Urteil
L 2 U 461/15
LSG München, Entscheidung vom
1mal zitiert
32Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Liegt die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen zur BK 2108 vor, ist eine weitere Einzelfallprüfung über die Kriterien der Konsensempfehlungen hinaus obsolet, weil zur Beurteilung einer solchen Konstellation keine herrschende medizinische Meinung existiert. Sofern das BSG in einer solchen Situation eine weitergehende Prüfung verlangt (BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 6/13 R), setzt es sich in Widerspruch zu dem von BSG wiederholt bekräftigten Grundsatz, dass die Kausalitätsprüfung auf der Grundlage des aktuellen anerkannten Stands der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen hat (BSG, Urteile, 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R, und vom 16.03.2021 – B 2 U 11/19 R). (Rn. 110 – 111)
Die Diagnose einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS setzt neben dem radiologisch zu führenden Nachweis eines Bandscheibenschadens (Bandscheibenvorfall oder Chondrose), der unabdingbare, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist, zudem voraus, dass eine korrelierende klinische Symptomatik besteht (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen zur BK 2108 vor, ist eine weitere Einzelfallprüfung über die Kriterien der Konsensempfehlungen hinaus obsolet, weil zur Beurteilung einer solchen Konstellation keine herrschende medizinische Meinung existiert. Sofern das BSG in einer solchen Situation eine weitergehende Prüfung verlangt (BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 6/13 R), setzt es sich in Widerspruch zu dem von BSG wiederholt bekräftigten Grundsatz, dass die Kausalitätsprüfung auf der Grundlage des aktuellen anerkannten Stands der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen hat (BSG, Urteile, 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R, und vom 16.03.2021 – B 2 U 11/19 R). (Rn. 110 – 111) Die Diagnose einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS setzt neben dem radiologisch zu führenden Nachweis eines Bandscheibenschadens (Bandscheibenvorfall oder Chondrose), der unabdingbare, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist, zudem voraus, dass eine korrelierende klinische Symptomatik besteht (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.09.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 2108. Er hat zwar eine versicherte Tätigkeit (dazu unten Ziff. 2.) ausgeübt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aufgrund der damit verbundenen Belastungen des Hebens und Tragens zu einer Schädigung der Bandscheiben der LWS führt (dazu unten Ziff. 3). Das konkrete Erkrankungsbild ist aber dergestalt, dass sich ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nicht herstellen lässt (dazu unten Ziff. 4.). 1. Allgemeines Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, die BKV, als solche bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (sog. Listen-Berufskrankheit). Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten wird indes nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit (Versicherungsfall) ist daher erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen (durch Belastungen, Schadstoffe o.ä.) auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 06.05.2021, B 2 U 15/19 R), vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 23.04.2015, B 2 U 6/13 R, vom 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, und vom 16.03.2021, B 2 U 11/19 R). Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (vgl. BSG, Urteile vom 15.05.2012, B 2 U 31/11 R, und vom 20.03.2018, B 2 U 5/16 R). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit, wohl aber für den Leistungsfall (vgl. BSG, Urteile vom 20.03.2018, B 2 U 5/16 R, und vom 06.09.2018, B 2 U 10/17 R). Zu den von der Bundesregierung in der Anlage 1 der BKV bezeichneten Berufskrankheiten zählt die vorliegend angeschuldigte Berufskrankheit. Die BK 2108 hatte in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung folgenden Wortlaut: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Mit dem Wegfall des Unterlassungszwangs ist auch die Voraussetzung, wonach die bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben müssen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, mit Wirkung zum 01.01.2021 entfallen (Art. 24 Nr. 3 Buchst. a des 7. SGB-IV-ÄndG, BGBl. I 2020, S. 1248). Zeitgleich ist der Tatbestand der BK 2108 um eine weitere Voraussetzung, wonach die bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der LWS) geführt haben müssen, erweitert worden (vgl. Art. 24 Nr. 3 Buchst. c, a.a.O.). Die BK 2108 lautet nunmehr: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen von Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen geführt haben“. Konkret muss zur Erfüllung des Tatbestands der BK 2108 ein Versicherter also aufgrund einer versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben und getragen bzw. langjährig in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben, wodurch eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS (mit chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen) entstanden ist. Die Änderung der Rechtslage zum 01.01.2021 hat auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen. Im Fall des Klägers scheitert die Anerkennung der BK 2108 bereits daran, dass nicht im Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die beim Kläger vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen ist. 2. Versicherte Tätigkeit Der Kläger gehört infolge der von ihm als ursächlich für seine Rückenbeschwerden angeschuldigten beruflichen Tätigkeit bei der P ab dem 10.06.1991 zum versicherten Personenkreis. 