Urteil
L 8 AL 368/00
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Freistellung ohne Wille der Parteien zur Fortsetzung der Beschäftigung liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
• Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III sind nur Zeiten in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 Abs. 1 SGB III zu berücksichtigen.
• Zahlung von Entgelt allein begründet nicht automatisch ein Versicherungspflichtverhältnis, wenn die charakteristischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Dienstbereitschaft) fehlen.
• Bezug von Altersrente führt gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zur Ruhe eines etwaigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Entscheidungsgründe
Keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bei unwiderruflicher Freistellung ohne Fortsetzungswillen • Bei Freistellung ohne Wille der Parteien zur Fortsetzung der Beschäftigung liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. • Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III sind nur Zeiten in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 Abs. 1 SGB III zu berücksichtigen. • Zahlung von Entgelt allein begründet nicht automatisch ein Versicherungspflichtverhältnis, wenn die charakteristischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Dienstbereitschaft) fehlen. • Bezug von Altersrente führt gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zur Ruhe eines etwaigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der 1939 geborene Kläger war bis 31.12.1999 bei der I GmbH beschäftigt und beantragte Arbeitslosengeld für das Jahr 2000. Mit Aufhebungsvertrag vom 05.03.1997 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1999 einvernehmlich beendet; der Kläger wurde ab 01.04.1997 unwiderruflich freigestellt und erhielt bis 30.09.1997 sein volles Gehalt, danach reduzierte Bezüge sowie eine Abfindung. Im Vertrag verpflichtete sich der Kläger, spätestens mit Erreichen des 61. Lebensjahres in Rente zu gehen; Dienstwagen und Arbeitsmittel wurden zurückgegeben. Die Agentur für Arbeit lehnte Alg ab, weil der Kläger ab 01.04.1997 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und die für die Anwartschaft erforderlichen 12 Monate innerhalb der Dreijahresrahmenfrist nicht erreicht würden. Sozialgericht Hildesheim wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage für Arbeitslosengeld ist § 117 Abs.1 SGB III; Voraussetzung ist u.a. die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III innerhalb der Rahmenfrist des § 124 SGB III. • Anwartschaftszeit verlangt mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 Abs.1 SGB III; die Rahmenfrist begann hier am 01.01.1997 und endete 31.12.1999. • Versicherungspflichtverhältnis bemisst sich nach dem beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff, der die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Dienstbereitschaft) voraussetzt; Rechtsprechung des BSG zu vorherigen Normen ist heranziehbar. • Vorübergehende Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeit lassen das Beschäftigungsverhältnis nur dann fortbestehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen zur Fortsetzung haben; dies ist bei Krankheit, Urlaub oder kurzzeitiger Freistellung angenommen worden. • Im vorliegenden Fall fehlt der Fortsetzungswille: Die Freistellung war unwiderruflich, Rückkehr nicht gewollt, Arbeitsmittel wurden zurückgegeben und der Kläger sollte in den vorgezogenen Ruhestand gehen; damit endete das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits am 01.04.1997. • Selbst bei Annahme beitragspflichtiger Zeiten bis 30.09.1997 reicht der Zeitraum (insgesamt 9 Monate in 1997) nicht aus, um die zwölfmonatige Anwartschaftszeit zu erfüllen. • Zudem ruht ein etwaiger Anspruch ab 01.01.2001 wegen Rentenbezug nach § 142 Abs.1 Nr.4 SGB III, weshalb der Kläger den Anspruch auf das Jahr 2000 beschränkte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für das Jahr 2000, weil er in der maßgeblichen Dreijahresrahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 24 Abs.1, §§ 123,124 SGB III) stand. Die unwiderrufliche Freistellung ab 01.04.1997, die Rückgabe arbeitsspezifischer Gegenstände und die vertragliche Vereinbarung eines vorgezogenen Ruhestands zeigen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht den Willen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hatten, sodass kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr bestand. Ein möglicher Anspruch ruht zudem ab 01.01.2001 wegen Bezuges von Altersrente; Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wurde zugelassen.