Urteil
L 7 AL 234/99
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeiten zum baulichen Brandschutz können als Bauleistungen im Sinn des § 75 Abs.1 Nr.3 AFG anzusehen sein, wenn sie zur Herstellung, Instandsetzung oder Nutzbarmachung eines Bauwerks beitragen.
• Die Umlagepflicht nach § 186a AFG trifft Arbeitgeber, die überwiegend Bauleistungen anbieten; maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit des Betriebszweigs.
• Eine Befreiung von der Umlagepflicht wegen Zugehörigkeit zu einer angeblich witterungsunabhängigen Gruppe kommt nur in Betracht, wenn der Verordnungsgeber diese Gruppe hätte ausnehmen müssen; die bloße Existenz eines Branchenverbands genügt nicht.
• Verjährung der Umlageansprüche richtet sich nach § 3 Winterbau-UmlageVO, § 179 AFG in Verbindung mit § 25 Abs.1 SGB IV; Ansprüche sind vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt.
Entscheidungsgründe
Umlagepflicht für baulichen Brandschutz als Bauleistung nach § 186a AFG • Arbeiten zum baulichen Brandschutz können als Bauleistungen im Sinn des § 75 Abs.1 Nr.3 AFG anzusehen sein, wenn sie zur Herstellung, Instandsetzung oder Nutzbarmachung eines Bauwerks beitragen. • Die Umlagepflicht nach § 186a AFG trifft Arbeitgeber, die überwiegend Bauleistungen anbieten; maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit des Betriebszweigs. • Eine Befreiung von der Umlagepflicht wegen Zugehörigkeit zu einer angeblich witterungsunabhängigen Gruppe kommt nur in Betracht, wenn der Verordnungsgeber diese Gruppe hätte ausnehmen müssen; die bloße Existenz eines Branchenverbands genügt nicht. • Verjährung der Umlageansprüche richtet sich nach § 3 Winterbau-UmlageVO, § 179 AFG in Verbindung mit § 25 Abs.1 SGB IV; Ansprüche sind vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt. Die Kläger betrieben mit der OHG Progress Brandschutz ein Gewerbe für Handel mit Brandschutzgeräten und Durchführung von Brandschutzmaßnahmen. Nach Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass in den Jahren 1990–1991 Bauleistungen erbracht wurden und berechnete eine Winterumlage nach § 186a AFG für Dezember 1990 bis Dezember 1991. Die Kläger widersprachen und machten geltend, sie hätten überwiegend Handel betrieben; die ausgeführten Arbeiten dienten Schutzfunktionen und seien keine Bauleistungen im Sinn der BauBetrVO. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück; das Sozialgericht Hannover folgte der Beklagten und verneinte eine Befreiung. Die Kläger erhoben Berufung gegen die Feststellung der Umlagepflicht. • Zulässigkeit und Beteiligtenbefugnis: Die Kläger sind als ehemalige Gesellschafter der erloschenen OHG zur Anfechtung des Bescheids befugt, da der Bescheid sie tatsächlich treffen wollte. • Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 186a AFG (Umlagepflicht), § 75 Abs.1 Nr.3 AFG (Begriff der Bauleistungen), § 1 BauBetrVO und einschlägige Fassungen für den Streitzeitraum. • Qualifikation der Tätigkeiten als Bauleistungen: Die vom Betrieb geschilderten Arbeiten (rauchgasdichte Abschottungen, dämmende Brandschutzanstriche, Ausstopfen von Kabelkanälen mit Mineralwolle, feuerfestes Schließen von Durchbrüchen) fallen unter § 1 Abs.2 Nr.8 BauBetrVO als Isolier-/Dämmarbeiten und sind damit Bauarbeiten im Sinn des § 75 Abs.1 Nr.3 AFG, weil sie der Nutzbarmachung bzw. der baulichen Vollendung und der Erfüllung des bestimmungsgemäßen Zwecks des Bauwerks dienen. • Wegerwiderlegung der Abgrenzung gegen Baugewerbe: Die Angabe, der Betrieb habe überwiegend Handel betrieben, wurde durch Betriebsprüfungen und die eigenen Angaben der Kläger über den Umfang der Brandschutzarbeiten nicht tragfähig belegt. • Ausnahme wegen nicht förderungsfähiger Gruppe: Eine Befreiung nach § 76 Abs.2 AFG kommt nur in Betracht, wenn der Verordnungsgeber eine nennenswerte, abgrenzbare Gruppe witterungsunabhängiger Betriebe von der Förderung hätte ausnehmen müssen; hierfür reicht die Existenz des Bundesverbands Brandschutz (IBA) nicht aus, weil dieser unterschiedliche Gewerbe zusammenfasst und keine klare Abgrenzung für eine nicht witterungsabhängige Gruppe begründet. • Verjährung: Die Umlageansprüche waren für Dezember 1990 am 15.01.1991 fällig; die vierjährige Verjährungsfrist endete zum 31.12.1995. Der Bescheid vom 14.11.1995 wurde rechtzeitig erlassen. • Kosten und Revision: Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt die Umlagepflicht der Kläger für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1991 nach § 186a AFG, weil die von der Firma erbrachten Brandschutzarbeiten als Bauleistungen gemäß § 75 Abs.1 Nr.3 AFG i.V.m. § 1 Abs.2 Nr.8 BauBetrVO einzuordnen sind. Eine Befreiung wegen Zugehörigkeit zu einer angeblich witterungsunabhängigen Branche wurde verneint, da die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmeregelung nicht vorlagen und der vorhandene Branchenverband keine hinreichende Abgrenzung begründet. Auch die Einrede der Verjährung greift nicht, weil die Beklagte den Umlageanspruch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Kosten wurden nicht erstattet und die Revision ist nicht zugelassen.