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Urteil

L 8 SO 114/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid festgestellt, dass das erstinstanzliche Verfahren durch einen Vergleich beendet worden ist, kann das Begehren des Klägers im Berufungsverfahren nur darauf abzielen, die Verfahren – entgegen dem angefochtenen Gerichtsbescheid – fortzuführen, um vor dem Sozialgericht eine Entscheidung in der Sache zu erhalten. (Rn. 19) 2. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. (Rn. 25) 3. Über einen unzulässigen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet das Sozialgericht durch Urteil bzw. durch Gerichtsbescheid. (Rn. 26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid festgestellt, dass das erstinstanzliche Verfahren durch einen Vergleich beendet worden ist, kann das Begehren des Klägers im Berufungsverfahren nur darauf abzielen, die Verfahren – entgegen dem angefochtenen Gerichtsbescheid – fortzuführen, um vor dem Sozialgericht eine Entscheidung in der Sache zu erhalten. (Rn. 19) 2. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. (Rn. 25) 3. Über einen unzulässigen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet das Sozialgericht durch Urteil bzw. durch Gerichtsbescheid. (Rn. 26) I. Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 30. März 2022 und vom 13. April 2022 werden zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, über die nach der Verbindung in der mündlichen Verhandlung gemeinsam zu entscheiden ist, sind auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG), jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Verfahren S 46 SO 453/18 und S 46 SO 405/19 durch Vergleich erledigt worden sind, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt. Streitgegenstand ist nach der Verbindung das Begehren des Klägers, die Gerichtsbescheide vom 30.03.2022 und 13.04.2022, soweit diese die Beendigung seiner Klageverfahren feststellen, zu beseitigen und die Klageverfahren S 46 SO 453/18 und S 46 SO 405/19 in einer mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht fortzuführen. Zulässiger Gegenstand der Überprüfung durch das LSG ist damit zum einen, ob das SG mit den angegriffenen Gerichtsbescheiden zu Recht die Erledigung der genannten Klageverfahren festgestellt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 23.02.2017 – L 25 AS 9317/16 – juris Rn. 19; LSG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 – L 5 KR 605/12 – juris Rn. 23) oder ob diese vor dem SG fortzuführen sind (dazu unter 1.) und zum anderen das Begehren des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (dazu unter 2.). Die Begehren des Klägers haben in der Sache keinen Erfolg. Die Verfahren S 46 SO 453/18 und S 46 SO 405/19 sind durch den in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 geschlossenen Vergleich beendet worden. Da gegen den Gerichtsbescheid vom 30.03.2022 die Berufung gegeben ist, findet auch keine mündliche Verhandlung beim SG mehr statt. 1. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2022 zu Recht festgestellt, dass die Klageverfahren S 46 SO 453/18 und S 46 SO 405/19 am 10.11.2021 durch Vergleich beendet worden sind. Da eine Sachentscheidung des SG im erstinstanzlichen Verfahren wegen des Vergleichsschusses nicht erfolgt ist, ist dem erkennenden Senat eine eigene Entscheidung in der Sache verwehrt, so dass das Begehren des Klägers nur darauf abzielen kann, im Berufungsverfahren festzustellen, dass die Verfahren S 46 SO 453/18 und S 46 SO 405/19 vor dem SG – entgegen der angefochtenen Entscheidung – fortzuführen sind, um vor dem SG eine Entscheidung in der Sache zu erhalten. Statthafte Klageart zur Erreichung dieses Ziels ist eine Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, gerichtet auf die Feststellung, dass die Verfahren S 46 SO 453/18 und S 46 SO 405/19 nicht durch den Vergleich erledigt wurden. Der Kläger hat, wie sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021 im Verfahren S 46 SO 453/18 ergibt, einen prozessual wirksamen Vergleich mit der Beklagten abgeschlossen, der mit der darin enthaltenen Erledigungserklärung das Klageverfahren in der Sache beendet hat (vgl. § 101 Abs. 1 SGG). Prozesshandlungen – zu denen auch die Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleich und die Erledigungserklärung zählen – sind grundsätzlich unwiderruflich und nicht wegen Irrtums anfechtbar (vgl. etwa BSG vom 09.04.2021 – B 13 R 276/20 B – juris Rn. 7 m.w.N.). Eine wirksame Anfechtung mit der Folge des rückwirkenden Wegfalls der materiellrechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs gemäß den §§ 119 ff. BGB scheidet vorliegend ebenfalls aus. Derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), kann diese entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften zur Anfechtung von Willenserklärungen nach § 119 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 BGB anfechten. Voraussetzung ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Unverzüglich ist die Erklärung der Anfechtung dann, wenn sie innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist erklärt wird (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG vom 10.03.2010 – 6 C 15/09 – juris Rn. 20 f.), wobei eine zeitliche Obergrenze von zwei Wochen angenommen wird (vgl. Arnold in Erman, BGB, 16. Aufl., § 121 Rn. 4). Das SG weist zu Recht darauf hin, dass es vorliegend bereits an einer solchen unverzüglichen Anfechtungserklärung fehlt. Der Kläger, der einen Irrtum über die Höhe der ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen geltend macht, hat die Anfechtung des Vergleichs sinngemäß erstmals knapp drei Monate nach Kenntnis von der Höhe der ihm von der Beklagten auszuzahlenden Leistungen erklärt. Darüber hinaus unterlag der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger weder einem Inhalts- noch einem Erklärungsirrtum. Dem Vergleich wurden gerade nicht der centgenaue Bedarf des Klägers zugrunde gelegt und das – für die Beklagte bis jetzt wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht abschließend ermittelbare – tatsächliche Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Wie der Kläger selbst schreibt, enthielt Ziffer II. keine konkrete Berechnungsgrundlage des von der Beklagten zu leistenden Zahlbetrags. Dies war den Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs bekannt. Auch ist in der mündlichen Verhandlung offengelegt worden, dass die genaue Höhe der Versicherungsbeiträge keinem der Beteiligten bekannt war. Der Kläger hat dem Vergleich auch ersichtlich nicht infolge einer arglistigen Täuschung oder widerrechtliche Drohung zugestimmt (vgl. § 123 Abs. 1 BGB). Die vom Kläger nunmehr angeführte „zahnmedizinische Notlage“, die der Vorsitzende ausgenützt habe, erfüllt nicht den Tatbestand einer widerrechtlichen Drohung. Auch den vom Kläger geltend gemachten Irrtum über die Vergleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB) hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend verneint. Gegenstand beider Rechtsstreite waren Versagungsbescheide der Beklagten, mithin allein die Frage, ob die Beklagte das Verwaltungsverfahren bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlungen durch den Kläger hatte einstellen dürfen. Das Bestehen und ggf. die Höhe eines möglichen Leistungsanspruchs des Klägers waren noch völlig ungewiss und Gegenstand des gegenseitigen Nachgebens. Damit bleibt es bei der nach Ziffer IV. des Vergleichs erklärten Erledigung der Klageverfahren S 46 SO 453/18 und S 46 SO 405/19. 2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Gerichtsbescheid vom 30.03.2022 hat das SG ebenfalls zu Recht abgelehnt. Gemäß § 105 Abs. 2 SGG können die Beteiligten gegen einen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt. Gemäß § 105 Abs. 3 SGG wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Weil er gleichzeitig mit der Berufung eine mündliche Verhandlung beim SG beantragt hat, geht der Kläger davon aus, dass der Gerichtsbescheid des SG vom 30.03.2022 gegenstandslos geworden und das SG deshalb verpflichtet ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Vorliegend ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht zulässig. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann nach einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung (nur) beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Vorliegend war jedoch die Berufung auch ohne Zulassung durch das SG gegeben, da der Kläger mit seinen Klagen nach wie vor die Gewährung von (höheren) Leistungen für die Zeit ab 2008 und damit laufende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend macht (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Wie bei der Untätigkeitsklage (vgl. dazu BSG vom 06.10.2011 – B 9 SB 45/11 B – juris) richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem zugrundeliegenden Leistungsbegehren. Das SG hat über den unzulässigen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch zu Recht durch Gerichtsbescheid entschieden. § 105 SGG gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, wie das Sozialgericht zu verfahren hat, wenn nach seiner Auffassung der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeitig gestellt wurde oder unstatthaft ist. Letztlich geht es darum, ob das Klageverfahren durch den Gerichtsbescheid – hier vom 30.03.2022 – beendet worden oder ob das erstinstanzliche Verfahren fortzuführen ist. Der Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung durch das SG liegt allein die Annahme zugrunde, dass die Berufung statthaft sei. Insoweit ist das erstinstanzliche Schicksal des Verfahrens insgesamt betroffen. Dementsprechend liegt es nahe, dass das Sozialgericht in der Form zu entscheiden hat, die in etwa vergleichbaren Fällen, wie z.B. bei Streit über die Wirksamkeit einer prozessbeendenden Erklärung, anzuwenden ist (LSG Baden-Württemberg vom 28.08.2014 – L 13 AS 3162/14 Rn. 20; LSG Niedersachsen vom 07.09.2016 – L 15 BK 6/13 B; Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 30.03.2023, § 105 Rn. 140; Loytved, jurisPR-SozR 3/2022 Anm. 6). Dies ist vorliegend, der Grundregel des § 125 SGG entsprechend, durch Urteil bzw. bei fehlenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und vorheriger Anhörung der Beteiligten – wie hier – durch Gerichtsbescheid. Die Berufungen haben nach alledem keinen Erfolg und sind daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.