Urteil
L 16 AS 451/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtswidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern.
2. Eine rechtmäßige Aufrechnungsverfügung setzt eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) voraus. Eine solche liegt nur vor, wenn die Gegenforderung (hier: Erstattungsforderung des SGB II-Leistungsträgers) bestandskräftig ist oder für sofort vollziehbar erklärt wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtswidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern. 2. Eine rechtmäßige Aufrechnungsverfügung setzt eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) voraus. Eine solche liegt nur vor, wenn die Gegenforderung (hier: Erstattungsforderung des SGB II-Leistungsträgers) bestandskräftig ist oder für sofort vollziehbar erklärt wurde. I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. August 2022 abgeändert und der Bescheid vom 26.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 wird hinsichtlich der Aufrechnungsverfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt jeweils ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen sowie des Widerspruchsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft. Streitgegenständlich ist eine Forderung des Beklagten in Höhe von 784,- Euro, so dass der Beschwerdewert von 750,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten wird. Die Berufung ist überwiegend nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 26.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 abgewiesen, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, soweit im angefochtenen Bescheid die Aufhebung der Leistungsbewilligung für März 2019 und Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 784,- Euro verfügt wurden. Zu Recht hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für März 2019 aufgehoben, da der Kläger mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen nicht hilfebedürftig war (vgl. dazu Ziffer 1), und vom Kläger den Betrag in Höhe von 784,- Euro erstattet verlangt (vgl. dazu Ziffer 2). Zu Unrecht wurde allerdings im angefochtenen Bescheid auch die Aufrechnung gegen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt (vgl. dazu Ziffer 3). Insoweit ist der Bescheid vom 26.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 aufzuheben, da er diesbezüglich rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid vom 26.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 ist formell rechtmäßig und materiell hinreichend bestimmt, insbesondere genügt er den Anforderungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Nach dieser Norm muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Der Bescheid vom 26.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 lässt bereits im Briefkopf den Beklagten als erlassende Behörde erkennen. Beide Bescheide geben den Nachnamen des jeweiligen Beauftragten wieder (der Bescheid vom 26.06.2019 im Kopf auf Seite 1, der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2019 auf der letzten Seite); zusätzlich enthält jedenfalls der Widerspruchsbescheid eine formgültige Unterschrift. Ohne dass es hierauf ankommt, da eine Unterschrift zusätzlich zur Namenswiedergabe nicht erforderlich ist, sind die im Zivilrecht an die Lesbarkeit einer Unterschrift gestellten Anforderungen auf das Sozialverwaltungsverfahrensrecht nicht übertragbar. Zu fordern ist lediglich ein individueller, charakteristischer Schriftzug, der nicht leserlich sein muss, aber mit hinreichender Sicherheit auf die Urheberin oder den Urheber schließen lässt (vgl. Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 33 Rdnr. 96; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, 4. EL 2023, § 33 Rdnr. 14; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 33 Rdnr. 53; Mutschler in beck-online.Grosskommentar (Kasseler Kommentar), Stand: 01.05.2021, § 33 Rdnr. 24). Dies ist vorliegend der Fall. 1. Zutreffend hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat März 2019 mit Bescheid vom 23.01.2019 auf § 48 SGB X gestützt. Zwar war der Bescheid vom 23.01.2019 hinsichtlich der Leistungsbewilligung für März 2019 zunächst anfänglich rechtswidrig iSd § 45 SGB X. Denn der Kläger hatte im September 2018 eine Nachzahlung seines Gehalts für die Monate Juni bis August 2018 in Höhe von 5.475,81 Euro vom Bezirk Oberbayern erhalten, von der der Beklagte im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung auch Kenntnis hatte (insbesondere durch Vorliegen der Kontoauszüge des Klägers). Diese einmalige Einnahme war gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB II in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung vom 26.07.2016 (aF) ab dem Folgemonat des Zuflusses (da für September 2018 bereits Leistungen erbracht waren), also ab Oktober 2018, auf sechs Monate aufzuteilen (bis März 2019). Diese normative Vorgabe zur Aufteilung einer einmaligen Einnahme und deren Berücksichtigung im Verteilzeitraum bleibt auch davon unberührt, dass ab 01.12.2018 ein neuer Bewilligungszeitraum begann (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 9/20 R, Rdnr. 26 juris mit weiteren Nachweisen). Bei Bereinigung des Betrages von 5.475,81 Euro um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II aF in Höhe von 200,- Euro ergibt sich eine anzurechnende Einnahme in Höhe von 5.275,81 Euro, aufgeteilt auf sechs Monate in Höhe von monatlich 879,30 Euro, was den Bedarf des Klägers in Höhe von monatlich 776,- Euro von Oktober bis Dezember 2018 und von monatlich 784,- Euro von Januar bis März 2019 deckte. Gleichwohl ist richtige Rechtsgrundlage für die Aufhebung vorliegend § 48 SGB X. Denn zusätzlich kam es zu einer nachträglichen wesentlichen Änderung in Bezug auf den Bewilligungsbescheid vom 23.01.2019, da der Kläger zum einen weiteres laufendes Einkommen ab März 2019 aus seiner beim Landratsamt M zum 01.03.2019 aufgenommenen Beschäftigung erzielte (mit Gehaltszufluss am 29.03.2019) und er zum anderen einer Betriebskostennachforderung seiner Vermieterin für das Jahr 2018 in Höhe von 595,51 Euro (Schreiben vom 15.03.2019 mit Fälligkeit bis 29.03.2019) ausgesetzt war, die seinen Bedarf an Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im März 2019 um 595,51 Euro erhöhte. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtswidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern. § 45 SGB X sperrt die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 R, Rdnr. 26 juris). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt oder 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Durch die von der Vermieterin des Klägers im März 2019 u.a. erhobene Betriebskostennachforderung für das Jahr 2018 erhöhte sich der Bedarf des Klägers in diesem Monat auf 1.379,51 Euro (Regelbedarf in Höhe von 424,- Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 955,51 Euro (360,- Euro zzgl. 595,51 Euro)). Eine fällige Betriebskostennachzahlung, die sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergibt, erhöht den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung im Fälligkeitsmonat (vgl. Luik in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rdnr. 66; BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R, Rdnr. 13 juris; BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R, Rdnr. 15 juris). Diese nachträglich Änderung war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Weiter ist eine nachträgliche Änderung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dadurch eingetreten, dass der Kläger im März 2019 Einkommen aus seiner zum 01.03.2019 neu aufgenommenen Beschäftigung erzielte, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II führte. Der Bedarf des Klägers war durch das ihm im März 2019 zugeflossene Einkommen einschließlich der aufgeteilten Nachzahlung aus dem Monat September 2018 gedeckt. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II aF abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II aF genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Ausweislich seiner Verdienstbescheinigung verfügte der Kläger im März 2019 über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.713,26 Euro, das abzüglich des Anteils des Klägers an der Umlage zur Zusatzversorgung (46,76 Euro) in Höhe von 1.666,50 Euro zur Auszahlung gebracht wurde. Dabei kann dahinstehen, ob das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigende Nettoeinkommen inklusive des Anteils an der Umlage zur Zusatzversorgung zu berücksichtigen ist, da der Kläger aufgrund des ihm insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommens im März 2019 jedenfalls nicht hilfebedürftig war. Vom Nettoeinkommen des Klägers sind nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II der Grundfreibetrag in Höhe von 100,- Euro und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von insgesamt 200,- Euro in Abzug zu bringen, so dass sich ein anzurechnendes Einkommen aufgrund des Gehalts für März 2019 in Höhe von mindestens 1.366,50 Euro ergibt. Hinzuzurechnen ist die anteilige Nachzahlung des Gehalts des Bezirks Oberbayern in Höhe von 879,30 Euro, so dass der Bedarf des Klägers in Höhe von 1.379,51 Euro mit dem anzurechnenden Gesamteinkommen in Höhe von mindestens 2.245,80 Euro gedeckt war. 2. Der Kläger hat den für März 2019 bewilligten und ausgezahlten Betrag in Höhe von 784,- Euro nach rechtmäßiger Aufhebung der Bewilligung für diesen Monat gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. 3. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufrechnung im Bescheid vom 26.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 richtete. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Aufrechnungsentscheidung ist aufzuheben, da die Gegenforderung (d.h. die Erstattungsforderung des Beklagten) nicht bestandskräftig und eine vorläufige Vollstreckbarkeit nicht angeordnet war. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II können die Jobcenter gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufrechnen. Nach § 43 Abs. 2 SGB II beträgt die Höhe der Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 50 SGB X beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs. Vorliegend fehlt das Bestehen einer Aufrechnungslage. Die Aufrechnung auch im SGB II folgt grundsätzlich den Regeln der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Voraussetzung für eine Aufrechnung ist eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) und eine Pfändbarkeit der Hauptforderung (§ 394 BGB). Der Beklagte kann zwar als SGB II-Leistungsträger gegen Ansprüche des Klägers auf Arbeitslosengeld II aufrechnen und hat gegen den Leistungsanspruch des Klägers in Höhe von 10 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs (hier 42,40 Euro) aufgerechnet. Ihm stand jedoch (noch) kein bestandskräftiger oder für sofort vollziehbar erklärter Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X gegen den Kläger zu, weshalb die erforderliche Aufrechnungslage iSd § 43 SGB II iVm § 387 BGB nicht gegeben war. Zwar genügt es, dass die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, erfüllbar ist, zugleich muss die öffentlich-rechtliche Gegenforderung jedoch bestandskräftig oder für sofort vollstreckbar erklärt worden sein (vgl. Kemper in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 43 Rdnr. 19 mwN; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 43 Rdnr. 26; Conradis in LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 43 Rdnr. 8; LSG Hessen, Beschluss vom 07.02.2022 – L 6 AS 587/21 B ER, Rdnr. 39 juris). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, in der ausgeführt wird, dass die Aufrechnung ab Bestehen einer Aufrechnungslage – Bestandskraft des Erstattungs- oder Ersatzanspruchs – längstens bis zum Ablauf von drei Jahren erklärt und vollzogen werden kann (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 117). Hieran fehlt es, da die Gegenforderung, hier die Erstattungsforderung gemäß § 50 SGB X in Höhe von 784,- Euro, mit Widerspruch und Anfechtungsklage im streitgegenständlichen Berufungsverfahren angefochten ist und sie nicht gemäß § 39 SGB II sofort vollziehbar ist. Zwar hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Aufrechnung werde tatsächlich erst aufgenommen, wenn der angegriffene Bescheid bestandskräftig werde. Der Kläger werde zu gegebener Zeit über die tatsächliche Aufnahme der Aufrechnung informiert. Damit hat der Beklagte zwar zum Ausdruck gebracht, dass die Aufrechnung erst mit der Bestandskraft des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides tatsächlich vollzogen werde. Eine Aufhebung der für die Zeit ab 01.08.2019 verfügten rechtswidrigen Aufrechnung erfolgte jedoch auch mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2019 nicht, so dass die den Kläger beschwerende Regelung gerichtlich aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.