollen im Ergebnis keine dauerhaften materiell-rechtlichen Verschiebungen der Leistungszuständigkeit und der Kostentragungspflicht des eigentlich zuständigen Trägers stattfinden. Insoweit könnte ein Ausgleich der von der Klägerin getragenen Kosten durch die Beklagte durchaus denkbar sein. Für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. die Bundesagentur zuständig, soweit nicht einer der in Nrn. 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F. sind die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI zuständig. Wie oben bereits ausgeführt, lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI beim Versicherten C. nicht vor, ebenso wenig die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI, da die Beklagte nicht zuvor Leistungen der medizinischen Rehabilitation erbracht hatte. Eine Leistungszuständigkeit der Beklagten aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI ergab sich vorliegend aber ebenfalls nicht. Die Klägerin hatte entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. als erstangegangener Leistungsträger Leistungen zur Teilhabe an den Versicherten ab dem 01.06.2015 erbracht und hat dann den Antrag des Versicherten an die Beklagte zur Prüfung weitergeleitet, ob eine Leistungszuständigkeit der Beklagten aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI bestehen könnte und hat insoweit „vorsorglich einen Erstattungsanspruch“ angemeldet. Die Beklagte kam unter Prüfung der von der Klägerin übersandten medizinischen Unterlagen des Versicherten zu dem gleichen Ergebnis wie der ärztliche Dienst der Klägerin, nämlich, dass der Versicherte aufgrund seiner psychischen Erkrankung voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Sie hat gegenüber dem Versicherten Leistungen zur Teilhabe abgelehnt, weil eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Versicherten für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes durch Leistungen zur Teilhabe nicht zu erwarten war. Sie hat des Weiteren mit Schreiben vom 09.09.2015 den Versicherten auf die Umdeutung des Reha-Antrages nach § 116 Abs. 2 SGB VI hingewiesen und ihn aufgefordert, unverzüglich einen Formblattantrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen. Nachdem die Beklagte den Versicherten zunächst an die Übersendung des Formblattantrages erinnert und dann sogar eine Rentengewährung wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 31.03.2016 abgelehnt hatte, hat der Versicherte schließlich erst am 03.11.2016 einen formellen Rentenantrag gestellt. Die Beklagte hatte dann mit Bescheid vom 16.05.2017 schließlich rückwirkend unter Annahme eines Leistungsfalles am 16.02.2015 (Untersuchung B1) dem Versicherten volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit zuerkannt. Die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente konnte also durch die von der Klägerin gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM gerade nicht verhindert werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob es dem Versicherten irgendwann einmal wieder gelingen könnte, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig zu verrichten. Maßgebend ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der Antragstellung auf die konkrete Leistung eine Prognoseentscheidung erfolgen kann, dass durch diese konkrete Leistung eine Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich erscheint. Eine solche Prognose haben weder die Klägerin noch die Beklagte im Antragszeitpunkt zu stellen vermocht, sondern – im Gegenteil – dies faktisch als so gut wie ausgeschlossen betrachtet. Der Versicherte konnte auch nach Durchführung der Leistungen zur Teilhabe nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden, sondern wurde in den Arbeitsbereich der WfbM übernommen, musste aber selbst hier wegen einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes die Tätigkeit wieder abbrechen bzw. beenden. Bei dieser medizinischen Konstellation lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI nicht vor, weil durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung des Versicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.02.2020 – B 5 R 1/19 R –; BayLSG, Urteil vom 26.09.2018 – L 19 R 444/16; juris) nicht zu erwarten war. Es blieb deshalb bei der Leistungszuständigkeit der Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Zielsetzung, den Versicherten in den Arbeitsbereich einer WfbM einzugliedern. Soweit das SG im Gerichtsbescheid vom 30.04.2018 darauf abstellt, dass die Beklagte dem Versicherten lediglich eine Rente auf Zeit gewährt hätte und hierbei nicht einmal die „übliche“ Zeit von 3 Jahren im Sinne des § 102 SGB VI beachtet hätte und dass daraus eine positive Erwerbsprognose zu folgern sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI enthält die – gegenüber dem früher geltenden