Urteil
L 15 VG 29/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Opferentschädigungsgesetz muss sich ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens möglichst präzise mit den vorliegenden Gesundheitsstörungen und der Frage auseinandersetzen, ob und inwieweit diese auf einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des auf § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zurückgehen. Die bloße Bezugnahme auf die bei den vorangegangenen Gutachten gestellten Beweisfragen reicht nicht aus. (Rn. 97)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Opferentschädigungsgesetz muss sich ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens möglichst präzise mit den vorliegenden Gesundheitsstörungen und der Frage auseinandersetzen, ob und inwieweit diese auf einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des auf § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zurückgehen. Die bloße Bezugnahme auf die bei den vorangegangenen Gutachten gestellten Beweisfragen reicht nicht aus. (Rn. 97) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 15. November 2021 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 09. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. September 2018 zu Recht abgewiesen. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwar ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die Klägerin i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zur Überzeugung des Senats insoweit nachgewiesen, als der Täter die nur mit Unterhemd und Schlüpfer bekleidete Klägerin veranlasst hat, Bewegungen an der Unterhose ihres Bruders R auszuführen. Weitere vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriffe auf die Klägerin sind weder im Vollbeweis nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Klägerin steht jedoch keine Beschädigtengrundrente (vgl. § 31 BVG) und Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte (vgl. § 32 BVG) zu, da sich für die Klägerin keine Schädigungsfolgen feststellen lassen, für die ein Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50 zu vergeben ist. Dies gilt selbst dann, wenn man die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Taten (Schläge mit dem Stock in die Beine beim Laufen durch den Garten; Täter will Klägerin packen, Klägerin schlägt die Hände weg; Klägerin befindet sich nackt mit ihrem ebenfalls nackten Bruder im Keller; Klägerin muss Geschlechtsteil ihres Bruders anfassen und in eine bestimmte Richtung schauen; Klägerin wird irgendetwas in den Mund reingesteckt und ihr lief etwas Klebriges übers Gesicht; Stechen mit spitzen Hölzern zum Beispiel in die Ohren, den Bauchnabel, die Brust, die Oberarme, in den Genitalbereich; Zwang zur Beobachtung der Fesselung und Schläge des Bruders) als vorsätzliche und rechtswidrige tätliche Angriffe anerkennen würde. Der Hilfsantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens „zu den Fragen nach der Beweisanordnung des Bayerischen Landessozialgerichts“ war abzulehnen. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag liegt insoweit nicht vor; davon abgesehen fühlt sich der Senat auch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG). Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff muss danach zu einer primären Schädigung geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt haben muss. Dabei müssen sich die drei Glieder der Kausalkette selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Diese drei Glieder der Kausalkette (vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff, Primärschaden, Schädigungsfolgen) müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92; Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R; Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R und vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 3/13 R; alle in juris). Lässt sich der Vollbeweis nicht führen, geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs auf ihr Vorliegen stützt. Demgegenüber reicht es für den zweifachen ursächlichen Zusammenhang der drei Glieder der Kausalkette aus, wenn dieser jeweils mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Beweisanforderung der Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R – in Aufgabe der früheren Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 24.09.1992, Az.: 9a RV 31/90, die für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität noch den Vollbeweis vorausgesetzt hat) als auch für den der haftungsausfüllenden Kausalität. Dies entspricht den Beweisanforderungen auch in anderen Bereichen der sozialen Entschädigung oder Sozialversicherung, insbesondere der wesensverwandten gesetzlichen Unfallversicherung (ständige Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R, juris Rn. 16 und vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 3/13 R, juris Rn. 14 m.w.N.). Eine potentielle, versorgungsrechtlich geschützte Ursache begründet dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt, also mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht. Bei