Urteil
L 9 EG 15/21 FG
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Art. 68 VO(EG) Nr. 883/2004 muss im Lichte des Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004 dahingehend ausgelegt werden, dass nur Familienleistungen gleicher Art die Prioritätsregeln auslösen. (Rn. 37)
2. Für die Prüfung, ob Familienleistungen gleicher Art nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsländer zusammentreffen, ist maßgeblich auf Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung abzustellen. (Rn. 45)
3. Das bayerische Familiengeld und das österreichische Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens sind nicht Familienleistungen gleicher Art. (Rn. 48 – 49)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 68 VO(EG) Nr. 883/2004 muss im Lichte des Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004 dahingehend ausgelegt werden, dass nur Familienleistungen gleicher Art die Prioritätsregeln auslösen. (Rn. 37) 2. Für die Prüfung, ob Familienleistungen gleicher Art nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsländer zusammentreffen, ist maßgeblich auf Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung abzustellen. (Rn. 45) 3. Das bayerische Familiengeld und das österreichische Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens sind nicht Familienleistungen gleicher Art. (Rn. 48 – 49) I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich in der Sache ohne Erfolg. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 03.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2019. In der Sache streitig ist die Gewährung von bayerischem Familiengeld im Zeitraum 08.09.2018 bis 07.01.2019. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gem. Art. 8 BayFamGG eröffnet. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 23.11.2021 gegen das am 28.10.2021 zugestellte Urteil des SG beim LSG eingelegt. Die Berufung ist auch ohne Zulassung durch das SG gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da im Streit die Gewährung von bayerischem Familiengeld für vier Monate in Höhe von monatlich 250.- Euro, damit insgesamt in Höhe von 1.000.- Euro steht und somit der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro übersteigt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend der Klage des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger bayerisches Familiengeld im Zeitraum 08.09.2018 bis 07.01.2019 zu gewähren. Der Kläger hat Anspruch auf bayerisches Familiengeld im streitigen Zeitraum. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familiengeld nach Art. 2 BayFamGG im streitigen Zeitraum. Er hatte seinen Wohnsitz im Freistaat Bayern, lebte mit seinem Kind, für das er Familiengeld begehrt, in einem Haushalt, erzog dieses Kind selbst und sorgte für eine förderliche frühkindliche Betreuung. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, da vorrangig Leistungen nach dem österreichischen Kinderbetreuungsgeldgesetz zu zahlen wären. Der Kläger lebt, genau wie seine Ehefrau und Mutter des Kindes und sein Sohn in Bayern. Er selbst und seine Ehefrau arbeiten jedoch in Österreich, sodass sie sog. Grenzgänger im Sinne von Art. 1f VO (EG) Nr. 883/2004 sind. Der Kläger und seine Ehefrau haben österreichisches Kinderbetreuungsgeld im Beschäftigungsland Österreich bezogen, sodass zu prüfen ist, ob das bayerische Familiengeld und diese Leistungen als Familienleistungen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 zu koordinieren sind. Nach dieser Verordnung sollen die sozialen Sicherungssysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten koordiniert werden, wenn ein Bürger in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeitet und lebt oder gearbeitet oder gelebt hat. