Urteil
L 3 U 217/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Anerkennung einer Corona-Infektion im Homeoffice als Arbeitsunfall (hier abgelehnt).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anerkennung einer Corona-Infektion im Homeoffice als Arbeitsunfall (hier abgelehnt). I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 124 Abs. 2 und § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG), denn es liegt das Einverständnis der Beteiligten vor und eine weitere Erörterung bzw. Befassung mit der Sache durch den Senat in voller Besetzung erscheint nach durchgeführter Beweisaufnahme entbehrlich. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand ist das klägerische Begehren nach Feststellung einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) als Arbeitsunfall. Das ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen und dem im Erörterungstermin am 26.04.2024 gestellten Antrag. Dabei geht der Kläger von einer Infektion am oder in zeitlicher Nähe zum 30.11.2020 aus und hat dementsprechend dieses Datum in seinen Antrag aufgenommen. Vom Kläger wird außerdem im vorliegenden Verfahren allein das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S.d. § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) geltend gemacht. Über das Vorliegen des Versicherungsfalls einer Berufskrankheit (§ 7 Abs. 1 Alt. 2 SGB VII) hat die Beklagte dagegen weder im angefochtenen Bescheid vom 26.05.2021 entschieden noch ist die vorliegende Klage hierauf gerichtet. Sein so verstandenes Rechtsschutzziel kann der Kläger mittels Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG) erreichen (zur Klageart vgl. BSG, Urteil vom 05.12.2023 – B 2 U 10/21 R – juris), gerichtet gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2021. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 05.12.2023 – B 2 U 10/21 R – juris, m.w.N.), dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern etwa für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. BSG, Urteil vom 4.9.2007 – B 2 U 24/06 R und Urteil vom 12.4.2005 – B 2 U 11/04 R – alle nach juris). Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden und die Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R und Urteil vom 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R – beide nach juris, m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 5/10 R – juris). Gemessen hieran stellt die Infektion des Klägers mit dem SARS-CoV-2 keinen Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII dar. Dabei ist vorliegend § 8 Abs. 1 SGB VII in der bis 17.06.2021 geltenden Fassung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 07.08.1996 (BGBl. I, 1254) anzuwenden, da das streitige Ereignis sich noch vor Inkrafttreten der Anfügung von § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I, 1762, 1765) zugetragen hat und eine Rückwirkung gesetzlich nicht angeordnet ist. Allerdings ergeben sich daraus für den hier zu entscheidenden Fall keine Auswirkung, denn der Einfügung des jetzigen § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII kommt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG nur klarstellende Wirkung zu (vgl. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8, Stand: 20.06.2023, Rn. 92). Die Anerkennung der Infektion des Klägers mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall scheitert hier daran, dass nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles, also dem Moment der Infizierung mit dem Virus, einer Verrichtung nachgegangen ist, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Soweit das Gesetz in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Arbeitsunfälle als Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit definiert, betrifft dies den sog. inneren oder sachlichen Zusammenhang, das heißt die sachliche Verbindung der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln. Die tatsächlichen Grundlagen dieser wertenden Entscheidung müssen allerdings im Vollbeweis, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R – juris). Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung reichen nicht aus. Zwar erfordert der Vollbeweis keine absolute Gewissheit und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das Gericht sind bestehende Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen, so dass es, wenn etwa der genaue Unfallhergang nicht bewiesen ist, ausreichen kann, wenn sonstige nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint. Kommen allerdings andere, nicht versicherte Geschehensabläufe ebenso ernsthaft in Betracht, ist eine versicherte Tätigkeit nicht vollbeweislich dargetan (vgl. HessLSG, Urteil vom 26.01.2021 – L 3 U 131/18 – juris). Etwaige Beweiserleichterungen aufgrund besonderer Eigentümlichkeiten des Sachverhalts modifizieren nämlich nicht den – oben dargelegten – Beweismaßstab, sondern können es dem Gericht nur erlauben, seine Überzeugung gegebenenfalls auf wenige(r) Anhaltspunkte zu stützen; etwas anderes würde den Anforderungen von § 128 SGG widersprechen (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2021 – B 2 U 2/20 R – juris). Von daher muss der Nachweis, dass die Infektion sich bei einer versicherten Tätigkeit, d. h. einer im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung ereignete, im Vollbeweis gegeben sein. Ein Nachweis wird deshalb regelmäßig dann nicht gelingen, wenn neben Kontakten am Arbeitsplatz im vergleichbaren Umfang Infektionsmöglichkeiten im privaten oder eben nicht versicherten Bereich bestanden. Die dargestellten Beweismaßstäbe entsprechen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für ein Aufweichen dieser für sämtliche Erscheinungsformen von Arbeitsunfällen geltenden Beweisregeln oder gar für eine Beweislastumkehr isoliert für die Fallgruppe der COVID 19-Infektion vermag das Gericht keinen sachlichen Grund zu erkennen. Dies wäre zudem vor dem Hintergrund der Berufskrankheit Nr. 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) systemwidrig und widerspräche den Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts. Demnach ist im Fall des Klägers nicht bewiesen, dass er sich bei einer versicherten Tätigkeit mit dem Coronavirus infiziert hat. Ausgehend von den Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, namentlich im Erörterungstermin am 26.04.2024, steht fest, dass er im November und Dezember 2020 ausschließlich zuhause seiner Tätigkeit als Angestellter bei der D GmbH nachgegangen ist. Dazu hat er sein im 1. Obergeschoss des von ihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnten Hauses befindliches Arbeitszimmer genutzt. Dieses ist zu Arbeitszwecken auch allein vom Kläger genutzt worden. Ferner ist nachgewiesen, dass der Kläger am 04.12.2020 mit dem SARS-CoV-2 infiziert war, nachdem ein am diesem Tag durchgeführter PCR-Test positiv für dieses Virus war. Schließlich ist auch feststehend, dass sich die Ehefrau des Klägers irgendwann im Zeitraum vom 27.11.2020 bis zum 30.11.2020 selbst mit Coronavirus infiziert hat. Nach ihrer Aussage hat sie nach dem Wochenende 28./29.11.2020 Symptome entwickelt und wurde sodann – sie hat als Ärztin in einem Krankenhaus damals einer regelmäßigen Testung unterlegen – positiv auf SARS-CoV-2 getestet, während ihr Test am 26.11.2020 noch negativ gewesen war. Für eine genauere zeitliche Eingrenzung fehlen entsprechende Anhaltspunkte. Zwar ist bei der Zeugin eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 3101) anerkannt und dabei als Tag des Versicherungsfalls der 27.11.2020 festgelegt worden (Bescheid der Kommunalen Unfallversicherung ... vom 09.02.2021). Die Zeugin konnte aber auch nicht erklären, wie es gerade zu diesem Tag kam. Symptome einer Coronainfektion entwickelt hat sie nach ihren Angaben – diese in Zweifel zu ziehen, besteht kein Anlass – jedenfalls erst nach dem 27.11.2020. Der Kläger selbst wies ab dem 02.12.2020 für eine Infektion mit dem Coronavirus typische Erkältungssymptome wie Schnupfen, Husten und Kopf- und Gliederschmerzen auf (zu typischen Symptomen vgl. „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu akuten Atemwegserkrankungen und COVID-19“ des Robert-Koch-Institutes, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-19/FAQ-gesamt.html?nn=13490888). Am 03.12.2020 war er dann so stark erkältet, dass er für arbeitsunfähig beurteilt wurde, bevor er am 04.12.2020 positiv getestet wurde. Dies zugrunde gelegt ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts weder ein konkreter Zeitpunkt für die Infektion noch ein konkreter Ort. Unterstellt man, dass der Kläger sich über seine Ehefrau mit dem Coronavirus angesteckt hat, ist es zwar denkbar, dass die Infektion erfolgt ist, während er in seinem Arbeitszimmer seiner versicherten Tätigkeit nachging oder – wenn man hier auch Versicherungsschutz annimmt – er auf dem Weg zu oder von seiner Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer, in die Küche zur Nahrungsaufnahme oder zu oder vom Bad war. Allerdings bleibt dies alles im Stadium der bloßen Möglichkeit, denn ebenso gut ist denkbar, dass der Kläger sich beim Aufenthalt im Haus zu anderen als beruflichen Zwecken, etwa im Wohnzimmer zusammen mit Frau und Tochter oder bei der ebenfalls unversicherten Nahrungsaufnahme mit Frau und Tochter, infiziert hat. Nach den im Termin am 26.04.2024 