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Urteil

L 16 AS 538/21

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Aufhebungsbescheid für einen Teil eines Bewilligungszeitraums erledigt sich nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise, wenn – hier auf Aufforderung des Beklagten – ein neuer Leistungsantrag für diesen Zeitraum gestellt wird und hierzu ein neuer Bewilligungsbescheid ergeht. (Rn. 37) 2. Ein neuer Antrag des Leistungsberechtigten begrenzt den vom vorherigen Antrag erfassten Zeitraum, unabhängig davon, ob der neue Antrag bereits beschieden worden ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 4/22 R). (Rn. 36) 3. Für das Vorliegen einer wirksamen Mietzinsforderung unter Verwandten und die Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht erforderlich, dass der Mietvertrag einem sogenannten Fremdvergleich standhält, d.h. nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs aus dem Steuerrecht auf das SGB II scheidet bei Mietverträgen unter Familienangehörigen aus. (Rn. 39) 4. Entscheidend für die Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung ist ein entsprechender rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien des Mietvertrags. (Rn. 39) 5. Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem (unverändert) mittellosen und durch Darlehen der Eltern unterstützten Sohn einen Monat nach Antragstellung beim SGB II-Leistungsträger und kurz nach Abgabe einer Erklärung der Eltern, ihr Sohn wohne (bis auf weiteres) mietfrei im Elternhaus, spricht gegen die Ernsthaftigkeit einer Mietzinsforderung. (Rn. 40 – 48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aufhebungsbescheid für einen Teil eines Bewilligungszeitraums erledigt sich nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise, wenn – hier auf Aufforderung des Beklagten – ein neuer Leistungsantrag für diesen Zeitraum gestellt wird und hierzu ein neuer Bewilligungsbescheid ergeht. (Rn. 37) 2. Ein neuer Antrag des Leistungsberechtigten begrenzt den vom vorherigen Antrag erfassten Zeitraum, unabhängig davon, ob der neue Antrag bereits beschieden worden ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 4/22 R). (Rn. 36) 3. Für das Vorliegen einer wirksamen Mietzinsforderung unter Verwandten und die Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht erforderlich, dass der Mietvertrag einem sogenannten Fremdvergleich standhält, d.h. nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs aus dem Steuerrecht auf das SGB II scheidet bei Mietverträgen unter Familienangehörigen aus. (Rn. 39) 4. Entscheidend für die Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung ist ein entsprechender rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien des Mietvertrags. (Rn. 39) 5. Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem (unverändert) mittellosen und durch Darlehen der Eltern unterstützten Sohn einen Monat nach Antragstellung beim SGB II-Leistungsträger und kurz nach Abgabe einer Erklärung der Eltern, ihr Sohn wohne (bis auf weiteres) mietfrei im Elternhaus, spricht gegen die Ernsthaftigkeit einer Mietzinsforderung. (Rn. 40 – 48) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Die am 26.11.2021 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.2021 wurde form- und fristgerecht erhoben (§§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie ist auch statthaft, da die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenständlich sind im Berufungsverfahren drei Teilzeiträume vom 01.04.2020 bis 31.07.2020, vom 01.08.2020 bis 31.01.2021 und vom 01.02.2021 bis 31.07.2021. Streitgegenstand sind insoweit der Bescheid über die endgültige Bewilligung vom 31.03.2020 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 23.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2020 (für die Zeit von April bis Juli 2020), der Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 30.07.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2020 (für die Zeit von August 2020 bis Januar 2021) und der Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 02.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2021 (für die Zeit von Februar bis Juli 2021). Der Kläger begehrt nach seinem Vorbringen für den Gesamtzeitraum endgültig weitere Leistungen in Höhe von 375,- Euro monatlich. Auch für die Zeit von August 2020 bis Juli 2021 liegen zwischenzeitlich endgültige Bewilligungen vor, da die mit Bescheid vom 30.07.