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 sollen Personen, für die diese Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen. Ziel dieses zentralen Prinzips der sozialrechtlichen Koordinierung ist es, zu verhindern, dass eine Person ohne sozialen Schutz bleibt und dass Leistungen mit gleicher Zielrichtung oder Belastungen mit doppelten Beiträgen vermieden werden. Das Prinzip des einheitlichen Sozialrechtsstatuts wird ergänzt durch das in Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004 erhaltene Kumulierungsverbot (Fuchs in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 1RdNr. 54 ff.). Vorliegend ist der sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet, da es sich sowohl beim bayerischen Familiengeld als auch beim österreichischen Kinderbetreuungsgeld um Familienleistungen im Sinne des Art. 3 Absatz 1j VO (EG) Nr. 883/2004 handelt. Der Begriff der Familienleistungen ist in Art. 1z VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Danach sind Familienleistungen alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschuss und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Die noch in der VO (EWG) Nr. 1408/71 vorgenommene Unterscheidung zwischen Familienleistungen und Familienbeihilfen in Artikel 1u i) und ii) wurde in der VO (EG) Nr. 883/2004 aufgegeben. Nach der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen Familienleistungen in ihrer Gesamtheit geregelt werden (Erwägungsgrund 34). Familienleistungen sind im wesentlichen Geldleistungen, die als periodische Zahlungen dazu dienen, Familien finanziell zu unterstützen. Auch steuerrechtliche Vorteile können dazu zählen, wenn dadurch ein staatlicher Beitrag zum Familienbudget geleistet wird. Familienleistungen liegen stets vor, wenn sie für die Gewährung von Familienunterhalt gezahlt werden. Der EuGH hat bereits entschieden, dass das österreichische Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz eine Familienleistung darstellt (EuGH, Urteil vom 07.06.2005, C-543/03 RdNr. 50). Auch das bayerische Familiengeld, das periodisch vom ersten Tag des 13. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden kann (Art. 3 Abs. 3 BayFamGG) und eine Anerkennung der Erziehungsleistung darstellen und eine Vergrößerung des finanziellen Gestaltungsspielraum für die frühe Erziehung und Bildung des Kindes ermöglichen soll (Art. 1 BayFamGG), stellt eine Familienleistung im Sinne des Artikel 1z VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt der Kläger als deutscher Staatsangehöriger gemäß Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Damit ist Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich anwendbar, in dem Prioritätsregeln festgelegt sind, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen (Familien-)Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Art. 68 Absatz 1a VO (EG) Nr. 883/2004 stellt eine Rangfolge auf, wenn Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind. An erster Stelle stehen danach die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Das bayerische Familiengeld, das alleine aufgrund des Wohnorts in Bayern gewährt wird, wäre damit, wenn die Voraussetzungen des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben wären, nachrangig gegenüber dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld, das jedenfalls in der vom Kläger bezogenen Form aufgrund der Beschäftigung in Österreich und somit aus einem anderen Grund gewährt wird. Bei Anwendung von Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 bestünde damit lediglich ein Anspruch auf Differenzleistungen nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, wenn die österreichischen Leistungen geringer wären als das bayerische Familiengeld. Vorliegend kann jedoch nicht von einem Zusammentreffen von Ansprüchen ausgegangen werden, die die Anwendung der Prioritätsregeln auslösen. Dabei ist auf die gesamte Familie abzustellen, sodass bei der Ermittlung der Ansprüche aller Familienmitglieder fingiert wird, dass alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates fallen und dort wohnen (sogenannte Familienbetrachtungsweise, Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009. Die Leistungen müssen für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen gewährt werden. Im zu entscheidenden Fall wurden bereits keine Leistungen für denselben Zeitraum gewährt. Der Kläger hat österreichisches Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum 08.01.2017 bis 07.03.2017 erhalten. Die Ehefrau des Klägers hat vom 08.01.2016 bis zum 07.01.2017 österreichisches Kinderbetreuungsgeld erhalten. Der Beginn des Zeitraums, für den bayerisches Familiengeld beantragt wurde (08.09.2018) liegt 1,5 Jahre nach dem Ende des Bezugs von österreichischem Familiengeld. Damit kann ein zeitliches Zusammentreffen der Leistungen aus Bayern und Österreich nicht angenommen werden. Auch der Rechtsauffassung des Beklagten folgend wurden keine Leistungen für denselben Zeitraum