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Urteil

L 8 AL 125/00

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Insolvenzgeld (Insg) sichert nur Arbeitsentgelt, das in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet wurde (Erarbeitungsprinzip). • Auf die arbeitsrechtliche Fälligkeit oder eine vertragliche Umwandlung in einen Zahlungsanspruch kommt es für die Insg-Fähigkeit nicht an; entscheidend ist der Zeitpunkt der Erarbeitung. • Arbeitszeitguthaben, das vor dem Insg-Zeitraum durch Mehrarbeit entstanden und nicht durch Freistellung im Insg-Zeitraum abgebaut worden ist, ist nicht insg-fähig. • §§ 183 ff. SGB III und § 184 Abs.1 Nr.1 SGB III schließen insb. Urlaubs- bzw. bei Beendigung entstandene Abgeltungsansprüche vom Insg-Schutz aus. • Eine weitergehende Insg-Berechtigung aus unionsrechtlichen Vorgaben besteht nicht; die dreimonatige Beschränkung verstößt nicht gegen Richtlinie 80/987/EWG.
Entscheidungsgründe
Insolvenzgeld: Keine Absicherung vor dem Drei-Monats‑Erarbeitungszeitraum entstandener Zeitguthaben • Insolvenzgeld (Insg) sichert nur Arbeitsentgelt, das in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet wurde (Erarbeitungsprinzip). • Auf die arbeitsrechtliche Fälligkeit oder eine vertragliche Umwandlung in einen Zahlungsanspruch kommt es für die Insg-Fähigkeit nicht an; entscheidend ist der Zeitpunkt der Erarbeitung. • Arbeitszeitguthaben, das vor dem Insg-Zeitraum durch Mehrarbeit entstanden und nicht durch Freistellung im Insg-Zeitraum abgebaut worden ist, ist nicht insg-fähig. • §§ 183 ff. SGB III und § 184 Abs.1 Nr.1 SGB III schließen insb. Urlaubs- bzw. bei Beendigung entstandene Abgeltungsansprüche vom Insg-Schutz aus. • Eine weitergehende Insg-Berechtigung aus unionsrechtlichen Vorgaben besteht nicht; die dreimonatige Beschränkung verstößt nicht gegen Richtlinie 80/987/EWG. Der Kläger war bis 28.02.1999 bei der Firma E. J. KG beschäftigt; das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.1999 eröffnet. Sein Arbeitsverhältnis ging auf einen Nachfolger über. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag konnten innerhalb von 12 Monaten Zeitguthaben bis 165 Stunden angesammelt werden; beim Kläger hatten sich 179,30 Überstunden bis einschließlich November 1998 angehäuft. Die Beklagte bewilligte Insolvenzgeld in Höhe von 12.539,85 DM für Dezember 1998 bis Februar 1999. Der Kläger verlangte zusätzlich 4.775,10 DM als Abgeltung seines Zeitguthabens, weil er am 18.02.1999 schriftlich Abgeltung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht hatte. Die Beklagte lehnte ab mit dem Argument, nur im Insg-Zeitraum erarbeitete Stunden seien insg-fähig. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos. • Anwendbares Recht sind §§ 183 ff. SGB III (Insg-Regelung ab 01.01.1999). • § 183 SGB III sichert Insg für Arbeitsentgeltansprüche der letzten drei Monate vor Konkurseröffnung; maßgeblich ist, dass die Ansprüche in diesem Zeitraum erarbeitet wurden (Erarbeitungsprinzip). • Der vom Kläger geltend gemachte Abgeltungsanspruch beruht auf Mehrarbeit, die bis November 1998 erbracht wurde und somit vor dem Insg-Zeitraum liegt; die Tatsache, dass der Arbeitnehmer später schriftlich Abgeltung verlangt, ändert nichts am Zeitpunkt der Erarbeitung. Gesetzliche oder tarifliche Regelungen, die die Fälligkeit verschieben, vermögen die zeitliche Einordnung nicht zu verlagern. • § 184 Abs.1 Nr.1 SGB III schließt insb. Ansprüche wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Urlaubsabgeltung) vom Insg aus; der hier streitige Mehrarbeitsanspruch ist strukturell vergleichbar und wird dadurch nicht insg-fähig. • Zweck des Insg ist die Sicherung des Lebensunterhalts für den dreimonatigen Erarbeitungszeitraum; eine Ausweitung würde Manipulationsmöglichkeiten eröffnen und geht über die gesetzliche Konzeption hinaus. • Unionsrechtliche Bedenken (Richtlinie 80/987/EWG, EuGH-Rechtsprechung) stehen der deutschen Dreimonatsregelung nicht entgegen; sie bietet insoweit keinen geringeren Schutz als die Richtlinie verlangt. • Der Kläger hätte nach Eintritt relevanter Insolvenz-Anzeichen von seinem Freistellungsanspruch Gebrauch machen können; Unterlassen dieses Verhaltens führt nicht zu einem zusätzlichem Insg-Anspruch. • Folge: Das bereits bewilligte Insolvenzgeld deckt die in § 183 SGB III erfassten Ansprüche; darüber hinausgehende Zahlungen für vor dem Insg-Zeitraum erarbeitete Zeitguthaben sind ausgeschlossen. Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zahlung von 4.775,10 DM. Entscheidung und Rechtsprechung stützen sich auf das Erarbeitungsprinzip des Insolvenzgeldes (§§ 183 ff. SGB III): Nur Arbeitsentgelt, das in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet wurde, ist Insg-fähig. Tarifliche Bestimmungen, die eine spätere Fälligkeit oder erst auf Verlangen eintretende Abgeltung vorsehen, ändern nichts an der zeitlichen Entstehung des Anspruchs. Unionsrechtliche Vorgaben führen zu keiner ausgleichenden Erweiterung des Anspruchs. Der Kläger hat daher über das bereits bewilligte Insolvenzgeld hinaus keinen weiteren Zahlungsanspruch; die Kosten des Verfahrens trägt er wie vom Gericht festgelegt.