mehr als zwei Teilursachen ist die annähernd gleichwertige Bedeutung des schädigenden Vorgangs für den Eintritt des Erfolgs entscheidend. Haben also neben der Schädigung, die durch zur Überzeugung des Gerichts feststehende vorsätzliche und rechtswidrige tätliche Angriffe bedingt ist, mehrere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist diese Schädigung versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge ihr zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges – verglichen mit den mehreren übrigen Umständen – annähernd gleichwertig ist. Das ist dann der Fall, wenn die durch den vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff bedingte Schädigung in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R, juris, Rn. 18 mit Hinweis auf Urteil vom 06.12.1966, Az.: 9 RV 346/65 und Urteil vom 20.07.2005, Az.: B 9aV 1/05 R, alle in juris). Im Einzelnen bedarf es dazu der wertenden Abwägung der in Betracht kommenden Bedingungen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R, juris Rn. 18 unter Bezug auf BSG, Urteil vom 27.02.1962, Az.: 10 RV 119/59, juris). Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R, juris, Rn. 18 unter Bezug auf BSG, Urteil vom 10.06.1995, Az.: 10 RV 390/54 und Urteil vom 12.06.2001, Az.: B 9 V 5/00 R, alle in juris). Lässt sich der Zusammenhang nicht (hinreichend) wahrscheinlich machen, geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs oder rechtlichen Handelns auf das Vorliegen des Zusammenhangs stützen möchte, also des Anspruchsstellers. Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 OEG geht der Senat (vgl. etwa Urteile vom 5. Februar 2013, Az. L 15 VG 42/09, vom 20. Oktober 2015, Az. L 15 VG 23/11, vom 26. Januar 2016, Az. L 15 VG 30/09, alle in juris) unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von folgenden rechtlichen Maßgaben aus: Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu sehen (BSG, Urteil vom 10. September 1997, Az. 9 RVg 1/96, vom 7. April 2011, Az. B 9 VG 2/10 R, zuletzt vom 15. Dezember 2016, B 9 V 3/15 R, alle in juris). Entscheidend ist dabei auf der einen Seite die Rechtsfeindlichkeit im Sinne vor allem einer Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, wobei sich die Auslegung dieses Begriffs allerdings von subjektiven Merkmalen wie etwa einer kämpferischen oder feindseligen Absicht des Täters mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes weitestgehend gelöst hat. Auf der anderen Seite genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt. Denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt. Dessen ungeachtet orientiert sich die Auslegung des Begriffs des „tätlichen Angriffs“ an der im Strafrecht zu den §§ 113,121 Strafgesetzbuch (StGB) gewonnenen Bedeutung. Wesentlich ist die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. B 9 V 3/15 R, in juris Rn. 23, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs 7/2706 S. 10). In Fällen sexuellen Missbrauchs an Kindern kommt es für die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes entscheidend darauf an, dass die Begehungsweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche (oder das spielerische) Moment im Vordergrund steht (BSG vom 7. April 2011, AZ. B 9 VG 2/10 R, in juris). Der tätliche Angriff in Form des sexuellen Missbrauchs muss nachgewiesen sein. Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Ausreichend und erforderlich ist insoweit ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, Az. B 9 VG 3/99 R, in juris). Für den Senat steht trotz gewisser Zweifel, die sich aus dem geringen Konkretisierungsgrad der Angaben ergeben, sich aber noch nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichtet haben, fest, dass die Klägerin Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist, als sie und ihr Bruder R beim Täter im Keller waren, ihr Bruder nur mit einer Unterhose bekleidet gesessen ist und die stehende Klägerin, bekleidet mit Unterhemd und Schlüpfer, Bewegungen an der Hose von R gemacht hat. Dieser Sachverhalt steht für den Senat fest aufgrund der Aussage der Zeugin P, die diese im Erörterungstermin vor dem SG gemacht hat. Das SG hat diese Angabe nach ihrer persönlichen Einvernahme für glaubhaft erachtet. Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser Einschätzung des SG abzuweichen. Es handelt sich hierbei – im Gegensatz zu den von der Klägerin in eigener Sache geschilderten Vorfällen – um die Wiedergabe einer Beobachtung über einen Vorfall, in den die Zeugin nicht selbst involviert war. Die 1965 geborenen Zeugin war zum Zeitpunkt ihrer Beobachtung auch immerhin bereits mindestens 8 Jahre alt. Bei dem von der Zeugin geschilderten Vorgang handelt es sich um einen sexuellen Missbrauch von Kindern jedenfalls gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung des 4. StrG vom 23. November 1973 (a.F.). Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Ebenso wird gemäß § 176 Abs. 2 StGB a.F. bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen (§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F.). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Täter die Klägerin zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum des Zusammenlebens im gleichen Haus mit dem Täter vom 9. Januar 1974 bis 16. Dezember 1974 durch Überreden o.ä. veranlasst hat, „Bewegungen an der Hose“ ihres Bruders R vorzunehmen, um sich dadurch sexuell zu erregen. Der Sexualbezug der von der Klägerin vorgenommenen „Bewegungen an der Hose“ ergibt sich für den Senat aus dem Umstand, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Bruder R nur mit Unterwäsche bekleidet waren. Unerheblich ist, ob es zu einem Körperkontakt zwischen der Klägerin und ihrem Bruder gekommen ist, da kontaktlose sexuelle Handlungen von § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. erfasst werden. Die Klägerin ist damit zu sexuellen Handlungen im Sinne dieser Vorschrift bestimmt worden. Da damit der Straftatbestand des Kindesmissbrauchs erfüllt ist, kommt es nicht darauf an, dass keine gewaltsame Einwirkung gegenüber der Klägerin insoweit nachgewiesen ist. Für die weiteren streitgegenständlichen, von der Klägerin bei Antragstellung geltend gemachten und in ihrer Einvernahme vor dem SG wiederholten Vorfälle mit dem Täter (Schläge mit dem Stock in die Beine beim Laufen durch den Garten; Täter will Klägerin packen, Klägerin schlägt die Hände weg; Klägerin befindet sich nackt mit ihrem ebenfalls nackten Bruder im Keller; Klägerin muss Geschlechtsteil ihres Bruders anfassen und in eine bestimmte Richtung schauen; Klägerin wird irgendetwas in den Mund reingesteckt und ihr lief etwas Klebriges übers Gesicht; Stechen mit Spitzenhölzern zum Beispiel in die Ohren, den Bauchnabel, die Brust, die Oberarme, in den Genitalbereich; Zwang zur Beobachtung der Fesselung und Schläge des Bruders) gibt es jedoch keinen Nachweis in Form eines Sachbeweises oder von Zeugenaussagen, die solche bestätigen würden. Sämtliche einvernommenen Zeugen konnten insoweit keine Angaben aus eigener Anschauung machen. Allerdings kommt der Klägerin hier die Beweiserleichterung des § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG), die gemäß § 6 Abs. 3 OEG auch im Opferentschädigungsverfahren Anwendung findet, zugute. Nach dieser – sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren anzuwendenden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989, Az. B 9 RVg 3/89, in juris) – Bestimmung sind Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind. Mit dieser Verweisung wollte der Gesetzgeber der Beweisnot derjenigen Verbrechensopfer Rechnung tragen, bei denen die Tat ohne Zeugen geschehen ist und bei denen sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, mithin andere Beweismittel als die eigenen Angaben des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen. Die Bestimmung findet also auch dann Anwendung, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind, etwa weil der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist (vgl. BSG, Urteile vom 31. Mai 1989, Az. B 9 RVg 3/89, vom 17. April 2013, Az. B 9 V 1/12 R, alle in juris), Zeugen vorhanden sind, diese aber von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und sebst dann, wenn eine als Täter in Betracht kommende Person als Zeuge aussagt, die schädigende Handlung aber bestreitet (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, B 9 V 3/15 R, in juris). Auch in letzterem Fall sei die Beweisnot des Opfers nicht geringer als in den anderen Fällen. Der Senat schließt sich hier der Einschätzung des SG an, dass mit den diesbezüglichen vagen, ausgesprochen detailarmen Erinnerungsfetzen der im relevanten Zeitraum erst 6 Jahre alten Klägerin, die diese zudem erst nach vielen Jahren wiedergewonnen haben will, eine Glaubhaftmachung dieser Taten nicht gelingen kann. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden die diesbezüglichen Ausführungen des SG von Seiten der Klägerin auch nicht fundiert angegriffen. Die Berufungsbegründung richtete sich vielmehr gegen das Gutachten von F und zielte auf die Einholung eines weiteren Gutachtens ab. Auch im Erörterungstermin vor dem erkennenden Senat wurde nicht die Einvernahme weiterer Zeugen beantragt, um weitere vorsätzliche und rechtswidrige tätliche Angriffe nachzuweisen. Angesichts dessen verweist der Senat insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG, denen er sich anschließt und insoweit von einer weiteren Begründung absieht. Ergänzend und vertiefend weist er darauf hin, dass auch aus der Sicht des Senats aus dem ausweislich der Kurzmitteilung der KPI R an die KPI L vom 15. April 2017 von der Klägerin zusammen mit ihrer Schwester A an diesem Tag initiierten Strafverfahren gegen ihre Brüder P1 und R2 (101Js 18507/17 jug.) Zweifel an von der Klägerin gemachten Angaben resultieren. Die von der Klägerin mitgetragenen Vorwürfe, ihre beiden Brüder hätten die damalige Freundin des P1 erstochen, die dann unter ihrer Mithilfe vergraben worden