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Urteil

L 3 P 7/01

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsvoraussetzung für Beiträge zur sozialen Sicherung der Pflegeperson sind mindestens 14 Stunden wöchentlich im Bereich der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung. • Ergänzende Pflegeleistungen (z.B. Behandlungspflege, Aufsicht, soziale Kommunikation) sind bei der Ermittlung der Mindeststundenzahl nicht anzurechnen. • Private Pflegekassen haben Leistungen in Art und Umfang anzubieten, die mit den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind; daraus folgt Beschränkung auf den Leistungsumfang nach SGB XI. • Über die Frage der Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson ist grundsätzlich der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung ergänzender Pflegeleistungen auf Mindeststundenzahl für Beitragszahlung • Leistungsvoraussetzung für Beiträge zur sozialen Sicherung der Pflegeperson sind mindestens 14 Stunden wöchentlich im Bereich der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung. • Ergänzende Pflegeleistungen (z.B. Behandlungspflege, Aufsicht, soziale Kommunikation) sind bei der Ermittlung der Mindeststundenzahl nicht anzurechnen. • Private Pflegekassen haben Leistungen in Art und Umfang anzubieten, die mit den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind; daraus folgt Beschränkung auf den Leistungsumfang nach SGB XI. • Über die Frage der Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson ist grundsätzlich der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Die 1953 geborene Klägerin pflegte seit Oktober 1997 ihre bei der Beklagten (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) versicherte Mutter und beantragte im Mai 1998 Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung für diese Pflegezeit. Die Klägerin arbeitete 21 Stunden wöchentlich und gab an, die Mutter etwa 20 Stunden wöchentlich zu pflegen; ein Gutachten der Fa. M ergab jedoch einen täglichen Hilfebedarf der Versicherten von insgesamt 98 Minuten, wovon die Klägerin drei Tage wöchentlich pflegte (4,85 Stunden/Woche). Die Beklagte lehnte Beitragszahlungen ab, weil die erforderliche Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nicht erreicht sei. Das Sozialgericht gab der Klage statt und rechnete ergänzende Pflegeleistungen zur Mindeststundenzahl hinzu. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die Einbeziehung ergänzender Pflegeleistungen sowie ihre materielle und formale Zuständigkeit. • Rechtsgrundlage für Beiträge der privaten Pflegeversicherung ist § 4 Abschnitt E Ziffer 14 MB/PPV 1996 in Verbindung mit § 23 Abs.1 SGB XI, wonach Leistungen in Art und Umfang den Leistungsvorgaben des SGB XI gleichwertig sein müssen. • Ausgehend von § 19 SGB XI und dem systematischen Zusammenhang des SGB XI sind bei der Ermittlung der Mindeststundenzahl ausschließlich Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung maßgeblich; der Katalog in § 14 SGB XI ist abschließend. • Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stützen die Auffassung, dass Behandlungspflege und sonstige Hilfen nicht allgemein für die Ermittlung des leistungsauslösenden Hilfebedarfs heranzuziehen sind; finanzielle Grenzen des Gesetzgebers rechtfertigen eine Beschränkung des Leistungsanspruchs. • Vorliegend ergeben sich aus dem unangezweifelten Gutachten der Fa. M wöchentlich nur 11,43 Stunden notwendiger Leistungen in Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, somit fehlt die gesetzlich vorausgesetzte Mindeststundenzahl von 14 Stunden. • Mangels Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen war keine Beitragszahlung zu leisten; daher kann auf die weitergehende Frage der formalen Zuständigkeit der Beklagten zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht verzichtet werden. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die für einen Anspruch erforderliche Mindestzeit von durchschnittlich 14 Stunden wöchentlich in den Bereichen Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung nicht nachgewiesen; nach dem medizinischen Gutachten ergeben sich hierfür nur 11,43 Stunden wöchentlich. Ergänzende Pflegeleistungen sind bei der Ermittlung der Mindeststundenzahl nicht anzurechnen, sodass die materiellen Voraussetzungen für die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.