3. Arbeitstechnische Voraussetzungen Die Anerkennung einer BK 2108 scheitert nicht an den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Nach der überarbeiteten Stellungnahme des Präventionsdienstes zur beruflichen Belastung des Klägers vom 16.04.2014 errechnet sich nach dem nach wie vor als aktuell zugrunde zu legenden MDD (vgl. BSG, Urteile vom 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, und vom 27.09.2023, B 2 U 13/21 R) eine Gesamtdosis von 15,29 MNh für den gesamten Zeitraum der Tätigkeit des Klägers bei der P. Damit erreicht die berufliche Belastung des Klägers den nach dem MDD anzunehmenden Orientierungswert von 25 MNh zwar nicht, überschreitet aber den hälftigen Orientierungswert. Der hälftige Orientierungswert ist als der untere Grenzwert zu betrachten, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, vom 18.11.2008, B 2 U 14/07 R, und vom 06.09.2018, B 2 U 13/17 R). Ob die vom Präventionsdienst ermittelte Gesamtdosis (etwas) zu niedrig ist, weil – so der Kläger und ähnlich der Sachverständige W – nicht die bei ihm vorliegenden individuellen Arbeitsverhältnisse zu Grunde gelegt worden seien, kann letztlich dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass die exakten Belastungen des Klägers nachträglich kaum mehr aufgrund der von ihm konkret-individuell verrichteten Tätigkeiten ermittelt werden können, sondern auf allgemeine Erkenntnisse über die Tätigkeit in einer vergleichbaren Position wie der des Klägers zurückgegriffen werden muss, wie dies die Beklagte zutreffend getan hat, würde dies an der Beurteilung des konkreten Sachverhalts nichts ändern. Denn für die Beurteilung ist es letztlich bedeutungslos, ob der hälftige Orientierungswert mehr oder weniger deutlich überschritten wird oder ob sogar der Orientierungswert erreicht wäre, wovon sich der Senat aber auch bei Berücksichtigung der Hinweise des Klägers und des Sachverständigen W nicht überzeugen konnte. 4. Arbeitsmedizinische Voraussetzungen/Kausalität Nicht nachgewiesen sind jedoch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen; ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und Gesundheitsschaden des Klägers im Sinne der BK 2108 lässt sich nicht nachweisen. Weder unter Zugrundelegung der Feststellungen im Gutachten des R noch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Gutachten des W, auf die sich der Senat stützt, lässt sich der Nachweis führen, dass beim Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorläge, die hinreichend wahrscheinlich durch die berufliche Belastung verursacht wäre. 4.1. Prüfung anhand der Konsensempfehlungen Unter Zugrundelegungen der sogenannten Konsensempfehlungen lässt sich ein Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung des Klägers nicht hinreichend wahrscheinlich machen. Bei der Beurteilung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen legt der Senat neben dem Merkblatt zur BK 2108 (Bek. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.09.2006 – IVa 4-45222-2108 – BArbBl. 10-2006, S. 30 ff.) die Medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule – Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung der auf Anregung des HVBG eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe, Bolm-Audorff u.a., Trauma und Berufskrankheit 2005/3, S. 212 ff., (im Folgenden: Konsensempfehlungen) zugrunde. Die Konsensempfehlungen bilden nach aktueller wissenschaftlicher Ansicht, der die Rechtsprechung folgt, weiterhin den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur BK 2108 ab (zuletzt: vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2023, B 2 U 13/21 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2023, L 10 U 2177/19; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 1456; zuvor: vgl. BSG, Urteile vom 23.04.2015, B 2 U 10/14 R, und vom 06.09.2018, B 2 U 13/17 R, Hess. LSG, Urteil vom 04.05.2021, L 3 U 70/19; Thüringer LSG, Urteil vom 01.07.2021, L 1 U 976/18; Bayer. LSG, Urteil vom 23.03.2022, L 3 U 297/17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2023, L 17 U 484/21). Bei den Konsensempfehlungen handelt es sich zwar nicht um unmittelbar verbindliche Regelungen, wie sie nur der Gesetz- oder Verordnungsgeber treffen könnte; auch stellen sie kein antizipiertes Sachverständigengutachten dar (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015, B 2 U 10/14 R; anders die Erwartung der Verfasser der Konsensempfehlungen, vgl. Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 212). Sie binden daher Verwaltung, Gerichte und Sachverständige nicht, sind aber als Orientierungshilfe zur Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall anzuwenden, um typische Befundkonstellationen im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können. 4.1.1. Bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS Von einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS, wie sie die BK 2108 voraussetzt, kann beim Kläger noch grenzwertig ausgegangen werden. Die Diagnose einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS setzt neben dem radiologisch zu führenden Nachweis eines Bandscheibenschadens (Bandscheibenvorfall oder Chondrose) (dazu unten Ziff. 4.1.1.1.), der unabdingbare, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist, zudem voraus, dass eine korrelierende klinische Symptomatik besteht (dazu unten Ziff. 4.1.1.2.). Bei den klinischen Krankheitsbildern ist zu unterscheiden zwischen einem lokalen Lumbalsyndrom und einem lokalen Wurzelsyndrom (mit einem Kaudasyndrom als Sonderform). Beim lokalen Lumbalsyndrom ist klinisch u.a. ein Segmentbefund mit provozierbarem Schmerz und funktionell eine Entfaltungsstörung der LWS zu fordern. Beim lumbalen Wurzelsyndrom muss neurologisch eine Reizung bzw. Schädigung der entsprechenden Nervenwurzel(n) nachgewiesen sein (vgl. zu allem Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 212 ff.). 