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Urteil

L 15 VJ 5/19

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der Rspr. des Senats). (Rn. 69 – 70) 2. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, hier zur Erleichterung des Zugangs zu Entschädigungsleistungen für Impfschäden entgegen der gesetzlichen Systematik des Sozialen Entschädigungsrechts von geminderten Voraussetzungen auszugehen. Hier Abhilfe zu schaffen, wäre Aufgabe des Gesetzgebers. (Rn. 78) 3. Ein Grundurteil erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 SGG, wenn zwar der Beginn der ausgeurteilten Rente tenoriert wird und auch Feststellungen zu den Schädigungsfolgen im Tenor enthalten sind, es jedoch an der Bestimmung des GdS als einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung fehlt. (Rn. 98) 4. Zum Prüfungsrahmen bei § 44 SGB X. (Rn. 63) 1. Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Impfung und dem erstmaligen Auftreten der Symptome begründet allein keinen Kausalzusammenhang im Sinne des IfSG. Umgekehrt müssen aber gewisse zeitliche Rahmen eingehalten sein. Ein Auftreten von Symptomen darf (entsprechend der tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall) keinen zu großen, aber auch keinen zu knappen zeitlichen Abstand zur Impfung aufweisen, damit von einer Impfkomplikation ausgegangen werden kann. Welches Zeitintervall für die pathologische Reaktion nach Impfstoffanwendung plausibel ist, muss im Einzelnen geklärt sein. (Rn. 82) (red. LS Claus-Peter Bienert) 2. Ein Antragsteller kann sich nicht auf die Beweiserleichterung gem. § 15 KOVVfG, die auch im Recht der Impfopferversorgung gilt (§ 64 Abs. 2 IfSG), berufen, wenn er sich nicht unverschuldet in Beweisnot befindet, weil bereits wesentlich früher der Antrag auf Versorgung hätte gestellt werden können. (Rn. 94) (red. LS Claus-Peter Bienert) 3. § 15 KOVVfG erfasst nicht die Konstellation, dass Beweismittel wie Zeugen vorhanden sind und nur deren Aussagen nicht zur Nachweiserbringung ausreichen. Im Übrigen ermöglicht die genannte Vorschrift auch nicht, bei allen Angaben, die mit Entstehung, Art und Folgen der Schädigung zusammenhängen, den Beweismaßstab der guten Möglichkeit ausreichen zu lassen. § 15 KOVVfG ermöglicht lediglich, die Schilderung der Tatsachen des Antragstellers unter Umständen ausreichen zu lassen. (Rn. 94) (red. LS Claus-Peter Bienert)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der Rspr. des Senats). (Rn. 69 – 70) 2. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, hier zur Erleichterung des Zugangs zu Entschädigungsleistungen für Impfschäden entgegen der gesetzlichen Systematik des Sozialen Entschädigungsrechts von geminderten Voraussetzungen auszugehen. Hier Abhilfe zu schaffen, wäre Aufgabe des Gesetzgebers. (Rn. 78) 3. Ein Grundurteil erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 SGG, wenn zwar der Beginn der ausgeurteilten Rente tenoriert wird und auch Feststellungen zu den Schädigungsfolgen im Tenor enthalten sind, es jedoch an der Bestimmung des GdS als einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung fehlt. (Rn. 98) 4. Zum Prüfungsrahmen bei § 44 SGB X. (Rn. 63) 1. Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Impfung und dem erstmaligen Auftreten der Symptome begründet allein keinen Kausalzusammenhang im Sinne des IfSG. Umgekehrt müssen aber gewisse zeitliche Rahmen eingehalten sein. Ein Auftreten von Symptomen darf (entsprechend der tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall) keinen zu großen, aber auch keinen zu knappen zeitlichen Abstand zur Impfung aufweisen, damit von einer Impfkomplikation ausgegangen werden kann. Welches Zeitintervall für die pathologische Reaktion nach Impfstoffanwendung plausibel ist, muss im Einzelnen geklärt sein. (Rn. 82) (red. LS Claus-Peter Bienert) 2. Ein Antragsteller kann sich nicht auf die Beweiserleichterung gem. § 15 KOVVfG, die auch im Recht der Impfopferversorgung gilt (§ 64 Abs. 2 IfSG), berufen, wenn er sich nicht unverschuldet in Beweisnot befindet, weil bereits wesentlich früher der Antrag auf Versorgung hätte gestellt werden können. (Rn. 94) (red. LS Claus-Peter Bienert) 3. § 15 KOVVfG erfasst nicht die Konstellation, dass Beweismittel wie Zeugen vorhanden sind und nur deren Aussagen nicht zur Nachweiserbringung ausreichen. Im Übrigen ermöglicht die genannte Vorschrift auch nicht, bei allen Angaben, die mit Entstehung, Art und Folgen der Schädigung zusammenhängen, den Beweismaßstab der guten Möglichkeit ausreichen zu lassen. § 15 KOVVfG ermöglicht lediglich, die Schilderung der Tatsachen des Antragstellers unter Umständen ausreichen zu lassen. (Rn. 94) (red. LS Claus-Peter Bienert) I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.09.