Urteil
L 17 U 81/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII ist es grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Verrichtung innerhalb eines bestimmten abgegrenzten Aufgabenkreises ausgeübt wird, der dem ehrenamtlich Tätigen von dem Rechtsträger innerhalb dessen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs übertragen wurde.
2. Der Besuch von Veranstaltungen zur repräsentativen Vertretung der Gemeinde in der Öffentlichkeit gehört grundsätzlich nicht zum gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgabenkreis von Gemeinderäten in Bayern.
Das repräsentative Auftreten für eine Gemeinde bei Veranstaltungen gehört nicht zu den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben von bayerischen Gemeinderäten und fällt deshalb nicht unter den Versicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII ist es grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Verrichtung innerhalb eines bestimmten abgegrenzten Aufgabenkreises ausgeübt wird, der dem ehrenamtlich Tätigen von dem Rechtsträger innerhalb dessen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs übertragen wurde. 2. Der Besuch von Veranstaltungen zur repräsentativen Vertretung der Gemeinde in der Öffentlichkeit gehört grundsätzlich nicht zum gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgabenkreis von Gemeinderäten in Bayern. Das repräsentative Auftreten für eine Gemeinde bei Veranstaltungen gehört nicht zu den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben von bayerischen Gemeinderäten und fällt deshalb nicht unter den Versicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige. (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 30.12.2021 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) sowie statthafte (§ 105 Abs. 2 Satz 1, § 143 SGG), Berufung ist unbegründet. Das SG Würzburg hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 2. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG), mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 09.06.2021 als Arbeitsunfall unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide (Bescheid vom 14.07.2021; Widerspruchsbescheid vom 08.09.2021) begehrt, ist zulässig (vgl. zur statthaften Klageart z.B. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 3/19 R – juris Rn. 10). 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 14.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2021 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat, als sie am 09.06.2021 gegen 15:20 Uhr auf dem Weg vom Ort des Trauergottesdienstes zum Ort der Beisetzung des S in A stürzte und sich das Sprunggelenk am linken Fuß brach, keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten. a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 06.10.2020 – B 2 U 9/19 R – juris Rn. 18 m.w.N.). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 23/10 R – juris Rn. 11). „Versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ (im Sinne des Unfallereignisses) und „Krankheit“ (im Sinne des Gesundheitserstschadens) müssen im Vollbeweis – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 06.05.2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. b) Die Klägerin erlitt, als sie am 09.06.2021 gegen 15:20 Uhr auf dem Wege vom Ort des Trauergottesdienstes zum Ort der Beisetzung des S beim Gehen an der Ecke K Straße und B Straße in A auf dem Granitkopfsteinpflaster ausrutschte, zwar eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte auch wesentlich ursächlich zu einer Fraktur des Sprunggelenks am linken Fuß und damit zu einem Gesundheitserstschaden. Die Klägerin gehört als Gemeinderatsmitglied der Gemeinde A auch zu dem grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII versicherten Personenkreis. Danach sind Personen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Die Klägerin ist als Gemeinderätin für die Gemeinde A und damit für eine Gebietskörperschaft tätig (vgl. Lilienfeld in BeckOGK, Stand 01.07.2017, § 2 SGB VII Rn. 47a; Koppenfels-Spies in Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Auflage 2022, § 2 Rn. 83; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 2 SGB VII Rn. 21.2 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 18.03.1997 – 2 RU 22/96 – juris Rn. 16). Weiterhin erfüllt die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Gemeinderätin insbesondere auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 19/20 R – juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 45/03 R – juris Rn. 16 m.w.N.); dass sie Sitzungsgelder als Aufwandsentschädigung erhält, ist unschädlich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 19/20 R – juris Rn. 22 m.w.N.). Die Annahme, dass die Klägerin als Gemeinderätin ehrenamtlich tätig wird, steht auch in Einklang mit Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayGO, wonach die Gemeinderatsmitglieder in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt werden (zu Mitgliedern des Gemeinderates als typische Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII siehe Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 2 Rn. 83). c) Die Klägerin hat