Urteil
L 7 BA 114/23
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Statusfeststellung, wonach eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wirkt nach einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber nicht über § 613a BGB weiter.
1. § 613a BGB erfasst alle im Zeitpunkt des Übergangs (noch) „bestehenden“ Arbeitsverhältnisse, auch die Anstellungsverhältnisse der leitenden Angestellten iSd § 5 Abs. 3 BetrVG und des § 14 Abs. 2 KSchG, jedoch findet die Vorschrift auf sonstige Dienstnehmer, die keine Arbeitnehmer sind, keine Anwendung. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 613a BGB gilt nur für das Verhältnis zwischen den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und dem alten und dem neuen Arbeitgeber, nicht für das Verhältnis zu einem Sozialversicherungsträger. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist gegenüber einem neuen Arbeitgeber eine eigene Beurteilung der Statusfrage für das konkret bestehende neue Beschäftigungsverhältnis vorzunehmen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Statusfeststellung, wonach eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wirkt nach einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber nicht über § 613a BGB weiter. 1. § 613a BGB erfasst alle im Zeitpunkt des Übergangs (noch) „bestehenden“ Arbeitsverhältnisse, auch die Anstellungsverhältnisse der leitenden Angestellten iSd § 5 Abs. 3 BetrVG und des § 14 Abs. 2 KSchG, jedoch findet die Vorschrift auf sonstige Dienstnehmer, die keine Arbeitnehmer sind, keine Anwendung. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 613a BGB gilt nur für das Verhältnis zwischen den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und dem alten und dem neuen Arbeitgeber, nicht für das Verhältnis zu einem Sozialversicherungsträger. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist gegenüber einem neuen Arbeitgeber eine eigene Beurteilung der Statusfrage für das konkret bestehende neue Beschäftigungsverhältnis vorzunehmen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2023 aufgehoben und die Klage gegen Bescheid vom 20.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2023 abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 49.811,45 Euro festgesetzt. Die Entscheidung über das Berufungsverfahren konnte durch den nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständigen Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 155 Abs. 3 iVm Abs. 4 SGG und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren erfolgen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. März 2018 – L 29 AS 528/17 Rz 22). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2023 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2023 abgewiesen. Die aufgrund der Betriebsprüfung festgesetzte Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit der Beigeladenen im Betrieb des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine sozialversicherungsfreie familiäre Mithilfe der Beigeladenen scheidet angesichts des Umfangs der Tätigkeit der Beigeladenen und der ortsüblichen Vergütung hierfür aus. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Beigeladene im Betrieb des Klägers eine abhängige Beschäftigung ausübte, § 7 Abs. 4 SGB IV. Zwar war die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit als Ehefrau des Betriebsinhabers nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert und konnte ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen und gestalten, was für eine selbständige Tätigkeit spricht; Weisungen wurden der Beigeladenen regelmäßig nicht erteilt. Auch gab es keinen schriftlichen Vertrag mit den für Arbeitnehmerinnen typischen Regelungen, etwa bzgl. Urlaub und Krankheit. Im Rahmen der vom BSG vorgegebenen Gesamtabwägung aller Umstände bei der Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung, treten diese für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale jedoch in den Hintergrund. Es überwiegen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene war in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert und übte ihre Tätigkeit anstelle einer fremden Arbeitskraft aus. Die Beigeladene war dementsprechend im Betrieb des Klägers in arbeitnehmertypischen Tätigkeiten als Leitung des Hotelbereichs, in der