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.11.2020 und mit Bescheid vom 02.02.2021 vorläufig bewilligten Leistungen gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II zwischenzeitlich als abschließend festgesetzt gelten. Eine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II ist jeweils binnen eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (also bis Januar 2022 bzw. bis Juli 2022) nicht ergangen. Wegen der Übergangsregelung in § 67 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 SGB II wäre über den monatlichen Leistungsanspruch für den genannten Zeitraum ohnehin nur auf Antrag des Klägers abschließend zu entscheiden gewesen. Die Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die jeweils als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R, Rdnr. 11) statthaft erhobene Klage gegen die angefochtenen Bescheide abgewiesen. Der Bescheid vom 31.03.2020 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 23.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2020, der Bescheid vom 30.07.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2020 sowie der Bescheid vom 02.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2021 ist jeweils rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II in Höhe von weiteren 375,- Euro monatlich für die Zeit vom 01.04.2020 bis 31.07.2021. Der Senat konnte sich letztlich nicht die volle Überzeugung davon bilden, dass der Kläger in diesem Zeitraum einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt war. Die erhobenen Klagen waren zulässig. Dies gilt auch für die ursprünglich unter dem Az. S 11 AS 20/21 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 30.07.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2020. Auch der Widerspruchsbescheid vom 17.12.2020 ist rechtmäßig, soweit er sich mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.07.2020 in der Fassung des Bescheides vom 30.11.2020 inhaltlich auseinandersetzt und diesen nicht als unzulässig verwirft. Denn die Bescheide vom 30.07.2020 und vom 30.11.2020 sind – anders als der Aufhebungsbescheid vom 23.07.2020 – nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 31.03.2020 in der Fassung des Bescheides vom 23.07.2020 geworden. Denn unabhängig von der Aufhebungsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 23.07.2020 für die Zeit ab 01.08.2020 begrenzt der – auf Aufforderung des Beklagten im Bescheid vom 23.07.2020 – erneut gestellte Antrag des Klägers vom 30.07.2020 für die Zeit ab 01.08.2020 den vom vorherigen Antrag erfassten Zeitraum, dies unabhängig davon, ob der neue Antrag bereits beschieden worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 4/22 R, Leitsatz 4 und Rdnr. 35 ff. juris). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht den Bescheid vom 31.03.2020 über die Bewilligung für die Zeit von April 2020 bis März 2021 bereits mit Bescheid vom 23.07.2020 wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.08.2020) ganz aufgehoben hat, da ihm die Unterlagen zur selbstständigen Tätigkeit und insbesondere zu den zu erwartenden Betriebseinnahmen und -ausgaben erst mit Schreiben des Klägers vom 26.07.2020 vorgelegt wurden. Der Aufhebungsbescheid vom 23.07.2020 hat sich nach erneuter Antragstellung durch den Kläger am 30.07.2020 für die Zeit ab 01.08.2020 (Eingang des Weiterbewilligungsantrags beim Beklagten), die eine Zäsur des ersten streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums zum 31.07.2020 bewirkt, mit Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 30.07.2020 für die Zeit vom 01.08.2020 bis 31.01.2021 jedenfalls nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt. Zwar gehört der Kläger insoweit zum leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II, als er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II). Ob der Kläger im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 Abs. 1 SGB II war, kann offenbleiben, da jedenfalls nicht zur vollen Überzeugung des Senats feststeht, dass dem Kläger in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.07.2021 tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind. Das Gericht muss sich grundsätzlich die volle Überzeugung vom Vorliegen der beweiserheblichen Tatsachen verschaffen (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rdnr. 6a; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rdnr. 3b). Die hierfür erforderliche, an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger tatsächlich einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt war, hat der Senat nicht gewonnen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (anwendbar in der Fassung vom 17.07.2017) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. „Tatsächliche Aufwendungen“ für eine Wohnung liegen dabei nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, ist aber auch notwendig, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Auch unter engen Verwandten können rechtlich wirksam Mietverträge geschlossen und damit vertragliche Verpflichtungen, z. B. die Mietzahlungspflicht, begründet werden. Voraussetzung für die Annahme einer wirksamen Mietzinsforderung zwischen Verwandten ist auch nicht, worauf die Klägerbevollmächtigte zutreffend hinweist, dass ein Mietvertrag vorliegt, der einem sog. Fremdvergleich standhält, d.h. nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R, Rdnr. 27 juris; LSG Hamburg, Urteil vom 19.06.2020 – L 4 AS 332/17, Rdnr. 30 juris). Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs aus dem Steuerrecht auf das SGB II scheidet bei Mietverträgen unter Familienangehörigen aus. Einzig der in der Formel des Bundesfinanzhofs (BFH, vgl. Urteil vom 05.02.1988 – III R 234/84, Rdnr. 10 juris; Urteil vom 19.10.1999 – IX R 39/99; Urteil vom 25.06.1992 – X B 30/01, Leitsatz Nr. 1 juris) ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spielt auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle. Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R, Rdnr. 24, 27 juris; BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R, Rdnr. 16, 18, 20 juris). Bei der Gesamtwürdigung der Umstände kann dabei auch im Falle der Grundsicherung der vom BFH in seiner Rechtsprechung zum Fremdvergleich herangezogene Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 31.07.2007 – IX R 8/07, Rdnr. 21 juris). Zu prüfen ist, ob der Mietvertrag so, wie er „auf dem Papier stand“, im streitigen Zeitraum praktiziert worden ist oder ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mietvertrag möglicherweise aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R, Rdnr. 25 juris). Nach diesen Grundsätzen teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass es sich bei dem am 30.05.2019 zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossenen Mietvertrag, wonach er ab 01.06.2019 monatlich insgesamt 375,- Euro an Bruttowarmmiete für sein 16 qm großes Zimmer als Miete schulde, um ein Scheingeschäft iSd § 117 Abs. 1 BGB handelte, das nicht zu einer wirksamen Mietzinsverpflichtung des Klägers führte, sondern allein mit Blick auf die zu erwartenden Leistungen nach dem SGB II abgeschlossen wurde. Nach § 117 Abs. 1 BGB ist für den Fall, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, die Willenserklärung nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 06.08.2020 – L 4 AS 49/19 R, Rdnr. 31 juris). Gegen eine ernsthafte, wirksame Mietzinsverpflichtung des Klägers spricht insbesondere der zeitliche Ablauf seit Antragstellung beim Beklagten am 30.04.2019. Der Kläger hatte zunächst gegenüber dem Beklagten angegeben, mietfrei bei seinen Eltern zu wohnen. Tatsächlich war er nicht – wie vorgetragen – erst in der Endphase seines im März 2019 beendeten Studiums wieder von R zu seinen Eltern gezogen, sondern bewohnte das Zimmer im elterlichen Haus bereits seit Ende April 2017 mietfrei. Noch im Mai 2019 legte der Kläger eine schriftliche Bestätigung seiner Eltern vom 18.05.2019 vor, dass er (bis auf Weiteres) mietfrei Unterkunft, darüber hinaus aber keinen Unterhalt erhalte. Dies erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das Studium bereits mehr als zwei Monate beendet war. Nur 12 Tage später schloss der Kläger mit seinen Eltern dann den Mietvertrag für die Zeit ab 01.06.2019, ohne dass es einen objektiv nachvollziehbaren Grund für einen Mietvertragsschluss gerade ab diesem Zeitpunkt gab. Der Vortrag der Eltern in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, mit Beendigung des Studiums solle der Kläger bzw. sollten die Söhne auf eigenen Beinen stehe, erscheint angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht schlüssig. Vor dem Hintergrund, dass die Eltern des Klägers ihren Angaben nach auf die Gleichbehandlung ihrer Söhne Wert legten, ist auch nicht nachvollziehbar, dass einerseits der Bruder des Klägers trotz früherer Beendigung seines Studiums (nach Angaben des Vaters vor dem Sozialgericht bereits im Jahr 2017) weiterhin mietfrei im Elternhaus wohnen durfte, der Kläger hingegen zweieinhalb Monate nach Ende des Studiums Miete an seine Eltern zahlen sollte. Zwar hatte der Kläger Mitte März 2019 sein Studium beendet, eine Arbeit hatte er jedoch zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht gefunden, so dass keineswegs absehbar war, dass der Kläger die eingegangene Mietzinsverpflichtung in Höhe von 375,- Euro monatlich würde erfüllen können. Im Gegenteil hatten die Eltern den Kläger nach ihren Angaben in der Darlehensbestätigung vom 22.07.2019 seit 01.01.2019 mit Darlehensbeträgen in Höhe von insgesamt 1.200,- Euro finanziell „wegen der