sei, wurden ausweislich des genannten Vermerks auf „bruchstückhafte, nicht konkret greifbare Erinnerungen“ gestützt. Diese Erinnerungen haben sich ausweislich der Einstellungsverfügung als haltlos erwiesen. Der Senat schließt sich unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin vor dem SG zu der Genese der Anzeige insoweit der Einschätzung von F an, wonach es sich hierbei um einen Vorgang handelt, bei der es zu gegenseitig bestätigenden und verstärkenden Erinnerungen der Geschwister gekommen ist, wobei verschiedene Fetzen aus der Kindheit, Träume, Zeichnungen, Ereignisse in der Zeit bei der Pflegefamilie zusammen kombiniert worden sind und so ein Gesamtbild entstanden ist. Auch die Erinnerungen der Klägerin zu den oben genannten Vorfällen sind von ihr über Jahre nicht erinnert worden. Vielmehr wurde ausweislich der Aussage der Klägerin vor dem SG der Erinnerungsprozess im Jahr 2014 durch ihre Schwester A ausgelöst. Sie, die Klägerin und ihre Schwester A, hätten dann versucht, genauer hinzuschauen, danach seien bei ihr Erinnerungen wieder hochgekommen, sie habe nachts zum Beispiel plötzlich wieder ein Bild im Kopf gehabt. Die Klägerin hat, so F, nicht eine bewusst verfügbare autobiografische Erinnerung aktiv unterdrückt – ein solcher aktiver Unterdrückungsprozess hat einen erlebnisbezogenen Charakter –, sondern ein „unbewusstes“ Geschehen aus einem letztlich fiktiven Traumagedächtnis „verdrängt“, wobei die persönliche Erinnerung erst durch die therapeutisch induzierte Erinnerung der Schwester A „katalysiert“ worden sei. Auch insoweit besteht also die Möglichkeit, dass es zu einer Rekonstruktion von Erinnerungen im gemeinsamen Gespräch gekommen ist, die nicht der Realität entsprechen. Unter weiterer Berücksichtigung der von F ebenfalls hervorgehobenen Tatsache, dass sich die Erinnerung der Klägerin an die Schädigungszeit im Wesentlichen auf das erlittene Unrecht beziehe, dass es sich „wie ausgestanzt nur um Schädigungsereignisse handele“, erscheint es auch dem Senat unmöglich, diese Erinnerungen von Konfabulationen und Quellenverwechslungen, die laut F häufig die Ursache für Fehlerinnerungen und Erinnerungstäuschungen sind, zu unterscheiden. Es lässt sich damit nicht mehr mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die Taten tatsächlich wie geschildert geschehen sind, oder ob eine vergleichbare Rekonstruktion von Erinnerungen auch in Bezug auf die angegebenen Taten erfolgt ist. Der Senat legt dabei Wert auf die Feststellung, dass er nicht die Glaubwürdigkeit der Klägerin anzweifelt. Er geht davon aus, dass die Klägerin fest davon überzeugt ist, über erlebnisfundierte Erinnerungen zu verfügen. Damit nimmt der Senat auch nicht an, dass die Klägerin sowohl dem Beklagten als auch dem SG und dem erkennenden Senat gegenüber Angaben macht, von deren Unwahrheit sie selbst ausgeht. Der Senat zieht nur aufgrund der dargelegten Umstände die Erlebnisfundiertheit dieser Erinnerungen in Zweifel mit der Folge, dass er sie nicht mehr als glaubhaft anzusehen vermag. Zusammenfassend besteht durchaus die Möglichkeit, dass weitere Taten, so wie sie geschildert worden sind, stattgefunden haben, der Senat sieht aber nicht eine für eine Glaubhaftmachung erforderliche gute Möglichkeit für solche Taten zulasten der Klägerin. Die im Gutachten von F deutlich zu Tage tretende Skepsis gegenüber den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Erinnerungen wird, soweit diese nicht von älteren Geschwistern gestützt werden, vom Senat also geteilt. Der Senat ist nicht daran gehindert, sich diese Einschätzungen des Sachverständigen F zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu eigen zu machen. Diese sind in der Sache überzeugend. Ein Sachverständiger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, berechtigt und verpflichtet, von dem Probanden getätigte Aussagen kritisch zu hinterfragen und auf ihre Plausibilität zu überprüfen, da dies Einfluss auf die Würdigung von Symptomschilderungen und der Kausalfrage haben könne. Im Übrigen ist schon jetzt darauf hinzuweisen, dass sich kein anderes Ergebnis ergeben würde, wenn die weiteren Vorfälle mitberücksichtigt würden, da sie nach den Feststellungen von S1 auch dann keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Kausalität der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen zu den als vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff zu qualifizierenden Vorkommnisse ergeben würde. Dies hat die Sachverständige sowohl in ihrem Gutachten ausgeführt als auch im Erörterungstermin vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich noch einmal bestätigt. Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass sich aus der vielfach aktenkundig gewordenen Vernachlässigung der Klägerin in ihrer Familie durch die offensichtlich überforderte, wohl alkoholkranke Mutter als solches kein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ergibt. Relevante vorsätzliche und rechtswidrige tätliche Angriffe wurden insoweit weder geltend gemacht noch hat der Beklagte dementsprechend über solche entschieden. Rein seelische Misshandlungen sind keine tätlichen Angriffe, die Vernachlässigung von Kindern und auch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge sind für sich genommen keine Gewalttat im Sinne des OEG. Soweit ab dem 1. Januar 2024 durch das Sozialgesetzbuch 14. Buch – SGB XIV – insoweit eine Änderung eintritt, als auch eine erhebliche Vernachlässigung von Kindern zu einer Entschädigung führen kann (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV), ist diese Regelung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht einschlägig, da das SGB XIV – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – erst am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Aber auch nach Inkrafttreten des SGB XIV ist eine Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen, da die Neuregelungen nur für Sachverhalte nach dem 31. Dezember 2023 Geltung beanspruchen: § 137 SGB XIV bestimmt, dass dieses Buch für Anträge auf Leistungen der sozialen Entschädigung gilt, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen. In § 138 Abs. 3 SGB XIV ist geregelt, dass Personen, die die Klägerin, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, Leistungen nach diesem Buch erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllen, allein infolge dieser Schädigung einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 haben, bedürftig sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies bedeutet, dass für die Frage, ob und nach welchen Vorschriften Entschädigungsleistungen an Opfer von Gewalttaten erbracht werden, der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Gewalttat oder die Gewalttaten ausgeübt wurden. Für Altfälle im Sinne des § 10a OEG verbleibt es also auch nach dem 31. Dezember 2023 bei bei einer Anwendung des Rechts des OEG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Bei Zugrundelegung des oben wiedergegebenen, für den Senat nachgewiesenen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG lassen sich jedoch keine Schädigungsfolgen feststellen. Ein – aufgrund § 10a OEG erforderlicher (es liegt ein sogenannter Altfall vor, da die nachgewiesenen und auch die behaupteten tätlichen Angriffe ausnahmslos im Zeitraum 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 stattgefunden haben bzw. haben sollen) – GdS von 50 lässt sich nicht feststellen. Auch wenn die Diagnosen, die F und S1 bei der Klägerin erhoben haben, etwas differieren, so haben sie jedoch übereinstimmend festgestellt, dass sich kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Tat und den bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen feststellen lässt. Dr S1 geht von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelschwer bis schwer ausgeprägt mit latenter Suizidalität vor dem Hintergrund einer soziophobischen, ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung, einer anamnestisch bekannten Traumafolgestörung im Sinne einer Anpassungsstörung in der Kindheit und einer Essstörung aus. F nimmt demgegenüber ein missmutig verbittertes depressives Syndrom als Dysthymie, darin enthalten auch das von E erwähnte psychovegetative Erschöpfungssyndrom, an. Er postuliert damit eine etwas leichtere Gesundheitsstörung der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet, was sich auch in der Festsetzung eines geringeren Grades der Behinderung (GdB) widerspiegelt, der unabhängig von der Ursache der vorliegenden Gesundheitsstörungen festgesetzt wird. Hier geht F nur von einem GdB von 40 aus, während S1 einen GdB von 50 für angemessen hält. Von Bedeutung ist, dass weder S1 noch F vom Vorliegen einer PTBS ausgehen, die Folge der Tat sein könnte. S1 hat überzeugend dargelegt, dass sich aus Heimberichten und Schulzeugnissen nicht entnehmen lässt, dass bei der Klägerin entsprechende Symptomkriterien aufgetreten seien. Die in den Heimberichten genannten Defizite (Ängstlichkeit, fehlende Selbstbewusstsein, Empfindsamkeit, Abhängigkeit von Lob und Anerkennung) lassen nicht den Rückschluss auf eine PTBS zu. F hat gleichermaßen erklärt, dass sich aus den Befunden keine Symptomatik einer PTBS oder einer komplexen Traumafolgestörung ableiten lassen. Die genaue diagnostische Bezeichnung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ist nicht von streitentscheidender Bedeutung. Allein maßgeblich ist der Umstand, dass die Sachverständige S1 – ebenso wie F – eine Vielzahl von möglichen Ursachen für die Entstehung und Ausprägung der Gesundheitsstörungen der Klägerin identifiziert hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass die nachgewiesene Tat in ihrer Bedeutung und Tragweite für deren Eintritt allein nicht mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen. Die Sachverständige hat insoweit als relevante Konkurrenzursachen identifiziert, dass die Klägerin nach einer ersten Zeit im Heim in ihrer Herkunftsfamilie in lieblosen und verwahrlosten Zuständen aufgewachsen sei. Dieser Umstand steht für