Urteil
L 4 KR 116/99
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vergütungsansprüche von Krankenhäusern gegen gesetzliche Krankenkassen wegen stationärer Behandlung unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I, nicht der 30-jährigen Regelverjährung.
• Kostenübernahmeerklärungen und Aufrechnungserklärungen einer Krankenkasse sind in der Regel keine abstrakten Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 781 BGB und lösen daher nicht die 30-jährige Verjährung aus.
• Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 201 S.1 BGB); eine nach 1991 nicht weiter bestätigende Erklärung der Kasse führte nicht zu einer späteren Hemmung.
• Eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnisse nach § 208 BGB kam hier zwar zeitlich in Betracht, führte aber nicht zu einem späteren Verjährungsende, weil die einschlägigen Willenserklärungen aus 1990/1991 datieren.
• Es liegt weder eine Verjährungshemmung nach § 202 BGB noch eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Verjährungseinrede nach § 242 BGB vor, da kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen Krankenkasse verjährt nach vier Jahren • Vergütungsansprüche von Krankenhäusern gegen gesetzliche Krankenkassen wegen stationärer Behandlung unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I, nicht der 30-jährigen Regelverjährung. • Kostenübernahmeerklärungen und Aufrechnungserklärungen einer Krankenkasse sind in der Regel keine abstrakten Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 781 BGB und lösen daher nicht die 30-jährige Verjährung aus. • Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 201 S.1 BGB); eine nach 1991 nicht weiter bestätigende Erklärung der Kasse führte nicht zu einer späteren Hemmung. • Eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnisse nach § 208 BGB kam hier zwar zeitlich in Betracht, führte aber nicht zu einem späteren Verjährungsende, weil die einschlägigen Willenserklärungen aus 1990/1991 datieren. • Es liegt weder eine Verjährungshemmung nach § 202 BGB noch eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Verjährungseinrede nach § 242 BGB vor, da kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin der früheren W Kliniken) verlangt Vergütung für stationäre Behandlungen mehrerer Versicherter, die in einem Aufrechnungsschreiben der AOK Celle vom 8. Januar/28. März 1991 genannt sind. Die AOK zahlte zuvor für bestimmte Zeiträume und erklärte später Aufrechnung mit Gegenforderungen, teils gab sie Kostenübernahmeerklärungen ab. Die W Kliniken klagten bereits in früheren Verfahren über einzelne Zeiträume; in Teilen wurden Ansprüche als durch Erfüllung erloschen gewertet. Mit Klage vom 7. April 1997 forderte die Klägerin die restliche Vergütung in Höhe von 155.839,17 DM nebst Zinsen. Das Sozialgericht Hannover wies die Klage mit der Begründung ab, die Forderungen seien nach der vierjährigen Verjährungsfrist verjährt. Die Klägerin erhob Berufung und rügte u. a., die Erklärungen der AOK seien Anerkenntnisse nach § 781 BGB mit 30-jähriger Verjährung, außerdem rief sie auf Treu und Glauben und auf Verjährungsunterbrechung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Verjährungsfrist: Anspruchsgrundlagen sowohl aus Kostenübernahmeerklärungen als auch aus unmittelbarer Inanspruchnahme unterliegen der vierjährigen Verjährung (vgl. § 45 SGB I). • Keine abstrakten Schuldanerkenntnisse: Weder das Aufrechnungsschreiben noch die Kostenübernahmeerklärungen stellen ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S. von § 781 BGB dar; sie wirken allenfalls deklaratorisch. • Beginn und Ende der Verjährung: Die fraglichen Ansprüche sind in 1990/1991 entstanden; gemäß § 201 S.1 BGB begann die Verjährung mit dem Schluss des jeweiligen Jahres, spätestens 31.12.1991, sodass die Verjährung mit dem 31.12.1995 endete. • Unterbrechung und Hemmung: Zwar unterbrechen Anerkenntnisse nach § 208 BGB die Verjährung; die relevanten Erklärungen stammen jedoch aus 1990/1991, sodass eine spätere neue Verjährungsfrist nicht in Betracht kommt. Die Berufung auf eine frühere Klagegegenstandserweiterung führt nicht zu einer Unterbrechung für die hier streitigen Ansprüche. • Treu und Glauben/Verwirkung: Es liegt kein Vertrauenstatbestand und damit weder eine Hemmung nach § 202 BGB noch eine Verwirkung der Verjährungseinrede nach § 242 BGB vor, weil die Kasse klar und dauerhaft erklärt hat, weitere Zahlungen nicht zu leisten. • Prozessrechtliches: Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.4 S.2 SGG; Revision wurde nicht zugelassen (§ 162 Abs.2 Nrn.1,2 SGG). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist mangels Durchsetzbarkeit der Vergütungsansprüche verjährt. Die vorliegenden Kostenübernahme- und Aufrechnungserklärungen begründen kein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB, sodass die 30-jährige Regelverjährung nicht greift. Vielmehr gilt die vierjährige Verjährungsfrist nach § 45 SGB I, Beginn spätestens mit dem 31.12.1991, sodass die Ansprüche am 31.12.1995 verjährt waren. Eine wirksame Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sowie eine Verwirkung der Verjährungseinrede liegen nicht vor. Damit hat die Beklagte zu Recht die Zahlung abgelehnt und die Klägerin bleibt mit ihrem Zahlungsbegehren erfolglos.