getätigten Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau haben diese im November 2020 regelmäßig Mahlzeiten, vor allem das Frühstück gemeinsam eingenommen. Auch ist die Ehefrau des Klägers, wiewohl sie im Zimmer der Tochter übernachtet hat, zumindest in das vom Kläger benutzte Schlafzimmer gekommen, um dort Kleidung zu holen, weil dort der Kleiderschank stand. Zudem ist das Badezimmer von allen Hausbewohnern genutzt worden. Selbst wenn sich demnach der Kontakt des Klägers gerade zu seiner Ehefrau und der Tochter – andere Kontakte in dieser Zeit hat der Kläger weitestgehend ausgeschlossen – zu dieser Zeit werktäglich auf die bzw. eine Mahlzeit täglich beschränkte, ist die Familie privat zusammengekommen. Vor allem aber ist der Kontakt am Wochenende 28./29.11.2020 deutlich umfangreicher gewesen, nachdem der Kläger nur zwei bis drei Stunden täglich gearbeitet hat. Es haben Kontakte bei den Mahlzeiten in vermehrtem Umfang stattgefunden, so z.B. indem auch ein „Kaffeetrinken“ am Nachtmittag gemeinsam erfolgt ist. Die Ehefrau des Klägers hat auch angegeben, dass sie den Kontakt bei den Mahlzeiten erst reduziert hat, als sie positiv getestet worden war. Dies war aber erst ab dem 30.11.2020 der Fall. Sie hat insbesondere keine Maske zuhause getragen. Berücksichtigt man ferner, dass die Symptomatik bei COVID-19 meist etwa drei bis vier Tage nach der Infektion beginnt (vgl. o.g. FAQ des Robert-Koch-Institutes), ist vielmehr auf eine Infektion des Klägers am 28.11. oder 29.11.2020 zu schließen. Gerade an diesen Tagen (Wochenende) fand aber, wie dargelegt, im familiären Rahmen ein deutlich intensiverer Kontakt statt. Hinzu kommt, dass nach den insoweit übereinstimmenden Schilderungen durch den Kläger und die Zeugin das Arbeitszimmer des Klägers nur von diesem genutzt worden ist. Die Zeugin hat es zudem nur aufgesucht, um dem Kläger „Hallo“ zu sagen oder ihm mitzuteilen, dass sie mit der Tochter nach draußen geht. Damit waren aber gerade die Kontakte des Klägers zu seiner Ehefrau während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf ein Minimum reduziert. Daher kann das Gericht nicht einmal davon ausgehen, so argumentiert der Kläger, dass es mit Blick auf die zeitliche Dimension wahrscheinlicher ist, dass sich die Infektion des Klägers „bei“ der Arbeit ereignet hat. Zwar mag der Kläger eine großen Teil der Werktage mit seiner beruflichen Tätigkeit verbracht haben. Wie oben dargelegt, bestanden aber gerade daneben etliche Kontakte mit seiner Ehefrau in einem privaten Rahmen. Selbst unter Reduzierung der Anforderungen an die tatsächliche Grundlage für die Erlangung der Überzeugung bestehen bei der Gesamtschau der Umstände im Fall des Klägers damit so unzureichende Anhaltspunkte für eine Infektion bei einer versicherten Tätigkeit, dass das Gericht nicht im Grad der Gewissheit, je nicht einmal im Grad der Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Infektion mit dem Coronavirus eine in innerem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehende Verrichtung ausgeübt hat. Nicht ausreichend ist insofern der bloße – vorliegend nachgewiesene – Kontakt mit einer sogenannten Indexperson, hier der Ehefrau des Klägers. Die aufgezeigte höchstrichterliche Rechtsprechung trägt ein derartiges Vorgehen nicht. Mit dem Abstellen auf den Kontakt mit einer Indexperson würde es als ausreichend erachtet, wenn eine Situation mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr bestanden hat. Der Kontakt mit einer Indexperson kann aber nicht gleichgestellt werden mit einem konkreten Ansteckungsvorgang, da nicht jeder Kontakt mit einer Indexperson auch zu einer Ansteckung führt. Unerheblich ist auch, ob der Kläger – wie er vorbringt – im hier interessierenden Zeitraum November/Dezember 2020 in seiner Immunabwehr geschwächt war, weil er erhöhtem beruflichen Stress ausgesetzt war. Eine reduzierte Immunabwehr mag das Risiko einer Infektion erhöhen, was im Rahmen der Beurteilung der Kausalität von Bedeutung sein könnte; es sagt aber im Fall des Klägers nichts darüber aus, wann und bei welcher Verrichtung er sich tatsächlich angesteckt hat. Die obigen Darlegungen gelten gleichermaßen, soweit sich für den Kläger wegen seiner Tätigkeit im Homeoffice der Versicherungsschutz beim Aufenthalt in seinem Haus nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII richtet. Auch insofern ist völlig offen, wann und wo die Infektion stattgefunden hat. Andere, eventuell Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründende Tätigkeiten hat der Kläger nicht ausgeübt. Dafür ist weder etwas vorgetragen worden noch gibt es sonst Anhaltspunkte. Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.