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 11.09.2019 zu Unrecht dem Begehren des Klägers entsprochen und die streitgegenständlichen Verwaltungsakte (Bescheid vom 09.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2011) aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 22.09.2006 zurückzunehmen sowie die hochgradige, partiell an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits mit Sprachentwicklungsstörungen als Folge einer Impfschädigung festzustellen sowie ab 01.05.2005 hierfür Versorgungsleistungen nach dem IfSG einschließlich einer Versorgungsrente zu gewähren. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X den Ablehnungsbescheid vom 22.09.2006 zurückzunehmen. Dieser ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Impfschadens und eine Versorgungsrente. 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der genannte Ablehnungsbescheid rechtswidrig und daher gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen war. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch eine Prüfung unter materiellen Aspekten durchzuführen. Zwar hat der Beklagte zu Recht auf die früher zum Tragen gekommene Rechtsprechung des Senats zum begrenzten Prüfungsrahmen von § 44 SGB X hingewiesen. Vorliegend ist die vollständige Überprüfung im gerichtlichen Verfahren jedoch bereits deshalb eröffnet, weil der Beklagte zwar nicht im Überprüfungs-, jedoch dann im Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011 in die Sachprüfung eingestiegen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 27.03.2015 – L 15 VK 12/13 – und vom 26.09.2017 – L 15 VS 14/14). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenrente wegen der geltend gemachten Schädigungsfolgen, die er auf die angeschuldigten Impfungen zurückführt. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG beurteilen sich Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt (Grundsatz des intertemporalen Rechts, vgl. nur BSG, Urteil vom 26. November 1991 – 1 RK 22/91). Rechtsänderungen erfassen danach auch bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Sachverhalte. Soweit keine besondere Übergangsregelung vorhanden ist, ist der Fall zeitabschnittsbezogen anhand sämtlicher Gesetzesfassungen zu prüfen, die sich seit dem ersten Entstehen des Anspruchs in Kraft befunden haben (BayLSG, Urteil vom 11.07.2017 – L 15 VJ 6/14). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung geltenden Fassung vom 20.07.2000 erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (1.) von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, (2.) auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, (3.) gesetzlich vorgeschrieben war oder (4.) auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. § 60 IfSG in der Fassung vom 28.05.2021 hat eine Änderung lediglich insoweit erfahren, als zusätzlich eine Nr. 1a eingeführt wurde, die Impfungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 betrifft. Nach § 2 Nr. 11, 1. Halbsatz IfSG in der bis heute unverändert geltenden Fassung vom 20.07.2000 ist der Impfschaden definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Die Anerkennung als Impfschaden setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus (BSG, Urteil vom 25.03.2004 – B 9 VS 1/02 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 3/13 R): Ein schädigender Vorgang in Form einer „Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“, der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt (1. Glied), muss zu einer „gesundheitlichen Schädigung“ (2. Glied), also einem Primärschaden in Form einer Impfkomplikation geführt haben, die wiederum den „Impfschaden“, d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden (3. Glied) bedingt. Diese drei Glieder der Kausalkette müssen – auch im Impfschadensrecht – im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein (ständige Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R – und vom 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R; BayLSG, Urteil vom 25.07.2017 – L 20 VJ 1/17; Hessisches LSG, Urteil vom 26.06.2014 – L 1 VE 12/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2016 – L 13 VJ 19/15). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist jedoch ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R) und somit eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 1/92). Zwar hat der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung auf das Erfordernis des Vollbeweises in Bezug auf den Primärschaden (vorübergehend) verzichtet (vgl. das Urteil des Senats vom 31.07.2012 – L 15 VJ 9/09). Diese Rechtsprechung hat der Senat vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch bereits mit Urteil vom 26.03.2019 – L 15 VJ 9/16 – ausdrücklich aufgegeben (vgl. auch das Urteil des Senats vom 02.07.2019 – L 15 VJ 4/16). Das Erfordernis eines Vollbeweises in Bezug auf alle drei Glieder der Kausalitätskette entspricht auch der Rechtsprechung des BSG im wesensverwandten Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch dort muss der unmittelbar nach dem schädigenden Vorgang vorliegende Gesundheitsschaden (sog. „Erstschaden“) im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein (vgl. nur Urteile des BSG vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – und B 2 U 23/11 R; BayLSG, Urteil vom 25.07.2017 – L 20 VJ 1/17). Die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette folgt, wie ansonsten im Versorgungsrecht auch, der Theorie der wesentlichen Bedingung (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 23.11.1977, Az.: 9 RV 12/77, vom 08.05.1981, Az.: 9 RV 24/80, vom 20.07.2005, Az.: B 9a V 1/05 R, und vom 18.05.2006, Az.: B 9a V 6/05 R). Diese beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie: Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich werden allerdings nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalkette reicht nach § 61 Satz 1 IfSG der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus. Die Beweisanforderung der Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem ersten und dem zweiten Glied der Kausalitätskette als auch für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem zweiten und dem dritten Glied (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Die vom BSG früher vertretene Rechtsauffassung, dass für die haftungsbegründende Kausalität ebenfalls der Beweismaßstab des Vollbeweises zu fordern wäre (so BSG, Urteil vom 24.09.1992 – 9a RV 31/90 – juris), hat das BSG inzwischen längst ausdrücklich aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Eine potentielle, versorgungsrechtlich geschützte Ursache begründet dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977 – 10 RV 15/77), also mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteile vom 19.08.1981 – 9 RVi 5/80, vom 26.06.1985 – 9a RVi 3/83, vom 19.03.1986 – 9a RVi 2/84, vom 27.08.1998 – B 9 VJ 2/97 R – und vom 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R). Nicht ausreichend ist dagegen eine bloße – abstrakte oder konkrete – Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs (vgl. BSG, Urteile vom 26.11.1968 – 9 RV 610/66, und vom 07.04.2011, a.a.O.). Kann eine Aussage zu einem wahrscheinlichen Zusammenhang nur deshalb nicht getroffen werden, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kommt die sogenannte Kann-Versorgung gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG in Betracht. Lässt sich der Vollbeweis in Bezug auf die drei Glieder der Kausalitätskette nicht führen oder der Ursachenzusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette nicht wahrscheinlich machen und auch über die Kann-Versorgung nicht herstellen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsache bzw. des Ursachenzusammenhangs nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs hierauf stützen will, vorliegend also zu Lasten des Klägers (s. auch unten). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen, kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass beim Kläger ein Impfschaden vorliegt. Vorliegend fehlt es am Nachweis einer Primärschädigung als zweites Glied der dreigliedrigen Kausalkette. An diesem Erfordernis ist nach der ständigen jüngeren Rechtsprechung des Senats festzuhalten (s.o.). Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Gerichte, hier zur Erleichterung des Zugangs zu Sozialen Entschädigungsleistungen für Impfschäden entgegen der gesetzlichen Systematik des Sozialen Entschädigungsrechts von geminderten Voraussetzungen auszugehen. Hier in dem genannten Sinne Abhilfe zu schaffen, wäre Aufgabe des Gesetzgebers. Einem solchen Ansinnen ist der Gesetzgeber jedoch gerade nicht gefolgt und hat bei der Fassung des ab 01.01.2024 geltenden § 24 SGB XIV an der bisherigen eingrenzenden Systematik (sowie auch an den Begrifflichkeiten des IfSG) ohne inhaltliche Änderung festgehalten und sie ins neue Soziale Entschädigungsrecht übertragen (vgl. z.B. Karl, in: Schmidt, SGB XIV, § 24, Rdnr. 64 ff.). Das Vorliegen der Primärschädigung muss (nach wie vor) positiv im Vollbeweis festgestellt werden (vgl. Karl, a.a.O., Rdnr. 70, m.w.N.). Dieser Nachweis ist im Fall des Klägers nicht erbracht. Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen einer Primärschädigung (eines „Impfschadens“) zweifeln würde im Sinne des notwendigen Vollbeweises. Vielmehr sind die genauen Umstände um das Auftreten von Beschwerden im zeitlichen Ablauf – trotz der Bemühungen des Beklagten und auch des SG wie des Senats – nicht vollständig und auch nicht im Wesentlichen geklärt. Weiterer Aufschluss ist auch nicht möglich, Zwar steht aufgrund des Sachverständigengutachtens von K fest, dass eine postvakzinale Encephalitis oder auch Mononeuritiden als Primärschädigung bzw. als Ursache für die geltend gemachte Schädigungsfolge in Betracht kommen können. Auf die grundsätzlichen Kausalitätserwägungen, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, kommt es vorliegend nicht an. Dass eine postvakzinale Encephalitis oder Mononeuritiden im – auch zeitlichen – Zusammenhang mit der Impfung beim Kläger vorlagen, lässt sich aber nicht ohne doch größere Zweifel feststellen. Was den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Impfungen und dem erstmaligen Auftreten der Symptome anbetrifft, so gilt freilich, dass allein ein solcher keinen Kausalzusammenhang im Sinne des IfSG begründen könnte (für Viele vgl. z.B. die Urteile des Senats v. 14.12.2021 – L 15 VJ 4/13 – und des LSG Niedersachsen-Bremen v. 23.02.2021 – L 10 VE 1/17). Umgekehrt müssen aber gewisse zeitliche Rahmen eingehalten sein. Ein Auftreten von Symptomen darf (entsprechend der tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall) keinen zu großen, aber auch keinen zu knappen zeitlichen Abstand zur Impfung aufweisen, damit von einer Impfkomplikation ausgegangen werden kann. Welches Zeitintervall für die pathologische Reaktion nach Impfstoffanwendung plausibel ist, muss im Einzelnen geklärt sein (vgl. das Urteil des Senats v. 02.07.2019 – L 15 VJ 4/16 –, in dem ein Intervall von 28 Tagen bzgl. einer aufgrund Neuritis/Neuropathie vermittelten Hörstörung als Maximum angesehen wurde). Somit sind zwar – anders als der Beklagte meint – keine ganz exakten (taggenauen) Angaben (mit Datumsangaben) erforderlich. Es muss aber klar sein, ob das jeweils maßgebliche Zeitintervall eingehalten ist. Hiervon kann im Fall des Klägers nicht die Rede sein. Die Primärschädigung, hier also die postvakzinale Encephalitis oder Mononeuritiden, kann grundsätzlich vor allem aufgrund medizinischer Unterlagen und Erkenntnisse sowie durch Belege und Aussagen zu entwicklungsgeschichtlichen Ereignissen in der Person des Geimpften nachgewiesen werden; hiermit korrespondiert die Pflicht zu Tatsachenfeststellungen (vgl. Meßling, in: Knickrehm/Rademacker, Sozialgesetzbuch XIV Soziale Entschädigung, § 24 SGB XIV, Rn. 105). Dabei sind gerade bei Fragen der Primärschädigung auch die Eltern oder andere Personen aus der Umgebung des Betroffenen zu hören (vgl. a.a.O.). Im Fall des Klägers liegen im Wesentlichen nur die Aussagen der Eltern vor und es sind aussagekräftige oder sogar „eindeutige“ medizinische Unterlagen nicht vorhanden. Trotz der durchgeführten Ermittlungen (des Beklagten und im gerichtlichen Verfahren) ist vorliegend die Feststellung einer postvakzinalen Encephalitis oder von Mononeuritiden als Impfkomplikation nicht ohne erhebliche Zweifel möglich: a. Dies gilt gerade für die am 27.12.1978 verabreichte Tetanusimpfung. Es ist schon in keiner Weise dargetan, dass hier irgendwelche anderen Symptome als das Hörvermögen betreffende erkennbar gewesen wären. Die von den Eltern geschilderten Auffälligkeiten („Abbruch der Entwicklung“ – kränklich, vermehrtes Schreien, viel Spucken, unruhig etc.) beziehen sich auf frühere Zeiträume. Die (weitere) Beeinträchtigung des Hörvermögens