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Urteil

L 9 VS 20/93

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung besteht bei medizinischer Unklarheit keine Verpflichtung zur Kann-Versorgung, wenn die in den Anhaltspunkten (AHP) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Zinkchromat ist epidemiologisch als krebserregend für Bronchialkarzinome nachgewiesen; ein ursächlicher Zusammenhang mit Non‑Hodgkin‑Lymphomen ist nach dem eingeholten Sachverständigengutachten und dem Erkenntnisstand nicht erkennbar. • Berufung ist in Versorgungssachen unzulässig, soweit sie die Zahlung von Ausgleich für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft (§ 148 SGG alte Fassung).
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung bei Non‑Hodgkin‑Lymphom durch Zinkchromat • Zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung besteht bei medizinischer Unklarheit keine Verpflichtung zur Kann-Versorgung, wenn die in den Anhaltspunkten (AHP) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Zinkchromat ist epidemiologisch als krebserregend für Bronchialkarzinome nachgewiesen; ein ursächlicher Zusammenhang mit Non‑Hodgkin‑Lymphomen ist nach dem eingeholten Sachverständigengutachten und dem Erkenntnisstand nicht erkennbar. • Berufung ist in Versorgungssachen unzulässig, soweit sie die Zahlung von Ausgleich für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft (§ 148 SGG alte Fassung). Der Kläger Ehemann (J), Berufssoldat und früherer Flugzeugmechaniker, erkrankte 1986 an einem hochmalignen Non‑Hodgkin‑Lymphom und verstarb 1987. Im Dienst hatte er 1980/81 als Hubschraubermechaniker mit Zinkchromat gearbeitet. Nach seinem Tod stellte ein Militärarzt ein WDB‑Blatt; der Wehrbereich lehnte die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung 1988 ab. Die Klägerin (Sonderrechtsnachfolgerin) klagte auf Feststellung der WDB und Versorgungsleistungen; das SG gab ihr statt. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Begründung, Zinkchromat komme nicht als Verursacher des lymphatischen Tumors in Betracht. Der Senat ließ mehrere medizinische Gutachten, Auskünfte und Zeugenvernehmungen einholen, zuletzt ein Gutachten eines Hämatologen/Onkologen (Prof. G, 2000). • Zulässigkeit: Die Berufung ist insoweit unzulässig, als sie sich auf Ausgleichszahlungen für bereits abgelaufene Zeiträume bezieht (§ 148 SGG alte Fassung). • Tatbestandliche und rechtliche Maßstäbe: Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 SVG; bei unklarer Ätiologie kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kann‑Versorgung nach den AHP (hier RdNr.121 AHP 83 ff.) in Betracht. • Prüfung der AHP‑Voraussetzungen: Voraussetzung für Kann‑Versorgung ist u.a., dass innerhalb von 6 Jahren Substanzen eingewirkt haben, bei denen eine Schädigung des blutbildenden Knochenmarks oder des lymphatischen Systems in Frage kommt (RdNr.121 Abs.6 b AHP 83). • Medizinische Befunde und Gutachten: Alle eingeholten Sachverständigengutachten bestätigen, dass Zinkchromat grundsätzlich kanzerogen ist, epidemiologisch jedoch nachweisbar für Bronchialkarzinome; ein gesicherter Zusammenhang mit Non‑Hodgkin‑Lymphomen fehlt. Das aktuellste Gutachten (Prof. G, 2000) fand keine Assoziation und hielt Expositionsdauer und Latenzzeit für zu kurz. • Rechtswürdigung: Die AHP sind richtungsweisend und begrenzen die Annahme einer Kann‑Versorgung; liegen die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Kann‑Leistung zu versagen. Da für J die Voraussetzungen (insbesondere Nr.121 Abs.6 b AHP) nicht erfüllt sind, ist die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung und damit die Feststellung zu versagen. • Weitere Ursachenprüfung: Auch eine Verursachung durch Benzol oder andere Stoffe aus dem Dienstbereich konnte anhand der Aktenlage und Gutachten nicht als wahrscheinlich nachgewiesen werden. • Zivile Lehrzeit: Ein früherer Kontakt während der zivilen Lehrzeit fällt nicht in den Schutzbereich des SVG und war daher nicht weiter zu erforschen. Der Senat hebt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Feststellungsantrags auf und weist die Klage insoweit ab; der Bescheid der Beklagten vom 6.9.1988 war rechtmäßig. Die Berufung war nur insoweit unzulässig, als sie Ausgleichszahlungen für bereits abgelaufene Zeiträume betraf. Die Klägerin erhält keine Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung, weil die Voraussetzungen für eine Kann‑Versorgung nach den einschlägigen AHP nicht vorliegen und die medizinische Evidenz keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zinkchromatexposition und dem bei J aufgetretenen Non‑Hodgkin‑Lymphom ergibt. Kosten- und Entscheidungssatz wurden entsprechend § 183, § 193 SGG geregelt; Revision wurde nicht zugelassen.