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Urteil

L 5 KR 457/20

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine als Zweit- bzw. Wechselversorgung begehrte myoelektrische Unterarmprothese ist ein Körperersatzstück gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Sie dient dem unmittelbaren Ersatz des amputierten rechten Unterarms und dessen ausgefallener Funktion. Sie ist auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet und dient der medizinischen Rehabilitation, ohne dass zusätzlich die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens zu prüfen wäre, wie es bei Hilfsmitteln erforderlich wäre, die nur die indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen sollen. Bei einer Unterarmprothese geht es um das Grundbedürfnis des Greifens, Halten- und Bewegen(-könnens) von Gegenständen sowie der Aufrechterhaltung der Körperbalance, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion des/r Arms/e gewährleistet ist. Hier ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche ein Grundbedürfnis; sie muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden. (Rn. 46) 2. § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V begründet zwar keinen selbständig einklagbaren Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Reparaturmaßnahme im Fall eines Hilfsmitteldefekts. Einen notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch haben Versicherte aber darauf, auf der Rechtsgrundlage von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V überhaupt mit einem funktionsfähigen Hilfsmittel versorgt zu sein. Wie die Krankenkassen dies im Einzelnen sicherstellen, ist ihrer pflichtgemäßen Entscheidung im Rahmen ihrer Sachleistungsverantwortung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V überlassen. Im Außenverhältnis zum Versicherten ist es deshalb rechtlich ohne Bedeutung, ob die Krankenkasse auf den Defekt eines Hilfsmittels durch Instandsetzung oder durch Ersatzbeschaffung reagiert, wenn sie denn den Gebrauch des im Einzelnen notwendigen Hilfsmittels nur überhaupt ermöglicht und ihrer Verpflichtung nachkommt, (unvorhersehbare) Defekte am zur Verfügung gestellten Hilfsmittel binnen angemessener Frist zu beheben. (Rn. 47) 3. Die Pflicht zur zeitnahen Instandsetzungs- oder Ersatzbeschaffung ist nicht für alle Hilfsmittel und alle Versorgungsfälle einheitlich zu beurteilen. Die Fristenregelung in § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX spricht dafür, dass Versicherte zwar defekt-bedingte Ausfallzeiten in geringem Maße zusammenhängend etwa bis zur Obergrenze von 10 Tagen und abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles hinzunehmen haben, wenn ihrem Versorgungsbedürfnis ansatzweise auf andere Weise Rechnung getragen ist. Unversorgte Zeiten über dieses Maß hinaus, an das bei mehreren Ausfallzeiten pro Jahr noch strengere Maßstäbe anzulegen sein dürften, sind hingegen mit den aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V abzuleitenden Anforderungen in aller Regel nicht vereinbar. (Rn. 48) 4. Allerdings verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; auch die Obergrenze von 10 Tagen ist abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls. Neben der Häufigkeit der Notwendigkeit des Verzichts auf das Ersthilfsmittel ist auch relevant, ob weitere Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die den Behinderungsausgleich wenigstens mit Hilfe Dritter gewährleisten können und wie intensiv die Beeinträchtigung der Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ist. 10 Tage bilden insofern eine äußere Grenze, die im Einzelfall auch erheblich kürzer sein kann. Der erkennende Senat neigt dazu, bei der hier streitigen (Zweit- bzw. Wechsel-)Versorgung mit einer Unterarmprothese mit künstlicher Hand ebenfalls von einem erheblich kürzeren Zeitraum der (noch) zumutbaren Nichtversorgung auszugehen; sie dürfte – auch unter Berücksichtigung der im Dreiecksverhältnis erfolgenden Beschaffung – bei wenigen, d.h. bei 2-3 Tagen liegen. (Rn. 49) 5. Die beklagte Krankenkasse bleibt Ansprechpartner und verantwortlicher Anspruchsgegner des Naturalleistungsanspruchs auf Sach- und Dienstleistungen des Versicherten auch dann, wenn ein Leistungserbringer im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 69 ff. SGB V mit der Krankenkasse in die Leistungserbringung im Dreiecksverhältnis eingebunden ist. (Rn. 50) 1. Eine als Zweit- bzw. Wechselversorgung begehrte myoelektrische Unterarmprothese ist ein Körperersatzstück im Sinne des Hilfsmittelrechts. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 2. Krankenkassen haben einen Ermessensspielraum dabei, wie die erforderliche Versorgung mit einem Hilfsmittel zu erfolgen hat. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine als Zweit- bzw. Wechselversorgung begehrte myoelektrische Unterarmprothese ist ein Körperersatzstück gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Sie dient dem unmittelbaren Ersatz des amputierten rechten Unterarms und dessen ausgefallener Funktion. Sie ist auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet und dient der medizinischen Rehabilitation, ohne dass zusätzlich die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens zu prüfen wäre, wie es bei Hilfsmitteln erforderlich wäre, die nur die indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen sollen. Bei einer Unterarmprothese geht es um das Grundbedürfnis des Greifens, Halten- und Bewegen(-könnens) von Gegenständen sowie der Aufrechterhaltung der Körperbalance, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion des/r Arms/e gewährleistet ist. Hier ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche ein Grundbedürfnis; sie muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden. (Rn. 46) 2. § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V begründet zwar keinen selbständig einklagbaren Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Reparaturmaßnahme im Fall eines Hilfsmitteldefekts. Einen notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch haben Versicherte aber darauf, auf der Rechtsgrundlage von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V überhaupt mit einem funktionsfähigen Hilfsmittel versorgt zu sein. Wie die Krankenkassen dies im Einzelnen sicherstellen, ist ihrer pflichtgemäßen Entscheidung im Rahmen ihrer Sachleistungsverantwortung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V überlassen. Im Außenverhältnis zum Versicherten ist es deshalb rechtlich ohne Bedeutung, ob die Krankenkasse auf den Defekt eines Hilfsmittels durch Instandsetzung oder durch Ersatzbeschaffung reagiert, wenn sie denn den Gebrauch des im Einzelnen notwendigen Hilfsmittels nur überhaupt ermöglicht und ihrer Verpflichtung nachkommt, (unvorhersehbare) Defekte am zur Verfügung gestellten Hilfsmittel binnen angemessener Frist zu beheben. (Rn. 47) 3. Die Pflicht zur zeitnahen Instandsetzungs- oder Ersatzbeschaffung ist nicht für alle Hilfsmittel und alle Versorgungsfälle einheitlich zu beurteilen. Die Fristenregelung in § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX spricht dafür, dass Versicherte zwar defekt-bedingte Ausfallzeiten in geringem Maße zusammenhängend etwa bis zur Obergrenze von 10 Tagen und abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles hinzunehmen haben, wenn ihrem Versorgungsbedürfnis ansatzweise auf andere Weise Rechnung getragen ist. Unversorgte Zeiten über dieses Maß hinaus, an das bei mehreren Ausfallzeiten pro Jahr noch strengere Maßstäbe anzulegen sein dürften, sind hingegen mit den aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V abzuleitenden Anforderungen in aller Regel nicht vereinbar. (Rn. 48) 4. Allerdings verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; auch die Obergrenze von 10 Tagen ist abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls. Neben der Häufigkeit der Notwendigkeit des Verzichts auf das Ersthilfsmittel ist auch relevant, ob weitere Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die den Behinderungsausgleich wenigstens mit Hilfe Dritter gewährleisten können und wie intensiv die Beeinträchtigung der Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ist. 10 Tage bilden insofern eine äußere Grenze, die im Einzelfall auch erheblich kürzer sein kann. Der erkennende Senat neigt dazu, bei der hier streitigen (Zweit- bzw. Wechsel-)Versorgung mit einer Unterarmprothese mit künstlicher Hand ebenfalls von einem erheblich kürzeren Zeitraum der (noch) zumutbaren Nichtversorgung auszugehen; sie dürfte – auch unter Berücksichtigung der im Dreiecksverhältnis erfolgenden Beschaffung – bei wenigen, d.h. bei 2-3 Tagen liegen. (Rn. 49) 5. Die beklagte Krankenkasse bleibt Ansprechpartner und verantwortlicher Anspruchsgegner des Naturalleistungsanspruchs auf Sach- und Dienstleistungen des Versicherten auch dann, wenn ein Leistungserbringer im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 69 ff. SGB V mit der Krankenkasse in die Leistungserbringung im Dreiecksverhältnis eingebunden ist. (Rn. 50) 1. Eine als Zweit- bzw. Wechselversorgung begehrte myoelektrische Unterarmprothese ist ein Körperersatzstück im Sinne des Hilfsmittelrechts. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 2. Krankenkassen haben einen Ermessensspielraum dabei, wie die erforderliche Versorgung mit einem Hilfsmittel zu erfolgen hat. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München von 22.09.2020 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.03.2017 verurteilt, den Kläger mit einer myoelektrischen Unterarmprothese "Vario plus Speed" entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 03.03.2016 zu aktuellen Preisen zu versorgen. III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die auf Zweitversorgung mit einer Unterarmprothese gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.09.2020 abgewiesen. Die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten (Bescheid vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2017) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Zweit- bzw. Wechselversorgung mit einer myoelektrischen Unterarmprothese. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist zunächst § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der seither unveränderten Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes – GKV-WSG – vom 26.03.2007 (BGBl I, Nr. 11, S. 378 ff). Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Variante 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Variante 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Variante 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Rechtsgrundlage ist zudem § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Nach dieser Vorschrift in der ab 11.04.2017 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung – HHVG – vom 04.04.2017 (BGBl I, Nr. 19, S. 778 ff.) umfasst der Anspruch auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels (nach Satz 1) zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die vom Kläger gewünschte Versorgung gegeben; die begehrte myoelektrische Unterarmprothese ist zum Behinderungsausgleich erforderlich. Dieser in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als 3. Variante genannte – hier allein in Betracht kommende – Zweck eines von der GKV zu leistenden Hilfsmittels hat nach dem BSG, das in ständiger Rechtsprechung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Ausgleich (nach wie vor) unterscheidet, zweierlei Bedeutung: Danach dient ein Hilfsmittel im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst (z. B. Beinprothese), während es im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (z. B. Rollstuhl). Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall oder die Beeinträchtigung einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt, und es daher zu ihrem Aufgabenbereich gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern. Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (zuletzt BSG, Urteil vom 14.06.2023 – B 3 KR 8/21 R, BSGE 136, 122, Rn. 16, m.w.N.). Im Vordergrund einer Hilfsmittelversorgung steht zumeist der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Die gesonderte Prüfung, ob ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht; die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein Grundbedürfnis. Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist. Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG, Urteil vom 21.03.2013 – B 3 KR 3/12 R, BeckRS 2013, 69358, Rn. 12). Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Rahmen ist die GKV allerdings nur für den Basisausgleich der Folgen der Behinderung eintrittspflichtig. Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.). Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich ein Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch ein Anspruch auf Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist; andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V vom Versicherten selbst zu tragen. Die Krankenkassen haben auch nicht für solche „Innovationen“ aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die vom Kläger als Zweit- bzw. Wechselversorgung begehrte myoelektrische Unterarmprothese ein Körperersatzstück gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Sie dient dem unmittelbaren Ersatz des amputierten rechten Unterarms und dessen ausgefallener Funktion. Sie ist auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet und dient der medizinischen Rehabilitation, ohne dass zusätzlich die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens zu prüfen wäre, wie es bei Hilfsmitteln erforderlich wäre, die nur die indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen sollen. Bei einer Unterarmprothese geht es um das Grundbedürfnis des Greifens, Halten- und Bewegen(-könnens) von Gegenständen sowie der Aufrechterhaltung der Körperbalance, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion des/r Arms/e gewährleistet ist. Hier ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche ein Grundbedürfnis; sie muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteile vom 14.06.2023, a.a.O., Rn. 17; vom 21.03.2013, a.a.O., Rn. 15; LSG Saarland – L 2 KR 31/18, BeckRS 2019, 54215, Rn. 41; jeweils m.w.N.). Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Zweit- bzw. Wechselversorgung mit einer myoelektrischen Unterarmprothese besteht zudem nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Diese Vorschrift begründet zwar keinen selbständig einklagbaren – und hier auch nicht geltend gemachten – Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Reparaturmaßnahme im Fall eines Hilfsmitteldefekts. Einen notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch haben Versicherte aber darauf, auf der Rechtsgrundlage von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V überhaupt mit einem funktionsfähigen Hilfsmittel versorgt zu sein. Wie die Krankenkassen dies im Einzelnen sicherstellen, ist ihrer pflichtgemäßen Entscheidung im Rahmen ihrer Sachleistungsverantwortung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V überlassen. Im Außenverhältnis zum Versicherten ist es deshalb rechtlich ohne Bedeutung, ob die Krankenkasse auf den Defekt eines Hilfsmittels durch Instandsetzung oder durch Ersatzbeschaffung reagiert, wenn sie denn den Gebrauch des im Einzelnen notwendigen Hilfsmittels nur überhaupt ermöglicht (BSG, Urteil vom 12.09.2012 – B 3 KR 20/11 R, juris, Rn. 10) und ihrer Verpflichtung nachkommt, (unvorhersehbare) Defekte am zur Verfügung gestellten Hilfsmittel binnen angemessener Frist zu beheben (BSG, a.a.O., Rn. 11). Dabei ist die Pflicht zur zeitnahen Instandsetzungs- oder Ersatzbeschaffung nicht für alle Hilfsmittel und alle Versorgungsfälle einheitlich zu beurteilen. Einen Anhaltspunkt für die insoweit einerseits von den Versicherten hinzunehmende und andererseits von den Rehabilitationsträgern zu beachtende Zeitspanne bieten aber die § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) i.d.F. durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I, Nr. 66, S. 3234 ff.) enthaltenen Fristenregelungen. So sieht § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor, dass der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend festzustellen hat und er – sofern kein Gutachten einzuholen ist – spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Rehabilitationsbedarf entscheidet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Nach der Rechtsprechung des BSG spricht dies dafür, dass Versicherte zwar defektbedingte Ausfallzeiten in geringem Maße – zusammenhängend etwa bis zur Obergrenze von 10 Tagen und abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles – hinzunehmen haben, wenn ihrem Versorgungsbedürfnis ansatzweise auf andere Weise Rechnung getragen ist. Unversorgte Zeiten über dieses Maß hinaus, an das bei mehreren Ausfallzeiten pro Jahr noch strengere Maßstäbe anzulegen sein dürften, sind hingegen mit den aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V abzuleitenden Anforderungen in aller Regel nicht vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 17, für die Versorgung mit einem Ersatzrollstuhl während des Ausfalls eines Elektrorollstuhls). Wie das BSG in der vorzitierten Entscheidung selbst betont, verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; auch die genannte Obergrenze von 10 Tagen ist abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls. Im Schrifttum wird demgemäß davon ausgegangen, dass neben der Häufigkeit der