4.1.1.1. Radiologischer Befund Radiologisch nachgewiesen beim Kläger sind durch die (zeitnah zur ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit und damit hier zeitlich passend [vgl. Obermeyer, Bultmann, Die Begutachtung der BK 2108 – Zu welchem Zeitpunkt wird gepr…, MedSach 2023, S. 119 ff.] durchgeführte) Kernspintomographie vom 15.02.2012 – für die BK 2108 irrelevant – Bandscheibenprotrusionen L1-3 und L4-S1 und ein für die BK 2108 relevanter Bandscheibenvorfall L3/L4 sowie eine aktivierte Osteochondrose und eine für die BK 2108 relevante pathologische Chondrose Grad II im Segment L4/L5. Die übrigen Segmente weisen altersentsprechende Befunde auf. Nachgewiesen ist zudem eine Spondylose im Bereich der LWS und der unteren BWS, wobei – darin stimmen die Sachverständigen überein (S. 24 des Gutachtens des W, S. 4 der ergänzenden Stellungnahme des R) – diese nicht altersuntypisch ist. Zudem liegt beim Kläger ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle vor, das vom klinischen Erscheinungsbild her aber schwächer ausgeprägt ist als das lokale Lumbalsyndrom. 4.1.1.2. Klinischer Befund 4.1.1.2.1. Lumbales Wurzelsyndrom Ein lumbales Wurzelsyndrom ist nicht im Vollbeweis nachgewiesen. An einer neurologischen Symptomatik für ein lumbales Wurzelsyndrom fehlt es. Weder bei neurologischen Untersuchungen mittels elektrophysiologischer Messungen noch bei den Untersuchungen durch die Sachverständigen R und W hat sich je eine radikuläre Symptomatik sicher feststellen lassen. Sofern W eine potentielle L5-Symptomatik in Form einer ganz geringen Großzehenheberschwäche (4+/5) beidseits angenommen hat, bestehen angesichts der zuvor durchgeführten neurologischen Untersuchungen, der ganz geringen Ausprägung der angenommenen Großzehenheberschwäche und der bei fehlender Seitendifferenz potentiell subjektiven Färbung nicht unerhebliche Zweifel, sodass die Nachweisführung im Sinne des Vollbeweises scheitert. 4.1.1.2.2. Lokales Lumbalsyndrom Bei für den Kläger wohlwollender Betrachtungsweise kann von einem lokalen Lumbalsyndrom ausgegangen werden. Beim Kläger liegt eine pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung ohne sensomotorisches Defizit vor. Fraglich sind aber eine Entfaltungsstörung der LWS und eine Tonuserhöhung der Muskulatur, wie sie die Konsensempfehlungen (vgl. a.a.O., S. 216) voraussetzen. Zwar hat R in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine Entfaltungsstörung der unteren LWS nicht gegeben sei, sondern nur eine solche im thorakolumbalen Übergangsbereich vorliege, die für die BK 2108 nicht relevant ist. Andererseits ist der von ihm gemessene und für die Beweglichkeit der LWS aussagekräftige Wert nach Schober von 10:13,5 cm (W: 10:14 cm) gegenüber dem Normwert von 10:15 cm doch etwas, wenn auch nur geringfügig eingeschränkt. Der Senat geht daher zugunsten des Klägers und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Konsensempfehlungen keine weitergehende Präzisierung des Begriffs der Entfaltungsstörung enthalten, davon aus, dass auch im Bereich der (unteren) LWS eine Entfaltungsstörung vorliegt. Was die Tonuserhöhung der Muskulatur im Bereich der LWS betrifft, haben sich bei den gutachterlichen Untersuchungen zwar keine Myogelosen gefunden, aber ein gewisser Muskelhartspann, der insofern als ausreichend für das klinische Bild der BK 2108 betrachtet werden kann. Bestätigt wird dies auch durch die ergänzende Stellungnahme des R, der dort (S. 5) ausdrücklich von einem „lokalen Lumbalsyndrom“ ausgeht. 4.1.2. Einordnung nach dem System der Konsensempfehlungen Das Erkrankungsbild beim Kläger ist unter die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen zu subsumieren, da mit Ausnahme der in der Konstellation B2 genannten Zusatzkriterien die Voraussetzungen der Konstellation B2 erfüllt sind. Die mit dem Buchstaben A beginnenden Konstellationen sind nicht einschlägig, weil weder vom Fehlen einer bandscheibenbedingter Erkrankung noch von einer nicht ausreichenden Exposition ausgegangen werden kann (vgl. Konsensempfehlungen a.a.O., S. 217). Nicht einschlägig sind die mit dem Buchstaben C beginnenden Konstellationen, weil die Erkrankung des Klägers eines der beiden unteren LWS-Segmente betrifft (vgl. Konsensempfehlungen a.a.O., S. 218). Ebenfalls nicht einschlägig sind die mit dem Buchstaben D beginnenden Konstellationen, weil die Ausprägung des Bandscheibenschadens des Klägers jedenfalls teilweise über den Umfang einer Protrusion hinausgeht (vgl. Konsensempfehlungen a.a.O., S. 218). Schließlich sind auch nicht einschlägig die mit dem Buchstaben E beginnenden Konstellationen, weil die Ausprägung des Bandscheibenschadens des Klägers den Umfang einer Chondrose Grad I überschreitet (vgl. Konsensempfehlungen a.a.O., S. 218). Grundvoraussetzung für die mit dem Buchstaben B beginnenden Konstellationen ist, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung L5/S1 und/oder L4/L5 betrifft. Die Ausbildung des Bandscheibenschadens muss zumindest eine Chondrose Grad II und/oder einen (Bandscheiben-)Vorfall umfassen (vgl. Konsensempfehlungen a.a.O., S. 217). Beides ist beim Kläger der Fall: Er hat eine Chondrose im Segment L4/L5 und diese hat eine (altersvorauseilende) Ausprägung vom Grad II. Die Konstellation B2 setzt nach den Konsensempfehlungen (a.a.O., S. 217) Folgendes voraus: „Konstellation B2. Wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren erkennbar: nein Begleitspondylose: nein Zusätzlich mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllt: - Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben – bei monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 „black disc“ im Magnetresonanztomogramm in mindestens 2 angrenzenden Segmenten (Hinweis: ggf. Magnetresonanztomogramm der Lendenwirbelsäule im Rahmen der Begutachtung veranlassen) - Besonders intensive Belastung; Anhaltspunkt: Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren. - Besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen; Anhaltspunkt: Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 1/2 kN; Männer ab 6 kN).