des Klägers stellt jedoch nicht eine primäre Schädigung, sondern die Schädigungsfolge dar. Dies genügt nicht zum Nachweis des erforderlichen zweiten Glieds der dreigliedrigen Kausalkette (s. oben). Zudem wäre in keiner Weise belegt, dass sich das Hörvermögen nach der Tetanusimpfung erheblich verschlechtert hätte. Dies erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen. K hat jedoch ausdrücklich auf den erheblichen Qualitätsunterschied zwischen den Untersuchungen in T und denen in M hingewiesen (s. im Einzelnen oben). Wie auch der Beklagte (K, s.o.) nachvollziehbar hervorhebt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die schwere Hörstörung bereits vorher bestanden hat. Der Kläger hat zwar im Verfahren Gegenteiliges behauptet; hierfür gibt es jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte. b. Was die Polio-Schluckimpfungen betrifft, so stehen den Angaben der Eltern des Klägers, wie auch der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, keine Zweifel an deren Integrität und grundsätzlichen Glaubwürdigkeit entgegen. Im Großen und Ganzen geht aus den Angaben der Eltern hervor, dass sie sich nicht mehr genau erinnern können. Dies bezweifelt auch der Senat in keiner Weise. Wie der Beklagte jedoch in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen hat, genügen die ungenauen Angaben nicht, um hier den Nachweis im o.g. Sinn für die im Zusammenhang mit den Impfungen aufgetretenen Gesundheitsstörungen des Klägers zu führen. Zwar sind wie ausgeführt keine in letzter Konsequenz exakten kalendarischen Daten (im Sinne exakter taggenauer Angaben) erforderlich. Die ungefähren Angaben der Eltern im vorliegenden Verfahren können jedoch nicht genügen. Zwar ist dem SG durchaus zuzustimmen, dass exakte Erinnerungen nach so langer Zeit nicht mehr möglich sein dürften. Das Fehlen solcher ist aber nur bei der Annahme unschädlich, dass die beobachteten Gesundheitsstörungen auf jeden Fall mit den Impfungen zu tun haben mussten. Bei einer solchen Annahme bedarf es jedoch keines Nachweises mehr, so dass die Aussagen dann nichts wert sein würden. Die ungenauen, teilweise auf Vermutungen beruhenden Angaben der Eltern können zur Nachweiserbringung im o.g. Sinne nicht genügen. Die Zeugin hat (bei ihrer Einvernahme am 15.04.2014) bzgl. der Beobachtung nach der ersten Impfung (15.11.1974) angegeben, dass ihr Sohn dann kränklich gewesen sei und vermehrt geschrien habe. Aber sie hat dies dahingehend eingeschränkt, dass das schon lange her sei und sie sich nicht mehr genau erinnern könne. Ihre Erklärungen, dass, „wenn die Impfung im November 1974 gewesen“ sei, ihre Angabe dann auf diesen Zeitraum zutreffe, kann aber nicht überzeugen. Sie ist viel zu vage, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Auch erklärt sie nicht plausibel, warum sich die Zeugin erinnert, dass es nach der Impfung gewesen sei. Jedenfalls reicht die Aussage nicht aus, um einen Impfschaden als nachgewiesen zu betrachten. Entsprechendes ist auch zur Aussage des Zeugen festzustellen, er könne keine besondere Situation, bei der ihm eine Veränderung bzgl. der Geräuschwahrnehmung aufgefallen wäre, nennen. Auch die Angaben zur (zeitlichen) Wahrnehmung des schlechten Gesundheitszustands blieben im Wesentlichen ungenau. Die Angaben der Eltern machen letztlich nicht klar, wann genau was abgelaufen ist. Es gibt sogar unterschiedliche Angaben der Eltern hinsichtlich der angeschuldigten Impfung, worauf der Beklagte ebenfalls zutreffend hingewiesen hat. Diese Defizite sind auch nicht deshalb weniger problematisch, weil – neben den (unzureichenden) Angaben aus der Erinnerung heraus – es Unterlagen bzgl. der betreffenden Zeiträume ermöglichen würden, das Bild zu einem aussagekräftigen Ganzen zu komplettieren. Dies gilt gerade auch für die in Frage stehenden „Encephalitis-Symptome“, zu denen festgestellt werden muss, dass diese wenigstens teilweise doch auch unspezifisch gewesen sein dürften; letztlich kann damals – überspitzt formuliert – „alles Mögliche gewesen sein“. Der Senat verkennt freilich nicht, dass auch wegen der Angaben von K zu möglichen Alternativursachen für die Schwerhörigkeit die Wahrscheinlichkeit für einen Impfschaden durchaus etwas erhöht ist. Jedoch bleibt auch insoweit die Situation unklar, und die Erklärungen des Gutachters können auch hier nicht zur Nachweiserbringung einer Primärschädigung führen. Vor allem