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Urteil

L 7 AS 175/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ohne schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes ist eine Wiederaufnahmeklage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ohne schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes ist eine Wiederaufnahmeklage unzulässig. I. Die Restitutionsklage vom 12.6.2024 gegen das Urteil des Senats vom 22. September 2022 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Urteil des Senats vom 22.9.2022 abgeschlossenen Berufungsverfahrens ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 179 Abs. 1 SGG iVm § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden waren (§ 110 Abs. 1 S. 2, § 153 Abs. 1 SGG). 1. Für diese Entscheidung besteht die Zuständigkeit des Landessozialgerichts/des Senats, da er das angefochtene Berufungsurteil erlassen hat (§ 179 Abs. 1 SGG iVm § 584 Abs. 1 HalbS 3 ZPO). 2. Der Entscheidung steht nicht die Rechtshängigkeit der vom Kläger unter dem 6.9.2024 beim Sozialgericht Augsburg gegen dessen Urteil vom 30.3.2022 – –, erhobenen Restitutionsklage entgegen; die Rechtshängigkeit der vorliegend streitigen, beim Sozialgericht München am 12.6.2024 erhobenen und von dort an das Landessozialgericht verwiesenen Restitutionsklage bestand am 6.9.2024 bereits. 3. Die Restitutionsklage ist unzulässig, weil ein Wiederaufnahmegrund nicht bzw nicht ausreichend dargelegt worden ist (§ 179 Abs. 1 SGG iVm §§ 578, 579, 580, 589 ZPO). a) Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert nicht nur Angaben darüber, welches der vom Gesetz vorgesehenen Verfahren der Wiederaufnahme gewollt ist (§ 587 ZPO), sondern auch die schlüssige Behauptung eines der im Gesetz aufgeführten Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) oder Restitutionsgründe (§ 580 ZPO). Zwar gehört die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes (§ 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Klage- oder Antragsschrift. Daraus folgt aber nur, dass die Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergeben soll, nicht schon innerhalb der Klagefrist vorgetragen werden müssen; sie können in einem späteren Schriftsatz (im Urteilsverfahren auch in der mündlichen Verhandlung) nachgeschoben werden. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die schlüssige Behauptung eines nach §§ 579, 580 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegrundes zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage gehört (vgl BSG, Beschluss vom 23.4.2014 – B 14 AS 368/13 B –, Rn 9; BFH, Beschluss vom 29.1.2016 – IX K 1/15 –, Rn 1 zitiert nach juris; B Schmidt in Meyer-Ladewig ua, SGG, 13. Aufl 2020, § 179 Rn 9; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl 2019, vor § 578 Rn 9; Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl 2022, § 579 Rn 1; Musielak in ders/Voigt, ZPO, 19. Aufl 2022, § 579 Rn 9 sowie § 580 Rn 25). b) Hinsichtlich des vom Kläger angeführten öffentlichen Interesses bzw des von ihm behaupteten Vorliegens einer juristischen Fehlentscheidung ist bereits nicht ersichtlich, wie sich hierdurch einer der – abschließend aufgezählten und einer analogen Anwendung nicht zugänglichen (vgl BSG, Urteil vom 22.5.1962 – 9 RV 1430/59; Beschluss vom 23.9.1997 – 2 BU 31/97 –, Rn 5 zitiert nach juris mwN; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13 –, Rn 9; BVerwG, Beschluss vom 5.1.2010 – 5 B 58/09 –, Rn 5 mwN; BFH, Beschluss vom 12.9.2007 – X B 18/03 –, Rn 15 zitiert nach juris) Wiederaufnahmegründe ergeben kann. c) Soweit der Kläger umfassend zu seiner Tätigkeit in der Gastronomie in der Zeit von Juni 2021 bis September 2022 vorträgt und insoweit ggf Beweismittel („neue Beweiskraft“) anbietet, genügt dies nicht zur ausreichenden Darlegung des Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 7 Buchst b ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn der Beteiligte eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand versetzt wird, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er eine solche Urkunde hat. Der von ihm in Bezug genommene Mietvertrag bzw die dort fehlerhafte Kontonummer taugt bereits im Hinblick darauf nicht, als der Vertrag sich bereits im Berufungsverfahren bei den Akten befand und außerdem nicht dargelegt ist, warum dieser für den Kläger günstig sein soll. d) Weder aus dem Vortrag des Klägers noch anderweitig ergeben sich Wiederaufnahmegründe nach § 179 Abs. 2, § 180 SGG. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 5. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.