Notwendigkeit des Verzichts auf das Ersthilfsmittel auch relevant ist, ob – was hier nicht der Fall ist – weitere Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die den Behinderungsausgleich wenigstens mit Hilfe Dritter gewährleisten können (wie im Fall des BSG die Versorgung mit einem Ersatzrollstuhl während des Ausfalls eines Elektrorollstuhls), und wie intensiv die Beeinträchtigung der Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ist. 10 Tage bilden insofern eine äußere Grenze, die im Einzelfall auch erheblich kürzer sein kann (vgl. Padé, jurisPR-SozR 15/2013 Anm. 4 zu BSG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., unter Hinweis darauf, dass ein Hilfsmittel zur Nahrungsaufnahme wohl kaum zehn Tage ohne jeglichen Ersatz verzichtbar sein dürfte). Der erkennende Senat neigt dazu, bei der hier streitigen (Zweit- bzw. Wechsel-)Versorgung mit einer Unterarmprothese mit künstlicher Hand ebenfalls von einem erheblich kürzeren Zeitraum der (noch) zumutbaren Nichtversorgung auszugehen; sie dürfte – auch unter Berücksichtigung der im Dreiecksverhältnis erfolgenden Beschaffung – bei wenigen, d.h. bei 2-3 Tagen liegen. Letztlich braucht dieser Zeitraum nicht abschließend festgelegt zu werden, weil die Ausfallzeiten, denen sich der Kläger in der Vergangenheit bei unvorhergesehenen Reparaturen (anders als bei planbarem/r Service/Wartung) ausgesetzt sah, in jedem Falle nicht den vorgenannten Anforderungen genügten. Dies entnimmt der Senat bereits der mit Schriftsatz vom 27.12.2019 übermittelten Aufstellung der Beigeladenen über die Zeiten des Unversorgtseins bzw. Versorgtseins mit einer defekten Hand im Zeitraum November 2014 bis Oktober 2018 und der in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 vom Vertreter der Beigeladenen übergebenen Ergänzung dieser Aufstellung (ab Februar 2019), wonach der Kläger jedenfalls auch im Zuge der unvorhergesehenen Reparatur der Prothese im Oktober 2022 (vom 08.10.2022 bis zur Versorgung mit einer Ersatzhand am 18.10.2022) insgesamt 11 Tage unversorgt gewesen ist. Überdies haben der Kläger und der Vertreter der Beigeladenen auf Nachfrage übereinstimmend angegeben, dass im günstigsten Fall beim Einhalten des Beschaffungsweges (Defekt-Meldung durch den Kläger bei der Beigeladenen – Techniker der Beigeladenen leitet Reparatur in die Wege – Kläger besorgt ärztliche Verordnung – Beigeladene holt Kostenzusage bei der Beklagten ein – je nach konkreter Verfügbarkeit beim Hersteller geht Ersatzhand bei der Beigeladenen ein – Beigeladene versorgt den Kläger mit der Ersatzhand bzw. baut diese in die Unterarmprothese ein) dem Kläger eine Ersatzhand nicht vor 14 Tagen zur Verfügung gestellt werden kann bzw. konnte. Vor diesem Hintergrund, kann dem mehrfach erfolgten Vortrag der Beklagten, dass es in der Gesamtschau der Ausfallzeiten keiner Zweitversorgung des Klägers bedürfe, schon tatsächlich nicht gefolgt werden. Zudem geht der (ebenfalls mehrfache) Hinweis der Beklagten, ihr seien etwaige Verzögerungen im Zuge des Beschaffungsweges nicht zuzurechnen, bereits rechtlich fehl. Die Beklagte bleibt Ansprechpartner und verantwortlicher Anspruchsgegner des Naturalleistungsanspruchs auf Sach- und Dienstleistungen des Versicherten auch dann, wenn ein Leistungserbringer, wie hier die Beigeladene, im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 69 ff. SGB V mit der Krankenkasse in die Leistungserbringung im Dreiecksverhältnis eingebunden ist (vgl. Plagemann, in: jurisPK-SGB V, 4. Aufl. (Stand Juni 2020), § 2 Rn. 61; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2022 – L 16 KR 814/19; Thüringer LSG, Urteil vom 27.05.2013 – L 6 KR 811/11; jeweils juris). Die Einwendung der Beklagten hinsichtlich der (angeblich) mangelnden Wirtschaftlichkeit der Zweit- bzw. Wechselversorgung (§ 12 Abs. 1 SGB V) betreffend, weist der Senat abschließend darauf hin, ohne dass es im Falle des unmittelbaren Behinderungsausgleichs hierauf noch entscheidungserheblich ankäme (s.o.), dass nach dem Kostenvoranschlag der Beigeladenen vom 03.03.2016 für die begehrte Versorgung noch vorhandene Teile verwendet werden sollen. Nach alledem konnte der Gerichtsbescheid des SG vom 22.09.2020 keinen Bestand haben und war auf die Berufung des Klägers aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Hauptsacheentscheidung. Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).