gewährt. Danach soll die Koordinierungsvoraussetzung „für denselben Zeitraum“ weit dahingehend ausgelegt werden, sodass es nicht auf den Zeitraum des tatsächlichen Bezuges ankommt, sondern darauf abgestellt wird, dass beide Leistungen für denselben Zeitraum bezogen werden könnten. Denn andernfalls hinge die Anwendbarkeit von Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 davon ab, wie ein evtl. vorhandenes Wahlrecht bezüglich der Gestaltung konkret ausgeübt werde. Eine Leistungskumulation liegt nach Meinung des Beklagten auch dann vor, wenn beide Leistungen in hintereinanderliegenden Zeiträumen bezogen werden könnten. Dies müsse durch eine teleologische Auslegung des Begriffes „Zeitraum“ aufgelöst werden. Der Begriff „Zeitraum“ könne nur so ausgelegt werden, dass er den gesetzlich möglichen Zeitraum meine. Der Gesamtbetrag der Leistungen müsse dem Betrag der günstigsten Leistungen des jeweiligen Landes entsprechen. Vorliegend konnte der Kläger für den Zeitraum, für den er bayerisches Familiengeld beantragt hatte, nach der gesetzlichen Regelung des österreichischen Kinderbetreuungsgeldgesetzes kein österreichisches Kinderbetreuungsgeld beziehen. Das Kinderbetreuungsgeld nach dem österreichischen Kinderbetreuungsgeldgesetz wird entweder in Form eines pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto nach Abschnitt 2 oder in Form von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das Erwerbseinkommen nach Abschnitt 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewährt (§ 1 Satz 2 österreichisches Kinderbetreuungsgeldgesetz). Während das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto bis maximal 1063 Tage ab der Geburt des Kindes gewährt werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 österreichisches Kinderbetreuungsgeldgesetz), wird Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach § 24b Abs. 2 Satz 1 österreichisches Kinderbetreuungsgeldgesetz bis maximal 426 Tage ab der Geburt des Kindes gewährt. Ein Anspruch bestand damit für den am 08.01.2016 geborenen Sohn bis maximal 09.03.2017. Ein Anspruch auf bayerisches Familiengeld bestand vorliegend erst ab dem 08.09.2018. Im Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld war das BayFamGG noch gar nicht in Kraft. Es ist erst zum 01.08.2018 in Kraft getreten. Auch nach der Rechtsauffassung der Beklagten kann damit im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass eine zeitliche Kongruenz der Leistungen nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist. Es muss damit nicht entschieden werden, ob der Begriff „für denselben Zeitraum“ in Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/200 dahingehend zu bestimmen ist, dass es auf den tatsächlichen Bezug ankommt, oder ob er erweiternd so ausgelegt werden muss, dass auch Zeiträume, für die nach der gesetzlichen Konzeption der konkret zu betrachtenden Familienleistungen ein Leistungsanspruch des nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangigen Landes im gleichen Zeitraum wie für die Familienleistung des nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nachrangingen Landes bestehen kann, hierunter zu zählen sind. Denn vorliegend war ein Leistungsbezug im selben Zeitraum gesetzlich nicht möglich. Weiterhin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Antikumulierungsregelung des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 auch deshalb nicht gegeben, da es sich bei dem bayerischen Familiengeld und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nicht um vergleichbare Leistungen handelt und dies für die Anwendung der Prioritätsregelungen des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlich ist. Art. 68 VO (EG) 883/2004 muss im Lichte des Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004, wonach ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art (aus derselben Pflichtversicherungszeit) weder erworben noch aufrechterhalten werden darf, dahingehend ausgelegt werden, dass nur Familienleistungen gleicher Art die Prioritätsregeln auslösen. Der EuGH hat in der Entscheidung W. (Urteil vom 08.05.2014, C-347/12) zur Vorläufer-VO zur VO (EG) Nr. 883/2004, der VO (EWG) Nr. 1408/71, sowie zur Vorläufer-VO zur VO (EG) Nr. 987/2009, der VO (EWG) Nr. 574/72, entschieden, dass bei der Anwendung der Antikumulierungsregel nach Art. 10 Absatz 1b i) VO (EWG) 