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Urteil

L 19 R 357/18

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" im Sinne von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann (BSG, Urteil vom 26.02.2020 – B 5 R 1/19 R). (Rn. 34) 2. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI auch für die nachfolgenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt einen inhaltlich notwendigen Zusammenhang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers voraus. (Rn. 40 – 41) 1. Für Leistungen des Trägers der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist es erforderlich, dass der Versicherte eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dass die Leistungen der beruflichen Rehabilitation "unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" erbracht werden, bedeutet nicht, dass ein nahtloser Übergang zwischen den verschiedenen Leistungen erforderlich ist. Eine feste zeitliche Begrenzung ist aus dem Begriff „unmittelbar im Anschluss“ nicht zu folgern. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" im Sinne von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann (BSG, Urteil vom 26.02.2020 – B 5 R 1/19 R). (Rn. 34) 2. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI auch für die nachfolgenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt einen inhaltlich notwendigen Zusammenhang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers voraus. (Rn. 40 – 41) 1. Für Leistungen des Trägers der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist es erforderlich, dass der Versicherte eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dass die Leistungen der beruflichen Rehabilitation "unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" erbracht werden, bedeutet nicht, dass ein nahtloser Übergang zwischen den verschiedenen Leistungen erforderlich ist. Eine feste zeitliche Begrenzung ist aus dem Begriff „unmittelbar im Anschluss“ nicht zu folgern. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2018 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 60.089,56 EUR festgesetzt. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2018 ist aufzuheben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten in der Zeit vom 02.04.2013 bis 01.07.2015 in Höhe von 60.089,56 EUR. Denn die Beklagte war nicht der zuständige Träger für die gegenüber dem Versicherten erbrachte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM. Der Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. bestimmt: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB IX a.F. festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem materiell-rechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X verdrängt (BSG, Urteil vom 26.02.2020 – B 5 R 1/19 R – juris). Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin ist zweitangegangener Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. Den Antrag des Versicherten vom 12.02.2013 hat die Beklagte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin war als zweitangegangener Leistungsträger an die Weiterleitung gebunden und hatte die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an den Antragsteller / Versicherten zu erbringen, und zwar unter Anwendung sämtlicher denkbarer Leistungsgesetze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Wäre sie aber als zweitangegangener Leistungsträger für diese Leistungen nicht leistungszuständig, hätte ihr der eigentlich zuständige Leistungsträger die Kosten der erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Beklagte war für die Leistungen zur Teilhabe an den Versicherten nicht zuständig. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 Satz 2 SGB IX a.F.). Die Zuständigkeit der Beklagten, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F. Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein kann, richtet sich nach den §§ 9 ff SGB VI. Für Leistungen, die in einer WfbM entweder im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich erbracht werden, bestimmt die Zuständigkeitsregelung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F., dass sich die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI ergibt. Beim Versicherten liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI nicht vor. Diese ergeben sich nicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (keine Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren oder vorzeitige Wartezeiterfüllung) oder Nr. 2 (kein Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit). Die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Dies wäre vorliegend nicht der Fall, da im Zeitraum vom 15.02.2018 bis 14.02.2013 (bei Antragstellung am 12.02.2013) die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt waren (nur 15 Monate an Pflichtbeiträgen). Des Weiteren erfüllt der Versicherte nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI. Nach dieser Regelung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Rentenversicherungsträger an Versicherte auch erbracht, wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation“ erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann (BSG a.a.O.). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck von Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VI sollen Beeinträchtigungen wegen Krankheit und Behinderung entgegenwirken, werden aber nur dann und insoweit erbracht, wie dies dem Versicherungszweck – der Erwirtschaftung eigener Rentenanwartschaften durch Erwerbstätigkeit – dient. Kann die Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsleistungen nicht gefördert werden oder hat der Versicherte die Altersgrenze bereits erreicht, sind Rehabilitationsleistungen nach dem SGB VI generell – weil nicht zweckgerichtet – ausgeschlossen (BSG a.a.O.). Bei Abschluss der von der Beklagten durchgeführten medizinischen Rehabilitation am 27.11.2012 war die Prognose nicht dahingehend zu begründen, der Versicherte könne durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden. Nach dem Bericht vom 30.09.2011 über die vorhergehende Berufsfindungsmaßnahme kam eine Umschulung des Versicherten für den ersten Arbeitsmarkt aufgrund der schweren Beeinträchtigung nicht in Betracht. Stattdessen wurde zum damaligen Zeitpunkt eine Tätigkeit im geschützten Rahmen und eine erneute Überprüfung der Belastbarkeit für weiterführende rehabilitative Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt empfohlen. Nach dem Zwischenbericht der RPK O. vom 27.11.2012 bestanden beim Versicherten noch Einschränkungen vor allem hinsichtlich der zugrundeliegenden Arbeitsfähigkeiten, der Konzentration und der Ausdauer. Nach der RPK O. war zwar davon auszugehen, dass der Versicherte die Rehabilitation mit einem positiven Ergebnis hinsichtlich seiner Ziele abschließen könne, diese betrafen aber nur dessen mittel- oder langfristiges Ziel einer vollschichtigen Tätigkeit im Rahmen einer WfbM. Die Beklagte ging demnach – auch in Übereinstimmung mit ihrem ärztlichen Dienst – zutreffend davon aus, dass der Versicherte nur für eine Tätigkeit auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ rehabilitierungsfähig war. Etwas anderes ergibt sich allerdings aus dem Abschlussbericht der RPK O. vom 04.02.2013 (13.03.2013). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM empfohlen werden. Darüber hinaus wird eindeutig ausgeführt, dass die Prognose, dass der Versicherte über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM die Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen wird, insgesamt günstig ist, besonders vor dem Hintergrund der während der medizinischen Rehabilitation erreichten gesundheitlichen Besserung und Stabilisierung. Es ist daher auch nicht von Bedeutung, dass drei Jahre zuvor die RPK-Maßnahme im Oktober 2009 abgebrochen werden musste. Auch der ärztliche Dienst der Klägerin (S.) teilt die positive Prognose der RPK O. (Stellungnahme vom 05.03.2013). Indes ist maßgebend für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI die Einschätzung der Beklagten zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe und der Weiterleitung, ob die Teilhabeleistung voraussichtlich erfolgreich zu einer Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt führt. Vorliegend hat aber die Beklagte am 15.02.2013 den Antrag des Versicherten vom 12.02.2013 allein mit der Begründung weitergeleitet, unter einer erfolgreichen Rehabilitation sei die Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn nach der medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM erforderlich sind. Diese Einschätzung wäre gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BSG a.a.O.). Insoweit wäre bei der Überprüfung der (fehlenden) Prognoseentscheidung der (vorläufige) Abschlussbericht der RPK O. vom 04.02.2013 zu berücksichtigen, den die Beklagte vor der Entscheidung über die Weiterleitung beigezogen hatte. Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an, da die Leistungen an den Versicherten zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM nicht unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Beklagten erbracht wurden. Dass die Leistungen nicht unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Beklagten erbracht wurden, folgt nicht aus der Zeitspanne von hier etwa fünf Monaten zwischen dem Ende der Maßnahme der Beklagten und dem Antrag bei der Beklagten vom 12.02.2013 auf Gewährung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder dem Beginn der Leistungen zur Teilhabe. Der Begriff „unmittelbar im Anschluss“ bedeutet nicht, dass ein nahtloser Übergang zwischen den verschiedenen Leistungen erforderlich ist. Denn der Antritt zu der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben kann sich aus unterschiedlichen Gründen verzögern. Eine feste zeitliche Begrenzung ist daher aus dem Begriff „unmittelbar im Anschluss“ nicht zu folgern. Die Träger der Rentenversicherung sehen allerdings den unmittelbaren Anschluss und die Zuständigkeit der Rentenversicherung als gegeben an, wenn der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer medizinischen Leistung der Rentenversicherung gestellt wird (Reinhardt/Silber, beck-online, SGB VI § 11 Rn. 10). Allerdings bestand bei Antragstellung bei der Beklagten am 12.02.2013 kein inhaltlich notwendiger Zusammenhang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Beklagten. Der inhaltlich notwendige Zusammenhang knüpft dabei an die zuvor von der Rentenversicherung gewährten medizinischen Rehabilitationsleistung an. Nur diese kann die Zuständigkeit der Rentenversicherung auch für die nachfolgenden Leistungen zur Teilhabe begründen. Die Notwendigkeit eines inhaltlichen Zusammenhanges zwischen beiden Leistungen ergibt sich aus dem Zweck des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI, die Einheitlichkeit des Rehabilitationsträgers zu gewährleisten. Der Rentenversicherungsträger soll für diejenigen Versicherten, die sowohl medizinische als auch daran unmittelbar anschließend berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation benötigen, das gesamte Rehabilitationsverfahren durchführen. Dadurch soll auch in diesen Fällen ein zügiger und kontinuierlicher Ablauf des Rehabilitationsverfahrens und eine möglichst rasche und erfolgreiche „Wiedereingliederung in das Erwerbsleben“ gewährleistet werden (vgl. BT-Drucks. 12/3423 S. 61 Erl. zu Art. 4 Nr. 1 Buchst. b). Da damit die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit den von diesem zuvor gewährten medizinischen Rehabilitationsleistungen begründet wird, muss ein hinsichtlich des Erfolgs der Rehabilitation inhaltlich notwendiger Zusammenhang zwischen beiden Leistungen bestehen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn nicht aufgrund der von der Beklagten, sondern aufgrund der von der Krankenkasse gewährten medizinischen Rehabilitationsleistung hat sich die Prognose ergeben, die Teilhabeleistung in der WfbM führe voraussichtlich erfolgreich zu einer Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine fortdauernde positive Prognose aufgrund des Zwischenberichtes vom 27.11.2012, die die Zuständigkeit der Beklagten begründen könnte, bestand nicht. Die Umstände, dass der Versicherte die Maßnahme in der gleichen Einrichtung fortgeführt hat und der Entlassungsbericht vom 13.03.2013 unter der Bezeichnung „DRV Bund, ärztlicher Entlassungsbericht“ erstellt wurde, führen nicht – wie das Sozialgericht meint – zu einer einheitlichen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der Beklagten, die deren Zuständigkeit begründet hätte. Maßgebend ist, dass die Beklagte nur bis zum 27.11.2012 der zuständige Leistungsträger war. Unabhängig von den genannten „äußeren Umständen“ konnte die von der Beklagten erbrachte medizinische Rehabilitationsleistung nicht zur Zuständigkeit der Beklagten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM führen, da der Erfolg der Rehabilitation und die positive Prognose nicht auf diese von der Beklagten gewährte Leistung, sondern auf die Leistung der Krankenkasse zurückzuführen ist. Nach alldem ist die Berufung der Beklagten begründet und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2018 aufzuheben sowie die Klage vom 02.09.2016 abzuweisen. Die Krankenkasse war nicht beizuladen, da sie nach dem SGB IX keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt (§ 6 Abs. 1 SGB IX a.F.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Der Streitwert richtet sich nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).