“ Für die Person des Klägers und den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies Folgendes: 4.1.2.1. Wesentliche, in den Konsensempfehlungen als relevant aufgeführte konkurrierende Ursachenfaktoren sind beim Kläger nicht erkennbar. Sofern der Sachverständige R – außerhalb der Prüfung der Fallgruppen der Konsensempfehlungen – davon ausgegangen ist, dass das massive Übergewicht des Klägers eine wesentliche konkurrierende Ursache darstelle, kann dies jedenfalls nach den Konsensempfehlungen nicht als relevante konkurrierende Ursache betrachtet werden. So ist Adipositas zwar als alternative Ursache diskutiert worden, ein Zusammenhang zwischen Gewicht und Bandscheibenerkrankung konnte jedoch aufgrund der Literaturanalyse nicht als gesichert angesehen werden (vgl. Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 248 ff.). Weitere alternative Ursachen, die nach den Konsensempfehlungen Berücksichtigung finden können, sind von den Sachverständigen nur andiskutiert, nicht aber explizit bejaht worden. 4.1.2.2. Eine Begleitspondylose liegt nicht vor. Beide Sachverständige haben sich dahingehend geäußert, dass zwar eine Spondylose im Bereich der LWS und unteren BWS vorliegt, diese aber kein altersuntypisches Maß hat (S. 24 des Gutachtens des W, S. 4 der ergänzenden Stellungnahme des R). Von einer Begleitspondylose kann daher nicht gesprochen werden, da eine Spondylose erst dann als Begleitspondylose angesehen werden kann, wenn sie über das alterstypische Maß hinausgeht (vgl. Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 216 f.). Soweit W in seinem Gutachten das Vorliegen einer Begleitspondylose bejaht, entspricht dies nicht seinen eigenen Feststellungen (vgl. unten Ziff. 4.1.3.2., erster Spiegelstrich). 4.1.2.3. Keines der weiteren drei Zusatzkriterien der Konstellation B2 ist erfüllt. - Ein besonderes Gefährdungspotenzial (drittes Zusatzkriterium) durch hohe Belastungsspitzen hat bei der Tätigkeit des Klägers nicht vorgelegen. Die Tätigkeit war durch vergleichsweise gleichartige Verrichtungen ohne besondere Spitzenbelastungen geprägt. Dies hat auch die überzeugende Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 18.11.2020 gezeigt. - Eine besonders intensive Belastung (zweites Zusatzkriterium) ist nicht nachgewiesen. Der Orientierungswert für die Lebensdosis des Klägers ist im Zeitraum seiner gesamten Tätigkeit von annähernd 21 Jahren nicht erreicht worden, geschweige denn in einem kürzeren Zeitraum als von zehn Jahren. Dies belegt auch die überzeugende Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 18.11.2020. - Das erste Zusatzkriterium ist in keiner seiner beiden Alternativen erfüllt. Eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben – bei monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 „black disc“ im Magnetresonanztomogramm in mindestens zwei angrenzenden Segmenten – liegt/liegen nicht vor. o Die erste Alternative des ersten Zusatzkriteriums ist nicht erfüllt. Die erste Alternative setzt voraus, dass eine Höhenminderung und/oder ein Prolaps „an mehreren Bandscheiben“ (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 217) vorliegt/en. Das Wort „mehreren“ ist so zu verstehen, dass an mindestens drei Bandscheiben eine Höhenminderung und/oder ein Bandscheibenvorfall vorliegen müssen; ein bloß bisegmentaler Schaden reicht nicht (so die ganz überwiegende Meinung auch aufgrund wiederholter Befragung von medizinischen Sachverständigen: vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2016, L 17 U 275/14 [bestätigt vom BSG mit Urteil vom 06.09.2018, B 2 U 13/17 R]; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2019, L 3 U 95/14; Thüringer LSG, Urteil vom 25.11.2021, L 1 U 880/19; Bayer. LSG, Urteil vom 23.03.2022, L 3 U 297/17 [Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erfolglos – BSG, Beschluss vom 08.11.2022, B 2 U 59/22 B]; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27.04.2022, L 3 U 4097/20, und vom 16.11.2023, L 10 U 2177/19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.01.2023, L 21 U 113/19, und vom 07.02.2023, L 3 U 166/19; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2023, L 5 U 47/18). Im Falle des Klägers gibt es aber mit einem Bandscheibenvorfall L3/L4 und einer Chondrose Grad II im Segment L4/L5 nur einen bisegmentalen und damit für die zweite Alternative des ersten Zusatzkriteriums der Konstellation B2 nicht ausreichenden Bandscheibenschaden. Eine altersvorauseilende Chondrose oder einen Bandscheibenvorfall in einem weiteren Segment liegt nach übereinstimmender Einschätzung beider gerichtlicher Sachverständigen nicht vor. - Auch die zweite Alternative des ersten Zusatzkriteriums ist nicht erfüllt. Die zweite Alternative setzt voraus, dass bei einer/m monosegmentalen Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 