Beschluss
L 2 SB 102/24
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine nur vereinzelt erforderliche fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel begründet die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht; dies widerspricht weder der Verfassung noch der UN-BRK. (Rn. 37 – 38)
Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson iSd § 229 Abs. 2 SGB IX berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nur vereinzelt erforderliche fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel begründet die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht; dies widerspricht weder der Verfassung noch der UN-BRK. (Rn. 37 – 38) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson iSd § 229 Abs. 2 SGB IX berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2024 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Kläger hat Missbrauchskosten in Höhe von 1.100,- € an die Staatskasse zu zahlen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten sind dazu mit richterlichem Schreiben vom 23.10.2024 angehört worden. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, da die relevanten Gesichtspunkte zum einen bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt und zum anderen auch im Berufungsverfahren umfassend schriftsätzlich diskutiert worden sind. Die Sach- und Rechtslage ist einfach zu beurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht; auch die Bevollmächtigte des Klägers hat den Wunsch nach einer solchen nicht geäußert. Der Berufungsantrag des Klägers ist, was in gleicher Weise für den erstinstanzlich gestellten Antrag gilt, als reiner Anfechtungsantrag zu verstehen, obwohl er als Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag formuliert ist; darauf hat bereits das SG hingewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid ist ein solcher, der aufgrund einer (für den Kläger nachteiligen) Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergangen ist. Streitgegenständlich aufgrund des Antrags des Klägers ist die Entziehung des Merkzeichens B. Um dem klägerischen Ziel, weiterhin das Merkzeichen B behalten zu können, Rechnung zu tragen, wäre es einzig und allein erforderlich, den streitgegenständlichen Bescheid insoweit aufzuheben, als damit das Merkzeichen B entzogen worden ist. Eines darüber hinaus gehenden Verpflichtungsantrags auf Zuerkennung des Merkzeichens B bedarf es insofern nicht. Der Bescheid vom 26.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2021 ist weder formell noch materiell zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger vor seinem Erlass gemäß § 24 SGB X angehört. Die wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt darin, dass beim Kläger – anders als noch beim Bescheid vom 04.08.2009 – nicht mehr das Merkzeichen G anerkannt ist; die Entziehung des Merkzeichens G im streitgegenständlichen Bescheid ist vom Kläger nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden. Zu dem für eine reine Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 24.06.2021) (vgl. BSG, Urteile vom 10.09.1997, 9 RVs 15/96, und vom 12.10.2018, B 9 SB 1/17 R) lauten die VMG in Teil D – wie im Übrigen genauso zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 04.08.2009 und auch heute noch – wie folgt: „2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.“ Dies zugrunde gelegt gilt Folgendes: Die für die Erteilung des Merkzeichens B im Bescheid vom 04.08.2009 maßgeblichen Verhältnisse haben sich dahingehend geändert, als nunmehr – mit der bestandskräftig gewordenen Entziehung des Merkzeichens G im Bescheid vom 26.01.2021 – das Merkzeichen G nicht mehr vorliegt, das Grundlage für die Erteilung des Merkzeichens B im Bescheid vom 04.08.2009 gewesen ist (dazu unten Ziff. 1). Auch ansonsten liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen B zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht vor (dazu unten Ziff. 2). Die Regelung in Teil D Ziff. 2 VMG zum Merkzeichen B ist auch bei der gebotenen wortgetreuen Auslegung verfassungsgemäß (dazu unten Ziff. 3). 1. Mit der Entziehung des Merkzeichens G ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die Voraussetzungen des Merkzeichens B nach Teil D Ziff. 2.c VMG lagen zum Entziehungszeitpunkt – anders als zum Zeitpunkt des Bescheides vom 04.08.2009 – nicht mehr vor. Nach Teil D Ziff. 2.c VMG ist bei „Hörbehinderten, …, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist“, die Berechtigung für eine ständige Begleitung anzunehmen, also das Merkzeichen B zuzuerkennen. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist „bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) … gerechtfertigt“ (Teil D Ziff. 1.f VMG) und war Grundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens G im Bescheid vom 04.08.2009. Mit dem Bescheid vom 26.01.2021 ist das Merkzeichen G dem Kläger aber entzogen worden, sodass die Voraussetzungen des Merkzeichens B nach Teil D Ziff. 2.c VMG nicht mehr erfüllt sind. Darauf, ob die Entziehung des Merkzeichens G rechtmäßig war, kommt es nicht an, da diese Entziehung nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden ist. Eine Inzidentprüfung, ob dem Kläger gleichwohl das Merkzeichen G zustehen würde, woran die Formulierung in Teil D Ziff. 2.c VMG („bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist“) denken lassen könnte, weil sie nicht explizit die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G, also dessen bescheidsmäßige Feststellung, benennt, verbietet sich nach ständiger Rechtsprechung (vgl. beispielhaft LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.04.2021, L 13 SB 46/20, sowie nachgehend BSG, Beschluss vom 18.11.2021, B 9 SB B – jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 2. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des Merkzeichens B nach Teil D Ziff. 2.b VMG zum Entziehungszeitpunkt nicht erfüllt. Es verbleibt daher dabei, dass das Merkzeichen B wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Teil D Ziff. 2.c VMG zu entziehen war. Voraussetzung nach Teil D Ziff. 2.b VMG ist, dass die behinderten Menschen „bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.“ Dies ist beim Kläger unstrittig nicht der Fall. Sowohl die gerichtliche Gutachterin, deren Gutachten der Senat für schlüssig und überzeugend hält, als auch der Kläger selbst gehen davon aus, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. So ist die gerichtliche Sachverständige zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger „nicht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf fremde Hilfe angewiesen und schon gar nicht regelmäßig“ (S. 19 des Gutachtens) sei. Auch die Bevollmächtigte des Klägers hat – wie im Übrigen auch der Kläger selbst bei der Begutachtung durch S1 – wiederholt mitgeteilt, dass er, der Kläger, nicht regelmäßig bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dieser übereinstimmenden Einschätzung von Sachverständigen und Kläger selbst schließt sich der Senat an. Allein eine möglicherweise nur vereinzelt erforderliche fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hingegen begründet die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht. Der Zuerkennung des Merkzeichens B in einem solchen Fall würde der klare Wortlaut in Teil D Ziff. 2.b VMG („regelmäßig“) entgegenstehen. 3. Die Regelung in Teil D Ziff. 2 VMG ist wortgetreu auszulegen; dies widerspricht weder der Verfassung noch der UN-BRK. Es bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Teil D Ziff. 2 VMG bei wortgetreuer Auslegung zu zweifeln. Die Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot dar. Auf die wiederholte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Merkzeichen B bei gehörlosen Jugendlichen wird verwiesen (vgl. BSG, Urteile vom 12.11.1996, 9 RVs 5/95, und vom 10.12.2003, B 9 SB 4/02 R, BSG, Beschlüsse vom 27.08.2018, B 9 SB 24/18 B, und vom 18.11.2021, B 9 SB B; zur Verzahnung vom Merkzeichen G und B vgl. auch BSG, Urteil vom 11.11.1987, 9a RVs 6/86). Das Kriterium „regelmäßig“ in Teil D Ziff. 2.b VMG stellt ein im Rahmen des Ermessens des Verordnungsgebers geeignetes Kriterium dafür dar, die Voraussetzungen für das Merkzeichen B und den daraus resultierenden Nachteilsausgleich zu bestimmen. Die vom Kläger gewünschte Auslegung hingegen würde dazu führen, dass Menschen mit Behinderung auch dann eine unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson in Anspruch nehmen könnten, wenn dafür objektiv überhaupt kein Bedürfnis besteht. Denn wenn das Merkzeichen B anerkannt ist, kann die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bei der konkreten Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels für die Begleitung keine Notwendigkeit besteht. Die vom Kläger gewünschte Auslegung, wonach es für das Merkzeichen B ausreichen müsse, dass die behinderten Menschen „es selbst für erforderlich halten, sich der Hilfe einer Begleitperson zu bedienen“ (S. 5 des Schriftsatzes vom 