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Urteil

L 18 SB 35/23

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 14 Abs. 3 RVG ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Auftraggeber anwendbar, nicht jedoch im Rechtsstreit zwischen einer nach § 63 SGB X erstattungspflichtigen Behörde und dem Gebührenschuldner. (Rn. 30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 Abs. 3 RVG ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Auftraggeber anwendbar, nicht jedoch im Rechtsstreit zwischen einer nach § 63 SGB X erstattungspflichtigen Behörde und dem Gebührenschuldner. (Rn. 30) I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.02.2023 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ausdrücklich zugestimmt haben (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG; dazu, dass diese Möglichkeit für das LSG im Berufungsverfahren auch dann besteht, wenn das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hatte, siehe BSG, Beschluss vom 04.11.2021 – B 9 SB 76/20 B – juris Rn. 8). 1. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Zudem ist sie statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1, § 143 SGG); der hier vorliegende Streit in Bezug auf die Aufwendungen eines isolierten Vorverfahrens betrifft keine Kosten des Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 4 SGG, bei denen eine Berufung nicht statthaft ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 45/18 R – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG Bayreuth hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 2. Streitgegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 07.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2022 (§ 95 SGG), durch den der Beklagte es abgelehnt hat, den Kläger von weiteren Aufwendungen des Vorverfahrens (in Bezug auf den Bescheid vom 30.11.2021) in Gestalt von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.357,79 Euro freizustellen. Dass der Beklagte dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen dieses Vorverfahrens dem Grunde nach erstatten muss und der Umstand, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist nicht mehr zu prüfen; dies hat der Beklagte bereits bestandskräftig anerkannt (Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022; vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 R – juris Rn. 9 m.w.N.). 3. Die Klage ist zulässig. Sein Begehren auf höhere Freistellung von zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens verfolgt der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; vgl. hierzu z.B. BSG a.a.O.). 4. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Erstattung einer über der sog. Schwellengebühr liegenden Geschäftsgebühr (dazu d), einer Erledigungsgebühr (dazu e) sowie der anteiligen Umsatzsteuer (dazu f) zu Recht abgelehnt. a) Der Senat durfte im Hinblick auf die Höhe der strittigen Geschäftsgebühr entscheiden, ohne zuvor ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 3 RVG (bis 31.12.2020: Abs. 2) einzuholen. Die Vorschrift ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt und nicht im Rechtsstreit zwischen Erstattungspflichtigem (Beklagter) und Gebührenschuldner (Kläger) anwendbar (vgl. Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 16.04.2015 – I ZR 225/12 – juris Rn. 104; BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 – juris Rn. 10; BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 R – juris Rn. 9; BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 45/18 R – juris Rn. 9; zur Vorgängerregelung des § 12 Abs. 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO – bereits BSG, Urteil vom 18.01.1990 – 4 RA 40/89 – juris Rn. 12). In dem zuletzt genannten – hier vorliegenden – Fall ist es Sache des Gerichts zu prüfen, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte und vom Auftraggeber erstattet verlangte Gebühr der Billigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG entspricht (vgl. nur BGH a.a.O.). b) Nach § 63 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist (Abs. 1 Satz 1). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten – wie hier – notwendig war (Abs. 2). Ist die Gebührenforderung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes für das Vorverfahren – wie hier in Bezug auf die streitgegenständliche Forderung – noch nicht beglichen, besteht nach § 63 SGB X ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Gebührenforderung des Rechtsanwaltes, soweit der Kläger seinem Rechtsanwalt im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet und soweit die zugrundeliegende Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Außenverhältnis zum Beklagten als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 45/18 R – juris Rn. 11 f. m.w.N.). c) Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl. dazu, dass die Abrechnung gegenüber dem Mandanten keine Voraussetzung der Kostenerstattung ist, BSG, Urteil vom 02.12.2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 17 f.). Diese Vergütung bemisst sich nach dem RVG, ihre Höhe nach dem VV-RVG (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 R – juris Rn. 11 f.). Beides findet hier gem. § 60 RVG in der ab dem 01.12.2021 geltenden Gesetzesfassung (aufgrund der Bekanntmachung der Neufassung des RVG vom 15.03.2022, BGBl. I 2022, S. 610) Anwendung, denn der Auftrag zur Tätigkeit zum Vorverfahren konnte hier erst zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum 01.12.2021 erteilt worden sein. Das ergibt sich schon daraus, dass der Bescheid erst am 30.11.2021 erlassen und zur Post gegeben wurde. Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers legt in seiner Kostennote einen Zeitraum ab dem 05.12.2021 zu Grunde. d) Der Beklagte hat zu Recht eine Erstattung einer über der sog. Schwellengebühr (359,00 Euro) liegenden Geschäftsgebühr abgelehnt. aa) Die Geschäftsgebühr u.a. für das Betreiben der Angelegenheit einschließlich der Information bemisst sich nach Nr. 2302 VV-RVG in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen – wie hier (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG) – im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 R – juris Rn. 15). Nach Nr. 2302 VV-RVG umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 60,00 € bis 768,00 Euro. Eine Gebühr von mehr als 359,00 Euro kann indes nach Nr. 2302 VV-RVG nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, dass mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Zudem ist ihm nach § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 Prozent (sog. Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17.08.2020 – B 14 AS 240/19 B – juris Rn. 4). Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG; vgl. BSG a.a.O. Rn. 16). Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für deren Bemessung ergänzend das Haftungsrisiko als weiteres Kriterium zu berücksichtigen, ohne dass ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts einen eigenen Gebührentatbestand begründet. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem“) nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander und vermögen sich bei Abweichungen vom Durchschnitt untereinander zu kompensieren (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 R – juris; vgl. BSG a.a.O. Rn. 17). Bei der konkreten Ermittlung ist grundsätzlich wie folgt vorzugehen. Die Geschäftsgebühr ist in einem ersten Schritt ausgehend von der sog. Mittelgebühr zu bestimmen. Diese errechnet sich aus dem Gebührenrahmen von 60,00 bis 768,00 Euro, beträgt 414,00 Euro und ist in Verfahren zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Die ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr ist in einem zweiten Schritt in Höhe der Schwellengebühr zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind (grundlegend BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris Rn. 22 ff.; vgl. BSG a.a.O. Rn. 18). bb) Nach Maßgabe dessen ist die durch den Prozessbevollmächtigten bestimmte Geschäftsgebühr in Höhe von 750,00 Euro unbillig und damit unverbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG); stattdessen ist die Gebührenhöhe durch das Gericht zu bestimmen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – analog; vgl. dazu z.B. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 WDS-KSt 2/19 – juris Rn. 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 421/10 – juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10 – juris Rn. 61 m.w.N.). Die anwaltliche Tätigkeit war weder schwierig noch umfangreich, weshalb die Gebührenhöhe nicht über die Schwellengebühr von 359,00 Euro hinausgehen darf. (1) Die Tätigkeit war vorliegend nicht schwierig. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit, wobei ausgehend von einem objektiven Maßstab auf einen Rechtsanwalt abzustellen ist, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf. unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 R – juris Rn. 21). Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat. Andererseits spielt es keine Rolle, dass der Anwalt z.B. auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Beispielhaft lassen sich für überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten nennen: der Umgang mit einem problematischen Mandanten, sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme, die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten oder eine umfangreiche Beweiswürdigung. Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Rechtsanwalt nicht nur die Verhältnisse des Mandanten, sondern auch diejenigen weiterer Personen zu berücksichtigen hat (vgl. BSG a.a.O. Rn. 33 f.). Hinsichtlich der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich, über- oder unterdurchschnittlich ist, ist jedoch nicht nach einzelnen Rechtsgebieten zu differenzieren. Von einer nur durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht; und zwar bezogen auf jedes Rechtsgebiet (z.B. Sozialrecht), nicht aber jedes Teilrechtsgebiet (z.B. Schwerbehindertenrecht). Damit ist gewährleistet, dass in Rechtsgebieten, die gemeinhin nur deshalb als schwierig empfunden werden, weil kein Fall dem anderen gleicht, überwiegend eine überdurchschnittliche Schwierigkeit angenommen werden kann. Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. In einer Anfechtungssituation wäre dies die vergleichbare Begründung, warum die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsträger stützt, nicht vorliegen. Dass eine Teilrechtsmaterie einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt, besagt dann für sich aber noch nicht, dass die rechtliche Schwierigkeit überdurchschnittlich ist. Auch das Tätigwerden in einem „neuen Teilrechtsgebiet“, mithin die Anwendung von Normen kurz nach ihrem Inkrafttreten, genügt für sich allein nicht, eine mehr als durchschnittliche rechtliche Schwierigkeit anzunehmen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 35). Ob der Rechtsanwalt die „richtige Lösung“ tatsächlich erarbeitet, erkannt bzw. im Verfahren vorgebracht hat, ist insoweit nicht von Bedeutung. Weder eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung des Rechtsanwaltes noch eine über das Erforderliche hinausgehende Leistung wirken sich auf die Einschätzung der Schwierigkeit aus (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2018 – L 3 AS 41/18 – juris Rn. 57). Zu bearbeiten war vorliegend im Hinblick auf den mit dem Widerspruch angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 30.11.2021 ein Mandat im Bereich des Schwerbehindertenrecht. Ausgehend vom Begehren des Klägers auf Zuerkennung des Merkzeichens „H“ handelte es sich um einen typischen Routinefall des Sozialrechts; worauf der Klägerbevollmächtige im Übrigen sinngemäß selbst in seiner Klageschrift gegenüber dem SG hingewiesen hat. Vom einem Rechtsanwalt war insoweit gefordert, dass er die rechtlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ prüft (was das einfache Sichten der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen – hier der Versorgungsmedizinischen Grundsätze – sowie ggf. auch von Rechtsprechung und Kommentarliteratur umfasst), sodann durch Besprechung mit dem Mandanten den unter die rechtlichen Voraussetzungen zu subsumierenden Sachverhalt klärt und er den Widerspruch erhebt und begründet. Die Verfahrensdauer war mit weniger als zweieinhalb Monaten für einen Fall des Sozialrechts eher unterdurchschnittlich. Weder die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten noch eine sonstige umfangreiche Beweiswürdigung war erforderlich. Auch sonst gibt es keine Umstände des Falls, die es rechtfertigen würden, von einem überdurchschnittlich schwierigen Fall des Sozialrechts auszugehen (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2010 – L 6 SB 64/09 – juris Rn. 27). Zwar kann sich eine Schwierigkeit der Tätigkeit – wie ausgeführt – auch aus einem Umgang mit einem problematischen Mandanten ergeben. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die auch – im Pflegegutachten vom 11.11.2021 geschilderten – Einschränkungen des Klägers in der Kommunikation aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen, wurden – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst vorträgt – dadurch kompensiert, dass die Ehefrau des Klägers insoweit unterstützend tätig war. Dass bestätigt sich auch durch die aufgelistete Dauer der Besprechungen von insgesamt 65 Minuten (jedoch einschließlich der Prüfung des angegriffenen Bescheides, der erst nach der Abhilfe erfolgten Prüfung des Abhilfebescheides und einer diesbezüglichen Besprechung im Umfang von 20 Minuten), die nicht ungewöhnlich hoch ist. Im Übrigen gehört es mitunter zu einem typischen Fall des Sozialrechts, dass Mandanten an körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitseinschränkungen leiden. Etwas Abweichendes folgt auch nicht aus dem durch den Kläger benannten Beschluss des Bayerischen LSG vom 24.03.2020 (L 12 SF 271/16 E – juris Rn. 29). In der Entscheidung wurde u.a. ein Grund für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit darin gesehen, dass die Kommunikation über eine dritte Person mit schwieriger Persönlichkeit erfolgen musste. Dass die Ehefrau des Klägers eine schwierige Persönlichkeit hatte, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. (2) Die Tätigkeit war auch nicht umfangreich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 R – juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 01.07.2009 a.a.O. Rn. 29). Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit im Bereich des Sozialrechts kann daher etwa der Aufwand für Besprechung und Beratung, mitunter außerhalb der Kanzleiräume, das Lesen der Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen, allerdings nicht das Erstellen von Ablichtungen, und das Anfordern von Unterlagen beim Mandanten, deren Sichtung, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche sowie die Auseinandersetzung hiermit berücksichtigt werden; ferner auch das Eingehen auf von der Behörde herangezogene Beweismittel, der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und der Gegenseite sowie ergänzend alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden. Auch ein objektiv überflüssiger Aufwand ist beachtlich, wenn und soweit er auf dem Wunsch des Auftraggebers beruht. Der durchschnittliche Umfang lässt sich nicht exakt in Zeitstunden ausdrücken, vielmehr hat sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des Vorverfahrens, zu orientieren (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a.a.O. Rn. 28 f.). Nach Maßgabe dessen war die notwendige Tätigkeit des den Kläger vertretenden Rechtsanwalts nicht als überdurchschnittlich zu betrachten. Insbesondere die Prüfung des Ablehnungsbescheides, die Besprechung mit dem Mandanten, die Akteneinsicht, das Weiterleiten von Schriftsätzen, die Erhebung und Begründung des Widerspruchs sowie das Stellen von Sachstandsanfragen sind typische Tätigkeiten, die in nahezu jedem sozialrechtlichen Vorverfahren durchzuführen sind. Diese erforderten hier keinen überdurchschnittlichen Umfang (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2010 – L 6 SB 64/09 – juris Rn. 27). Auch die Anzahl der Schriftsätze ist für einen Fall des Sozialrechts nicht überdurchschnittlich (vgl. z.B. auch BSG, Urteil vom 01.07.2009 a.a.O. Rn. 31). Auch die Gesamtlänge der Schriftsätze ist nicht überdurchschnittlich. Nach Abzug der allgemeinen Ausführungen (z.B. lange wörtliche Rechtssprechungszitate) beschränkt sich der individuelle fallbezogene Vortrag auf wenige Absätze. Vor diesem Hintergrund ist ein mehr als durchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit weder erfolgt noch objektiv erforderlich gewesen. (3) Auf die durch den Klägerbevollmächtigten genannten Bemessungskriterien (insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Kostenstruktur der Kanzlei, Inflation und Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit) kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Denn die Schwellengebühr von 359,00 Euro darf – da die anwaltliche Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich war – gem. Nr. 2302 VV-RVG ohnehin nicht überschritten werden. Das anwaltliche Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG lässt daher nur eine Festsetzung bis zu dieser Schwelle zu. Ob die Gebühr billigerweise gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB analog in geringerer Höhe als 359,00 Euro hätte festgesetzt werden müssen, ist nicht zu entscheiden. Der Beklagte hat diese Gebührenhöhe jedenfalls im Bescheid vom 07.04.2022 anerkannt und der Kläger die Regelung insoweit nicht angegriffen, sodass der Bescheid insoweit