eine magnetresonanztomographisch nachgewiesene black disc „in mindestens 2 angrenzenden Segmenten“ (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 217) nachgewiesen ist. Beim Kläger liegt zwar die Eingangsvoraussetzung der zweiten Alternative vor, weil bei ihm im Bereich der Segmente L4/L5 und L5/S1 mit der Chondrose Grad II im Segment L4/L5 nur ein monosegmentaler Schaden vorliegt – der weitere Schaden im Sinne eines Bandscheibenvorfalls L3/L4 ist außerhalb des für die zweite Alternative relevanten Bereichs lokalisiert. Es liegen aber keine black discs „in mindestens 2 angrenzenden Segmenten“ vor. Ein solcher Nachweis ist vorliegend nach keinem der im Verfahren eingeholten Gutachten geführt. Ob überhaupt eine (einzige) black disc vorliegt – der Sachverständige R hat dies eindeutig verneint, der Gutachter W bejaht – kann dahingestellt bleiben. Denn selbst nach den Feststellungen des W liegt nur eine einzige black disc im Segment L5/S1 (S. 15 seines Gutachtens) vor, nicht aber black discs in mindestens zwei angrenzenden Segmenten. 4.1.3. Zu abweichenden Ausführungen der Sachverständigen Sofern die gerichtlichen Sachverständigen von den obigen Ausführungen abweichende Schlüsse gezogen haben, ist dazu auf Folgendes hinzuweisen: 4.1.3.1. Zum Gutachten des R Sofern dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.06.2015 davon ausgegangen ist, dass die Konstellation A2 vorliege und für die Annahme einer B-Konstellation die arbeitstechnischen Voraussetzungen fehlen würden, kann der Senat dieser Argumentation so nicht folgen. Denn der Senat versteht die Voraussetzung der Konstellation A2 „Exposition ausreichend: nein“ nicht so, dass unter einer ausreichenden Exposition zwingend nur solche Arbeitsbelastungen zu verstehen wären, die den (vollen) Orientierungswert von 25 MNh erreichen/überschreiten. So hat auch das BSG lediglich eine Unterschreitung des hälftigen Orientierungswertes als Ausschlussgrund für eine BK 2108 betrachtet (vgl. BSG, Urteile vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, vom 18.11.2008, B 2 U 14/07 R, und vom 06.09.2018, B 2 U 13/17 R). 4.1.3.2. Zum Gutachten des W Das Gutachten ist in sich nicht widerspruchsfrei. So geht der Sachverständige zunächst – S. 24 des Gutachtens – davon aus, dass beim Kläger die Konstellation B1 vorliege. Später – auf S. 25 des Gutachtens – nimmt er hingegen die Konstellation B4 an. Wegen dieses vom Sachverständigen nicht aufgelösten Widerspruchs erscheint die Verwertbarkeit des Gutachtens bereits aus diesem Grund fraglich. Ganz unabhängig davon sind die Annahmen des Sachverständigen sowohl betreffend die Konstellation B1 als auch die Konstellation B4 nicht überzeugend: - Der zunächst erfolgten Annahme einer Konstellation B1 (S. 24 des Gutachtens) legt W zu Grunde, dass beim Kläger zum einen im Segment L3/L4 ein Bandscheibenvorfall sowie im Segment L4/5 eine Chondrose Grad II vorlägen und zum anderen eine Begleitspondylose gegeben sei. Letztere Annahme – Begleitspondylose – ist aber unrichtig; der Sachverständige weist selbst darauf hin, dass „die Begleitspondylose in ihrem Ausprägungsgrad entsprechend den Konsensempfehlungen nicht als eindeutig altersuntypisch zu bewerten ist“ (S. 24 des Gutachtens). Eine nicht altersvorauseilende Spondylose kann aber genauso wie auch sonst nicht altersuntypische Veränderungen nicht zur Begründung einer Berufskrankheit aufgrund einer besonderen beruflichen Belastung, die eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung vorauseilende degenerative Schädigung der Bandscheiben nach sich zieht, herangezogen werden; einer nicht altersvorauseilenden degenerativen Veränderung kommt keine Indizwirkung zu (vgl. Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 216 f.: „Um eine positive Indizwirkung für eine berufsbedingte Verursachung zu haben, muss die Begleitspondylose über das Altersmaß (…) hinausgehen …“). Denn bei einer nicht altersuntypischen degenerativen Veränderung lässt sich eine berufliche Verursachung nicht vermuten – die Veränderung kann als alterstypische so in gleichem Umfang bei jedem Menschen vorliegen, auch wenn er keinen besonderen (beruflichen) Belastungen der Bandscheiben ausgesetzt gewesen ist. Insofern kann die Konstellation B1, die nach den Konsensempfehlungen eine Begleitspondylose, die eine altersvorauseilende Spondylose darstellen muss – anderenfalls müsste von einer (bloßen) Spondylose gesprochen werden –, zwingend voraussetzt, nicht bejaht werden. Wenn der Sachverständige gleichwohl entgegen den Vorgaben der Konsensempfehlungen zunächst von der Konstellation B1 ausgeht, missachtet er damit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. - Wenn der Sachverständige sodann – in Widerspruch zu seiner ursprünglichen Annahme, wonach die Konstellation B1 gegeben sei – vom Vorliegen der Konstellation B4 ausgeht (S. 25 des Gutachtens – bei der Beantwortung der Beweisfragen), weil zusätzlich klinische Zeichen einer Funktionsstörung der HWS zu finden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar geht W zutreffend von einer Funktionsstörung der HWS aus. Die Einordnung in die Konstellation B4 ist aber fehlerhaft. Der Sachverständige hat fälschlicherweise das erste Zusatzkriterium der Konstellation B2, deren Voraussetzungen auch bei der Konstellation B4 zu beachten sind, bejaht (dazu s. oben Ziff. 4.1.2.3., 3. Spiegelstrich). W hat übersehen, dass es beim ersten Zusatzkriterium zwei Alternativen gibt, deren Voraussetzungen getrennt zu prüfen sind, und so die Voraussetzungen unzulässigerweise vermengt. 