574/72 im Rahmen der Berechnung des Unterschiedsbetrages, der einem Wanderarbeitnehmer möglicherweise in seinem Beschäftigungsmitgliedsstaat geschuldet wird, unter den verschiedenen Familienleistungen des Beschäftigungsstaates und den Familienleistungen des Wohnmitgliedsstaates diejenigen erkannt werden müssen, die unter Berücksichtigung ihres Sinn und Zwecks, ihrer Berechnungsgrundlage und der Voraussetzungen für ihre Gewährung sowie ihrer Leistungsberechtigten Leistungen „gleicher Art“ im Sinne von Art. 12 VO (EWG) Nr. 1408/71 sind. Im Tenor hat der EuGH entschieden, dass Artikel 1u i) und Art. 4 Abs. 1h VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 10 Absatz 1b i) VO (EWG) Nr. 574/72 dahingehend auszulegen sind, dass nicht sämtliche an die Familie eines Wanderarbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates gezahlten Leistungen als gleichartige Familienleistungen zu berücksichtigen sind, da das nach deutschem Recht vorgesehene Elterngeld keine Leistung gleicher Art im Sinne von Art. 12 VO (EWG) Nr. 1408/71 wie das nach deutschem Recht vorgesehene Kindergeld und die nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Familienzulagen ist. Mit der Vorlagefrage des luxemburgischen Kassationsgerichts wollte dieses die Frage geklärt haben, ob Artikel 1u i), Art. 4 Absatz 1h und Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie Art. 10 Absatz 1b i) VO (EWG) Nr. 574/72 dahingehend auszulegen sind, dass bei der Berechnung des einem Wanderarbeitnehmer in seinem Beschäftigungsmitgliedstaat eventuell zu zahlenden Unterschiedsbetrags sämtliche nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates gezahlte Leistungen, im vorliegenden Fall das nach deutschem Recht vorgesehene Elterngeld und Kindergeld, als gleichartige Familienleistungen zu berücksichtigen sind. Der EuGH hat hierauf geantwortet, dass Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstelle. Denn nach Art. 12 VO (EWG) Nr. 1408/71 könne ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 sei daher, falls eine Kumulierung von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates eintreten könne, den Antikumulierungsregeln der Art. 76 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 10 VO (EWG) Nr. 574/72 gegenüberzustellen. Da die in Rede stehenden deutschen Familienleistungen nicht aufgrund von Erwerbstätigkeit gewährt würden, sei Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 anzuwenden. Nach dieser Vorschrift sei die Bundesrepublik Deutschland vorrangig zuständig. Es sei zu prüfen, ob im Rahmen des Art. 10 Absatz 1b i) VO (EWG) Nr. 574/72 sämtliche im Wohnmitgliedstaat der Familie des Wanderarbeitnehmers gezahlten Familienleistungen für die Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigt werden müssten. Die in Art. 12 VO (EWG) Nr. 1408/71, der im Titel I „Allgemeine Vorschriften“ enthalten sei, aufgestellten Grundsätze seien sowohl auf die Prioritätsregeln des Art. 76 VO (EWG) Nr. 1408/71 als auch auf diese des Art. 10 VO (EWG) Nr. 574/72 anzuwenden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten als Leistungen gleicher Art zu betrachten seien, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung übereinstimmten. Verschiedene Familienleistungen die nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates oder des Wohnmitgliedstaates gezahlt würden, müssten nicht zwangsläufig Leistungen gleicher Art im Sinne von Art. 12 VO (EWG) Nr. 1408/71 sein. Bei der Anwendung der Antikumulierungsregelung nach Art. 10 Absatz 1b i) VO (EWG) Nr. 574/72 müssten somit im Rahmen der Berechnung des Unterschiedsbetrages unter den verschiedenen Familienleistungen, auf die der Wanderarbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedsstaates und den Familienleistungen, die dem betreffenden Arbeitnehmer nach dem Recht des Wohnmitgliedstaates gezahlt würden, diejenigen erkannt werden, die unter Berücksichtigung ihres Sinn und Zwecks, ihrer Berechnungsgrundlage und der Voraussetzungen für ihre Gewährung sowie ihrer Leistungsberechtigten Leistungen gleicher Art im Sinne von Art. 12 der VO (EWG) Nr. 1408/71 sind. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, somit des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Elterngeld als Leistung gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen angesehen werden könne. Der EuGH gibt im Folgenden Hinweise, dass das Elterngeld wohl nicht nach diesen Vorgaben als Leistung gleicher Art wie das Kindergeld und die luxemburgische Familienzulage anzusehen ist. Auch wenn er dabei darstellt, dass es sich bei dem Kindergeld und der luxemburgischen Familienzulage um Familienbeihilfen im Sinne von Artikel 1u ii) VO (EWG) Nr. 1408/71 handelt und beim Elterngeld um eine Familienleistung im Sinne von Artikel 1u i) VO (EWG) Nr. 1408/71, wird diese Unterscheidung nicht als maßgeblich für die Entscheidung, ob es sich um Leistungen gleicher Art im Sinne von Art. 12 der VO (EWG) Nr. 1 408/71 handelt, angesehen, sondern es wird vom EuGH anhand der von ihm vorgegebenen Kriterien geprüft. Diese Entscheidung des EuGH ist auf die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage, die in Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgegebenen Prioritätsregeln, übertragbar. Auch in Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist hinein zu lesen, dass die Prioritätsregeln voraussetzen, dass Leistungen gleicher Art nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zusammentreffen. Dies ergibt sich daraus, dass die maßgeblichen Regelungen in der VO (EG) Nr. 883/2004 inhaltlich nicht von den der Entscheidung W. zugrundeliegenden Rechtsnormen abweichen. Zwar wird in Artikel 1z VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr unterschieden zwischen Familienleistungen und Familienbeihilfen, sondern diese insgesamt als Familienleistungen bezeichnet. Dies ist jedoch nicht entscheidungsrelevant. Auch Art. 10 VO (EWG) Nr. 574/72 galt für Familienleistungen und Familienbeihilfen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung auch nicht darauf abgestellt, dass Familienleistungen und Familienbeihilfen nicht miteinander koordiniert werden dürften. Auch wenn der EuGH die im Streit stehenden Leistungen, das deutsche Kindergeld und das deutsche Elterngeld sowie die luxemburgische Familienzulage entsprechend einordnet, bezieht sich seine Entscheidung alleine auf die generelle Vergleichbarkeit von Familienleistungen. Die Einordnung spielt auch für die konkrete Prüfung der Vergleichbarkeit in der Entscheidung des EuGH keine Rolle, sondern wird nur als weiteres Argument genutzt. Auch Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71. Der Grundsatz, dass ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art weder erhoben noch aufrechterhalten werden kann, ist unverändert. Ebenso ergeben sich keine maßgeblichen inhaltlichen Änderungen dadurch, dass die Prioritätsregeln für Familienleistungen nun insgesamt in Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zusammengeführt wurden. Es gibt daher keinen Anhalt, weshalb man vorliegend von einem Systemwechsel ausgehen sollte, der dazu führen würde, dass ein methodisch tragfähiger Ansatz für einen Rückgriff auf die Entscheidung W. des EuGH für die Auslegung des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr vorhanden wäre (ebenso Österreichischer OGH, Beschluss vom 24.01.2017, 10 ObS 146/16t; Österreichischer OGH, Beschluss vom 13.09.2019, 10 ObS 110/19b; offengelassen vom BFH, Urteil vom 25.07.2019, III R 34/18, RdNr.25, da Vergleichbarkeit der im Streit stehenden Leistungen; nicht thematisiert, da vergleichbare Leistungen: BFH, Urteil vom 20.04.2023, III R 4/20 RdNr. 18; ebenso FG Münster, Urteil vom 31.05.2022, 11 K 3305/18 Kg, AO; ebenso Becker in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergl, Art. 68 EGV 883/2004, RdNr. 8; a. A.: Schreiber in Kassler Kommentar, EL 122, Mai 2023, Art. 68 VO (EG) 883/2004 RdNr. 4; a. A. ohne Begründung Fuchs in NZS 2015, 121 ff., in einer Besprechung der Entscheidung W.; ohne eigene Schlussfolgerung Marhold in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 68, RdNr. 4) Damit war vorliegend zu prüfen, ob das bayerische Familiengeld und das österreichische Kinderbetreuungsgeld als Einkommensersatz nach dem österreichischen Betreuungsgeldgesetz i. d F. vom 01.09.2018 – obwohl der Kläger Leistungen ab diesem Zeitpunkt weder bezogen noch beansprucht hat – Leistungen gleicher Art sind, die die Anwendung der Prioritätsregelung des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zulassen. Dies ist nicht der Fall. Der EuGH hat in der Entscheidung W. Kriterien für die Prüfung, ob Leistungen gleicher Art vorliegen, aufgestellt. Danach sind für die Prüfung der Vergleichbarkeit maßgeblich Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung. Zwischen dem bayerischen Familiengeld und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld bestehen erhebliche Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der Leistungen betreffend ihre Leistungsvoraussetzungen und Berechnung der Leistungshöhe: Das bayerische Familiengeld wird in Höhe von 250.