bleibt – auch hier letztlich Folge des Zeitablaufs – ungeklärt, welche Bemühungen damals bzgl. der Diagnosestellung entsprechender Erkrankungen unternommen worden sind. Es kann gut sein, dass insoweit hier keine Tests erfolgt sind oder diese nicht zur Kenntnis im Verfahren gelangt sind. Neben den Angaben des Klägers und seiner Eltern gibt es keinerlei objektivierbare Unterlagen. Auch dies ist verständlich und Folge davon, dass die Interessen des Klägers bezüglich des Erhalts von Impfschadensentschädigung erst viele Jahrzehnte später verfolgt worden sind. Hieraus kann sich aber keine Beweiserleichterung ergeben. Im Übrigen kann sich der Kläger auch nicht auf die Beweiserleichterung gemäß § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), die auch im Recht der Impfopferversorgung gilt (§ 64 Abs. 2 IfSG), berufen. Denn er befindet sich nicht unverschuldet in Beweisnot, da bereits wesentlich früher der Antrag auf Versorgung hätte gestellt werden können. Zudem ist die Vorschrift nicht einschlägig: § 15 KOVVfG erfasst nicht die Konstellation, dass Beweismittel wie hier Zeugen vorhanden sind und nur deren Aussagen nicht zur Nachweiserbringung ausreichen. Im Übrigen ermöglicht die genannte Vorschrift auch nicht, bei allen Angaben, die mit Entstehung, Art und Folgen der Schädigung zusammenhängen, den Beweismaßstab der guten Möglichkeit ausreichen zu lassen. § 15 KOVVfG ermöglicht lediglich, die Schilderung der Tatsachen des Antragstellers unter Umständen ausreichen zu lassen. Auf die Schilderungen des Klägers kann es hier jedoch wegen seines damals jungen Alters nicht maßgeblich ankommen. Eine noch weitere Ausdehnung der ohnehin schon mehrfach analog herangezogenen Vorschrift (vgl. das Urteil des Senats vom 21.04.2015 – L 15 VG 24/09 – zu § 6 Abs. 3 OEG) dürfte ausscheiden. Hierauf kommt es jedoch nicht streiterheblich an. Es ist freilich andererseits auch nicht völlig auszuschließen, dass doch eine Primärschädigung im o.g. Sinn vorgelegen hat. Dafür fehlt es aber jedenfalls am notwendigen Beweis. Kann das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen (non liquet), so gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 13. Aufl. 2020, § 103, Rdnr. 19a mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der Kläger muss daher nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen daraus tragen, dass eine große Ungewissheit bezüglich der für ihn günstigen Tatsachen verblieben ist. Denn für das Vorliegen eines Impfschadens im Sinne einer Primärschädigung trägt der Anspruchsteller die objektive Beweislast (s.o.). Zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zu einer erneuten (dritten) mündlichen Zeugeneinvernahme sah sich der Senat nicht veranlasst. Insbesondere bestehen, wie dargelegt, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen (auch) aus Sicht des Senats keine Zweifel. Es gibt auch nicht den geringsten Anhalt dafür, dass die Zeugen sich nun nach noch längerer Zeit plötzlich doch genauer an einzelne zeitliche Abläufe erinnern würden. Vor allem muss auch jeder Anschein vermieden werden, die Zeugen würden solange befragt werden, bis sie dem Anspruch dienliche Angaben machen. Die Berufung hat nach alldem Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Beschädigtenrente oder sonstigen Versorgungsleistungen durch den Beklagten. Im Übrigen weist der Senat ergänzend darauf hin, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommen würde, dass das vom Beklagten angegriffene Grundurteil nicht vollständig die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 SGG erfüllt. Zwar ist der Beginn der ausgeurteilten Rente tenoriert und es sind auch Feststellungen zu den Schädigungsfolgen im Tenor enthalten (als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem BVG). Jedoch fehlt es an der Bestimmung des GdS als eine notwendige Anspruchsvoraussetzung (vgl. hierzu das Urteil des LSG Baden-Württemberg v. 23.06.2016 – L 6 VG 4400/15). Es kann bei einem Grundurteil allein die Höhe der Leistung offengelassen werden, die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach und die Höhe der die Leistung bestimmenden Faktoren – wie der GdS – müssen jedoch auch beim Erlass eines Grundurteils geprüft und festgestellt werden (vgl. z.B. Berchtold, SGG, § 130 Rn. 5 und 6). Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 09.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).