Urteil
L 6 BA 24/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur statusrechtlichen Beurteilung eines GmbH-Geschäftsführers.
2. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Gesellschaftsanteil aufgrund ehevertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft zum Gesamtgut gehört, ist als abhängig Beschäftigter anzusehen. (Rn. 28 – 32)
3. Auf die Höhe des in Gesamthandsgemeinschaft zu verwaltenden Gesellschaftsanteil kommt es hierbei nicht an. (Rn. 29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur statusrechtlichen Beurteilung eines GmbH-Geschäftsführers. 2. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Gesellschaftsanteil aufgrund ehevertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft zum Gesamtgut gehört, ist als abhängig Beschäftigter anzusehen. (Rn. 28 – 32) 3. Auf die Höhe des in Gesamthandsgemeinschaft zu verwaltenden Gesellschaftsanteil kommt es hierbei nicht an. (Rn. 29) I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 37.948,19 Euro festgesetzt. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden. Die Beteiligten haben dieser Vorgehensweise zugestimmt. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.02.2022 ist in der Hauptsache nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist der Gerichtsbescheid abzuändern. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2017, abgeändert durch den Bescheid vom 25.10.2017, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Forderung von Beiträgen ist § 28p Abs. 1 Sätze 1 und 5 SGB IV (i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl. I 3710). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Ausgehend von den zu § 7 SGB IV geltenden Maßstäben unterlag der Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum (01.07.2012 bis 31.12.2015) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin verfügte er nicht über eine die Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht. Die Beklagte hat deshalb zu Recht die geforderten Beiträge festgesetzt. Der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlagen im streitigen Zeitraum Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl. I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Die hierzu für die Statusbeurteilung vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 20.02.2024, B 12 KR 1/22 R). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v. H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Minderheitsgesellschafter ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im „eigenen“ Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Unter Berücksichtigung dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze ist der Beigeladene zu 1) zur Überzeugung des Senats in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Dies folgt bereits aus der für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit des mitarbeitenden Gesellschafters zu fordernden Rechtsmacht, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche war im hier streitigen Zeitraum nicht gegeben. Im Rahmen der statusrechtlichen Einordnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es nicht nur auf dessen Weisungsfreiheit an. Vielmehr muss ein selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2022, Az.: B 12 KR 16/20 R, Juris RdNr. 22; BSG Urteil vom 28.06.2022, Az.: B 12 R 4/20 R, juris RdNr. 32; BSG Urteil vom 01.02.2022, Az.: B 12 KR 37/19 R). Vorliegend konnte der Beigeladene zu 1) nur zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafterbeschlüsse fassen, da der Gesellschaftsanteil im hier streitigen Zeitraum zum Gesamtgut der von den Eheleuten gewählten Gütergemeinschaft zählte. Sein Anteil an der Klägerin war bis zur notariellen Urkunde vom 22.11.2018, mit welchem der Anteil am Unternehmen zum Vorbehaltsgut bestimmt wurde, nach § 1419 BGB gesamthänderisch gebunden. Bis dahin oblag die Verwaltung des Gesamtguts den Eheleuten ausschließlich gemeinschaftlich. Dem Beigeladenen zu 1) war es streitigen Zeitraum nicht möglich, Beschlüsse alleine zu fassen. Er hatte nicht die Rechtsmacht, ohne seine Ehefrau die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in jeder Hinsicht zu gestalten. Ohne die erforderliche Einigkeit unter den Eheleuten hätte ein bestimmtes Vorhaben aufgrund der insoweit bestehenden Handlungsunfähigkeit der Klägerin nicht verwirklicht werden können. Dem Beigeladene zu 1) stand in der vorliegenden Konstellation auch nicht die die Rechtsmacht zu, nicht genehme Weisungen mit einer qualifizierten Sperrminorität zu verhindern. Zwar wäre es ihm durch eine Verweigerung seiner Zustimmung grundsätzlich möglich gewesen, die Stimme der Gesamthand zunächst zu blockieren und damit Mehrheitsbeschlüsse gegen ihn zu verhindern. Auch mit einem solchen Verhalten konnte er jedoch Weisungen durch Gesellschafterbeschlüsse nicht endgültig verhindern. Es kann offenbleiben, ob hierbei der Argumentation des SG zu folgen ist, wonach bei zweimaligem Fernbleiben der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) dieser in der zweiten Gesellschafterversammlung mit den Stimmanteilen seines Sohnes zu einem bestimmten Verhalten hätte angewiesen werden können. Zutreffend wurde insoweit mit der Berufung vorgetragen, dass ein solches Verhalten ggf. der familiengerichtlichen Abänderung nach § 1452 BGB zugänglich gewesen wäre, da es im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes gestanden hätte. Letztlich wären die Eheleute verpflichtet gewesen, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und sich hinsichtlich der Stimmabgabe ins Einvernehmen zu setzten. Denn die Ausübung vorhandener Stimmrechte im Interesse des Gesamtguts gehört zu dessen ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. JurisPK-BGB Band 4 Hausch § 1435 BGB Rdn 11). Gerade dieser Regelungszusammenhang band andererseits aber auch den Beigeladenen zu 1) und stand damit einer umfassenden Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen zu verhindern, entgegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich gewesen wäre, hätte auf Antrag der Ehefrau auch seine Zustimmung nach § 1452 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden können, wenn sie ohne ausreichenden Grund verweigert worden wäre. Zwar ist das Familiengericht nicht in jedem denkbaren Fall zur Entscheidung berufen, in dem ein Ehegatte, der gleichberechtigt an der Verwaltung des Gesamtguts beteiligt ist, aus vertretbaren Gründen eine vom anderen Ehegatten gewünschte Maßnahme ablehnt. Das Gericht ist aber regelmäßig zum Eingreifen verpflichtet, wenn ein Gesellschafterbeschluss nötig ist, um einen durch nicht ordnungsgemäße Verwaltung (dito Geschäftsführung) zu befürchtenden Schaden von dem Gesamtgut abzuwenden (vgl. Heinemann, Erman BGB Kommentar, 17.Auflage 2023 § 1452 RdNr. 2). Allein diese hypothetische Möglichkeit, den Beigeladenen zu 1) durch Ersetzung seiner Zustimmung nach § 1452 BGB zu einem bestimmten Verhalten zum Wohle des Gemeingutes zu verpflichten, schließt zur Überzeugung des Senats eine die gesamte gesellschaftliche Tätigkeit umfassende Sperrminorität im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus. Darauf, dass in der streitigen Zeit eine Ersetzung der Zustimmung tatsächlich nicht stattgefunden hat wie auch auf eine möglicherweise beherrschende Stellung des Beigeladenen zu 1) in der Gesellschaft aufgrund familiärer Beziehungen oder besonderen Fachwissens kommt es daneben nicht an (BSG, Urteil vom 29.07.2015, Az.: B 12 KR 23/13 R, BSG Urteil vom 19.09.2019, Az.: B 12 R 25/18 R). Fehler in der Berechnung der von der Beklagten erhobene Nachforderung wurden von Seiten der Klägerin nicht gerügt und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Berufung war damit in der Sache als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung des SG war abzuändern, da kein Fall des § 193 SGG vorliegt. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich für beide Instanzen. Die Revision wird aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG.