Urteil
L 9 SB 265/97
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hilflosigkeit i.S.v. §§ 59 Abs.1 SchwbG, 33b Abs.6 Satz 2 EStG liegt vor, wenn eine Person für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen des täglichen Lebens dauernd fremder Hilfe bedarf; maßgeblich sind die Art der Verrichtungen und ihre Unselbständigkeit, nicht allein ein starrer zeitlicher Mindestumfang.
• Für die Annahme von Hilflosigkeit ist kein starrer Mindestzeitraum von zwei Stunden täglich erforderlich; die Rechtsprechung des BSG nennt einen Anhaltspunkt von etwa einer Stunde täglich, der jedoch nicht als starre Grenze zu verstehen ist.
• Regelungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und die Verwaltungsvorschrift (§65 EStDV) können den Nachweis der Hilflosigkeit erleichtern, begründen aber keine verbindliche zeitliche Korrelation für die Rechtsfolgen des SchwbG oder EStG.
• Gutachterliche Feststellungen zur Unselbständigkeit bei wesentlichen Verrichtungen (z.B. Aufrichten, An- und Auskleiden, Körperpflege, nächtliche Toilettengänge, mundgerechte Nahrungszubereitung, Begleitung außerhalb der Wohnung) rechtfertigen die Feststellung von Hilflosigkeit auch bei unter zwei Stunden effektiver Hilfszeit, da Bereitschaftszeiten und Gefährdungsaspekte hinzuzurechnen sind.
Entscheidungsgründe
Feststellung von Hilflosigkeit trotz unter zweistündigem Hilfeaufwand • Hilflosigkeit i.S.v. §§ 59 Abs.1 SchwbG, 33b Abs.6 Satz 2 EStG liegt vor, wenn eine Person für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen des täglichen Lebens dauernd fremder Hilfe bedarf; maßgeblich sind die Art der Verrichtungen und ihre Unselbständigkeit, nicht allein ein starrer zeitlicher Mindestumfang. • Für die Annahme von Hilflosigkeit ist kein starrer Mindestzeitraum von zwei Stunden täglich erforderlich; die Rechtsprechung des BSG nennt einen Anhaltspunkt von etwa einer Stunde täglich, der jedoch nicht als starre Grenze zu verstehen ist. • Regelungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und die Verwaltungsvorschrift (§65 EStDV) können den Nachweis der Hilflosigkeit erleichtern, begründen aber keine verbindliche zeitliche Korrelation für die Rechtsfolgen des SchwbG oder EStG. • Gutachterliche Feststellungen zur Unselbständigkeit bei wesentlichen Verrichtungen (z.B. Aufrichten, An- und Auskleiden, Körperpflege, nächtliche Toilettengänge, mundgerechte Nahrungszubereitung, Begleitung außerhalb der Wohnung) rechtfertigen die Feststellung von Hilflosigkeit auch bei unter zwei Stunden effektiver Hilfszeit, da Bereitschaftszeiten und Gefährdungsaspekte hinzuzurechnen sind. Der 1945 geborene Beklagte leidet an progredienter Muskeldystrophie und chronischer Bronchitis; bereits 1992 war ein GdB von 90 mit Merkzeichen G festgestellt worden. Mit Verschlimmerungsantrag 1995 begehrte er Erhöhung des GdB auf 100 und die Zuerkennung der Merkzeichen B, aG und H; das Versorgungsamt erkannte nur B an. Das Sozialgericht verurteilte den Kläger, dem Beklagten ab 1. Januar 1997 das Merkzeichen H zuzuerkennen. Zur Klärung wurden fachneurologische Gutachten eingeholt; die Gutachten stellten erhebliche Einschränkungen bei Arm- und Rumpfmuskulatur, Unselbständigkeit beim An- und Auskleiden, bei Körperpflege, beim Aufstehen und nächtlichen Toilettengängen sowie Bedarf an mundgerechter Nahrungszubereitung und Begleitung fest. Der Kläger erhob Berufung mit dem Einwand, Hilflosigkeit setze nach seiner Auffassung einen täglichen Hilfebedarf von mindestens zwei Stunden voraus; das LSG ließ ein weiteres Gutachten erstellen, das rund 102,5 Minuten Hilfebedarf ermittelte. • Rechtliche Maßstäbe: Hilflosigkeit gemäß §§ 59 Abs.1 SchwbG, 33b Abs.6 Satz 2 EStG erfordert dauernden Bedarf fremder Hilfe bei einer Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen des täglichen Lebens (An- und Auskleiden, Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Notdurft, Mobilität, persönliche Kommunikation). • Die Unselbständigkeit des Beklagten ist durch gutachterliche Befunde belegt: Unfähigkeit, Arme bis Kopfhöhe zu heben, erhebliche Rumpfschwäche, Unfähigkeit zum Aufrichten aus Rücken- oder Bauchlage, Unselbständigkeit beim An- und Auskleiden und bei Körperpflege sowie nächtliche Hilfebedürftigkeit und Bedarf an mundgerechter Nahrungszubereitung und Begleitung außerhalb der Wohnung. • Zeitliche Mindestgrenze: Weder Gesetzeswortlaut noch höchstrichterliche Rechtsprechung schreiben eine durchgehende Mindestzeit von zwei Stunden vor. Das BSG hat einen orientierenden Anhaltspunkt von einer Stunde täglicher Hilfe entwickelt, diesen aber nicht als starre Grenze festgelegt. • Beurteilung der EStDV/SGB-Argumente: Die Verweisung auf §65 EStDV oder die Pflegestufen des SGB XI rechtfertigt keine verbindliche Übernahme von zeitlichen Mindestanforderungen für die Feststellung von Hilflosigkeit nach SchwbG/EStG, weil unterschiedliche Tatbestandsbegriffe (Grundpflege vs. existenzsichernde Verrichtungen) zugrunde liegen. • Berücksichtigung bereitstehender Zeiten und Gefährdung: Neben der rechnerischen Hilfezeit sind Bereitschaftszeiten (nächtliche Erreichbarkeit) und Gefährdungsaspekte (häufige Stürze, notwendige Begleitung) hinzuzurechnen, wodurch der maßgebliche Hilfebedarf die vom BSG genannte Richtgröße von einer Stunde erreicht. • Schlussfolgerung: Unter Würdigung aller ärztlichen Feststellungen und der Rechtsprechung liegt beim Beklagten für den streitigen Zeitraum Hilflosigkeit vor; daher war das Urteil des Sozialgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das LSG bestätigt die Feststellung von Hilflosigkeit beim Beklagten ab 1. Januar 1997, weil seine Unselbständigkeit in den wesentlichen, häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens durch nachvollziehbare gutachterliche Feststellungen belegt ist. Eine starre zeitliche Mindestgrenze von zwei Stunden täglich ist rechtlich nicht geboten; maßgeblich ist die Angewiesenheit auf fremde Hilfe bei den relevanten Verrichtungen sowie die Berücksichtigung von Bereitschafts- und Gefährdungszeiten. Daher ist die Zuerkennung des Merkzeichens H gerechtfertigt. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.