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Urteil

L 8 SO 155/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtssuchenden – als Teil der Bezeichnung des Klägers – genannt wird. Dazu gehört die Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigunsortes des Rechtssuchenden. Die Anschrift "postlagernd" genügt grundsätzlich nicht. (Rn. 15) 2. Die Angabe kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn besondere, dem Geicht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen. (Rn. 15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtssuchenden – als Teil der Bezeichnung des Klägers – genannt wird. Dazu gehört die Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigunsortes des Rechtssuchenden. Die Anschrift "postlagernd" genügt grundsätzlich nicht. (Rn. 15) 2. Die Angabe kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn besondere, dem Geicht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen. (Rn. 15) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. April 2022 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Klägerin hat weder eine Wohnanschrift angegeben noch ist sie bereit, dem Gericht ihren tatsächlichen Aufenthaltsort mitzuteilen. Nach § 153 Abs. 1, § 90 SGG ist eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem zuständigen Gericht zu erheben. Das Ersuchen um Rechtsschutz soll gemäß § 92 Abs. 1 SGG u.a. die Beteiligten bezeichnen und vom Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden – als Teil der Bezeichnung des Klägers – genannt wird (BSG vom 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S – juris). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtssuchenden bedarf es bereits deshalb, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen gesetzlichen Richters zu gewährleisten, ferner, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (LSG Berlin-Brandenburg vom 21.02.2013 – L 3 R 879/10 – juris Rn. 28). Ausnahmsweise kann wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz die Angabe entbehrlich sein, wenn besondere, dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, insbesondere Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (BSG vom 18.11.2003, aaO., Rn. 8; Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 92 Rn. 4 m.w.N.). Das Gericht kann vorliegend nicht feststellen, wo die Klägerin seit der Klageerhebung wohnte oder wo sie sich derzeit aufhält. Die Anschrift „postlagernd“ genügt nicht. Dies auch deshalb, weil aus den Gerichtsakten hervorgeht, dass die Klägerin Zustellungen per Einschreiben/Rückschein regelmäßig nicht selbst bei der Postfiliale abholt, sondern diese von A abgeholt werden. Die Klägerin, die seit dem Verlust ihrer Wohnung in S nicht mehr amtlich gemeldet ist, hat gegenüber dem Gericht lediglich wiederholt vorgetragen, dass sie wohnsitzlos sei. Nähere Angaben zu ihrem tatsächlichen Aufenthalt und zu den Umständen ihrer Wohnungslosigkeit wollte und will die Klägerin nicht machen. An einer Obdachlosigkeit der Klägerin bestehen jedoch erhebliche Zweifel: Die Klägerin hat ihre Wohnung in S bereits im Februar 2018 verloren; seither hat sie weder beim Beklagten vorgesprochen noch ist sie in einem Obdachlosenhilfesystem im Landkreis L aufgetaucht. Zu den Umständen, wo und wie sie lebt, macht die Klägerin keine Angaben. Sie ist jedoch im Hinblick auf die Begründung einer Ausnahme vom Erfordernis der Angabe einer Wohnanschrift darlegungspflichtig. Allein die Angabe, wohnsitzlos zu sein, reicht dafür nicht aus. Zuletzt in der mündlichen Verhandlung hat der von der Klägerin entsandte und bevollmächtigte Vertreter Angaben zum tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin ausdrücklich verweigert. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass die Berufung ohnehin nicht zulässig ist, weil der Beschwerdewert von 750 € (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht überschritten werde. Ausgehend von dem von der Klägerin beim SG gestellten Antrag wäre die Berufung auch ohne Zulassung statthaft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Feststellung der Angemessenheit der vom Beklagten festgelegten Mietobergrenzen sowie eine Zusicherung künftiger Leistungen für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 3 ZPO wird der Wert des Streitgegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, das unter Zuhilfenahme aller Anhaltspunkte und Erkenntnisquellen auszuüben ist (Littmann in Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 144 Rn. 10). Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrer Klage. Dieses wirtschaftliche Interesse bezieht sich vorliegend auf die Berücksichtigung von Unterkunftskosten in bestimmter Höhe im Rahmen einer künftigen Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Da die Klägerin jedoch auf die Nachfrage des Gerichts nicht reagiert und auch in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, ist entsprechend ihrem schriftsätzlichen Vorbringen davon auszugehen, dass der Wert ihrer Beschwer 750 € nicht übersteigt. Die Berufung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.