- Euro für das erste und zweite Kind des Berechtigten und in Höhe von 300.- Euro für das dritte und jedes weitere Kind des Berechtigten pro Monat vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes gewährt (Art. 3 BayFamGG). Das bayerische Familiengeld ist unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation und unabhängig von der Erwerbstätigkeit des Beziehers. Es ist alleine daran geknüpft, dass der Bezieher seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt (Art. 2 BayFamGG). Das österreichische Kinderbetreuungsgeld wird entweder in Form eines pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto oder als Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gewährt (§ 1 Satz 2 österreichisches Kinderbetreuungsgeldgesetz). Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Systeme, die für beide Eltern zusammen gewählt werden müssen. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto ist davon abhängig, dass für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese bezogen wird, der Elternteil mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, der Gesamtbetrag der Einkünfte einen Grenzbetrag von jährlich 16.200.- Euro (im Regelfall) nicht übersteigt, der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten (§ 2 Abs. 1 österreichisches Kinderbetreuungsgeldgesetz). Das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto beträgt bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes 33,88 Euro täglich. Bei Bezug von beiden Elternteilen verlängert sich die Anspruchsdauer auf maximal bis zu 456 Tage ab der Geburt des Kindes (§ 3 Abs. 1 und 2 österreichisches Kinderbetreuungsgeldgesetz). Die Anspruchsdauer kann nach § 5 österreichisches Kinderbetreuungsgeldgesetz verlängert werden auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Bei abwechselndem Bezug beider Elternteile kann die Anspruchsdauer auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes verlängert werden. Das österreichische Kinderbetreuungsgeldgesetz sieht im Abschnitt 3 eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeldgesetz voraus, wenn der Elternteil alleinstehend ist oder der Ehegatte nicht mehr als 16.200.- Euro jährlich an Einkünften hat. Alternativ hierzu kann das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezogen werden, wenn unmittelbar vor der Geburt des Kindes in den letzten 182 Kalendertagen eine durchgehende Erwerbstätigkeit bestand und während der Zeit des Bezugs keine Erwerbseinkünfte erzielt werden (mit Ausnahme von Einkünften in Höhe von 6.800.- Euro pro Kalenderjahr). Das Kinderbetreuungsgeld beträgt dann 80% des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes, das gegebenenfalls fiktiv zu berechnen ist (§ 24a österreichisches Kinderbetreuungsgeldgesetz). Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann von einem Elternteil längstens für 365 Tage ab Geburt des Kindes bezogen werden, bei abwechselndem Bezug beider Elternteile kann die Anspruchsdauer auf bis zu 426 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden (§ 24b österreichisches Kinderbetreuungsgeldgesetz). Für den vorzunehmenden Vergleich ist auf das konkret gewählte Modell des Kinderbetreuungsgeldes abzustellen, hier die Form des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens. Ein Vergleich des bayerischen Familiengeldes mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens ergibt, dass sie sowohl in ihrer Berechnungsgrundlage als auch in ihren Voraussetzungen für die Gewährung höchst unterschiedlich sind. Während das bayerische Familiengeld als pauschale Geldleistung lediglich an den Wohnort in Bayern sowie die Erziehung und frühkindliche Förderung anknüpft, setzt das österreichische Kinderbetreuungsgeld als Entgeltersatzleistung den (nahezu vollständigen) Ausfall von Erwerbseinkünften und eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes voraus. Auch in der Bezugsdauer und in der Leistungshöhe bestehen