4.1.4. Ergebnis der Prüfung anhand der Konsensempfehlungen Somit liegt beim Kläger die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen vor. Hinsichtlich der Beurteilung eines kausalen Zusammenhangs bestand bei dieser Konstellation unter den Verfassern der Konsensempfehlungen kein Konsens; neue Erkenntnisse hinsichtlich der Beurteilung in den Konsensempfehlungen liegen nicht vor, sodass nach wie vor von einem fehlenden Konsens auszugehen ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27.09.2023, B 2 U 13/21 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2023, L 10 U 2177/19; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 1456). Somit ist anhand der Konsensempfehlungen der Nachweis eines hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Belastung und der Erkrankung des Klägers nicht zu führen. 4.2. Konsequenz des Vorliegens der Konstellation B3 Obwohl der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Konstellation B3 einschlägig ist, bedeutet, dass in der medizinischen Wissenschaft keine herrschende medizinische Meinung hinsichtlich der Beurteilung des Zusammenhangs besteht – sonst bestünde ein Konsens –, geht das BSG davon aus, dass gleichwohl in derartigen Fällen eine Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls außerhalb der Kriterien der Konsensempfehlungen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015, B 2 U 6/13 R). Diesen Ansatz hält der Senat für nicht überzeugend. Die Konsensempfehlungen stellen – nach wie vor (s.o.) – ein Abbild des aktuellen anerkannten medizinischen Erkenntnisstands hinsichtlich der Beurteilung der Kausalität bei bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS dar und repräsentieren somit für die Fälle, in denen ein Konsens besteht, die herrschende medizinische Meinung. Sind die Verfasser der Konsensempfehlungen zu der Einschätzung gekommen, dass hinsichtlich der Bewertung einer bestimmten Fallgruppe kein Konsens besteht, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Kausalität in derartigen Fällen keine herrschende medizinische Meinung gibt. Daraus muss nach Ansicht des Senats der Schluss gezogen werden, dass in derartigen Fällen der für die Anerkennung einer Berufskrankheit erforderliche kausale Zusammenhang nicht positiv feststellbar ist und daher eine Prüfung der Kausalität über die Kriterien der Konsensempfehlungen hinaus obsolet ist – eben weil eine solche Prüfung nicht auf der Basis eines aktuellen anerkannten medizinischen Erkenntnisstands erfolgen kann, weil ein solcher medizinischer Konsens fehlt, wie dies aber für die Beurteilung der Bewertung der Kausalität erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, vom 30.03.2023, B 2 U 2/21 R). Wenn das BSG gleichwohl auch in den Fällen eines fehlenden Konsenses in der medizinischen Wissenschaft eine weitergehende Kausalitätsprüfung anhand der Kriterien des Einzelfalls verlangt – so die Vorgaben im Urteil vom 23.04.2015, B 2 U 6/13 R: „Dieser fehlende Konsens in der Arbeitsgruppe kann aber nicht so gedeutet werden, dass damit eine Anerkennung des Verursachungszusammenhangs im Einzelfall unmöglich wäre. Zwar wird die Schlussfolgerung des LSG häufig zutreffen, jedoch ist die vom LSG zugrunde gelegte generelle Aussage wissenschaftlich nicht belegt, so dass es im Einzelfall nicht ausgeschlossen und dementsprechend jeweils erst im Rahmen der Amtsermittlung festzustellen ist, ob individuelle, dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechende Umstände vorliegen, die im konkreten Einzelfall den Ursachenzusammenhang als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (BSG vom 24.7.2012 – B 2 U 9/11 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 RdNr. 52). Dies lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG indes nicht beurteilen, das – von seiner Rechtsansicht her konsequent – die Ermittlungen bereits mit der Bejahung der Konstellation B3 beendet hat.“ – lässt sich dies jedenfalls unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BSG nicht mehr begründen. Ist das BSG noch im Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, – wenngleich in etwas unklarem Kontext mit dem zu Recht verzichtbaren Erfordernis epidemiologischer Studien, weil solche Studien nicht zwingend für die Bildung einer anerkannten herrschenden Meinung vorausgesetzt werden können – davon ausgegangen, dass bei Fehlen eines aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstands die Bejahung des Ursachenzusammenhangs nicht ausgeschlossen sei, weil das Tatsachengericht in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Meinung folgen könne (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R: „Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG SozR Nr. 33 zu § 128 SGG; ähnlich Kopp / Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 108 RdNr. 9)."), so hat das BSG diese Meinung jedenfalls nicht aufrecht erhalten. So hat es später klargestellt, dass der Begriff des aktuellen medizinischen Erkenntnisstands voraussetzt, dass dieser Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Meinung entsprechen muss. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteil des BSG vom 24.07.2012, B 2 U 9/11 R: „Vielmehr ist der jeweils neueste anerkannte Stand des einschlägigen Erfahrungswissens zugrunde zu legen. Dies wird in der Regel die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets sein. Lässt sich eine solche „herrschende Meinung“ nicht feststellen, so darf der Richter nicht gleichsam als Schiedsrichter im Streit einer Wissenschaft fungieren und selbst eine (von ihm anerkannte) Ansicht zur maßgeblichen des jeweiligen für ihn fachfremden Wissenschaftsgebietes erklären. Vielmehr kommt, falls auch durch staatliche Merkblätter, Empfehlungen der Fachverbände etc kein von den Fachkreisen mehrheitlich anerkannter neuester Erfahrungsstand festgestellt werden kann, eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen in Betracht (anders offenbar noch BSG vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R – BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, RdNr. 18).