bestandskräftig (§ 77 SGG) ist. Im Übrigen wäre im Fall, dass der Bescheid auch insoweit durch den Kläger angegriffen worden wäre, dieser zwar insoweit rechtswidrig, die Klage aber gleichwohl unbegründet, weil der Kläger hierdurch (weil sich die Rechtswidrigkeit insoweit für in Günstig auswirkt) nicht in seinen Rechten verletzt wäre. e) Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass eine Erledigungsgebühr nicht entstanden ist. X Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1002 VV-RVG entsteht (in Höhe der Geschäftsgebühr), wenn in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen – wie hier – im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (vgl. BSG, Beschluss vom 12.05.2022 – B 5 R 3/22 B – juris Rn. 7). Dies ist nur der Fall, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte oder fachliche Stellungnahmen, beibringt (vgl. nur BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 11 AL 15/12 R – juris Rn. 16 m.w.N.). Eine solche qualifizierte erledigungsgerichtete anwaltliche Mitwirkung liegt hier nicht vor. Insbesondere stellt das Übersenden des Bescheides über die Gewährung von Pflegegeld nach dem SGB XII keine solche qualifizierte Tätigkeit dar. Einerseits gehört das Anfordern von Unterlagen und die Übersendung an die Behörde zur Substantiierung des Vortrages zu der mit der Geschäftsgebühr abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeit. Zum anderen war die Übersandung des Bescheides kein Anlass für die Erledigung, denn in dem Bescheid sind die maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse bzw. der konkret beim Kläger bestehende Hilfebedarf nicht medizinisch begründet aufgeführt. Dies ergibt sich erst aus dem Pflegegutachten vom 11.11.2021. Dieses wurde jedoch durch den Beklagten selbst beim Bezirk Oberfranken angefordert und ging am 10.01.2022 bei diesem ein. Eine durch den Prozessbevollmächtigen gefertigte Kopie ging erst am 18.02.2022 beim Beklagten – und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2022 und Erledigung des Vorverfahrens – ein. Im Übrigen erspart es der (Widerspruchs-)Behörde zwar regelmäßig Ermittlung, wenn zum Zweck des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen als präsentes Beweismittel (unaufgefordert) ein als Urkunde zu verwertendes, in einem anderen Verfahren erstelltes (Privat-)Gutachten vorgelegt wird, jedoch begründet dies regelmäßig keine qualifizierte erledigungsgerichtete anwaltliche Mitwirkung. Denn insoweit hält sich die Vorlage – so wie hier die Übersendung der Kopie des Pflegegutachtens – im Rahmen der dem Mandanten obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X; § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –; vgl. BSG, Urteil vom 02.10.2008 – B 9/9a SB 3/07 R – juris Rn. 16). Auch ein besonderes Bemühen um eine Einigung – z.B. durch Einwirkung auf den Mandanten oder auf die Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 1 KR 13/06 R – juris Rn. 25) – liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt es insoweit nicht, dass überhaupt durch den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen, der Widerspruchsbegründung, oder sonst im Rahmen der Mandatsbetreuung (intellektuell) auf den Mandanten eingewirkt wirkt. Andernfalls würde nahezu jeder erfolgreiche oder (akzeptierte) erfolglose Widerspruch die Erledigungsgebühr anfallen lassen. Erforderlich ist vielmehr eine besondere Einwirkung z.B. dergestalt, dass der Rechtsanwalt auf einen Vorschlag des Leistungsträgers den – zunächst ablehnend eingestellten – Mandanten überzeugt, der gütlichen Streitbeilegung in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse zuzustimmen (vgl. z.B. Hessisches LSG, Beschluss vom 03.05.2011 – L 2 SF 140/10 E – juris Rn. 20; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand April 2020, § 63 Rn. 98 m.w.N.). Erforderlich ist insoweit ein besonderes Bemühen des Rechtsanwaltes um die unstreitige Erledigung, dass über den durch die Geschäftsgebühr abgegoltenen Umfang hinaus geht (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.08.2019 – L 12 SF 231/15 – juris Rn. 27), das hier nicht vorliegt. f) Da die Geschäftsgebühr nicht über der Schwellengebühr und zudem keine Erledigungsgebühr zu erstatten ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der darauf entfallenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. 6. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.