erhebliche Unterschiede. Während das bayerische Familiengeld für den 13. bis 36. Lebensmonat in pauschaler Höhe geleistet wird, ist das österreichische Kinderbetreuungsgeld in der Variante als Einkommensersatz auch in der Höhe abhängig vom Einkommen und wird für 365 Tage, bei Bezug beider Elternteile bis maximal 426 Tage ab Geburt geleistet. Aus diesen Unterschieden ist die Zweckrichtung der beiden Leistungen zu entnehmen. Das bayerische Familiengeld beschreibt seinen Zweck zudem in Art. 1 BayFamGG. Während das bayerische Familiengeld damit eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt und Eltern gleichzeitig einen nötigen Gestaltungsspielraum für frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form ermöglichen möchte und explizit nicht der Existenzsicherung dient, ist Sinn und Zweck des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes als Einkommensersatz die finanzielle Absicherung nach der Geburt eines Kindes im ersten Lebensjahr bzw. in den ersten rund 14 Monaten ab Geburt bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Das österreichische Kinderbetreuungsgeld als Einkommensersatz entspricht damit in seiner Zielrichtung dem Elterngeld nach dem BEEG. Die Betreuung des Kindes durch Reduzierung der Arbeitszeit soll durch die Entgeltersatzleistung ermöglicht werden. Bayerisches Familiengeld stellt eine zusätzliche Anerkennungsleistung des Freistaats Bayern für Familien dar, die regelmäßig im Anschluss an das Elterngeld ab dem 13. Lebensmonat bezogen werden kann und damit gerade nicht für die Zeit unmittelbar nach der Geburt und im erste Lebensjahr, in der verstärkt ein Einkommensausfall aufgrund von Kinderbetreuung rund um die Uhr vorhanden ist. Es geht daher gerade nicht darum, als Einkommensersatz zu fungieren und die elterliche Betreuung der Kinder zu fördern. Die Eltern sollen durch die Geldleistung alleine in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden. Alleine der Umstand, dass beide Leistungen Eltern durch periodische Geldzahlungen fördern, machen die zu beurteilenden Leistungen nicht vergleichbar. Es ist davon auszugehen, dass alle Familienleistungen das Ziel haben, die Familie und damit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu fördern. Der maßgebliche Unterschied zwischen dem bayerischen Familiengeld und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens besteht darin, dass letzteres den Ausfall des Erwerbseinkommens in Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung kompensieren soll und das bayerische Familiengeld unabhängig von der konkreten familiären Situation und den Einkommensverhältnissen als Anerkennung für die erbrachte Erziehungsleistung gewährt wird. Dass hier Existenzsicherung bzw. Kompensation von Einkommensausfall keine Rolle spielt, ist aus der in Art. 1 BayFamGG niedergelegten Zweckrichtung, dem Zeitraum der Leistungsgewährung und der Höhe der Leistung ersichtlich. Es handelt sich damit auch unter Berücksichtigung der Vorgabe des EuGH, dass Berechnungsgrundlagen und Voraussetzung der Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen (EuGH, W., RdNr. 55) nicht um Leistungen gleicher Art, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht gegeben sind. Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer europarechtlich nicht gewollten Besserstellung des Klägers als Grenzgänger. Das bayerische Familiengeld wird neben dem Bezug des Elterngeldes gewährt. Auch das Elterngeld hat eine Einkommensersatzfunktion vergleichbar mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Damit ist es auch im Sinne der europarechtlichen Gleichbehandlung geboten, den Bezug des bayerischen Familiengeldes neben dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zuzulassen. Auch Art. 4 BayFamGG, der ohnehin aufgrund des Vorranges von Europarecht ggf. von einer widersprechenden europarechtlichen Regelung verdrängt würde, setzt für eine Anrechnung von Leistungen auf das bayerische Familiengeld die Vergleichbarkeit der Leistungen voraus. Auch unter Zugrundelegung dieser Regelung verbliebe es damit beim gefundenen Ergebnis, da bayerisches Familiengeld und österreichisches Kinderbetreuungsgeld als Einkommensersatz nicht vergleichbar sind (s. o.). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 12.10.2021 ist damit ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.