“ und dem Urteil des BSG vom 16.03.2021, B 2 U 11/19 R: „Bei BKen ist von den Tatsachengerichten jeweils der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (vgl die Darstellung in BSG Beschluss vom 24.7.2012 – B 2 U 100/12 B – SozR 4-1500 § 160 Nr. 24 RdNr. 18 mwN). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 11/14 R – BSGE 120, 230 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 26, RdNr. 16 f; BSG Urteil vom 23.4.2015 – B 2 U 6/13 R – SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 7 RdNr. 22).“ Dass die Beurteilung der Kausalität im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Meinung erfolgen kann und bei Fehlen einer solchen herrschenden Meinung nicht auf eine medizinische Meinung zurückgegriffen werden kann, die sich (noch) nicht zur herrschenden Meinung entwickelt hat, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem in den Grundzügen ähnlichen Recht der sozialen Entschädigung (Versorgungsrecht). Mit der bis zum 31.12.2023 geltenden Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz bzw. danach des § 4 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (sogenannte Kann-Versorgung) hat der Gesetzgeber eine Regelung dazu getroffen, wie im Recht der sozialen Entschädigung die Kausalitätsbeurteilung vorzunehmen ist, wenn in der medizinischen Wissenschaft eine allgemeine, also abstrakte theoretische Ungewissheit über die Ursache einer Gesundheitsstörung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995, 9 RV 17/94), es also keine herrschende medizinische Meinung betreffend die Kausalitätsbeurteilung gibt. In solchen Fällen genügt es im Recht der sozialen Entschädigung für die Herstellung des Kausalzusammenhangs, wenn es wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung gibt, die einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen körperlichen Belastungen und einer festgestellten Erkrankung sieht, also die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs positiv vertritt (vgl. BSG, Beschluss vom 07.07.2022, B 9 V 2/22 B); das BSG spricht hier auch von der „guten Möglichkeit“ eines Zusammenhangs (BSG, Urteile vom 12.12.1995, 9 RV 17/94, und vom 17.07.2008, B 9/9a VS 5/06). Würde man, wie dies das BSG im Urteil vom 23.04.2015, B 2 U 6/13 R, für den Bereich des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung zu tun scheint, bei Fehlen einer herrschenden Meinung die Beurteilung der Kausalität anhand einer medizinischen Lehrmeinung zulassen, würde damit in unzulässiger Weise für die Beurteilung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Grundsätze der Kann-Versorgung des Rechts der sozialen Entschädigung zurückgegriffen, ohne dass dies vom Gesetzgeber im SGB VII vorgesehen wäre. Eine derartige Erweiterung wäre aber nur dem Gesetzgeber vorbehalten und ist der Judikative verwehrt (Grundsatz der Gewaltenteilung – Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz). Mit der an die Tatsachengerichte gerichteten Forderung einer Einzelfallprüfung in den Fällen eines fehlenden Konsenses und damit auch bei der Konstellation B3 der Konsensempfehlungen setzt sich das BSG daher in Widerspruch zu dem von ihm wiederholt bekräftigten Grundsatz, dass die Kausalitätsprüfung auf der Grundlage des aktuellen anerkannten Stands der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen hat. Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass mit der Subsumtion des Falles unter die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen die Kausalitätsprüfung mit einem für den Kläger negativen Ergebnis abgeschlossen ist. 4.3. Hilfsweise: Prüfung der Zusammenhangs über die Konsensempfehlungen hinaus Aber selbst dann, wenn entgegen den obigen Ausführungen der nicht überzeugenden Entscheidung des BSG vom 23.04.2015, B 2 U 6/13 R, gefolgt würde, würde sich keine für den Kläger günstige Bewertung des Kausalzusammenhangs ergeben. Denn auch bei einer reinen Einzelfallbeurteilung über die Vorgaben der Konsensempfehlungen hinaus würde sich ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und seiner bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS nicht hinreichend wahrscheinlich machen lassen. Denn die gegen einen Zusammenhang sprechenden Gründe haben, wie auch der gerichtliche Sachverständige R ausführlich und überzeugend erläutert, ein ganz überwiegendes Gewicht; für einen Zusammenhang spricht letztlich nichts: - Der Kläger war mit Blick auf eine Bandscheibenbelastung nur einer vergleichsweise geringen Gesamtbelastung ausgesetzt. Die bis zum Ende des Berufslebens erfolgte zweifelsfrei nachgewiesene Gesamtbelastung des Klägers von 15,29 MNh liegt zwar noch über dem hälftigen Orientierungswert von 25 MNh, aber doch deutlich unter dem Orientierungswert. Bei einer so deutlichen Unterschreitung des Orientierungswertes ist eine beruflich bedingte Schädigung eher nicht zu erwarten; die medizinischen Voraussetzungen sind damit mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wobei es im Falle des Klägers keine medizinischen Gesichtspunkte gibt, die besonders auf eine berufliche Verursachung hindeuten. Dass beim Kläger eine höhere Gesamtbelastung vorgelegen hätte, als sie der Präventionsdienst der Beklagten ermittelt hat, ist nicht