Recht – geänderte rechtliche Anweisung, dass Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich auf Zeit gewährt werden. § 102 Abs. 2a SGB VI enthält für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sogar die Sonderregelung, dass Renten wegen Erwerbsminderung mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ auch insoweit betont, dass mit Beendigung der Rehamaßnahme gegebenenfalls auch erneut über einen Rentenanspruch entschieden werden kann. Es ist also nicht zutreffend, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung zwingend auf 3 Jahre befristet werden muss und es ist ebenso wenig davon auszugehen, dass eine Prognoseentscheidung über eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 102 Abs. 2 SGB VI identisch wäre mit der notwendigen Prognoseentscheidung des Leistungsträgers bei Antragstellung auf entsprechende Rehabilitationsleistungen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind auch dann Rehabilitationsleistungen, wenn diese letztlich zur Eingliederung eines behinderten Menschen in den Arbeitsbereich einer WfbM führen, nur ist dann hierfür nach § 42 Abs. 1 SGB IX a.F. nicht die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Dies hat das BSG in seinem Urteil vom 26.02.2020 – B 5 R 1/19 R – ausdrücklich festgestellt (BSG, a.a.O., Rn 28 f.). 2. Entgegen der Auffassung des SG hat die Klägerin die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur vorläufig erbracht. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – kann ein Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Er hat diese Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. § 43 SGB I ist vorliegend nicht anwendbar, da der Versicherte keinen Rechtsanspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung nach § 38 SGB I hat. Zwar besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach im Hinblick auf das „Ob“ der Leistung, die Ausgestaltung, also das „Wie“ der Leistung, steht hingegen im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Zum anderen soll gerade mit der von § 14 SGB IX a.F. bezweckten raschen Zuständigkeitsklärung innerhalb von 2 Wochen ein länger andauernder Zuständigkeitskonflikt zwischen den Leistungsträgern zu Gunsten des Versicherten von vornherein vermieden werden. Diese Regelung stellt deshalb für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine abschließende Regelung dar, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I vorgeht (Schifferdecker, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 43 SGB I, Rdnr. 7, unter Hinweis auf die Neuregelung in § 24 Satz 3 SGB IX, der insoweit nur klarstellende Bedeutung zukommt). Des Weiteren kann von einer vorläufigen Leistung im Rechtssinne auch nur dann ausgegangen werden, wenn dies dem Leistungsempfänger gegenüber auch eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, in der Regel im Bescheid an den Leistungsempfänger und nicht bloß aufgrund des Umstandes, dass es gesetzliche Regelungen zum Ausgleich erbrachter Leistungen zwischen Leistungsträgern überhaupt gibt. Die Leistungserbringung an den behinderten Menschen, Antragsteller oder Versicherten erfolgt im Außenverhältnis zu Recht, von ihm können diese (rechtmäßig erbrachten) Leistungen nicht zurückgefordert werden. 3. Die Klägerin kann auch nicht aufgrund der allgemeinen Vorschriften der §§ 102 bis 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – von der Beklagten die Erstattung der aufgewandten Kosten verlangen. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X vor (BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 7/10 R) und verdrängt diese auch (BSG, Urteil vom 03.11.2011 – B 3 KR 4/11 R). Aber auch unter dem Aspekt eines Ausgleichssystems, dem § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. gegebenenfalls nicht ausreichend gerecht werden könnte, ergäbe sich aus den allgemeinen Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X kein Erstattungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat weder aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Regelung eine Rechtspflicht zur vorläufigen Leistungserbringung, die sie nach außen erkennbar hätte machen müssen (Roos, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., 2020, § 102 SGB X, Rdnr. 6 m.w.N.), wahrgenommen im Sinne des § 102 SGB X, sie war gegenüber der Beklagten weder subsidiärer Leistungsträger nach § 104 SGB X noch war sie unzuständiger Leistungsträger von Anfang an oder unzuständig in Folge einer nachträglichen Änderung im Sinne der §§ 103 und 105 SGB X. Nach alledem war deshalb auf die Berufung der Beklagten hin der Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 30.04.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Streitwerte der Verfahren werden auf jeweils 49.065,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz – GKG –).