im Unfallzeitpunkt jedoch keine Verrichtung durchgeführt, die im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII stand. Dabei kommt es nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII an, da es sich – sofern der Besuch der Beerdigung (Trauergottesdienst mit anschließender Beisetzung) unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen würde – um einen unmittelbar von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erfassten sog. Betriebsweg handeln würde (ausführlich hierzu siehe BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 19/18 – juris Rn. 15 m.w.N.). aa) Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII muss die zum Unfall führende Verrichtung der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Dabei ist regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 5/20 R – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – juris Rn. 14; Spellbrink, NZS 2016, 527, 528; Bultmann in Bieresborn/Schafhausen, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 6. Auflage 2024, § 24 Rn. 170). Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), der es rechtfertigt, das betreffende zum Unfall führende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 13 m.w.N.). Maßgebende Zurechnungsgesichtspunkte sind die Handlungstendenz des Versicherten, wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (sog. objektivierte Handlungstendenz), der Schutzzweck der Norm, die Einbettung in die Gesamtrechtsordnung sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung, insbesondere die Regelungen über die Haftungsbeschränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (§§ 104 ff SGB VII). Darüber hinaus können in die Wertung auch kausale Kriterien sowie gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aspekte einfließen (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R – juris Rn. 32 m.w.N.). Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn. 15 m.w.N.). Konkret im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII bzw. die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängerregelung in § 539 Abs. 1 Nr. 13 Reichsversicherungsordnung (RVO) hat das BSG in der Vergangenheit entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz im Ausgangspunkt alle mit der eigentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfasst, insbesondere auch notwendige Vorbereitungshandlungen. Entscheidend für den rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang seien alle tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei komme der erkennbaren (objektivierten) Handlungstendenz maßgebende Bedeutung zu. Versicherungsschutz bestehe jedoch nur dann, wenn der Versicherte aufgrund der objektiv vorliegenden oder objektiv nachzuvollziehenden Umstände davon ausgehen konnte, seine zum Unfall führende Verrichtung werde dem „Unternehmen“ (wesentlich) dienlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.1997 – 2 RU 22/96 – juris Rn. 19 und BSG, Urteil vom 08.12.1998 – B 2 U 37/97 R – juris Rn. 20, jeweils zur Vorgängerregelung in § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO; vgl. auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 2 SGB VII Rn. 21.10). Grundsätzlich nicht entscheidend ist, ob die zum Unfall führende Verrichtung zum Kernbereich der ehrenamtlichen Tätigkeit zählt, da der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII grundsätzlich nicht hierauf begrenzt ist (zur ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b SGB VII vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 19/20 R – juris Rn. 30; zur ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R – juris Rn. 33; vgl. auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 2 SGB VII Rn. 21.10; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand März 2021, § 2 Rn. 145a). Soweit in der Vergangenheit zum Recht der RVO auf einen Kernbereich des Ehrenamtes Bezug vorgenommen worden ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.10.1994 – 2 RU 15/94 – juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 30.04.1991 – 2 RU 68/90 – juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 27.02.1985 – 2 RU 10/84 – juris Rn. 13), ist dies jedenfalls durch die Regelungen des SGB VII überholt. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2022 a.a.O.) und § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII (vgl. BSG a.a.O.) hat das BSG ausdrücklich entschieden, dass es genügt, dass die Tätigkeiten den Zwecken des „Unternehmens“ wesentlich dienen oder dessen Angelegenheiten wesentlich fördern (BSG, Urteil vom 08.12.2022 a.a.O.). Nichts anderes hat in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII zu gelten (so im Ergebnis auch Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O.; vgl. auch Riebel a.a.O.). Insbesondere erscheint auch vor dem Sinn und Zweck der Vorschriften eine Differenzierung zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b SGB VII und § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII andererseits nicht gerechtfertigt. Weiterhin ist nach der Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass es für den