nachgewiesen. Überzeugende Gründe dafür, dass die Arbeitsbedingungen des Klägers von denen vergleichbarer Beschäftigter der Post, wie sie Grundlage für die Ermittlung des Präventionsdienstes waren, abweichen, sind nicht nachgewiesen. - Ein belastungskonformer Verlauf der Erkrankung liegt nicht vor. Chronische und sich regelmäßig wiederholende Rückenschmerzen im Lumbalbereich sind bereits ab Mitte der 1990er Jahre (so der ärztliche Entlassungsbericht der R-Klinik vom 30.05.2007) bzw. ab 07/1997 häufig (so die Angaben des Klägers im Fragebogen der Beklagten, ausgefüllt am 20.03.2012) aufgetreten. Bis zum Auftreten erster relevanter Beschwerden des Klägers im Jahr 1997 hat der Präventionsdienst eine Gesamtdosis von bis dahin nur 1,75 MNh errechnet. Dass bereits nach einer so geringen Belastung nicht unbedeutende Beschwerden, die auch in zeitlich naher Folge zu Rehaaufenthalten geführt haben, aufgetreten sind, gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Beschwerden des Klägers mit großer Wahrscheinlichkeit ihre wesentliche Ursache nicht in beruflichen Belastungen, sondern in einer Anlage des Klägers oder in außerberuflichen Ursachen haben. Denn es fehlt an einer plausiblen zeitlichen Korrelation zwischen beruflicher Belastung und Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung, wie es Grundvoraussetzung für die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen beruflicher Belastung und bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS ist (so auch die Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 216). - Gegen ein belastungskonformes Schadensbild spricht, dass das durch Hebe- und Tragetätigkeiten am meisten belastete unterste Segment der LWS, nämlich L5/S1, von altersvorauseilenden Veränderungen der Bandscheibe ausgespart ist. Dies stellt ein gewichtiges Argument gegen eine berufliche Veranlassung der LWS-Beschwerden durch Heben und Tragen dar. - Der Kläger hat auch im Bereich der HWS, die beruflich nicht belastet war, Beschwerden, was auf eine anlagebedingte Verursachung der Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule und damit auch der LWS hindeutet. - Eine Begleitspondylose, die auf Hebe- und Tragebelastungen hindeuten würde, gibt es nicht; die beim Kläger vorliegende Spondylose entspricht weitgehend einem altersentsprechenden Befund. - Die oberen lumbalen Segmente weisen Veränderungen wie bei einem Morbus Scheuermann auf, was auf eine anlagebedingte Erkrankung hinweist. - Eine Entfaltungsstörung besteht nicht – wie dies bei einer beruflichen Verursachung zu erwarten wäre – im Bereich der unteren LWS, sondern im thorakolumbalen Übergang, also in einem eher belastungsfernen Bereich der Wirbelsäule. - Beim Kläger liegt ein langjähriges und erhebliches Übergewicht vor. Ob dies, wie dies R getan hat, als (klares) Argument gegen einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung des Klägers und der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS gewertet werden kann, kann offenbleiben. Zwar weisen die Konsensempfehlungen (a.a.O., S. 248) darauf hin, dass es Studien gebe, die einen signifikanten und deutlichen Zusammenhang zwischen Gewicht und Erkrankung sehen, dass aber wegen uneinheitlicher Studienergebnisse noch nicht von einem gesicherten Zusammenhang gesprochen werden könne, also keine herrschende Meinung zu diesem Aspekt existiere. Trotzdem liegt es bei der über den Boden der Konsensempfehlungen hinausgehenden Einzelfallbeurteilung, die ohnehin nicht auf der Grundlage einer herrschenden medizinischen Meinung erfolgen kann (vgl. oben Ziff. 4.1.4. und 4.2.), nicht fern, hier einen Zusammenhang zu sehen, wie dies R in seinem Gutachten vom 01.09.2014 (dort S.16) und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2015 (dort S. 5 f.). ausführlich erläutert hat. Diese Überlegungen erscheinen den Senat auch deshalb nicht fernliegend, weil die BK 2108 von einer Schädigung der Bandscheiben durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten ausgeht und – physikalisch betrachtet – ein jahrelanges und erhebliches Übergewicht einem solchen, vom Verordnungsgeber als schädigend angenommenen Vorgang entspricht. Letztlich kann die Bewertung des Übergewichts aber offenbleiben, da dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht für einen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung und somit nicht für eine Berufskrankheit spricht. - Auch die beim Kläger vorliegende Haltungsschwäche und muskuläre Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, wie sie R festgestellt hat, legen eine anlagebedingte Schädigung der Bandscheiben nahe, gerade im Zusammenhang mit dem jahrelangen und erheblichen Übergewicht des Klägers. - Als Alternativursachen können zudem Stoffwechselstörungen und der im Jahr 1990 beendete Nikotinabusus erörtert werden. - Für eine berufliche Verursachung spricht lediglich ein altersvorauseilendes Schadensbild in den Segmenten L3/L4 und L4/L5, das aber mit Blick darauf, dass das durch Hebe- und Tragebelastungen am meisten beanspruchte Segment L5/S1 von Schädigungen ausgespart ist, so dass ein belastungskonformes Schadensbild nicht vorliegt, von seiner Bedeutung her zu relativieren ist. Zusammenfassend ist daher bei einer Einzelfallbetrachtung festzuhalten, dass so gut wie nichts für eine durch berufliche Belastungen verursachte bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS, deutlich mehr aber dagegen spricht, sodass von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS und der beruflichen Belastung nicht ausgegangen werden kann. Der Berufung hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.