den Senat fest zum einen aufgrund der entsprechenden Eintragungen in der Jugendamtsakte („Haushalt völlig zusammengebrochen“) und zum anderen aufgrund der Aussagen der vor dem SG einvernommenen Zeugen. So hat der Zeuge M1 davon gesprochen, dass in dem Haus immer ein Durcheinander, ein Chaos geherrscht habe, die Mutter selten anwesend gewesen sei und die Kinder damals fast nicht zu essen bekommen hätten. Die Zeugin P hat u.a. mitgeteilt, dass die Mutter schon immer überfordert gewesen sei, auch wegen der vielen Geschwister. Darüber hinaus hat die Sachverständige – für den Senat nachvollziehbar – auf die weitere Traumatisierung in der ersten Pflegefamilie, erzwungene Kontaktabbrüche zu langjährigen Bezugspersonen beim Übergang vom Heim in die Familie, dann zurück ins Heim und dann zu wechselnden Pflegefamilien hingewiesen. In beiden Pflegefamilien habe es schwere Defizite gegeben im Hinblick auf eine liebevolle emotionale Unterstützung und auch positiven Körperkontakt. Man könne insgesamt von einer Milieuschädigung sprechen. Aus den Angaben der Klägerin gegenüber der Sachverständigen S1 lässt sich unschwer nachvollziehen, dass die Klägerin erheblichen Traumatisierungen auch in der ersten Pflegefamilie ausgesetzt war. Mit der Pflegefamilie J, so die Klägerin, sei es ziemlich bald schwierig geworden. Ihr Pflegevater habe sie geschlagen, habe ihren Rückzug nicht verstanden, ihr sei aber alles viel zu viel gewesen. Ihre Pflegemutter habe sie als sehr abweisend und kalt erlebt, die Pflegeeltern hätten sie und ihre Schwester wie Luft behandelt, man habe keinerlei Interesse mehr an ihnen gehabt. Sie hätten nicht alles so gemacht, wie die Pflegeeltern sich das vorgestellt hätten. Aus der gemeinsamen Zeit in Südafrika hat die Klägerin berichtet, sie habe mit ihrer Schwester A darüber geredet, nicht mehr leben zu wollen. Sie sei mit ihr am Strand gewesen und sie hätten darüber gesprochen, dass alles vorbei wäre, wenn sie jetzt ertrinken würden. Es hätte in Südafrika schön sein können, es sei aber tatsächlich traurig gewesen wegen der schrecklichen Beziehung zu den Pflegeeltern. Sie hätten mit diesen nicht mehr gesprochen, das Singen sei ihnen verboten worden, sie hätten nicht mehr den Rasen betreten und den Pool benutzen dürfen. Beim Essen seien sie nicht mehr am Tisch erwünscht gewesen, sie hätten in ihrem Zimmer auf dem Boden gegessen. Schließlich sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie wieder zurück nach Deutschland müssten. Auch in der zweiten Pflegefamilie, der Familie H, hat sich die Kläger ihren eigenen Angaben zufolge fremd und nicht zugehörig gefühlt. Die eigene Tochter der Pflegefamilie sei von den Pflegeeltern bevorzugt worden. Nach einem Jahr sei sie froh gewesen, wieder gehen zu können. S1 hat insoweit angemerkt, dass die frühkindliche Entwicklung der Klägerin intellektuell und motorisch normal gelaufen sei, allerdings verbunden mit Selbstunsicherheit und großem Bedürfnis nach Lob und Unterstützung. Die Klägerin habe nur sehr wenige positive Erfahrungen als Heimkind und später in den Pflegefamilien machen können, sei auf sich allein gestellt gewesen. Im Verlauf dann bis in die Gegenwart ergebe sich ein zunehmendes Bild ausgeprägter Ängstlichkeit, Selbstunsicherheit, Scheu vor Menschen sowie Selbstabwertung. Es habe sich eine grundsätzlich ängstlich-vermeidende Haltung nicht nur gegenüber Männern, sondern auch gegenüber Frauen mit Ausnahme der Schwester herausgebildet sowie ein erhebliches Misstrauen gegenüber potentiellen Hilfspersonen. Später hätten sich dann als belastende Faktoren die Überforderung als alleinerziehende Mutter, zunehmende Ängste in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tagesmutter bezüglich den Anforderungen der Eltern und der Sorge, den Kindern könnte etwas passieren, sowie die Enttäuschung, dass beide Söhne psychische Probleme haben, hinzugesellt. Angesichts dieser Vielzahl von belastenden Faktoren steht für den Senat fest, dass die Traumatisierung durch die nachgewiesene Tat – und auch bei Berücksichtigung der sonstigen geltend gemachten Sachverhalte – nicht mindestens dasselbe Gewicht hat wie die Konkurrenzursachen zusammen. Eine Feststellung, die einen derartigen Zusammenhang bestätigen würde, findet sich in keinem der vorliegenden Gutachten. Beide Sachverständigen haben hingegen übereinstimmend erklärt, dass die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht als Folgen der anerkannten Schädigungen im Sinne des OEG weder im Sinne der Entstehung noch der Verschlimmerung medizinisch nachgewiesen seien. S1 hat in ihrem Gutachten auch festgehalten, dass sich an diesem Ergebnis nichts ändern würde, wenn man die sonstigen geltend gemachten Taten mitberücksichtigen würde. Die von der Klägerin erhobenen zahlreichen Einwendungen in ihren diversen Schriftsätzen gegen die Gutachten von F und S1 können nicht überzeugen. In Bezug auf F macht die Klägerin vor allem geltend, dass er sich im Hinblick auf seine Ausführungen