Urteil
L 4 KR 29/00
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die pauschale Monatsfiktion des § 47 Abs.1 Satz5 SGB V regelt nur die Zahlungsweise des Krankengeldes, nicht die dauerhafte Höchstbezugsdauer.
• Die Höchstdauer des Krankengeldbezugs bemisst sich nach § 48 Abs.1 SGB V in Wochen (78 Wochen innerhalb von drei Jahren) und ist unabhängig von der Monatsfiktion zu berechnen.
• Ruhende Leistungszeiträume sind bei der Feststellung der Leistungsdauer nach § 48 Abs.3 SGB V wie Bezugszeiten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Monatsfiktion des §47 SGB V berührt nicht die 78‑Wochen‑Höchstbezugsdauer nach §48 SGB V • Die pauschale Monatsfiktion des § 47 Abs.1 Satz5 SGB V regelt nur die Zahlungsweise des Krankengeldes, nicht die dauerhafte Höchstbezugsdauer. • Die Höchstdauer des Krankengeldbezugs bemisst sich nach § 48 Abs.1 SGB V in Wochen (78 Wochen innerhalb von drei Jahren) und ist unabhängig von der Monatsfiktion zu berechnen. • Ruhende Leistungszeiträume sind bei der Feststellung der Leistungsdauer nach § 48 Abs.3 SGB V wie Bezugszeiten zu berücksichtigen. Der 1937 geborene Kläger war freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Ab 2.6.1997 war er wegen Lumbalsyndrom arbeitsunfähig; die Beklagte zahlte Krankengeld vom 17.6.1997 bis 16.1.1999, wobei ein Ruhenszeitraum vom 15.1.1998 bis 16.2.1998 nicht mitgerechnet wurde. Die Beklagte berechnete den Beginn/Ende der 78‑Wochen‑Frist nach Wochen und wies auf die Monatsfiktion des §47 Abs.1 Satz5 SGB V hin; der Kläger beanstandete, es seien nur 536 statt 546 Kalendertage gezahlt worden. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt und verurteilte zur Nachzahlung für zehn Tage. Die Beklagte legte Berufung ein; das Landessozialgericht hat über die Frage der Berechnungsweise zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen sind §§44,46,47,48 SGB V. §47 Abs.1 Satz5 SGB V regelt die Zahlungsweise (Krankengeld für Kalendertage; bei ganzen Kalendermonaten pauschal 30 Tage). §48 Abs.1 SGB V bestimmt die Höchstdauer des Krankengeldes (längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren). • Die Monatsfiktion dient einer technischen Vereinfachung der Auszahlung und führt zu pauschaler Abrechnung ganzer Kalendermonate mit je 30 Tagen unabhängig von tatsächlicher Tageszahl; sie betrifft die Art der Zahlung, nicht die Anspruchsdauer. • Die Anspruchsdauer richtet sich nach Wochen (§48) und endet mit Ablauf der 78. Woche; für die Bestimmung der Leistungsdauer sind ruhende Zeiten wie Bezugszeiten nach §48 Abs.3 SGB V zu berücksichtigen. • In der konkreten Fallgestaltung hat die Beklagte den Ruhenszeitraum nicht mitgerechnet und damit den Gesamtzeitraum so berechnet, dass der Kläger insgesamt die nach §48 zulässige Höchstdauer bezogen hat; ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. • Die Auslegung des Sozialgerichts, die Monatsfiktion auf die Höchstdauer zu übertragen, wäre mit dem gesetzlichen System unvereinbar, weil Zahlungsmodus und Bezugsdauer unterschiedlichen Regelungszielen dienen. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 17.01.1999 bis 26.01.1999, weil die Beklagte ihm bereits Krankengeld für die nach §48 Abs.1 SGB V zulässige Höchstdauer gewährt hat. Die Monatsfiktion des §47 Abs.1 Satz5 SGB V regelt nur die Auszahlungspraxis, nicht die Berechnung der 78‑Wochen‑Höchstbezugsdauer; ruhende Zeiten wurden zutreffend bei der Feststellung der Bezugsdauer berücksichtigt. Deshalb besteht kein Anspruch auf die zusätzlich begehrten zehn Kalendertage.