Beschluss
L 12 KA 16/23
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Antrag eines Vertragsarztes, der bereits über zwei Zulassungen zur vertragsärtzlichen Versorgung mit jeweils hälftigem Versorgungsvertrag verfügt, auf Erteilung einer weiteren Teilzulassung ist nicht im Rahmen einer Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähig.
2. Einem Arzt kann nicht mehr als eine Zulassung mit einem vollen Versorgungsauftrag zugeordnet werden; dies ist höchstrichterlich geklärt (BSG, Beschluss vom 12.02.2020, B 6 KA 25/19 B, m.w.N.).
3. Die im Einzelfall vorliegenden subjektiven und objektiven Möglichkeiten einer Leistungsausdehnung spielen bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines über einen vollen Versorgungsauftrag hinausgehenden Zulassung keine Rolle.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag eines Vertragsarztes, der bereits über zwei Zulassungen zur vertragsärtzlichen Versorgung mit jeweils hälftigem Versorgungsvertrag verfügt, auf Erteilung einer weiteren Teilzulassung ist nicht im Rahmen einer Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähig. 2. Einem Arzt kann nicht mehr als eine Zulassung mit einem vollen Versorgungsauftrag zugeordnet werden; dies ist höchstrichterlich geklärt (BSG, Beschluss vom 12.02.2020, B 6 KA 25/19 B, m.w.N.). 3. Die im Einzelfall vorliegenden subjektiven und objektiven Möglichkeiten einer Leistungsausdehnung spielen bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines über einen vollen Versorgungsauftrag hinausgehenden Zulassung keine Rolle. I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. März 2023, S 38 KA 12/21, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. 1.) Nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann der Senat außer in den – hier nicht gegebenen – Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. So liegt es hier. Der Senat hat von dem ihm nach den gesetzlichen Regelungen eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Dabei war neben der Bedeutung der Sache für den Kläger insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung vor dem SG München teilgenommen hatte, dass eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich war und dass der Senat im Verhältnis zur ersten Instanz nicht über neue Tatsachen bzw. Gesichtspunkte oder neue Rechtsfragen zu entscheiden hatte. Insbesondere war aber zu berücksichtigen, dass über die zugrundeliegende Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Senats sowie des BSG vorliegen. Der Kläger hatte im Übrigen im schriftlichen Verfahren die Möglichkeit, ausführlich zum Verfahren Stellung zu nehmen und seinen Standpunkt zu erläutern und Beweisanträge zu stellen. Dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war und wieder abgesetzt worden ist, steht einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG nicht entgegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 153 Rn. 15a). Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war für den Terminstag anberaumt, für den auch das auf demselben Beschluss des Beklagten in seiner Sitzung vom 06.10.2020 beruhende Klageverfahren der Tochter des Klägers betreffend die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers als angestelltem Arzt am Vertragsarztsitz P, L 12 KA 17/23, geladen war. Die Ladung auf einen Sitzungstag war aus Gründen der Prozessökonomie wegen des erkennbaren Zusammenhangs der Verfahren erfolgt. Auf den Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins, den er unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens insbesondere damit begründet hatte, dass er an diesem Tag einen Umzug seiner Praxis durchführen müsse, hatte der Senat das vorliegende Verfahren abgeladen. Überraschenderweise war der Kläger trotz des vorgetragenen Umzugstermins im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren seiner Tochter anwesend. Nichtsdestotrotz waren die beiden sich gegen einen Beschluss des Beklagten gerichteten Berufungsverfahren Gegenstand der Vorbesprechung der Berufsrichter des Senats, so dass der Senat zeitnah mit gerichtlichem Schreiben vom 01.02.2024 die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass er die Berufung im vorliegenden Berufungsverfahren des Klägers für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und dass daher erwogen werde, im Beschlussverfahren gemäß § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Mit welcher Begründung der Kläger in diesem Vorgehen eine „Sanktionierung“ sehen will, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist – wie auch die übrigen Beteiligten – zur Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Eine Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG ist nicht erforderlich. 2.) Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. a.) Der Hauptantrag im Berufungsverfahren hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil damit die Verpflichtung des Beklagten beantragt wird, den Kläger mit hälftigem Versorgungsauftrag in P zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Der Kläger wendet sich insofern gegen einen Beschluss des Beklagten, mit dem dieser dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer weiteren Teilzulassung nicht entsprochen und im Rahmen einer Auswahlentscheidung einem Mitbewerber eine Anstellungsgenehmigung erteilt hat. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung in Verfahren wie dem Vorliegenden lediglich eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung in Betracht kommt. Die gerichtliche Rechtskontrolle beschränkt sich auf die Überprüfung, ob der Berufungsausschuss von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen seines Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2018, B 6 KA 33/17 R). Eine eigene Auswahlentscheidung kann der Senat keinesfalls treffen. b.) Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Zwar ist die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Sonderform einer Bescheidungsklage zulässig (vgl. Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Auflage, Rn. 601). Sie ist aber unbegründet, der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere hat der Beklagte rechtlich zutreffend entschieden, dass der Antrag des Klägers, der bereits über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsvertrag in N, Planungsbereich Landkreis N, sowie eine weitere hälftige Zulassung in B, Planungsbereich Landkreis E, verfügte, auf Erteilung einer weiteren Teilzulassung nicht im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähig war. aa.) Dies ergibt sich nicht – wie der Beklagte ausführt – aus einer Rechtskraft- oder Bindungswirkung des Urteils des Senats vom 10.10.2018, L 12 KA 10/18. In dem früheren Verfahren des Klägers gegen den Beklagten war das Ende einer hälftigen Zulassung des Klägers für einen Praxissitz in B streitig, die ihm unter der Bedingung erteilt worden war, dass der Kläger auf die Hälfte seines vollen Versorgungsauftrages am Vertragsarztsitz in N bestandskräftig verzichte. Der Kläger hatte in der Folge eine Verzichtserklärung nicht abgegeben. Auch wenn bereits in dem früheren Verfahren die Rechtsfrage eine Rolle gespielt hatte, ob eine weitere Teilzulassung bei Vorliegen einer Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag möglich ist, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 10.10.2018 offensichtlich nicht auf den Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren. bb.) Die Rechtsfrage, ob bei Vorliegen einer Zulassung mit einem vollen Versorgungsauftrag eine weitere hälftige Zulassung möglich ist, ist aber, wie das BSG in seinem Beschluss vom 12.02.2020, B 6 KA 25/19 B, ausführt bereits höchstrichterlich geklärt. In zahlreichen Entscheidungen (Beschluss vom 09.02.2011, Urteil vom 11.02.2015, B 6 KA 11/14 R; Urteil vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R; Urteil vom 16.12.2015, B 6 KA 5/15 R; Urteil vom 28.09.2016, B 6 KA 1/16 R, jeweils m.w.N.) hat das BSG dargelegt, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag zugeordnet werden kann. Dies folgt nach den Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 12.02.2020, B 6 KA 25/19 B, denen sich der Senat anschließt, allerdings nicht aus § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV, der die Frage der Vereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten des Arztes zum Gegenstand hat, sondern bereits aus dem Wesen der vertragsärztlichen Zulassung. Der Senat entnimmt insofern dem § 95 SGB V, dass eine zusätzliche Teilzulassung neben der Tätigkeit in eigener Zulassung, sei es mit einem vollen Versorgungsauftrag, sei es mit zwei hälftigen Versorgungsaufträgen an zwei räumlich getrennten Sitzen, grundsätzlich zeitlich inkompatibel und unstatthaft ist. Nach § 95 SGB V kann dem Arzt nur eine vertragsärztliche Zulassung erteilt werden. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren teil. Die Zulassung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist die rechtliche Grundlage für eine Teilnahme des Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung. Sie beinhaltet die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung. Gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V bewirkt sie, dass der Vertragsarzt „zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist“. Von Sonderfällen wie zwei hälftigen Zulassungen sowie der Doppelzulassung als Zahnarzt und als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie abgesehen gibt es im Rechtssinne nur „die Zulassung“, nicht hingegen eine Mehrzahl derselben. Die Zulassung umfasst auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag. Nach § 95 Absatz 6 ist „die“ Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschließen. Das Ergebnis, dass es aber nur eine Zulassung im Rechtssinne gibt, folgt nicht allein aus dem höchstpersönlichen Charakter der Zulassung, sondern auch aus dem Umstand, dass mit der Zulassung ein Versorgungsauftrag verbunden ist und kein Vertragsarzt mehr als einen Versorgungsauftrag ausüben kann. Der Versorgungsauftrag bestimmt den Umfang der Teilnahmeverpflichtung und -berechtigung. Zulassung und Versorgungsauftrag sind untrennbar miteinander verbunden. Der Versorgungsauftrag „folgt“ aus der Zulassung. Die Zulassung umfasst stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag, der auch reduziert als Teil – in Gestalt eines hälftigen Versorgungsauftrags – oder „geteilt“ – in Gestalt zweier hälftiger Versorgungsaufträge – wahrgenommen werden kann (BSG, Beschluss vom 09.02.2011, B 6 KA 44/10 B; Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R und B 6 KA 5/15 R); dies entspricht der Systematik des Zulassungsrechts. Im Hinblick auf die Anknüpfung der Zulassung und damit des Versorgungsauftrags an einen konkreten Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz; vgl. § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV) wird bei Übernahme zweier hälftiger Versorgungsaufträge nun auch von zwei „hälftigen Zulassungen“ gesprochen, die sich als hinsichtlich der Bindung an zwei Sitze geteilte Zulassung beschreiben lässt (vgl. BSG v. 11.02.2015, B 6 KA 11/14 R). Die Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag verpflichtet den Arzt nach § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV, seine vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Für das Hinzutreten eines dritten „hälftigen“ Versorgungsauftrags hat das BSG mehrfach entschieden, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag zugeordnet werden kann. Der Annahme, dass ein Arzt über mehr als einen Versorgungsauftrag verfügen könnte, stehen die bereits umfassende Inpflichtnahme durch einen vollen Versorgungsauftrag sowie Gesichtspunkte der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung entgegen (vgl. BSG Beschluss vom 03.12.2010, B 6 KA 39/10 B; zur Zulassung in zwei Fachgebieten siehe auch Beschluss vom 09.02.2011, B 6 KA 44/10 B). An diesem Grundsatz hat sich auch durch die seit den Änderungen durch das VÄndG bestehenden und mit dem TSVG erweiterten Möglichkeiten zur Reduzierung des Versorgungsauftrags nach § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV nichts geändert. Die darin liegende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2020, B 6 KA 25/19 R; Urteil vom 28.09.2016, B 6 KA 1/16 R; BayLSG, Urteil vom 10.10.2018, L 12 KA 10/18). Denn nach § 19a Ärzte-ZV ist der (voll) zugelassene Arzt verpflichtet, seine vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Das bedeutet zwar nicht zwingend eine Tätigkeit in Zulassung im Umfang von 40 Stunden (vgl. BSG, Urteil vom 13.10.2010, B 6 KA 40/09 R). Gleichwohl darf umgekehrt keine Orientierung allein an der Mindestsprechstundenzahl des Absatzes 1 Satz 2 ff. erfolgen. Denn Notfälle und saisonbedingtes höheres Patientenaufkommen sollten vom voll Zugelassenen zusätzlich versorgt werden, auch wenn die Mindestsprechstundenzahl keine Kapazität mehr aufweist. In Ansehung der Bedarfsplanung sind Verzerrungen zu vermeiden, die entstehen, weil ein Arzt in einem Planungsbereich mit relativ wenigen Versorgungsaufträgen in einer Arztgruppe 1,5 (oder mehr) Versorgungsaufträge an sich zieht, somit nicht mehr versorgte Patientenströme zu ihm zwingt, weil die verbliebenen anderen Behandler diese kapazitätsmäßig nicht mehr versorgen können. Wenn dann der an der Mindestsprechstundenzahl orientierte Arzt die zu ihm strömenden Versicherten aus Kapazitätsgründen abweist, droht eine tatsächliche Unterversorgung des planungsrechtlich ausreichend bzw. überversorgten Bereichs. Soweit der Kläger auch im vorliegenden Berufungsverfahren ausführlich dazu vorträgt, dass die Versagung einer über einen vollen Versorgungsauftrag hinausgehenden Zulassung seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig einschränke, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.10.2018 in dem früheren Verfahren des Klägers L 12 KA 10/18 darauf hingewiesen, dass sich das BSG mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Art. 12 GG bereits befasst und diese bejaht hat. Dem hat sich der Senat angeschlossen. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Berufungsverfahren weiter fest. Auch soweit im vorliegenden Berufungsverfahren – wie bereits in dem vom Kläger im damaligen Berufungsverfahren vorgelegten verfassungsrechtlichen Gutachten seines jetzigen Prozessbevollmächtigten – ein Verstoß gegen Art. 3 GG gerügt wird, ist der Senat dem in seinem Urteil vom 10.10.2018 nicht gefolgt. Auch daran hält der Senat fest. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Berufungsverfahren ist ein Verstoß gegen Art. 3 GG bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die verglichenen Tätigkeiten (Arztgruppen) einen unterschiedlichen Sachverhalt betreffen und daher auch unterschiedlich zu behandeln sind. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den von ihm verglichenen Arztgruppen schon nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte. Bei der einen Gruppe (Vertragsarzt und Nebentätigkeit) möchte der Arzt neben seiner Tätigkeit als Vertragsarzt im Vertragsarztsystem außerhalb dieses Systems eine weitere Tätigkeit (etwa als Hochschullehrer) ausüben. Für die Zulässigkeit eines Nebeneinanders der vertragsärztlichen und der außerhalb des Vertragsarztsystems erfolgenden Nebentätigkeit kommt es im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne starre Zeitgrenzen darauf an, ob der Vertragsarzt trotz der Beanspruchung durch die weitere Tätigkeit noch in der Lage ist, den Patienten in einem dem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang zur Verfügung zu stehen und vor allem Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Diese Frage stellt sich in der anderen Vergleichsgruppe von vorneherein nicht, in der der Vertragsarzt neben seiner vollen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag noch eine weitere hälftige Zulassung mit halben Versorgungsauftrag begehrt. Die gewünschte Ausweitung der vertragsärztlichen Tätigkeit kann innerhalb des Vertragsarztsystems im Rahmen eines vollen Versorgungsauftrags vollzogen werden. Eine Argumentation dahingehend, die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen des vollen Versorgungsauftrages zu reduzieren, um Zeit für einen weiteren halben Versorgungsauftrag zu schaffen, verfängt hier nicht. Art und Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit hängen grundsätzlich von Leistungswillen und der Leistungsfähigkeit des Vertragsarztes – von honorarbegrenzenden Maßnahmen einmal abgesehen – ab. Dies gilt auch in Konstellationen, in denen der Vertragsarzt auch außerhalb seines Vertragsarztsitzes tätig werden will. Hierfür stehen im geltenden System ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, etwa in Form ausgelagerter Praxisräume (§ 24 Abs. 5 Ärzte-ZV), Zweigpraxen (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV) oder durch Verzicht auf die Hälfte der Zulassung am Hauptsitz und hälftige Zulassung am weiteren Vertragsarztsitz. cc.) Insofern kommt es gerade nicht auf eine „Einzelfallorientierung“ bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines über einen vollen Versorgungsauftrag hinausgehenden Zulassung an. Die im Einzelfall vorliegenden subjektiven oder objektiven Möglichkeiten einer Leistungsausdehnung oder ein besonderer Leistungswille bzw. gesundheitliche oder altersbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit spielen hier keine Rolle. Daher war ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger aus Gründen des Gesundheitszustandes, zum einen wegen des erreichten Lebensalters und zum anderen wegen seiner individuellen gesundheitlichen Situation, gesundheitlich nicht in der Lage sei, einen Arbeitsumfang zwischen 48 und 56 Wochenstunden zu realisieren, nicht erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn auch dem Senat der Antrag eines über 70-jährigen Arztes auf Zulassungen im Gesamtumfang von drei hälftigen Versorgungsaufträgen an drei unterschiedlichen, jeweils ca. 30 km voneinander entfernten Praxissitzen, bei Vortrag einer problemlos zu erreichenden Erfüllung der jeweiligen Versorgungsaufträge äußerst fraglich erscheint. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auch auf das Zusammenrechnen von Mindeststundenzahlen zum Nachweis der Möglichkeit, mehr als einen vollen Versorgungsauftrag ableisten zu können, erkennbar nicht an. Ein Vertragsarzt hat im Rahmen seines Versorgungsauftrags oder – wie hier im Rahmen seiner zwei hälftigen Versorgungsaufträge an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen – nicht nur „Mindestzeiten“ abzuleisten, sondern er hat in einem bestimmten Umfang Sprechstunden abzuhalten, je nach Behandlungsnachfrage einschließlich dringender Fälle auch ein Mehr an Sprechstunden zu absolvieren, im Rahmen der Praxistätigkeit weitere ärztliche Tätigkeiten (Privatbehandlung) sowie Praxisorganisationstätigkeiten zu erfüllen. dd.) Der Beklagte musste den Kläger auch nicht wegen seines Antrags auf Zulassung unter der Bedingung des Zulassungsverzichts in die Auswahlentscheidung einbeziehen. Insofern hat der Kläger im Berufungsverfahren ausgeführt, es hätte dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit eröffnet werden müssen, seine angebliche Ungeeignetheit gemäß § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV innerhalb von drei Monaten zu beheben. Dies hätte er dadurch erreichen können, dass er auf eine der beiden bestehenden Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag verzichte. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte insofern nach dem Protokoll über die Verhandlung am 06.10.2020 vor dem Beklagten den Antrag gestellt, den Kläger mit einem hälftigen Versorgungsauftrag für den Vertragsarztsitz in P unter dem Vorbehalt zuzulassen, dass er innerhalb der Aufnahmefrist auf einen seiner bisherigen hälftigen Versorgungsaufträge verzichte. Eine Zulassung unter einer Bedingung gemäß § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV kommt aber nicht in Betracht. Zu Unrecht gehen die Beteiligten davon aus, dass § 20 Ärzte-ZV anwendbar ist. § 20 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV lautet wie folgt: Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maß zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a SGB V oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b SGB V in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV ist für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit außerdem ein Arzt nicht geeignet, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist, wobei bestimmte ärztliche Tätigkeiten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV ausdrücklich als mit der vertragsärztlichen Tätigkeit vereinbar bezeichnet werden. § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV bestimmt schließlich: „Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, dass der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.“ Im vorliegenden Verfahren geht es aber gerade nicht um die Beurteilung der Möglichkeit neben der vertragsärztlichen Versorgung ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen, sondern es geht darum zusätzlich zu zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag (insgesamt voller Versorgungsvertrag) eine weitere vertragsärztliche Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsvertrag zu erlangen, so dass auch eine Zulassung unter einer Bedingung gemäß § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV bereits nicht in Betracht kommt. Auch wenn es dem Beklagten grundsätzlich möglich ist, eine Zulassung mit einer Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 2 SGB X zu versehen, ist das SG zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Anspruch auf eine Zulassung unter einer Bedingung hier nicht in Betracht kommt. Zum einen hat der Kläger sowohl im Verfahren vor dem Beklagten als auch im sozialgerichtlichen und insbesondere im Berufungsverfahren zu erkennen gegeben, dass es ihm gerade auf den Erhalt eines zusätzlichen weiteren Versorgungsauftrags ankommt. Dass er auf eine seiner beiden Teilzulassungen tatsächlich verzichten will, ist auch im Berufungsverfahren nicht ersichtlich. Insofern ist nachvollziehbar, dass der Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger bereits in einem früheren Verfahren eine entsprechende Verzichtserklärung nicht abgegeben hatte. Vor allem wäre es aber entgegen der Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, da die Verzichtserklärung vorliegend erst die Möglichkeit eröffnen würde, im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt zu werden, offensichtlich erforderlich gewesen, konkret zu benennen, auf welche der beiden Teilzulassungen der Kläger im Falle des Erhalts der Teilzulassung für den Vertragsarztsitz P verzichten würde. Denn nur so wäre es dem Beklagten möglich gewesen, im Rahmen der nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie erforderlichen Prüfung und Auswahl unter den zu berücksichtigenden Bewerbern gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanung-Richtlinie auch das Kriterium der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes zu prüfen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat aber gerade nicht erklärt, auf welche Teilzulassung er im Falle des Erhalts der begehrten Teilzulassung in P verzichten wolle. Er hat vielmehr die Zulassung unter dem Vorbehalt erklärt, innerhalb der Aufnahmefrist – also nach erfolgter Zulassung – auf einen seiner Teilzulassungen mit hälftigem Versorgungsvertrag zu verzichten. Eine weitere Teilzulassung des Klägers wäre nur dann rechtlich zulässig gewesen, wenn er vorab konkret auf eine der beiden Teilzulassungen verzichtet hätte. Auf das etwaige Ergebnis einer Auswahlentscheidung nach Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanung-Richtlinie unter Einbeziehung des Klägers kommt es nach allem nicht an. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.