bestehenden Notlage“ unterstützt. Auch in den finanziellen Verhältnissen der Eltern war – soweit ersichtlich – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags keine Änderung eingetreten. Das Haus war nach den Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht bereits seit 20 Jahren abbezahlt, der Vater des Klägers war seinen Angaben nach bereits im Jahr 2018 in Rente gegangen. Auch ergab die Zeugenbefragung des Vaters des Klägers, dass Motivation für das Mietverlangen der Eltern ein Gespräch des Vaters mit Arbeitskollegen war, die bestätigt hätten, auch ihre (erwachsenen) Kinder zahlten im Elternhaus Miete und diese werde vom Jobcenter übernommen. Daraufhin hatte sich der Vater des Klägers seinen Angaben nach auch im Internet darüber informiert, „was Jobcenter so bezahlten“. Gegen das Bestehen einer ernsthaften Mietzinsforderung spricht auch die aus Sicht des Senats widersprüchliche Tatsache, dass die Mutter des Klägers gegenüber dem Sozialgericht einerseits angegeben hatte, dass ihre Söhne, wenn sie im Mai 2019 gesagt hätten, sie würden keine Miete zahlen, hätten „gehen können“. Auf der anderen Seite hat sie sich nur wenige Monate später, im September 2019, mit Teilzahlungen in Höhe von nur 50,- Euro monatlich auf die kurz zuvor vereinbarte Mietzahlung von 375,- Euro zufriedengegeben. Dies, obwohl der Vater des Klägers gegenüber dem Sozialgericht angegeben hatte, wegen der Kosten für das (nach Angaben der Eltern bereits seit 20 Jahren abbezahlte) Haus (beispielsweise für Reparaturen) auf das Geld angewiesen gewesen zu sein. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass gegen das Vorliegen einer ernsthaften Mietzinsforderung auch spreche, dass die Eltern des Klägers nach Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 01.09.2019 keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung der offenen Mietforderungen ergriffen hätten. Denn einerseits ist es unter nahen Angehörigen nicht unüblich, dass – auch bei wirksamem Bestehen von Forderungen – an die Nichteinhaltung der Verpflichtung wegen des besonderen verwandtschaftlichen Näheverhältnisses, insbesondere zwischen Eltern und ihren Kindern, keine juristischen Konsequenzen geknüpft werden und das Verhalten, jedenfalls für eine gewisse Zeit, toleriert wird. Auch bezogen auf die mietrechtlichen Konsequenzen, die das BGB bei Verletzung der Hauptpflichten aus dem Mietvertrag eröffnet, ist bei einem Mietverhältnis unter engsten Verwandten das Standhalten eines Fremdvergleichs nicht gefordert (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 06.08.2020 – L 4 AS 49/19, Rdnr. 34 juris). Zum anderen hatte der Kläger am 01.10.2019 begonnen, an seine Eltern (jedenfalls für Juni und Juli 2019) offene Beträge zu bezahlen. Allerdings fiel die Aufnahme dieser Zahlungen durch den Kläger zeitlich mit Erlass des Änderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides, jeweils vom 25.09.2019, zusammen, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger zwar von einer Anrechnung der Darlehenszahlungen der Eltern als Einkommen absah, Bedarfe für Unterkunft und Heizung aber weiterhin nicht anerkannte, da nicht von einer ernsthaften Mietforderung auszugehen sei. Dieser zeitliche Zusammenhang legt es nahe, dass die Aufnahme der Zahlungen die „Ernsthaftigkeit“ der Mietforderung unterstreichen sollte. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er diese Zahlungen aufnehmen konnte, da er vom Beklagten nach Erlass des Änderungsbescheides vom 25.09.2019 eine Nachzahlung erhalten hatte. Auf der anderen Seite weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt auch über Schonvermögen in Gestalt des vorhandenen Aktiendepots von rund 4.000,- Euro verfügte, das er, soweit er sich tatsächlich einer ernsthaft bestehenden Mietzinsverpflichtung ausgesetzt gesehen hätte, ebenfalls für die Mietzahlungen hätte einsetzen können. Zu Recht führt das Sozialgericht aus, dass in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Kläger, ohne dass eine Arbeitsaufnahme konkret im Raum stand, im November 2019 den Geldbetrag aus dem Depot für den Kauf eines Autos verwandte, statt ihn – trotz Kündigung seiner Eltern und gesetzter Räumungsfrist von zwei Monaten – für die offenen Mietforderungen zu benutzen, gegen das Bestehen einer ernsthaften Mietzinsverpflichtung spricht. Diese Umstände konnte der Kläger auch auf Befragung des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. So führte er zunächst aus, er habe auf das Aktiendepot aus Angst vor Verlusten nicht zurückgegriffen. Später erklärte er, ihm sei nach Kündigung der Eltern nicht bewusst gewesen, dass das Depot damals noch bestanden habe. Dem Inhalt der