Versicherungsschutz für eine Verrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII erforderlich ist, dass sie innerhalb eines bestimmten abgegrenzten Aufgabenkreises ausgeübt wird, der dem ehrenamtlich Tätigen von dem Rechtsträger (hier der Gemeinde A als Gebietskörperschaft) – innerhalb dessen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs – übertragen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 45/03 R – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 10.10.2002 – B 2 U 14/02 R – juris Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 04.12.2001 – B 2 U 43/00 R – juris Rn. 21; vgl. auch BT-Drucksache IV/120, S. 52 zur Vorgängerregelung in § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO). Wenn sich der bestimmte abgegrenzte Aufgabenkreis in Bezug auf eine fragliche Veranstaltung nicht bereits aus Gesetz oder Satzung ergibt, bedarf es für die betreffende einzelne Veranstaltung eines gesamtbezogenen, eigenständigen Annahmeaktes der Körperschaft als Zuordnungsgrund. Dabei muss die Veranstaltung für die Körperschaft insgesamt bedeutsam sein; das nur auf einzelne Bürger beschränkte Interesse genügt nicht. Ehrenamtlich wird in diesem Rahmen derjenige tätig, der entweder einen ausdrücklichen oder einen stillschweigenden Auftrag zum Tätigwerden erhalten hat. Der stillschweigende Auftrag setzt einen klaren Zuordnungsgrund zum Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der Körperschaft voraus sowie die erkennbare Bereitschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaft – z.B. bei Veranstaltungen des Brauchtums durch laufende, langjährige Förderung des Brauchs – die Handelnden stillschweigend zu beauftragen (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 – B 2 U 14/02 R – juris Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18.10.1994 – 2 RU 15/94 – juris Rn. 20; Wietfeld in BeckOK SozR, Stand 01.12.2023, § 2 SGB VII Rn. 133; Franke in LPK-SGB VII, 6. Auflage 2024, § 2 SGB VII Rn. 108; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, Stand Oktober 2016, § 2 Rn. 356). Die Notwendigkeit des Zuordnungsgrundes soll verhindern, dass allein die Handlungstendenz einer Person und ihre subjektive Vorstellung, dass sie ehrenamtlich für jemanden tätig wird, einen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII begründet (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 – B 2 U 14/02 R – juris Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18.10.1994 – 2 RU 15/94 – juris Rn. 20). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die Teilnahme der Klägerin an der Beerdigung des S nicht vor. Nach wertender Betrachtung lag der Besuch der Beerdigung – und damit die konkrete zum Unfall führende Verrichtung der Klägerin – zur Überzeugung des Senats außerhalb der Grenzen des durch § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII gewährleisteten Unfallversicherungsschutzes. Insbesondere war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin bei dem beobachtbaren Verhalten im Moment des Unfallereignisses (das Gehen vom Ort des Trauergottesdienstes zu ihrem Auto, um den Friedhof zum Zwecke der Teilnahme an der Beisetzung des S zu erreichen) zur Überzeugung des Senats nicht auf die Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII gerichtet. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt tatsächlich subjektiv zumindest auch die Absicht hatte, eine Aufgabe als Gemeinderätin bzw. sonstige Ehrenamtliche für die Gemeinde A zu erfüllen – und nicht vielmehr eigenwirtschaftliche Interessen z.B. in ihrer Funktion als Kommunalpolitikerin oder private Gemeindebürgerin verfolgte –, findet der behauptete, eine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII wesentlich fördernde Zweck in den objektiven Gegebenheiten keine ausreichende Stütze (zum Erfordernis der Objektivierbarkeit des unternehmensdienlichen Zwecks siehe nur Karmanski in Berchthold/Karmanski/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 3. Auflage 2024, § 15 Rn. 31a m.w.N., auch zur Rechtsprechung des BSG). Daher durfte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, sie verrichte im Rahmen des Aufgabenkreises ihres Ehrenamtes eine der Gemeinde A wesentlich dienliche Tätigkeit. Es fehlt insbesondere an dem notwendigen abgegrenzten Aufgabenkreis des Ehrenamtes, der den Besuch der Beerdigung des S umfassen würde. Dieser ergibt sich weder unmittelbar aus gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin als Gemeinderätin (dazu cc) noch aus einem sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag der Gemeinde A (dazu dd). cc) Ein bestimmter abgegrenzter Aufgabenkreis in Bezug auf die Teilnahme an der Beerdigung des S, der den rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin als Gemeinderätin herstellen könnte, ergibt sich nicht aus gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen. (1) Der Besuch der Beerdigung des S gehörte nicht zum unmittelbaren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgabenkreis der Klägerin als Gemeinderätin. (1.1) Der Besuch von Veranstaltungen – wie hier die Beerdigung des S – zur repräsentativen Vertretung der Gemeinde in der Öffentlichkeit gehört grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis einer Gemeinderätin. Die Aufgaben des Gemeinderates bestehen in der Entscheidung über bestimmte gemeindliche Angelegenheiten (Art. 30 Abs. 2 BayGO) sowie im Übrigen in der Überwachung der gesamten Gemeindeverwaltung (Art. 30 Abs. 3 BayGO). Nach Art. 30 Abs. 1 BayGO ist der Gemeinderat die Vertretung der Gemeindebürger. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er die Gemeinde nach außen vertritt. Die Regelung besagt vielmehr, dass er die Bürger in einem politischen Sinne repräsentiert (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, Stand April 2023, Art. 30 Rn. 5 m.w.N.). Die Vertretung nach außen erfolgt durch den ersten Bürgermeister (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayGO; vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 23.03.2023 – AN 4 K 22.02123 – juris Rn. 32), der nicht nur für die rechtliche Vertretung, sondern auch für die repräsentative Vertretung zuständig ist, die insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und damit den Besuch von (Repräsentations-)Veranstaltungen umfasst (vgl. Glaser a.a.O. Art. 30 Rn. 7 m.w.N.). Dabei hat grundsätzlich nur er die Befugnis zum Auftreten nach außen, inhaltlich ist er aber unter Umständen durch die Zuständigkeit des Gemeinderates eingeschränkt (vgl. Glaser a.a.O. Art. 30 Rn. 7). Der Gemeinderat bzw. ein Gemeinderatsmitglied hat demgemäß grundsätzlich keine Repräsentationsfunktion (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 11.11.2006 – L 2 U 136/06 – juris Rn. 1; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2010 – L 6 U 53/06 – juris Rn. 30). (1.2) Der Besuch der Beerdigung des S zur repräsentativen Vertretung der Gemeinde in der Öffentlichkeit war der Klägerin als Gemeinderätin auch nicht im Einzelfall im Rahmen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen übertragen worden. Eine Übertragung von Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit im Einzelfall ist prinzipiell möglich und bemisst sich nach Art. 39 Abs. 2 BayGO (vgl. Glaser a.a.O. Art. 30 Rn. 7). Danach kann der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 46 BayGO) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüberhinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats. Die Übertragung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch stillschweigend erfolgen, indem der erste Bürgermeister die Erledigung dieser Geschäfte durch eine unter Art. 39 Abs. 2 BayGO fallende Person ständig duldet (Glaser a.a.O. Art. 39 Rn. 11). Üblich ist in der Praxis jedoch überwiegend die mündliche Form (vgl. Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand 01.11.2023, Art. 39 BayGO Rn. 15). Eine solche Übertragung von Aufgaben kann hier zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden. Die Aufgabenübertragung ist eine besondere Form der Stellvertretung und geht grundsätzlich mit der Befugnis einher, insoweit anstelle des ersten Bürgermeisters für die Gemeinde verbindlich zu handeln bzw. zu sprechen (vgl. Wernsmann/Kriegl a.a.O. Art. 39 BayGO Rn. 11 ff.; Glaser a.a.O. Art. 39 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der Umstand gegen eine Aufgabenübertragung an die Klägerin, dass der erste Bürgermeister die Aufgabe der Repräsentation der Gemeinde bei der Beerdigung selbst wahrgenommen hat. Auch der Wortlaut der einzig als Übertragungsakt in Betracht kommenden Aussage des ersten Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 07.06.2021 („Es wäre schön, wenn ich bei der Beerdigung einige Gemeinderäte antreffen könnte.“) spricht aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133, § 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) gegen eine Aufgabenübertragung. Der angesprochene Personenkreis konnte bei dieser sehr unkonkreten Formulierung des ersten Bürgermeisters als allgemein gehaltener, unverbindlicher Wunsch bzw. unkonkrete Bitte nicht davon ausgehen, dass ihm die Repräsentation der Gemeinde als Aufgabe übertragen war. Zumal es an der Benennung einer konkreten Person bzw. von konkreten Personen fehlte, der bzw. denen die Aufgabe übertragen werden sollte. Im Hinblick auf die weiterreichenden Folgen der Aufgabenübertragen konnten die Mitglieder des Gemeinderates nicht davon ausgehen, dass der erste Bürgermeister es alleine in deren Belieben stellen wollte, wer und wie viele aus dem Personenkreis letztlich mit der Repräsentation der Gemeinde gegenüber der Öffentlichkeit beauftragt sein sollten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die weiteren Bürgermeister – denen es nach der BayGO vorrangig obliegt, die Gemeinde anstelle des ersten Bürgermeisters zu vertreten – nicht zuvor im Hinblick auf eine Aufgabenübertragung angehört wurden und diese zudem selbst bei der Beerdigung anwesend waren. (2) Auch im Zusammenhang mit einer Ehrung des S stand der Besuch der Beerdigung aufgrund von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen nicht in rechtlich wesentlichem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin als Gemeinderätin. Gesetzliche oder satzungsmäßige Aufgaben im Zusammenhang mit der Ehrung des S (Verleihung der silbernen Gemeindeplakette) als Gemeinderätin bestanden schon zum Zeitpunkt der Beerdigung deshalb nicht, weil die Ehrung bereits abgeschlossen war. Bei einer Ehrung ist zwischen der Verleihung der Ehrung (d.h. der Entscheidung, dass eine Person die Ehrung erhält) und dem Vollzug derselben (d.h. der Aushändigung der mit der Verleihung verknüpften Urkunde, Medaille oder dem sonstigen Ehrenzeichen) zu unterscheiden (vgl. Glaser/Gaß in Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, Stand April 2023, Art. 16 Rn. 2; Retzmann in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand 01.11.2023, Art. 16 BayGO Rn. 4 m.w.N; Papsthart, BayVBl. 