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Urteil

L 8 AY 76/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die verglichen mit den anderen existenzsichernden Leistungssystemen reduzierten Leistungen des AsylbLG gebieten eine restriktive Auslegung der Tatbestände des § 1a AsylbLG. 2. Vor einer Anspruchseinschränkung muss die Leistungsbehörde den Ausländer konkret darauf hinweisen, welche Schritte zur Ermöglichung der Ausreise von ihm erwartet werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verglichen mit den anderen existenzsichernden Leistungssystemen reduzierten Leistungen des AsylbLG gebieten eine restriktive Auslegung der Tatbestände des § 1a AsylbLG. 2. Vor einer Anspruchseinschränkung muss die Leistungsbehörde den Ausländer konkret darauf hinweisen, welche Schritte zur Ermöglichung der Ausreise von ihm erwartet werden. I. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2022 sowie die Bescheide des Beklagten vom 30. Dezember 2019 und 6. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2021 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 Grundleistungen nach Bedarfsstufe 2 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Die Berufung der Kläger ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, da sie vom SG im Tenor des Urteils vom 20.06.2022 zugelassen worden ist. Die Berufung hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Streitgegenstand ist gemäß dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag das Begehren der Kläger, für den Zeitraum von Januar bis Juli 2020 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten. Den streitigen Zeitraum hat der Beklagte zuletzt mit Bescheiden vom 30.12.2019 und 06.04.2020, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2021 geregelt. Den früheren Bescheid vom 19.11.2019 in der Fassung des Bescheids vom 05.12.2019 hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.12.2019 zurückgenommen, so dass dieser keine Regelungswirkung mehr entfalten kann. Soweit die Kläger mit ihrer Klage zunächst auch für Dezember 2019 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG beantragt hatten, ist ihre Beschwer mit der Entscheidung des SG entfallen. Höhere Leistungen für Dezember werden daher nicht mehr beantragt. Ihr Rechtsschutzziel verfolgen die Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), die auch im Höhenstreit auf ein Grundurteil gerichtet sein kann (vgl. BSG vom 24.06.2021 – B 7 AY 2/20 R – juris). Die zulässige Klage ist in der Sache insoweit begründet, als die vom Beklagten (noch) für die Zeit von Januar bis April 2020 verfügte Anspruchseinschränkung rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum jedoch keinen Anspruch auf sog. Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII. Für die vorliegend geltend gemachten Geldleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII ist der Beklagte örtlich gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig, da die Kläger zur Wohnsitznahme in A im Landkreis N verpflichtet sind; die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als örtlichem Träger folgt aus § 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 18 Satz 1 der bayer. Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl – in der Fassung vom 16.08.2016, GVBl S. 258). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.12.2016 – BGBl I S. 3234) sind abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII und Teil 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten (bzw. vorliegend aufgrund der Übergangsvorschrift des § 15 AsylbLG seit 15 Monaten) ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Kläger, die sich seit November 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und damit die Wartefrist erfüllen, gehören zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG. Einem Anspruch auf Analogleistungen steht für die Zeit von 01.01.2020 bis 30.04.2020 zwar nicht die vom Beklagten mit Bescheid vom 30.12.2019 verfügte Anspruchseinschränkung entgegen (dazu 1.). Jedoch erfüllen die Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht, weil sie die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (dazu 2.). 1. Die Bescheide vom 19.11.2019 und 30.12.2019 sind nicht bereits wegen eines Anhörungsfehlers rechtswidrig. Nach Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist den Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in ihre Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG besteht die Anhörungspflicht für alle entscheidungserheblichen Tatsachen, vorliegend also insbesondere zu den von den Klägern zu vertretenden Gründen für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Diesen Anforderungen genügen die Schreiben des Beklagten vom 28.10.2019 gerade noch. Spätestens im Widerspruchsbescheid hat sich die Behörde auch mit den von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkten auseinandergesetzt und damit die Heilung eines möglichen Anhörungsmangels herbeigeführt (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl., § 45 Rn.27). Für die Zeit ab 01.01.2020 lagen jedoch die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nicht vor. Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG (in der seit 01.09.2019 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019) erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Diese Vorschrift bestimmt ihrerseits, dass kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG besteht und nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt werden. § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpft für Geduldete und Ausreisepflichtige die Leistungsabsenkung an ein selbst zu vertretendes Verhalten, das dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Das Verhalten muss also geeignet sein, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern; die Gründe der Nichtvollziehbarkeit müssen von den Leistungsberechtigten zu vertreten sein. Hiervon ist auszugehen, wenn Ausländer durch ein in ihrem freien Willen stehendes Verhalten die gegen sie gerichteten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen tatsächlich verhindern oder verzögern. Erforderlich ist außerdem eine alleinige Kausalität des Verhaltens für die Nichtvollziehbarkeit (Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 63 m.w.N.). Zwar konnten die vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger vorliegend nicht in ihr Heimatland Pakistan abgeschoben werden, weil sie weder über gültige Pässe noch sonstige Identitätsnachweise verfügten. Sie haben damit gegen die in § 48 Abs. 3 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl I 162) normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Diese fehlende Mitwirkung stellt ein vom Gesetzgeber als typisch ins Auge gefasstes leistungsmissbräuchliches Verhalten dar (vgl. BT-Drucks 13/10155 S. 5 ). Ab März 2020 fehlte es wegen der coronabedingten Unmöglichkeit von Rückführungen nach Pakistan jedoch bereits an der erforderlichen alleinigen Kausalität zwischen dem Verhalten der Kläger und dem Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Da das Bayer. Staatsministerium des Innern bereits am 26.03.2020 mitgeteilt hat, dass Rückführungen nach Pakistan nur noch mit Einschränkungen möglich seien, geht der Senat davon aus, dass eine Abschiebung der Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst wie vom Beklagten angenommen ab Mai 2020 – nicht mehr beabsichtigt war. Darüber hinaus gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der verglichen mit anderen existenzsichernden Leistungssystemen reduzierten Leistungen des AsylbLG nach der Rechtsprechung des Senats eine restriktive Auslegung aller Tatbestände des § 1a AsylbLG (vgl. Beschlüsse vom 28.10.2022 – L 8 AY 66/22 B ER und vom 17.09.2018 – L 8 AY 13/18 B ER – juris; Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 7). Die Anwendung des § 1a AsylbLG ist nur dann unbedenklich, wenn es der Leistungsberechtigte in der Hand hat, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung zu vermeiden. Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen (BSG vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R – juris Rn. 17). Nach § 1a AsylbLG zu „sanktionieren“ ist nur ein bestimmtes Verhalten, wenn nämlich der Betreffende eine konkrete, zumutbare und erfüllbare Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Nur eine solche einschränkende Auslegung wird der erheblichen Beeinträchtigung gerecht, die mit der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG verbunden ist (SG München vom 31.01.2017 – S 51 AY 122/16 ER – juris Rn. 40; Oppermann in jurisPK-SGB XII, Stand 27.02.2023, § 1a AsylbLG Rn. 81). Ziel der Vorschrift des § 1a AsylbLG ist es, auf den Ausländer einzuwirken, ein von ihm zu vertretendes Verhalten zu unterlassen bzw. ein Handeln vorzunehmen. Dazu gehört es, dass die Behörde den Leistungsberechtigten konkret darauf hinweist, welche Schritte zur Ermöglichung der Ausreise von ihm erwartet werden. Vorliegend hat der Beklagte sowohl in seinen Anhörungsschreiben als auch in den Bescheiden vom 19.11.2019 und 30.12.2019 jedoch nur allgemein darauf hingewiesen, dass es die Kläger selbst zu vertreten hätten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, bzw. auf nicht näher bezeichnete Verstöße gegen Mitwirkungspflichten hingewiesen. Immerhin sind die Kläger der Aufforderung der Ausländerbehörde, sich zum Generalkonsulat nach Frankfurt zu begeben und dort einen Pass zu beantragen, mit ihrem Besuch beim Konsulat in Frankfurt zumindest teilweise nachgekommen. Um den Klägern die leistungsrechtlichen Konsequenzen bewusst zu machen, hätte der Beklagte ihnen aufzeigen müssen, welches weitere Verhalten oder Unterlassen er verlangt, damit die Kläger die Anspruchseinschränkung abwenden können. Der bloße Verweis auf Mitteilungen der Ausländerbehörde reicht insoweit nicht aus. Zugleich hätte er den Klägern eine Frist zur Nachholung ihrer Mitwirkung einräumen müssen. Ohne einen Hinweis auf das von den Klägern erwartete Verhalten sind weder die Anhörungsschreiben noch die Bescheide geeignet, ein vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen zu begründen. Mangels einer konkreten Aufforderung durch den Beklagten fehlt es daher vorliegend an einem „zu sanktionierenden“ Verhalten der Kläger. Die Bescheide vom 19.11.2019 und 30.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2021 sind daher insoweit rechtswidrig und abzuändern. 2. Allerdings haben die Kläger im streitigen Zeitraum keinen höheren als den vom Beklagten für die Zeit ab Mai 2020 bereits anerkannten Anspruch auf Grundleistungen entsprechend §§ 3, 3a AsylbLG, weil sie die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Der Begriff des Rechtsmissbrauchs wird im AsylbLG an keiner Stelle definiert. Er wurzelt in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet er eine objektive – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden. Der Vorschrift des § 2 AsylbLG und damit dem der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer dienenden Rechtsmissbrauch liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Demgegenüber genügt – anders als bei § 1a AsylbLG – nicht, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen (BSG vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn. 32). In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer soll danach von Analogleistungen ausgeschlossen sein, wenn die von § 2 AsylbLG vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (hier die Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Monaten) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG genügt nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen für den Ausländer so schwer, dass auch der Pflichtverletzung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss. Daher führt nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist, zum Ausschluss von Analogleistungen (BSG vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn. 32; BSG vom 24.06.2021 – B 7 AY 4/20 R – juris Rn. 15). Die Gesetzesbegründung führt insoweit beispielhaft die Vernichtung des Passes und Angabe einer falschen Identität (BT-Drucks 15/420, S. 121) als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauchs an, es sei denn, sie wären ihrerseits eine Reaktion auf oder eine vorbeugende Maßnahme gegen objektiv zu erwartendes Fehlverhalten des Staates, bei dem um Asyl nachgesucht wird, wie etwa eine rechtswidrige Zurückweisung bei der Einreise oder eine rechtswidrige Verweigerung der Einreise. Ausgehend von diesem Maßstab ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht schon die zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition ausreichend, die der Ausländer durch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung erlangt hat, wenn es ihm möglich und zumutbar wäre, auszureisen. Ist die Abschiebung ausgesetzt, bleibt nach dem AufenthG die Ausreisepflicht zwar unberührt (§ 60a AufenthG). Eine Pflicht im eigentliche Sinn kann damit aber mangels Vollziehbarkeit der Abschiebung nicht verbunden sein. Es wäre widersprüchlich, den Aufenthalt des Ausländers vorübergehend zu dulden und ihm gleichzeitig den Aufenthalt als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, obwohl der Staat selbst zeitweise darauf verzichtet, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Damit liegt allein in der Nichtausreise der Kläger trotz formaler Ausreisepflicht noch kein Rechtsmissbrauch. In die Betrachtung einzubeziehen sind jedoch auch die Gründe, die dazu geführt haben. Hat der Ausländer diese Gründe zu vertreten, hat er also insoweit selbst Einfluss auf das Geschehen genommen, kann nur deshalb, nicht aber wegen bestehender Ausreisepflicht, ein Rechtsmissbrauch bejaht werden (BSG vom 17.06.2008, aaO, Rn. 35). Vorliegend haben die Kläger die von den Ausländerbehörden betriebene Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland dadurch verzögert, dass sie jegliche Mitwirkung verweigert haben. Weder haben sie sich selbst um die erforderlichen Reisedokumente bemüht, noch haben sie an der Beschaffung von Passersatzpapieren durch die Ausländerbehörde mitgewirkt. So haben sie das Ausfüllen von Dokumenten verweigert und Fingerabdrücke erst abgegeben, als die Polizei eingeschaltet wurde. Durch die Fahrt zum Konsulat im September 2019 haben sie eine Bereitschaft zur Mitwirkung vorgetäuscht, die letztlich jedoch nur darauf ausgerichtet war, Maßnahmen der Behörden zur Aufenthaltsbeendigung weiter zu verzögern. Diese fortdauernde Verweigerung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen ist ausschließlich darauf ausgerichtet, den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu verlängern, und stellte damit ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten dar. Der Beklagte hat damit den Anspruch der Kläger ab Mai 2020 zutreffend gemäß § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AsylbLG (i.V.m. der Bekanntmachung des BMAS vom 01.10.2019 – BGBl. I 2019, 1429) auf jeweils 316 € festgesetzt. Da die verfügte Anspruchseinschränkung rechtswidrig war, sind den Klägern unter Abänderung des Urteils des SG und Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 19.11.2019 und 30.12.2019 auch für die Zeit von Januar bis April 2020 Leistungen in Höhe von 632 € unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.