Verwaltungsakte lässt sich jedoch entnehmen, dass sich der Kläger noch mit Schreiben vom 17.11.2019 und damit während der seit der Kündigung vom 01.09.2019 laufenden zweimonatigen Räumungsfrist beim Beklagten im Zusammenhang mit dem geplanten Autokauf und dessen Förderung durch den Beklagten nach dem maximal möglichen Eigenanteil erkundigte, den er wegen des bestehenden Aktiendepots und der vom Beklagten erhaltenen Nachzahlung auf rund 4.700,- Euro bezifferte. Damit entsprechen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht dem sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Ablauf, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben herabsetzt. Auch der Inhalt des geschlossenen Mietvertrages spricht gegen das Bestehen einer wirksamen Mietzinsverpflichtung, erscheint doch die vereinbarte Miete von 350,- Euro bruttokalt für ein 16 qm großes Zimmer auch unter Berücksichtigung der Mitbenutzung weiterer Räume sowie des Gartens, zumal bei Vereinbarung unter nahen Verwandten, auffällig hoch. Der vereinbarte Quadratmeterpreis von 20,- Euro (bezogen auf die vereinbarte Grundmiete von 320,- Euro) für ein Zimmer in P lag angesichts eines durchschnittlichen Mietpreises für Bestandsmietverhältnisse in M von 11,69 Euro pro qm nach dem Mietspiegel 2019 bzw. einer durchschnittlichen Nettomiete von damals 8,98 Euro pro qm in R (vgl. Mietspiegel 2020) und 6,84 Euro pro qm in L (vgl. Mietspiegel 2018) außergewöhnlich hoch. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 03.03.2009 (B 4 AS 37/08 R), wonach unter Verwandten ein niedrigerer Mietzins als unter fremden Dritten durchaus üblich sei, und deshalb nicht auf alle Elemente des sog. Fremdvergleichs zurückgegriffen werden könne, liegt hier eine „umgekehrte“ Situation vor. Der vereinbarte Mietzins erscheint so hoch, dass er einem Fremdvergleich, den das BSG nicht per se ausgeschlossen hat, nicht standhält. Gestützt wird dies durch weitere widersprüchliche Regelungen des Mietvertrags, wonach zwar Heiz- und Betriebskosten gefordert werden, dann jedoch eine Pauschalmiete vereinbart wird, ohne Heiz- und Betriebskosten abzurechnen. Darüber hinaus erscheint die Höhe der vereinbarten Miete gemessen an der finanziellen Gesamtsituation ebenfalls nicht plausibel. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass allein die Mietforderungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 4.500,- Euro pro Jahr für einen vergleichsweise kleinen angemieteten Teil des Hauses (16 qm) bereits einen Großteil der für das Haus anfallenden Kosten ausmachen dürften. Berücksichtigt man zusätzlich, dass auch mit dem anderen Sohn Mietzahlungen in derselben Höhe für ein Zimmer derselben Größe vereinbart wurden, dürften mit den gesamten vereinbarten Mietforderungen die Hauskosten im Wesentlichen mehr als abgedeckt gewesen sein, obwohl der größere Teil des Hauses von den Eltern als Hauseigentümern selbst bewohnt wurde. Die Tatsache, dass der Kläger die Mieten zwischenzeitlich vollständig beglichen hat, fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Denn zum einen weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass nicht überprüft werden kann, ob die bezahlten Beträge tatsächlich bei den Eltern verblieben sind. Zum anderen ist auch der Einwand des Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass es sich insoweit lediglich um eine konsequente Folge des gewählten Konstrukts handelt, um den zum Schein geschlossenen Mietvertrag im Nachhinein zu legitimieren. Auch die von den Eltern des Klägers vorgelegten Ausdrucke aus dem Steuerprogramm können die Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung nicht untermauern, da allein diese (anders als etwa die Steuerbescheide für die Jahre ab 2019) keinen Nachweis über die tatsächliche Versteuerung der Mieteinnahmen darstellen. Letztlich liegt es nach Auffassung des Senats angesichts der genannten Umstände und der erheblichen „Toleranz“ der Eltern als Vermieter, die sich mehr als zwei Jahre lang mit einer Teilzahlung in Höhe von 50,- Euro (rund 13 Prozent des ursprünglich vereinbarten Mietzinses) zufriedengaben, näher, dass die Mietleistung gerade doch mit der Leistung des Beklagten als Sozialleistungsträger verknüpft war. Da aufgrund der genannten Umstände und Ungereimtheiten gewichtige Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Mietzinsforderung bestehen, konnte der Senat letztlich nicht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Unterkunfts- und Heizkosten iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind. Diese Zweifel gehen vorliegend zu Lasten des insoweit objektiv beweisbelasteten Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.