Personalführung, der Verwaltung der Metzgerei und des Betriebsmanagements sowie als Köchin tätig. Hierfür erhielt sie – wie eine Arbeitnehmerin – ortsübliches Entgelt iHv 2.500 Euro brutto monatlich. Für dieses Entgelt der Beigeladenen wurde – wie für Arbeitnehmerinnen – Lohnsteuer gezahlt und das Entgelt entsprechend als Betriebsausgabe für den Betrieb des Klägers gebucht. Das Entgelt wurde auf ein privates Konto gezahlt, für das die Beigeladene verfügungsberechtigt war. Das Entgelt wurde – wie bei anderen Arbeitnehmerinnen – der Unfallversicherung gemeldet und entsprechende Beiträge entrichtet. Im Rahmen der Abwägung ist letztlich besonders zu gewichten, das die Beigeladene über keine Rechtsmacht innerhalb des Betriebs verfügte, die ihre Tätigkeit als eine unternehmerische Tätigkeit einer Selbständigen erscheinen lässt. Inhaber des Betriebs war allein der Kläger. Die Beigeladene verfügte infolgedessen über keinerlei (gesellschaftsrechtlich) abgesicherte Rechtsmacht, die Geschicke des Betriebs mitbestimmen zu können. Daran ändert auch die vom Kläger der Beigeladenen erteilte General- und Vorsorgevollmacht nichts; eine solche Vollmacht hat allein zivilrechtlichen Charakter und kann jederzeit widerrufen werden. Dieser sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger nach § 7 Abs. 4 SGB IV steht – anders als die Klägerseite meint – nicht Bescheid der BKK24 entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit über § 613a BGB nach einem Wechsel des Arbeitgebers eine Bindungswirkung der Beklagten als Sozialversicherungsträger an einen solchen Bescheid gegenüber einem neuen Arbeitgeber überhaupt erzeugt werden kann. Zum einen regelt § 613a BGB schon von seiner Verortung im Zivilrecht her nur das Verhältnis zwischen den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dem alten und dem neuen Arbeitgeber, nicht aber das Verhältnis zu einem Sozialversicherungsträger; eine solche Wirkung wird in § 613a BG auch nicht ausdrücklich bestimmt. Zum anderen ergibt sich aus der zivilrechtlichen Vorschrift des § 613a BGB nicht, dass die Beklagte bei ihrer Beurteilung nach § 7 Abs. 4 SGB IV an Beurteilungen von anderen Sozialversicherungsträgern (vgl zum generellen Vorrang der Clearingsstelle BSG, Urteil vom 16. Juli 2019 – B 12 KR 5/18) gebunden wird, insbesondere bzgl früherer Arbeitgeber. Vielmehr muss die Beklagte nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung bei einem Wechsel des Arbeitgebers gegenüber einem neuen Arbeitgeber stets eine eigene Beurteilung vornehmen, es ist zwingend das konkret bestehende Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 5 RE 3/18). Aber selbst wenn man unterstellt, § 613a BGB könne eine solche Bindungswirkung erzeugen, scheitert hier eine Bindungswirkung zumindest daran, dass § 613a BGB nur anwendbar ist in Bezug auf Arbeitsverhältnisse, also abhängige Beschäftigungen, und gerade nicht bzgl selbständigen Tätigkeiten; nur bei Arbeitsverhältnissen kommt § 613 a BGB zur Anwendung. Von der Regelung des § 613a BGB werden alle im Zeitpunkt des Übergangs (noch) „bestehenden“ Arbeitsverhältnisse erfasst (LAG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2001 – 4 (19) Sa 1773/00 Rz 109). Betroffen sind auch die Anstellungsverhältnisse der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und des § 14 Abs. 2 KSchG (BAG v. 22.02.1978 – 5 AZR 800/76; BAG v. 19.01.1988 – 3 AZR 263/86). Auf sonstige Dienstnehmer, die keine Arbeitnehmer sind, findet § 613a BGB dagegen keine Anwendung (BGH v. 10.02.1981 – VI ZR 185/79. Auf ein freies Dienstverhältnis ist § 613a BGB weder direkt noch analog anwendbar (LAG Köln v. 10.09.1998 – 11 Sa 46/98). Wenn also – wie hier von der BKK24 – festgestellt wird, dass gerade kein – nach § 613a BGB schützenswertes – Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern eine selbständige Tätigkeit, kann § 613a BGB schon deshalb gar nicht zur Anwendung kommen. Nachdem auch die Höhe der Nachforderung von der Beklagten unstreitig zutreffend festgesetzt wurde, ist der Berufung der Beklagten in vollem Umfang stattzugeben und die Klage gegen ihre Bescheide abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Gemäß § 197a SGG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG wird der Streitwert in Höhe der streitgegenständlichen Forderung festgesetzt.