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Urteil

L 8 AY 7/23

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges Verhalten. Dieses kann darin liegen, dass betreffende Ausländer nicht ausreist, obwohl er um leistungsrechtiche Konsequenzen seines Verhaltens wusste. Dafür bedarf es einer Belehrung mit Fristsetung. (Rn. 47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges Verhalten. Dieses kann darin liegen, dass betreffende Ausländer nicht ausreist, obwohl er um leistungsrechtiche Konsequenzen seines Verhaltens wusste. Dafür bedarf es einer Belehrung mit Fristsetung. (Rn. 47) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20. Januar 2023 aufgehoben, der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2022 abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 22. Februar 2022 Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 zu bewilligen. II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Insbesondere ist die Zulassung der Berufung durch das SG – für das LSG bindend (§ 144 Abs. 3 SGG) – erfolgt. Diese war erforderlich, weil – maßgeblich ist der Zeitpunkt der Berufungseinlegung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 144 Rn. 19) – keine Leistungen für mehr als 12 Monate (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) betroffen sind und der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 285,46 EUR zu bemessen ist (dazu unten), somit 750 EUR nicht überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Zulassung ist auch wirksam erfolgt; sie ist im Tenor ausgesprochen worden. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.01.2022 bis 22.02.2022 Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 ohne Anspruchseinschränkung. Das SG hat daher zu Unrecht die Klage abgewiesen; soweit entgegenstehend, ist der Bescheid des Beklagten vom 09.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 22.02.2022 Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 ohne Anspruchseinschränkung zu erhalten. Das ergibt sich eindeutig aus dem in der mündlichen Verhandlung vom anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers gestellten Antrag. In diesem Umfang war das Begehren auch bereits erstinstanzlich geltend gemacht worden. Obschon die Klage (allein) damit begründet wird, dass dem Kläger Leistungen nach § 3 AsylbLG ohne Anspruchseinschränkung und nach Bedarfsstufe 1 zustünden, umfasst das klägerische Begehren die Höhe der Leistungen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2013 – B 7 AY 6/11 R – juris). Sein Rechtsschutzziel kann der Kläger mittels kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) verfolgen, die auch im Höhenstreit auf ein Grundurteil gerichtet sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 2/20 R – juris). Eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) genügt vorliegend nicht, denn für den streitigen Zeitraum lag mit dem Bescheid vom 10.09.2021 zwar eine (zukunftsoffene) Leistungsbewilligung (Grundleistungen nach Bedarfsstufe 2) vor, das klägerische Begehren geht aber über den Umfang der früheren Leistungsbewilligung hinaus. Daher bedürfte es einer Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2018 – L 8 AY 13/18 B ER – juris). Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2021. Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 09.12.2021 zunächst eine Anspruchseinschränkung für die Zeit bis 30.06.2022 verfügt hat, hat sich diese Regelung für die Zeit ab dem 23.02.2022 durch die Zuweisung des Klägers in das Gebiet eines anderen Trägers der Leistungen nach dem AsylbLG und den dadurch eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit auf andere Weise erledigt i.S.d. Art. 43 Abs. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des Begehrens nach Leistungen im Umfang der Bedarfsstufe 1 nicht entgegen, dass mit dem Bescheid vom 10.09.2021 dem Kläger für die Zeit ab dem 10.09.2021 bis auf Weiteres, also zukunftsoffen, nur Grundleistungen der Bedarfsstufe 2 gewährt worden waren und diese Regelung mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG). Mit dem Bescheid vom 09.12.2021 hat der Beklagte – ursprünglich – für die Zeit von Januar bis Juni 2022 eine neue Regelung zur Leistungsbewilligung getroffen. Bei Anfechtung der neuen Leistungsbewilligung, wie hier durch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.12.2021, kann der Betreffende daher auch höhere Leistungen als zuvor bewilligt geltend machen und muss sein Begehren nicht beschränken. Er könnte nämlich, wenn es keinen neuen Bescheid über die Leistungsbewilligung gäbe, auch im Wege der Korrektur nach den §§ 44 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgehen. Insofern ist kein Grund für eine Begrenzung auf die bisherige Leistungshöhe gegeben. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht für den noch streitigen Zeitraum vom 01.01.2022 bis 22.02.2022 der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen in Höhe von Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 zu. Für die vorliegend geltend gemachten Geldleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG ist der Beklagte örtlich gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig, da der Kläger von Anfang September 2021 bis zum 22.02.2022 dem Beklagten zugewiesen war und dort in einer Anker-Einrichtung untergebracht war, in der er auch tatsächlich wohnte. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als örtlicher Träger für die Gewährung von Grundleistungen folgt aus § 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 der (bayer.) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl – in der Fassung vom 16.08.2016, GVBl S. 258). Auch wenn der Beklagte im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) und Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes – AufnG), ist dennoch der Beklagte passiv legitimiert, denn er handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 4 und 6 der bayer. Landkreisordnung). Einer Beiladung des Freistaats Bayern bedurfte es jedoch nicht, da kein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtssphäre stattfindet (vgl. Urteil des Senats vom 11.12.2020 – L 8 AY 32/20 – juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 75 Rn. 10). Einen Anspruch auf sog. Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hatte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Dies richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I, 1294). Demnach ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der Kläger war im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 22.02.2022 leistungsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I, 1294). Die Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig durch den Bescheid des BAMF vom 25.10.2021 ist zwar erst am 11.02.2022 eingetreten, nachdem das die Klage abweisende Urteil des VG vom 21.12.2021 (W 2 K 21.50291) rechtskräftig geworden war. Allerdings war die im Bescheid vom 25.10.2021 verfügte Abschiebungsanordnung bereits aufgrund des Beschlusses des VG vom 09.11.2021 (W 1 S 21.50292) vollziehbar, da dieser unanfechtbar war (§ 80 des Asylgesetzes – AsylG). Damit war die Gestattung des Aufenthalts des Klägers zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erloschen, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG. Insofern kommt es auch nicht auf eine Statusentscheidung der Asyl- oder Ausländerbehörde an, sondern dies ergibt sich von Gesetzes wegen (vgl. Frerichs in jurisPK-SGB XII, AsylbLG § 1, Stand: 19.12.2022, Rn. 78). Mithin erfüllte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Ebenso wenig die des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG, denn als Folgeantrag in diesem Sinn zählt allein ein weiterer Antrag i.S.d. 71 AsylG, also ein weiterer in Deutschland (beim BAMF) gestellter Asylantrag. Auch ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylbLG lag nicht vor, denn durch die Rücknahme des in Rumänien gestellten Asylantrages wurde das dortige (erste) Asylverfahren nicht erfolglos abgeschlossen, weil es an einer (bestandskräftigen) asylrechtlichen Entscheidung fehlt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2023 – 1 LA 88/22; BayVGH, Beschluss vom 26.01.2023 – 6 AS 22.31155 – beide nach juris). Ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG scheitert aber im hier interessierenden Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 22.02.2022 daran, dass der Kläger, ausgehend von seiner erstmaligen Einreise nach Deutschland am 25.08.2021 – ein früherer Zeitpunkt ist für den Senat allein aufgrund der Angabe des Klägers (23.08.2021) nicht belegt –, die Voraussetzung einer 18monatigen Wartezeit noch nicht erfüllte. Der Anspruch des Klägers folgt aber aus § 3 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2021, BGBl. I, 5162). Demnach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Wie gezeigt, war der Kläger im streitigen Zeitraum (allein) leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Es gibt zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen (§ 7 AsylbLG) verfügte. Auch Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2 und 2a AsylbLG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere greift hier § 1 Abs. 4 AsylbLG nicht ein, denn der Kläger hat sich zwar vor seiner Einreise nach Deutschland in Bulgarien, Rumänien und Polen aufgehalten. Von keinem der Staaten wurde ihm aber internationaler Schutz gewährt. Weder hat der Kläger das angegeben noch lässt sich dies den Asylakten bzw. dem Bescheid des BAMF vom 25.10.2021 entnehmen. Dem Anspruch auf Grundleistungen aus § 3 Abs. 1 AsylbLG steht nicht eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG (in der seit 01.09.2019 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13.08.2019, BGBl. I, 1290, bzw. vom 15.08.2019, BGBl. I, 1294) entgegen. Der Beklagte hat formell rechtmäßig eine Anspruchseinschränkung im Bescheid vom 09.12.2021 verfügt. Insbesondere ist der Kläger zuvor vom Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2021 ordnungsgemäß angehört worden (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), auch wenn er sich dazu nicht geäußert hat. Der Senat nimmt ferner die Zuständigkeit des Beklagten für die Anspruchseinschränkung an, obwohl zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 09.12.2021 eine ausdrückliche (landesrechtliche) Regelung zur Zuständigkeit bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG fehlte. Das AsylbLG selbst legt die sachliche Zuständigkeit im Einzelnen nicht fest, sondern ermächtigt hierzu die Landesregierungen bzw. die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden (§ 10 AsylbLG). Die dazu in Bayern erlassene DVAsyl enthält aber erst seit dem 01.03.2022 mit dem neu gefassten § 19 DVAsyl eine Zuständigkeitsregelung für Fälle des § 1a AsylbLG. Allerdings geht der Senat davon aus, dass sich die Zuständigkeit des Beklagten als örtlicher Träger (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) für die Einschränkung der allein betroffenen Geldleistungen damit begründen lässt, dass sie sich quasi als das Gegenstück zur Zuständigkeit für die nicht eingeschränkte Leistung, hier Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, ergibt, für die der Beklagte zuständig war. Nach diesem Prinzip legt seit März 2022 nunmehr auch § 19 DVAsyl die Zuständigkeiten fest (vgl. Beschluss des Senats vom 11.04.2022 – L 8 AY 34/22 B ER – juris). Zudem hat der Beklagte im Bescheid vom 09.12.2021 ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung erfüllte. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG erfordert jedoch nach Ansicht des Senats ohnehin keinen separaten, feststellenden Verwaltungsakt, denn nach dem Wortlaut des § 1a AsylbLG („… werden nur noch Leistungen …gewährt“ bzw. „… erhalten nur Leistungen …“) tritt die Folge der Anspruchseinschränkung von Gesetzes wegen ein (vgl. Urteil des Senats vom 09.03.2023 – L 8 AY 110/22 und Beschluss des Senats vom 11.11.2016 – L 8 AY 29/16 B ER – alle nach juris; a.A. BayLSG, Beschluss vom 01.03.2018 – L 18 AY 2/18 B ER – juris; Groth in jurisPK-SGB XII, Stand: 15.04.2021, § 11 AsylbLG Rn. 92). Etwas anderes lässt sich auch aus § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nicht ableiten. Daraus geht allein hervor, dass zur leistungsrechtlichen Umsetzung noch ein Verwaltungsakt erforderlich ist, der gegebenenfalls eine Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung enthält (vgl. Groth, a.a.O., Rn. 93). Der Bescheid vom 09.12.2021 ist auch in hinreichender Weise inhaltlich bestimmt. Die von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG statuierte Anforderung der inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet ebenso wie bei § 33 SGB X, dass der Adressat des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2020 – B 8 SO 2/19 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2019 – L 7 AY 1161/19 ER-B – alle nach juris). Das war hier der Fall, denn der Kläger konnte bereits aus den Verfügungssätzen des Bescheids vom 09.12.2021 ohne Weiteres erkennen, dass eine Anspruchseinschränkung festgestellt wurde und für welchen Zeitraum ihm in welchem Umfang Leistungen bewilligt wurden. Ebenso ergab sich eindeutig, dass die mit Bescheid vom 10.09.2021 erfolgte (höhere) Leistungsbewilligung aufgehoben wurde und daher keinen Bestand mehr haben sollte. Die verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erweist sich aber in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Der Anspruchseinschränkung steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 46 Abs. 5 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (RL 2013/32/EU) Antragstellern auf internationalen Schutz – dazu zählte der Kläger aufgrund seines beim BAMF gestellten Asylantrages (Art. 2 Buchstabe b RL 2013/32/EU) – während des Rechtsbehelfsverfahrens der Verbleib in dem betreffenden EU-Mitgliedsstaat gestattet ist. Das Verfahren gegen den Bescheid des BAMF vom 25.10.2021 wurde zwar erst am 11.02.2022 abgeschlossen (siehe oben), jedoch erlaubt Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU für den Fall der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig wegen der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates, wie vorliegend, eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob der betreffende Ausländer in dem Mitgliedsstaat verbleiben darf. Eine solche, den weiteren Verbleib des Klägers ablehnende Entscheidung lag für den streitigen Zeitraum mit dem Beschluss des VG vom 09.11.2021 vor. Der Kläger konnte sich daher nicht mehr auf Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU berufen. Offen bleiben kann, ob § 1a Abs. 7 AsylbLG mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 und 5 Satz 1 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (RL 2013/33/EU) nicht angewandt werden kann. Demnach haben die Mitgliedstaaten Antragstellern auf internationalen Schutz materielle Leistungen (Art. 2 Buchstabe g RL 2013/33/EU) zur Verfügung zu stellen. Deren Umfang bemisst sich auf der Grundlage eines Leistungsniveaus wie bei eigenen Staatsangehörigen (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 RL 2013/33/EU). Zwar räumt Art. 17 Abs. 5 Satz 2 RL 2013/33/EU den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Antragstellern auf internationalen Schutz eine weniger günstige Behandlung als eigenen Staatsangehörigen zuteil werden zu lassen. Die Leistungen müssen aber einem angemessenen Lebensstandard entsprechen (Art. 17 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Dass eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG diesem – anhand des Unionsrechts zu beurteilenden – Standard genügen, kann angezweifelt werden (vgl. HessLSG, Beschluss vom 20.09.2021 – L 4 AY 26/21 B ER; siehe aber auch Urteil des Senats vom 29.04.2021 – L 8 AY 122/20 – alle nach juris). Allerdings erlaubt Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c RL 2013/33/EU, dass die Antragstellern auf internationalen Schutz gewährten Leistungen eingeschränkt werden können, wenn ein Folgeantrag gestellt wird. Insofern erscheint die der hier verfügten Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG zugrunde liegende Fallgestaltung, bei der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, unionsrechtlich zulässig (vgl. Cantzler, AsylbLG, § 1a Rn. 98). Als Folgeantrag i.S.d. Art. 2 Buchstabe q RL 2013/32/EU kann der in Deutschland beim BAMF im August bzw. September 2021 gestellte Asylantrag angesehen werden. Anders als nach § 71 AsylG (siehe oben) zählen nach Art. 2 Buchstabe q RL 2103/32/EU neben durch bestandskräftige Entscheidung beendeten Asylverfahren auch solche, die durch Rücknahme des Antrags beendete worden sind. Vorliegend hatte der Kläger vor der Asylantragstellung in Deutschland bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt und wieder zurückgenommen. Das steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der rumänischen Behörden im Asylverfahren (Schreiben des rumänischen Direktorats für Asyl und Integration vom 22.10.2021). Angesichts dessen vermag die Behauptung des Klägers, er habe keinen Asylantrag gestellt bzw. sich darum nicht weiter gekümmert, nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die rumänischen Behörden eine Asylantragstellung fälschlicherweise behaupten sollten. Insofern ist auch zu sehen, dass der Kläger unterschiedliche Altersangaben gemacht hat. Während er in Bulgarien mit dem Geburtsdatum 1998 registriert wurde, hat er in Deutschland zunächst 2004 angegeben. Offenbar war dies getragen von dem Bestreben, hierdurch eine günstigere Behandlung zu erhalten. Es liegt nahe, dass es sich hinsichtlich der abgestrittenen Asylantragstellung in Rumänien ebenso verhält. Insofern geht der Senat auch davon aus, dass der Kläger bei Ankunft in Deutschland nicht minderjährig war. Dies folgt auch aus der Beurteilung durch die Kommission zur Überprüfung und Feststellung des Alters. Diese kam zu der Überzeugung, dass es sich beim Kläger um eine volljährige Person handle (Protokoll zur Niederschrift über die Altersangabe vom 31.08.2021). Angesichts des in Bulgarien angegeben Geburtsdatums 1998, spricht in den Augen des Senats nichts für das vom Kläger hierzulande angegebene Geburtsdatum 2004. Die streitige Anspruchseinschränkung scheitert ferner nicht an Art. 29 Abs. 1 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (RL 2011/95/EU). Danach haben Personen, denen internationaler Schutz erteilt worden ist (Art. 2 Buchstabe b RL 2011/95/EU), die notwendigen Sozialleistungen wie Staatsangehörige des Mitgliedsstaates zu erhalten. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger jedoch nicht, weil ihm kein internationaler Schutz zuerkannt worden war. Allerdings liegen bereits die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach dem deutschen Recht hier nicht vor. Nach § 1a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG angeordnet wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, nur mehr Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Dies gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat (§ 1a Abs. 7 Satz 2 AsylbLG), was hier nicht der Fall war. Die Vorschrift des § 1a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG wiederum bestimmt, dass kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG besteht und nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt werden. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden (§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Die (geschriebenen) Voraussetzungen des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erfüllte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum. Wie schon dargelegt, war der Kläger leistungsberechtigt. Außerdem hat das BAMF mit Bescheid vom 25.10.2021 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Rumänien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnet, weil Rumänien aufgrund des früheren dort gestellten (und zurückgenommenen) Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) für das weitere Asylverfahren des Klägers zuständig ist. Jedoch ist im Wege einer teleologisch-systematischen Reduktion der Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal außerdem zu fordern, dass ein pflichtwidriges Verhalten des betreffenden Leistungsberechtigten gegeben ist. Dies wiederum beinhaltet in der vorliegenden Konstellation, dass mit Fristsetzung auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zur Vermeidung leistungsrechtlicher Konsequenzen hingewiesen wird. Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2004 – 2 BvR 1316/04; BVerfG, Beschluss vom 07.04.1997 – 1 BvL 11/96; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2011 – 1 BvL 13/07 – alle nach juris). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil deren Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1997 – 1 BvL 11/96; BSG, Urteil vom 18.08.2011 – B 10 EG 7/10 R – alle nach juris). Bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß kann eine zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm entgegen deren Wortlaut sogar geboten sein (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2013 – B 2 U 17/12 R; BSG, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R; BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R – alle nach juris). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 – juris). Es ist also zu beachten, dass im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 – juris). Rein seinem Wortlaut nach wird eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG allein aus dem Grund vorgenommen, dass der leistungsberechtigte Ausländer einem europäischen Asylregime unterworfen ist; über das Verweilen im Bundesgebiet hinaus ist kein weiteres pflichtwidriges Verhalten erforderlich (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drs. 19/20984, S. 8). Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG knüpft weder an eine durch bestimmte äußere Umstände geänderte Bedarfslage noch an ein ausländerrechtlich missbilligtes Verhalten, sondern an die Rechtsfolge einer ausländer- bzw. asylrechtlichen Entscheidung an. Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden – auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug – geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2022 – L 8 AY 103/21 B ER – juris; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 – L 20 AY 48/19 B ER – juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 09.03.2023 – L 8 AY 110/22 sowie Beschlüsse vom 20.12.2022 – L 8 AY 131/22 B ER und vom 28.10.2022 – L 8 AY 66/22 B ER – alle nach juris) gebieten jedoch das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der verglichen mit anderen existenzsichernden Leistungssystemen deutlich reduzierten Leistungen des AsylbLG eine restriktive Auslegung aller Tatbestände des § 1a AsylbLG (vgl. Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 7; Cantzler, a.a.O. Rn. 9; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 10). Überdies verlangt auch Art. 20 Abs. 5 Satz 1 RL 2013/33/EU ausdrücklich, dass Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen (Art. 2 Buchstabe g RL 2013/33/EU) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen sind. Nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – juris) können migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell höheres Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfG vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – juris). Soweit § 1a Abs. 7 AsylbLG – jedenfalls dem Wortlaut nach – eine Anspruchseinschränkung ohne Anknüpfung an ein Fehlverhalten vorsieht, widerspricht dies dem bisherigen Sanktionssystem sowohl im AsylbLG als auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), wonach die Kürzung von Leistungen stets ein bestimmtes, vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen des Leistungsberechtigten zur Voraussetzung hat. Dann hat es der Leistungsberechtigte selbst in der Hand, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. zu § 1a Abs. 4 AsylbLG: Urteil des Senats vom 09.03.2023 – L 8 AY 110/22 – juris). Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschlüsse vom 20.12.2022 – L 8 AY 131/22 B ER, vom 11.04.2022 – L 8 AY 34/22 B ER, vom 15.03.2022 – L 8 AY 7/22 B ER und vom 18.01.2022 – L 8 AY 103/21 B ER – alle nach juris; vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150). Dass der Gesetzgeber – entgegen der Ansicht des Beklagten und des SG – ebenfalls davon ausging, dass bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ein pflichtwidriges Verhalten vorliegen muss, lässt sich zudem der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG (BT-Drs. 18/8615, S. 42) entnehmen (vgl. Groth in jurisPK-SGB XII, Stand: 15.04.2021, § 11 AsylbLG Rn. 92). Dort heißt es, dass § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG Entscheidungen betrifft, durch die eine „Pflichtverletzung“ festgestellt wird. Darüber hinaus kann das Erfordernis eines pflichtwidrigen Verhalts auch aus der Systematik des § 1a AsylbLG hergeleitet werden. Die einzelnen Einschränkungstatbestände, so auch § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG, verweisen alle auf § 1a Abs. 1 AsylbLG. Dort wird in Satz 1 die an die fehlende Ausreise anknüpfende Anspruchseinschränkung davon abhängig gemacht, dass die Ausreise aus Gründen, welche die Leistungsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann. Zwar wird überwiegend angenommen, dass es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2019 – L 7 AY 1161/19 ER-B – juris; BT-Drs. 19/10047, S. 31, spricht von einheitlichen Rechtsfolgen). Bereits der Blick auf den oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmen spricht aber dafür, das in § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG normierte Erfordernis eines pflichtwidrigen Verhaltens quasi als Generalklausel zu interpretieren. Bei denjenigen Tatbeständen des § 1a AsylbLG, die – wie § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG – keine auf den jeweiligen Tatbestand ausgerichtete spezielle Ausprägung des pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich aufführen, ist dann – mangels einer vorrangigen Spezialregelung – auf die Generalklausel für pflichtwidriges Verhalten in § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG abzustellen. Das Erfordernis, dass eine Anspruchseinschränkung stets nur bei einer Pflichtverletzung angenommen werden kann, wird zudem durch § 14 Abs. 2 AsylbLG unterstrichen. Diese Norm schreibt ausdrücklich vor, dass für eine fortgesetzte Anspruchseinschränkung auch eine fortbestehende Pflichtverletzung vorliegen muss. Aus dieser Formulierung folgt nicht nur, dass bei einer fortgesetzten Anspruchseinschränkung eine Pflichtverletzung gegeben sein muss, sondern ebenso, dass eine Pflichtverletzung bereits bei der erstmaligen Anspruchseinschränkung vorliegen muss. Ansonsten könnte das Gesetz nicht vom Fortbestehen sprechen. Dafür, dass dieses Erfordernis entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 AsylbLG nur auf diejenigen Tatbestände des § 1 AsylbLG anzuwenden ist, die ausdrücklich eine Pflichtverletzung vorsehen, gibt es wiederum keinerlei Anhalt im Gesetz. Auch wenn es denkbar wäre, dass wegen der mit fortschreitender Dauer einer Anspruchseinschränkung zunehmenden Auswirkungen auf den Betroffenen bei einer fortgesetzten Anspruchseinschränkung ein zusätzliches Merkmal gefordert wird, findet sich dafür ebenfalls keinerlei Anhaltspunkt. Wenngleich § 14 Abs. 2 AsylbLG bereits vor der Einfügung des hier im Streit stehenden § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG geschaffen worden ist, sah der Gesetzgeber anlässlich der Einführung dieser Norm und weiterer Einschränkungstatbestände keine Veranlassung zur Änderung des § 14 Abs. 2 AsylbLG. Bei einer rein am Wortlaut orientierten Anwendung des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG lässt sich daher nicht begründet, wie von den ebenfalls geschriebenen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 AsylbLG abgesehen werden kann. Für das Erfordernis einer Pflichtverletzung spricht auch, dass ansonsten ein Wertungswiderspruch innerhalb des § 1a AsylbLG auftreten würde. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG hängt nach dem Wortlaut der Vorschrift davon ab, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von den Leistungsberechtigten selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Dagegen statuiert § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG ein solches Erfordernis dem Wortlaut nach für den Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG nicht. Gerade betreffend die somit von beiden Fallgruppen einer Anspruchseinschränkung erfassten Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, also vollziehbar ausreisepflichten Ausländern, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, ist keine Grundlage für ein Absehen vom Erfordernis einer konkreten Pflichtverletzung ersichtlich. In beiden Fallgestaltungen sind die betreffenden Ausländer vollziehbar verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Im Fall der Abschiebungsandrohung ging bei Asylbewerbern dem in der Regel eine materielle Prüfung des gestellten Asylantrages voraus, während bei der von § 1a Abs. 7 Satz AsylbLG erfassten Ablehnung des Asylantrages als unzulässig diese gerade nicht stattgefunden hat. Dann trotz reduzierter bzw. fehlender inhaltlicher Prüfung auch noch leistungsrechtlich geringere Anforderungen an den Eingriff in die Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts zu setzen, erscheint dem Senat nicht gerechtfertigt. Soweit dies damit begründet wird, dass nach dem europarechtlichen Asylregime ein anderer EU-Mitgliedsstaat für die Behandlung des Asylverfahrens zuständig ist, erscheint dies allein als Differenzierungskriterium nicht ausreichend. Denn faktisch besteht der Unterschied für die betroffenen Leistungsberechtigten nur darin, ob sie in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder in ein Drittland ausreisen müssen. Zudem ist es nicht zwingend, dass eine Abschiebungsandrohung ohne (wesentliche) inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs ergeht (siehe § 29 Abs. 1, § 29a und § 30 AsylG). Auch für diese Fälle verzichtet der Gesetzgeber aber in § 1a AsylbLG nicht auf das Erfordernis einer Pflichtverletzung. In der Zusammenschau, auch mit der oben erwähnten Einführung von § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG, geht der Senat deshalb davon aus, dass der Gesetzgeber trotz des Wortlauts von § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG nichts daran ändern wollte, dass eine Pflichtverletzung zur Verwirklichung einer Anspruchseinschränkung erforderlich ist. Daher ist eine Ergänzung des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG um das Erfordernis einer Pflichtverletzung vorzunehmen. An einer solchen Pflichtverletzung fehlt es aber im Fall des Klägers. Dabei verlangt eine Pflichtverletzung bzw. ein pflichtwidriges Verhalten, dass den Leistungsberechtigten ein persönliches (im Sinne von eigenes) Fehlverhalten trifft (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R – juris). Ferner muss dessen Kausalität für die Handlung, an welche der jeweilige Einschränkungstatbestand anknüpft, gegeben sein. Für den hier inmitten stehenden § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG bedeutet dies, dass die Ursächlichkeit in Bezug auf ein Verweilen im Bundesgebiet bestehen muss. Letztlich ist nämlich Zweck der Norm die Verhinderung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Deutschland aufgrund der asylrechtlichen Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Demnach kann ein für § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG genügendes pflichtwidriges Verhalten noch nicht in der Einreise nach Deutschland gesehen werden. Es lässt sich schon im Ansatz nicht sagen, dass jede Einreise eines Ausländers, der bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationalen Schutz beantragt hat, unerlaubt und daher pflichtwidrig ist. Die Einreise in das Bundesgebiet kann jedenfalls deshalb nicht als pflichtwidrig angesehen werden, weil es sich dabei um ein Verhalten handelt, das nicht mehr revidierbar ist und daher grundsätzlich nicht geeignet sein kann, eine Anspruchseinschränkung zu begründen. Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der einfach-gesetzlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 AsylbLG, der wie gezeigt auch für die erstmalige Anspruchseinschränkung eine Pflichtverletzung verlangt, ergibt sich, dass ein nicht mehr änderbares, zurückliegendes Fehlverhalten eine Anspruchseinschränkung von vornherein nicht rechtfertigen kann (vgl. Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 02.11.2022, Rn. 88 und für fortgesetzte Anspruchseinschränkung: § 14 AsylbLG, Stand: 25.10.2021, Rn. 19). Demzufolge kann die Einreise des Klägers nicht als eine für § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG ausreichende Pflichtverletzung angesehen werden. Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger wusste, dass er nicht ohne Weiteres nach Deutschland einreisen durfte, nachdem er seinen in Rumänien gestellten Asylantrag zurückgenommen hatte. Angesichts der Rücknahme ist vielmehr anzunehmen, dass er davon ausging, eine Zuständigkeit eine anderen EU-Landes bestünde gerade nicht. Dafür sprechen auch seine Angaben gegenüber dem BAMF dahin, dass er nach Deutschland weiterwandern wollte und gerade in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Antrag beabsichtigt habe. Denkbar wäre auch, bei der Beurteilung, ob ein Fehlverhalten gegeben ist, darauf abzustellen, ob für die Einreise nach Deutschland ein rechtfertigender Grund vorliegt (so Siefert, a.a.O., Rn. 54). Dabei kann etwa berücksichtigt werden, dass existenzielle Bedürfnisse im bisherigen Aufenthaltsland nicht sichergestellt waren oder dass die Einreise der Familienzusammenführung diente. Derartiges kann im Fall des Klägers angenommen werden, denn der Kläger hat beim BAMF deutlich die (aus seiner Sicht) unzureichende Existenzsicherung geschildert. Somit fehlt es am Nachweis der erforderlichen persönlichen Vorwerfbarkeit in Bezug auf die Einreise in das Bundesgebiet. Gleiches gilt hinsichtlich des Verbleibs des Klägers im Bundesgebiet während der Zeit vom 01.01.2022 bis 22.02.2022. Für die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens kann es genügen, dass ein Ausländer trotz Kenntnis der asylrechtlichen Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates nicht freiwillig in diesen Staat zurückkehrt, sondern in Deutschland bleibt. Unschädlich ist insofern, ob ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besteht. Das Innehaben eines Aufenthaltsrechts beseitigt nicht den Umstand der durch das europarechtliche Asylregime begründeten vorrangigen Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die auch die Zuständigkeit für die Existenzsicherung umfasst (siehe Art. 29 Abs. 1 RL 2011/95/EU und auch Art. 17 RL 2013/33/EU). Diese europarechtlich angelegte Zuständigkeitsaufteilung würde ihre praktische Wirksamkeit verlieren, bliebe sie insofern völlig unberücksichtigt (vgl. Urteil des Senats vom 09.03.2023 – L 8 AY 110/22 – juris). Vorliegend ist aber die Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers auch hinsichtlich des Verbleibens nicht zu bejahen. Zum einen ist der Kläger nämlich nicht unter Fristsetzung darauf hingewiesen worden, dass er eine Einschränkung seiner Leistungen durch freiwillige Ausreise abwenden kann. Obgleich ihm aufgrund des Hinweises im Bescheid des BAMF vom 25.10.2021 hätte bekannt sein können, dass er freiwillig aus Deutschland ausreisen kann, beinhaltet dies noch nicht das Wissen darum, dass er diese Möglichkeit wahrnehmen müsste, wenn er nicht leistungsrechtliche Folgen gewärtigen will. Auch ein fahrlässiges Nichtwissen lag nicht vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob für eine Pflichtverletzung im Rahmen des § 1a AsylbLG Vorsatz erforderlich ist oder auch Fahrlässigkeit genügt (in diese Richtung wohl BSG, Urteil vom Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris). Aus dem Bestehen einer Ausreisemöglichkeit musste und konnte der Kläger nicht ohne weiteres Konsequenzen für den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG ableiten. Dazu hätte es vielmehr eines entsprechenden behördlichen Hinweises bedurft (vgl. Beschluss des Senats vom 28.10.2022 – L 8 AY 66/22 B ER – juris). Das BSG hat in der Vergangenheit offen gelassen, ob es für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG einer Belehrung bedarf oder eine bloße Anhörung genügt (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R – juris). Gerade angesichts des grundrechtlich geschützten Bereichs, in den mit der Einschränkung der Leistungen auf den Umfang nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG eingegriffen wird, ist nach Ansicht des Senats eine Anhörung mit bloßem Hinweis auf die Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, wie sie der Beklagte vorgenommen hat (Schreiben vom 18.11.2021), ungenügend. Ebenso spricht der Blick auf § 1 Abs. 4 AsylbLG dafür, einen konkreten Hinweis auf die Möglichkeit vorauszusetzen, durch Ausreise eine Anspruchseinschränkung zu vermeiden. § 1 Abs. 4 AsylbLG sieht einen Leistungsausschluss für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG vor, denen internationaler Schutz von einem anderen Staat gewährt wurde. Diese sind über mögliche Überbrückungs- und Härtefallleistungen zu belehren (§ 1 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG). Wenn vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen in einem anderen Staat internationaler Schutz gewährt wurde, über Leistungen belehrt werden müssen, die trotz grundsätzlichen Ausschlusses von Leistungen noch infrage kommen, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht anderen, ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen kein Schutzstatus zuerkannt wurde, dagegen nicht über Möglichkeiten zur Vermeidung einer Anspruchseinschränkung aufgeklärt werden müssen. Letztlich handelt es sich nämlich nur um einen graduellen Unterschied bei der Höhe der zu erwartenden Leistungen. Im Übrigen stehen in beiden Fällen die betreffenden Personen vor der Wahl, in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zurückzukehren oder beim Verbleib in Deutschland leistungsrechtliche Konsequenzen zu tragen. Eine derartige Belehrung hat weder der Beklagte noch sonst eine Stelle dem Kläger erteilt. Eine Kenntnis darüber, dass er durch (freiwillige) Ausreise bzw. Rückkehr nach Rumänien die Einschränkung seiner existenzsichernden Leistungen vermeiden können, ist dem Kläger vor Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums nicht vermittelt worden. Dass der Hinweis im Bescheid des BAMF vom 25.10.2021 auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, zudem unter dem unklaren Vorbehalt der Abstimmung mit allen beteiligten Behörden, vom Kläger nicht in Verbindung mit ihren sozialleistungsrechtlichen Ansprüchen gesetzt werden konnte, wurde bereits erläutert. Auch aus dem Anhörungsschreiben vom 18.11.2021 konnte und musste der Kläger dies nicht entnehmen. Dort ist nämlich nur ausgeführt worden, dass eine Anspruchseinschränkung beabsichtigt sei, weil das BAMF den Asylantrag als unzulässig abgelehnt habe. Damit musste beim Kläger der Eindruck entstehen, die Anspruchseinschränkung sei mehr oder minder unausweichlich, nachdem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Entscheidung des BAMF bereits abgelehnt worden war. Obwohl die ablehnende Entscheidung des BAMF darauf beruhte, dass ein anderer EU-Mitgliedsstaat für Asylanträge des Klägers als zuständig angesehen wurde, wurde dem Kläger nicht der Zusammenhang zwischen der asylrechtlichen Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland und dem Sozialleistungsbezug vor Augen geführt. Aufgrund des Nebeneinanders von Asyl- und Leistungsrecht, verdeutlicht in der Trennung der behördlichen Zuständigkeiten, und der Unerfahrenheit mit den hiesigen Rechtsvorschriften musste der Kläger das auch nicht selbst erkennen. Außerdem wurde dem Kläger keine Frist zur Ausreise gesetzt, um die eine drohende Anspruchseinschränkung zu vermeiden. Der Senat leitet aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. dem Gebot der Verhältnismäßigkeit behördlichen Handelns (Art. 1 und 20 Abs. 3 GG) für eine letztlich auf die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates bezogene Anspruchseinschränkung ab, dass dem betreffenden Leistungsberechtigten nach Belehrung zu den leistungsrechtlichen Konsequenzen noch Gelegenheit bleiben muss, die Sach- und Rechtslage zu überdenken und gegebenenfalls sein pflichtwidriges Verhalten zu ändern. Es kann dabei dahin stehen, ob man sich bei der dafür einzuräumenden Frist an § 34a AsylG orientiert oder ob nicht eher die üblicherweise für Anhörungen als angemessen angesehene Frist von 14 Tagen (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.1995 – 2 RU 11/94 – juris) anzuwenden ist. Der Klägerin wurde keinerlei Frist gesetzt. Eine Nachholung der Fristsetzung kommt vorliegend naturgemäß nicht mehr in Betracht, denn der Zeitraum der streitigen Anspruchseinschränkung (01.01.2022 bis 22.02.2022) ist längst vollständig abgelaufen. Eine Fristsetzung war hier auch nicht entbehrlich, weil der Kläger jederzeit hätten ausreisen könnten. Wie oben dargelegt, fehlte es an dem Wissen bzw. der Kenntnismöglichkeit um die Verknüpfung des Leistungsbezugs mit der asylrechtlichen Lage. Somit kommt es nicht mehr darauf an, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 7 AsylbLG nicht aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist entfallen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 08.09.2022 – L 8 AY 65/22 B ER – juris). Im Fall des Klägers lief die Überstellungsfrist nämlich erst mit dem 22.05.2022, folglich nach dem streitigen Zeitraum, ab (siehe den Dublin-Fristvermerk des BAMF vom 10.11.2021). Ebenso kann hier offen bleiben, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen eine (weitere) teleologische Reduktion des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG dahingehend geboten ist, dass dem betreffenden Ausländer eine Rückkehr in den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat der EU rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar sein muss, weil er andernfalls keine Möglichkeit hätte, sich der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG durch ein zumutbares Verhalten – nämlich der Ausreise in das betreffende Land – zu entziehen. Der Senat geht für den vorliegenden Fall allerdings davon aus, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rückkehr nach Rumänien möglich und zumutbar gewesen ist. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Die Vermutung kann widerlegt werden. Dafür genügen jedoch nicht schon einzelne einschlägige Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten. Vielmehr sind dafür systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen erforderlich, die etwa zur Folge hätten, dass eine Person sich in extreme materielle Not begeben würde und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnte, so dass die Situation einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 B 93.21, m.w.N., und Urteil vom 19.03.2014 – 10 B 6.14; Urteil des Senats vom 09.03.2023 – L 8 AY 110/22 – alle nach juris). Von diesen Voraussetzungen ist angesichts der Feststellung im Bescheid des BAMF vom 25.10.2021 sowie den Entscheidungen des VG vom 09.11.2021 (W 1 S 21.50292) und 21.12.2021 (W 1 K 21.50291), in der sich dieses ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat auszugehen (zur Bindungswirkung: BSG, Urteil vom 27.02.2019 – B 7 AY 1/17 R – juris). Ferner bestand kein Aufenthaltsrecht des Klägers aufgrund des Besuchs der 10. Klasse der Berufsschule ab dem 13.09.2022, das eine Überstellung hindern würde. Aus Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 kann der Kläger ein Aufenthaltsrecht nicht herleiten, weil er kein Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgers ist. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs gemäß § 16a Abs. 2 oder § 16f Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besaß der Kläger nicht. Da er die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 AufenthG, namentlich die Sicherung des Lebensunterhalts und die Klärung der Identität, ohnedies nicht erfüllte, bestand hierauf auch kein Anspruch. Mithin liegen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Andere Tatbestände des § 1a AsylbLG sind ebenfalls nicht erfüllt. Entweder kommen diese schon nicht infrage, weil sie nur für andere Gruppen von Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG gelten oder ihre Voraussetzungen sind offenkundig nicht gegeben. Insbesondere besteht keine Grundlage für die Annahme, dass der Kläger asyl- oder ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt hätte (§ 1a Abs. 5 AsylbLG). Derartige Mitwirkungshandlungen wurden vom Kläger nicht verlangt. Er hat sich auch nicht nach Deutschland begeben, um hier Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten (§ 1a Abs. 2 AsylbLG). Insofern muss der Wille, Sozialleistungen zu beziehen, im Zeitpunkt der Einreise vorhanden und prägend für den Einreiseentschluss gewesen sein; ein lediglich billigendes Inkaufnehmen genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1992 – 5 C 22/87 – juris, zur Vorgängerregelung in § 120 des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG; Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 24). Ein solch prägender Wille ist im Fall des Klägers nicht feststellbar. Nach seinen Angaben im Asylverfahren gegenüber dem BAMF ist er nach Deutschland gereist, weil er hoffte, hier Asyl zu erhalten. Zudem beurteilte er die Unterbringung, Versorgung und Existenzsicherung gerade in Rumänien als völlig unzureichend. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass der Kläger mit der Einreise nach Deutschland vornehmlich den Bezug von Sozialleistungen in Deutschland anstrebte. Der Kläger hat demnach im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 22.02.2022 dem Grunde nach Anspruch auf Grundleistungen. Der Anspruch auf Grundleistungen besteht auch in Höhe der Bedarfsstufe 1 (§ 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG), obwohl der Kläger im streitigen Zeitraum in einer Anker-Einrichtung im Gebiet des Beklagten untergebracht war. Der Senat hat bereits für die gleich gelagerte Situation eines Anspruchs auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entscheiden (Urteil vom 29.04.2021 – L 8 AY 122/20 – juris), dass als ungeschriebene Voraussetzung ein tatsächliches „Füreinandereinstehen“ gegeben sein muss und nicht nur das bloße gemeinsame Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. Aufnahmeeinrichtung genügt. Die nach dem Wortlaut vorgesehen umfassende Auslegung begegnet nämlich verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe jetzt BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvR 3/21 – juris), so dass im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion das beschriebene Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinzulesen ist. Diese Überlegungen treffen aus den gleichen Gründen auch im Rahmen des Grundleistungsbezugs nach § 3 AsylbLG, wie hier, zu. Demzufolge ist auch § 3a AsylbLG teleologisch einzuschränken, denn auch hier besteht keine ausreichende Basis für eine Vergleichbarkeit mit der Situation von Paarhaushalten und damit zulässigerweise verbundenen Annahme tatsächlicher Einspareffekten und somit eines geringeren lebensnotwendigen Bedarfes. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nur dann eingreifen, wenn sich ein tatsächliches „Füreinandereinstehen“ wie in den Konstellationen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bzw. Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a AsylbLG feststellen lässt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dafür, dass der Kläger in der Anker-Einrichtung mit einer anderen Person so zusammengelebt hat, dass ein „Wirtschaften aus einem Topf“ vorlag, ist weder etwas vorgetragen noch gibt es dafür sonst einen Anhaltspunkt. Im streitgegenständlichen Zeitraum steht dem Kläger somit der geltend gemachte Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 zu. Die Berufung des Klägers hat nach alledem Erfolg und es ist wie tenoriert zu entscheiden. Dabei entscheidet der Senat gemäß § 130 Abs. 1 SGG durch Grundurteil, das auch im Höhenstreit zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 4/20 R – juris). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Angesichts verschiedener Rechtsfragen zur Auslegung von § 1a Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG, zu denen aus Sicht des Senats bisher keine (ausreichende) höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung haben, wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).