2021, 253, 256). Die Verleihung fällt regelmäßig in die Kompetenz des Gemeinderates (zum Ehrenbürgerrecht vgl. Glaser/Gaß a.a.O.; vgl. auch Papsthart a.a.O.). Dagegen fällt der Vollzug – wie allgemein die Vertretung der Gemeinde nach außen – grundsätzlich in die Kompetenz des ersten Bürgermeisters (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23.03.2023 – AN 4 K 22.02123 – juris Rn. 33; Retzmann a.a.O., Art. 16 BayGO Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 22 Rn. 3). Hier war der Beschluss über die Verleihung der silbernen Gemeindeplakette bereits am 30.11.2020 gefasst worden. Zudem war auch der Vollzug der Verleihung bereits abgeschlossen. Insoweit trägt die Klägerin selbst vor, dass – nachdem zunächst (in Einklang mit § 3 Abs. 4 der Satzung über Ehrungen verdienter Bürger der Gemeinde A) entschieden worden war – die Übergabe der Plakette, einer Urkunde und eines Blumenstraußes noch vor dem Eintritt des Todes im Krankenhaus durch die Tochter des S verbunden mit einer Videobotschaft des zweiten Bürgermeisters erfolgt. Durch diese Übergabe war die Ehrung vollzogen (vgl. Retzmann a.a.O. Art. 16 BayGO Rn. 4 m.w.N.). Dass zwingend ein öffentlicher Vollzug der Ehrung stattfinden muss, kann der Satzung über Ehrungen verdienter Bürger der Gemeinde A nicht entnommen werden. Vielmehr geht aus § 3 Abs. 4 hervor, dass nur „in der Regel“ ein öffentlicher Vollzug der Ehrung stattfindet. Dies schließt anderer Vollzugweisen – wie sie hier erfolgt waren – nicht aus. dd) Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin auch sonst – außerhalb des gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Aufgabenkreises als Gemeinderätin – keinen ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag zur Teilnahme an der Beerdigung durch die Gemeinde A nach den oben genannten Maßstäben erhalten. (1) Die Klägerin wurde nicht ausdrücklich zur Teilnahme an der Beerdigung durch die Gemeinde A beauftragt. Die Aussagen des ersten Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 07.06.2021 sind für einen ausdrücklichen Auftrag zu unkonkret. Ebenso wenig wie eine Übertragung von Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit kann darin nach objektivem Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB) eine ausdrückliche Beauftragung als ehrenamtlich Tätige zur Teilnahme an der Beerdigung gesehen werden. Dafür spricht schon der Umstand, dass der erste Bürgermeister von „einigen“ Gemeinderäten sprach. Bei einer ausdrücklichen Beauftragung wäre vielmehr zu erwarten, dass er entweder den gesamten Gemeinderat, bestimmte Gemeinderatsmitglieder oder zumindest eine näher bestimmbare Gruppe (z.B. einer aus jeder Fraktion) anspricht. Es wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass der Bürgermeister es bei einem ausdrücklichen Auftrag offenlassen würde, wer sich aus dem adressierten Personenkreis letztlich angesprochen fühlen würde und er auf eine ausdrückliche Annahme des Auftrages verzichtet hätte. Vielmehr handelte es sich offensichtlich um einen allgemein gehaltenen, unverbindlichen Wunsch bzw. eine unkonkrete Bitte. Dafür spricht auch, dass die einzige Funktion der Gemeinde hier in der Öffentlichkeitsarbeit bestehen konnte, die – wie ausgeführt – in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fiel. Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin Fraktionsvorsitzende ist. (2) Auch eine stillschweigende Beauftragung durch die Gemeinde A liegt nicht vor. Es fehlt bereits an dem notwendigen klaren Zuordnungsgrund zum Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der Gemeinde. Denn dies setzt bei einer Veranstaltung – wie hier bei einer Beerdigung – insbesondere voraus, dass die Gemeinde in irgendeiner Art und Weise wenigstens organisatorisch tätig wird (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 11.10.2006 – L 2 U 136/06 – juris Rn. 17, juris; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, Stand Oktober 2016, § 2 Rn. 359). Es genügt nicht, dass die Gemeinde (z.B. durch den Bürgermeister) an einer Veranstaltung teilnimmt (vgl. Schwerdtfeger a.a.O. Rn. 359); auch dass anlässlich der Trauerfeier ein gemeindlicher Nachruf erfolgt ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Hier hat die Gemeinde die Beerdigung weder organisiert noch verantwortet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. 5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.