05.09.2024) würde somit die Anerkennung des Merkzeichens B in das Belieben der Betroffenen stellen, das Merkzeichen B mangels objektiver Kriterien jeder Nachprüfbarkeit entziehen und zu einer inflationären Vergabe des Merkzeichens B führen, ohne dass ein behinderungsbedingter Nachteilsausgleich objektiv erforderlich wäre. Ein derartiger Zustand wäre verfassungsrechtlich nicht zu begründen. Lediglich abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Senat die Argumentation der Bevollmächtigten des Klägers, eine unterschiedliche Behandlung von behinderten Menschen, die regelmäßig eine Begleitung benötigten, mit solchen Menschen, die nur manchmal/vereinzelt eine Begleitung (subjektiv) für erforderlich hielten, dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz konträr widerspricht. Denn welches andere Kriterium als der Umfang der Notwendigkeit einer Begleitung sollte ein geeignetes Differenzierungskriterium darstellen! Letztlich läuft der Wunsch des Klägers auf eine Gleichbehandlung mit gesundheitlich deutlich schlechter gestellten Menschen mit Behinderungen und damit auf eine Gleichbehandlung mit Menschen hinaus, bei denen das Bedürfnis nach dem mit dem Merkzeichen B verbundenen Nachteilsausgleich deutlich höher ist als bei ihm. Sofern die Bevollmächtigte des Klägers dem Verordnungsgeber im Schriftsatz vom 12.12.2024 ein Schwarz-Weiß-Denken unterstellt, unterliegt sie der Fehlannahme, dass jeglicher Bedarf nach Begleitung, und zwar unabhängig von seinem Umfang, eines Nachteilsausgleichs bedürfe. Nach der nicht zu beanstandenden und im Rahmen seines verordnungsgeberischen Ermessens liegenden Entscheidung des Verordnungsgebers hat dieser aber einen Nachteilsausgleich in Form des Merkzeichens B erst bei einem regelmäßig vorliegenden Begleitungsbedarf gesehen, also sehr wohl eine differenzierte Abgrenzung vorgenommen. Im Gegensatz zur Differenzierung des Verordnungsgebers entspricht daher vielmehr die Vorstellung des Klägers, dass jeglichem Begleitungsbedarf, ganz unabhängig von seinem Umfang, mit dem Merkzeichen B Rechnung zu tragen wäre, einem undifferenzierten Schwarz-Weiß-Denken. Auch die UN-BRK steht einer wortgetreuen Auslegung nicht entgegen. Sie ist zwar als Völkervertragsrecht zur Auslegung des Gesetzesrechts heranzuziehen. „Sie geht aber hinsichtlich des unmittelbar zu berücksichtigenden Diskriminierungsverbots in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK nicht über das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot hinaus (BSG Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R – BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr. 15; BSG Beschluss vom 21.12.2017 – B 9 SB 61/17 B – juris RdNr. 10)" (BSG, Beschluss vom 18.11.2021, B 9 SB B). Die Entziehung des Merkzeichens ist daher offensichtlich in Einklang mit geltendem Recht erfolgt Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG im Wege der Ausübung seines Ermessens Missbrauchskosten in Höhe von 1.100,- € auferlegt. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil bzw. Beschluss einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.02.2016, 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16) und der Beteiligte entgegen seiner besseren Einsicht von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1961, 3 RK 67/60). Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.1981, 11 RA 30/80) zu verlangen, wobei sich ein Beteiligter die Uneinsichtigkeit seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.1967, 10 RV 102/67). Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung können in einem Gerichtstermin (mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin) oder „auch in einer gerichtlichen Verfügung“ (Bundestags-Drucksache 16/7761, S. 23) – hier im richterlichen Schreiben vom 23.10.2024 – erfolgen (vgl. z.B. Bayer. LSG, Urteil vom 27.03.2014, L 15 VK 17/13, und Beschluss vom 25.03.2019, L 20 P 35/18). Die aufgezeigten Voraussetzungen für die Verhängung von Missbrauchskosten sind vorliegend erfüllt. Die Rechtsprechung zur inmitten stehenden Problematik ist eindeutig. Sämtliche von der Bevollmächtigten des Klägers thematisierten vermeintlichen Problemkreise sind bereits höchstrichterlich entschieden. Der Bevollmächtigten ist bewusst, dass der klare Wortlaut der VMG ihre Argumentation nicht trägt. Dass die VMG nicht im Widerspruch zur UN-BRK oder dem GG stehen, ist vom BSG bereits entschieden. Auf sämtliche Gesichtspunkte und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ist vom Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens hingewiesen worden. Wenn die Bevollmächtigte des Klägers gleichwohl die Berufung aufrecht erhält und damit im Ergebnis eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers begehrt, stellt dies einen eindrucksvollen Beleg für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar. Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, dem Kläger eine angemessene Kostenbeteiligung für die Abfassung des Beschlusses aufzuerlegen. Die Höhe der zu verhängenden Kosten hat der Senat durch Schätzung des ansonsten vom Steuerzahler zu tragenden Kostenaufwands für die Fortführung des Berufungsverfahrens, hier die Abfassung des Beschlusses, ermittelt. Dabei ist berücksichtigt, dass § 192 SGG eine Schadensersatzregelung darstellt (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rdnrn. 1a, 12 – m.w.N.), die unter den in § 192 SGG genannten Voraussetzungen das Privileg der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens teilweise entfallen lässt. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, also für das Verfahren vor dem LSG 225,- €; nach oben begrenzt hat der Gesetzgeber die aufzuerlegenden Kosten nicht (vgl. Stotz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 13.06.2024, § 192, Rdnr. 70). Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung der Entscheidung entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Gerichtsbediensteten auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Schmidt, a.a.O., § 192, Rdnr. 14). Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG können die Kosten auferlegt werden, die durch die Fortführung des Rechtsstreits verursacht sind. Davon umfasst sind die Kosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem dem Beteiligten die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Unter Berücksichtigung zum einen der Tatsache, dass bereits im Jahr 1973 die Kosten einer Richterstunde auf etwa 194,- DM geschätzt worden sind (vgl. Franzen, Was kostet eine Richterstunde, NJW 1974, S. 784) bzw. im Jahr 1986 von Kosten von 350,- bis 450,- DM ausgegangen worden ist (vgl. Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, S. 493, 500) und im Jahr 2003 für die Kosten einer erstinstanzlichen Richterstunde 300,- € angenommen worden sind (vgl. SG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2003, S 21 RJ 4016/99), und zum anderen der seitdem bis heute stattgefundenen allgemeinen Kostensteigerung liegen im vorliegenden Verfahren Missbrauchskosten in Höhe von 1.100,- € noch deutlich unter dem, was tatsächlich an weiteren Kosten entstanden ist. So sind schon vor mehreren Jahren diverse Landessozialgerichte von Missbrauchskosten in Höhe von 900,- € oder mehr ausgegangen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 07.11.2011, L 3 R 254/11 [1.000,- €], und vom 21.01.2014, L 2 AS 975/13 [1.000,- €]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011, L 13 R 2150/10 [1.000,- €]; Bayer. LSG, Beschluss vom 27.05.2020, L 20 KR 22/19 [1.200,- €]; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2021, L 10 SB 75/19 [1.700,- €]; vgl. auch Stotz, a.a.O., § 192, Rdnr. 72) und haben dabei teilweise darauf hingewiesen, dass die auferlegten Kosten weit unter den Kosten lägen, die durch die Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich entstanden seien. Im Rahmen der Ausübung seines Ermessens sieht der Senat mit Blick auf den durch die Entscheidung entstandenen Aufwand keinen Anlass, im Rahmen seines Ermessens niedrigere Kosten als 1.100,- € aufzuerlegen oder gar auf den gesetzlichen Mindestbetrag für die Missbrauchskosten zurückzugreifen. Denn der mit der Abfassung des Beschlusses verbundene Zeitaufwand entspricht deutlich höheren Kosten, als sie verhängt worden sind. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass durch solche Verfahren wie hier, denen offenkundig jegliche Erfolgsaussicht fehlt, und den mit der Abfassung der Entscheidung entstandenen Zeitaufwand Verfahren verzögert werden, in denen die Beteiligten ein berechtigtes Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Gerichts geltend machen können. Zugunsten des Klägers hat der Senat aber auch berücksichtigt, dass der Kläger als Student derzeit kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen dürfte. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Alle relevanten Gesichtspunkte sind bereits höchstrichterlich entschieden worden.