über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin über den Gutachtensauftrag hinweggesetzt habe und seiner Beurteilung nicht die vom SG vorgegebenen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt habe. Dies trifft jedoch nicht zu. F hat etwa ausdrücklich formuliert, dass die Situation eines gescheiterten Lebens nicht, wie es von der Klägerin und ihrem Anwalt nahegelegt werde, mit der erforderlichen Sicherheit auf die spezifische Schädigung, wie sie hier gerichtlich festgestellt sei, zurückgeführt werden könnte. Daraus geht klar hervor, dass F sich nicht über den Gutachtensauftrag hinweggesetzt hat. Im Übrigen enthalten die Stellungnahmen zum Gutachten von F ebenso wie diejenigen zu dem von S1, zuletzt mit dem im Erörterungstermin überreichten Schriftsatz vom 25. Juli 2023, eine Vielzahl von Einwendungen gegen einzelne Feststellungen der Sachverständigen zum Sachverhalt und zu den von der Klägerin bei der Exploration gemachten Angaben. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten von S1 mögen im Detail zutreffen (zum Beispiel geringfügig falsche Angabe des Gewichts der Klägerin im Gutachten), wobei es dahinstehen bleiben kann, worauf diese Unrichtigkeit beruht. Die Einwendungen in Bezug auf Details vermögen aber auch nicht in ihrer Gesamtheit für den Senat die Grundaussage der Sachverständigen in Frage stellen, wonach die vorliegenden Gesundheitsstörungen medizinisch nicht als Folgen der anerkannten Schädigungen im Sinne des OEG weder im Sinne der Entstehung noch der Verschlimmerung nachgewiesen werden können, da die Klägerin durch eine Vielzahl von Konkurrenzursachen traumatisiert worden ist. Diese Kernaussage hat die Sachverständige überzeugend aus einer ausführlichen Nachzeichnung des Lebenswegs der Klägerin und den damit verbundenen Traumatisierungen gewonnen. Im Übrigen hat S1 klargestellt, dass sie die Aussagen der Klägerin bei der Anamnese handschriftlich so gut wie möglich mitschreibe und nach Verabschiedung der Probandin das Geschriebene sofort diktiere. Entscheidend sei das Gesamtbild. Selbst wenn sämtliche Einwendungen der Klägerin im Detail zutreffend wären, hat der Senat keinen Grund zur Annahme, dass die Grundaussage der Sachverständigen unzutreffend wäre. Noch deutlicher wird in Bezug auf die Frage der Kausalität zwischen der nachgewiesenen Tat und den Gesundheitsstörungen der Klägerin F, der klarstellt, dass die Annahme einer Kausalität zwischen der nachgewiesenen Tat und den jetzt bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen rein spekulativ wäre. Er hat nachvollziehbar unter Hinweis auf den Bericht von H1 vom Juli 2016 über den Behandlungsversuch im Jahr 2007 darauf hingewiesen, dass Behandlungsanlässe im Vorfeld Überforderungssituationen bei der persönlichen Lebensführung (Arbeitsplatzverlust, Partnerverlust, alleinerziehende Mutter, Tagesmuttertätigkeit) gewesen seien. Auch die Indikation für eine Mutter-Kind-Kur sei von B2 wegen Überforderung bei Partnerproblematik und alleinerziehend durchgeführt worden. Konkrete psychische Beeinträchtigungen der damaligen Vorkommnisse seien nicht erinnert worden. Anhaltspunkte für durchgängige psychische Störungen als Traumafolgen gebe es nicht, auch keine Brückensymptome zwischen dem Schädigungsereignis und den wiedereinsetzenden Erinnerungen nach 40 Jahren. Der Senat macht sich diese Feststellungen von F zur Kausalität ebenfalls zu eigen. Damit sind keine Schädigungsfolgen feststellbar mit der Folge, dass ein Anspruch auf Beschädigtengrundrente sowie Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte nicht in Betracht kommt. Die von der Klägerin begehrte „Berechnung“ eines GdS kommt damit ebenfalls nicht in Betracht. Dieser ist mangels feststellbarer Schädigungsfolgen 0. Der hilfsweise gestellte Antrag, „ein weiteres Gutachten nach § 106 SGG zu den Beweisfragen nach der Beweisanordnung des Bayerischen Landessozialgerichts“ einzuholen, wird abgelehnt. Aus Sicht des Senats liegt insoweit schon kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, 403 Zivilprozessordnung – ZPO – vor. Ein Beweisantrag muss aufzeigen, über welche im Einzelnen bezeichneten „zu begutachtenden Punkte“ (Tatsachen) Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls eine Ablehnung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausreichend zu begründen (vgl. BSG, Beschluss vom 28. November 2022, Az. B 9 SB 28/22 B, in juris Rn. 8 m.w.N.). Zwar wurde in dem im Erörterungstermin vor dem erkennenden Gericht gestellten Hilfsantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf die Beweisanordnung des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Die bloße Bezugnahme auf die bei den vorangegangenen Gutachten gestellten Beweisfragen reicht jedoch nicht aus. Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Opferentschädigungsgesetz muss sich ein Beweisantrag möglichen präzise mit den vorliegenden Gesundheitsstörungen und der Frage auseinandersetzen, ob und inwieweit diese auf einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des auf § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zurückgehen. Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen. Es bedarf besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist. Hierfür müssen gezielt etwa zusätzliche Gesundheitsstörungen behauptet und möglichst genau bezeichnet („dargetan“) oder in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung konkrete Angaben zu der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung gemacht werden (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Februar 2015, Az. B 13 R 372/14 B in Bezug auf das Rentenrecht). An solchen besonderen konkreten Angaben mangelt es hier. Im Antrag wird schon nicht einmal dargelegt, auf welchem Fachgebiet das Gutachten eingeholt werden soll. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Angaben zu den zu begutachtenden Tatsachen und zu der Frage, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich sein soll. Auch wird nicht hypothetisch umrissen, was die Beweisaufnahme erbringen soll. Deswegen, aber auch davon abgesehen fühlt sich der Senat nicht gedrängt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es liegen zwei umfangreiche Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem-psychosomatischem Fachgebiet (F) und auf neurologischem-psychiatrischem Fachgebiet (S1) vor, in denen die Gesundheitsstörungen der Klägerin ausführlich dargestellt werden und eine Kausalitätsbeurteilung vorgenommen wird. Die geringfügigen, nicht entscheidungserheblichen Differenzen in der Diagnosestellung rechtfertigen nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens auf nervenärztlichem Fachgebiet. Der Senat fühlt sich auch nicht zu einer Einholung eines Gutachtens auf einem anderen, somatischen Fachgebiet gedrängt. Insoweit ist schon nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche somatischen Gesundheitsstörungen auf die hier streitgegenständliche und als nachgewiesen anzusehende Tat („Der Beschuldigte veranlasste die nur mit Unterhemd und Schlüpfer bekleidete Klägerin, Bewegungen an der Unterhose ihres Bruders R auszuführen“) zurückzuführen sein sollten. Die Möglichkeit einer – zu einem GdS von 50 führenden – körperlichen Verletzung der Klägerin bei der geschilderten Tathandlung ist nicht ersichtlich. Aber auch bei fiktiver Mitberücksichtigung der sonstigen Taten von der Klägerin beantragten Taten (Schläge mit dem Stock in die Beine beim Laufen durch den Garten; Täter will Klägerin packen, Klägerin schlägt die Hände weg; Klägerin befindet sich nackt mit ihrem ebenfalls nackten Bruder im Keller; Klägerin muss Geschlechtsteil ihres Bruders anfassen und in eine bestimmte Richtung schauen; Klägerin wird irgendetwas in den Mund reingesteckt und ihr lief etwas Klebriges übers Gesicht; Stechen mit spitzen Hölzern zum Beispiel in die Ohren, den Bauchnabel, die Brust, die Oberarme, in den Genitalbereich; Zwang zur Beobachtung der Fesselung und Schläge des Bruders) würde sich für den Senat nicht eine Beweiserhebung in einem somatischen Fachgebiet aufdrängen. Dies gilt auch für die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2023 geltend gemachten „kleinen Gegenstand unter der Haut am rechten Oberarm“, den sie in Bezug setzt zu dem von ihr behaupteten Umstand, der Täter habe sie mit spitzen Hölzern gestochen. In Bezug auf das Stechen mit spitzen Hölzern – insoweit könnte theoretisch eine somatische Gesundheitsschädigung entstanden sein – fehlt es nämlich bereits an jeglichem nachgewiesenen Primärschaden, der durch den – hier ohnehin nur fiktiv unterstellten – vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff entstanden ist, der wiederum dann zu Schädigungsfolgen geführt haben könnte. Aus sämtlichen Unterlagen, die aus damaliger Zeit vorliegen, lassen sich keine Angaben über eine medizinische Behandlung der Klägerin in Bezug auf durch derartige Handlungen ausgelöste Gesundheitsstörungen entnehmen. Die Jugendamtsberichte sind insoweit blande. Davon abgesehen kommt ersichtlich keine Vergabe eines GdS von mindestens 50 für „kleine Gegenstände unter der Haut am rechten Oberarm“ in Betracht. Auch zu einer Untersuchung des Schädels, die von der Klägerin in demselben Schriftsatz angemahnt worden ist, weil sie schon bei Gericht ausgesagt habe, dass sie von der Kellerwohnung des Täters die Treppen hochgelaufen sei und am Kopf geblutet habe, gibt es aus denselben Gründen keine Veranlassung für den Senat. Davon abgesehen ergeben sich auch aus den vorliegenden Befundberichten keine Hinweise auf mögliche Gesundheitsstörungen, die auch nur ansatzweise mit den nur hilfsweise als vorsätzliche und rechtswidrige tätliche Angriffe angesehenen Vorfällen in Zusammenhang stehen könnten. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15. November 2021 war damit zurückzuweisen und der Hilfsantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung (vgl. § 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin erfolglos geblieben ist. Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.