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Urteil

L 1 RA 209/00

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Angelernte mit langjähriger Praxis kann auch im oberen Bereich eingeordnet und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. • Berufsunfähigkeit setzt eine fehlende Verweisbarkeit auf zumutbare andere Tätigkeiten voraus; bestehende leichte körperliche Einschränkungen können Verweis möglich machen. • Neu geltend gemachte Erkrankungen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie die bisherigen gutachterlichen Feststellungen substantiiert und überwiegend ändern.
Entscheidungsgründe
Keine Rente wegen Erwerbsminderung bei Verweis auf geeignete leichte Bürotätigkeit • Eine Angelernte mit langjähriger Praxis kann auch im oberen Bereich eingeordnet und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. • Berufsunfähigkeit setzt eine fehlende Verweisbarkeit auf zumutbare andere Tätigkeiten voraus; bestehende leichte körperliche Einschränkungen können Verweis möglich machen. • Neu geltend gemachte Erkrankungen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie die bisherigen gutachterlichen Feststellungen substantiiert und überwiegend ändern. Die 1943 geborene Klägerin, langjährig als Steno-/Phonotypistin angelernt und zuletzt bei der Barmer Ersatzkasse in gemischten Tätigkeiten (Stenotypie, Poststelle, Telefondienst) beschäftigt, beantragte ab 1998 Rente wegen Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit. Medizinische Gutachten ergaben mehrheitlich, dass sie für körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig einsetzbar sei, jedoch dauernde Schreib- oder Feinmotorikarbeiten nur eingeschränkt bis halbtags möglich seien. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab; das Sozialgericht wies die Klage ab, worauf die Klägerin Berufung einlegte und weitere Erkrankungen (Fibromyalgie, CTS, Sehbeeinträchtigung, otitische Probleme) vortrug. Der Senat ließ ergänzende Gutachten und einen berufskundigen Sachverständigen ermitteln; dieser sah Verweismöglichkeiten auf Tätigkeiten wie Mischarbeitsplätze oder Verwalterin von Büromaterial. Die Klägerin rügte eine unzutreffende Würdigung des Leistungsvermögens und erstmals geltend gemachte Verschlechterungen. • Zulässigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §124 Abs.2 SGG; Berufung statthaft und zulässig. • Die Klägerin ist als Angelernte mit langjähriger Praxis im oberen Bereich einzuordnen und somit grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. • Von den medizinischen Sachverständigen und der durchgeführten Reha ergeben sich für leichte, wechselnde Tätigkeiten ausreichende Einsatzfähigkeiten; dauerhafte Schreibtätigkeiten und manuelle Dauerbeanspruchung sind ausgeschlossen. • Die bereits vorliegenden und die ergänzten Gutachten rechtfertigen die Verweisung auf eine zumutbare Tätigkeit als Verwalterin von Büromaterial (körperlich leichte Tätigkeit, wechselnde Haltung, kein besonderer Zeitdruck). • Neu vorgebrachte Leiden (nässende Otitis, CTS, Sehbeeinträchtigung) wurden geprüft: die Otitis schließt anteilig Telefondienst aus, das CTS lässt sich medizinisch durch Einschränkung der manuellen Dauerbelastung berücksichtigen, die Sehbefunde führen nach augenärztlicher Einschätzung nicht zu einer atypischen Leistungseinschränkung. • Da ein leidensgerechter Arbeitsplatz bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht erforderlich ist und eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist, liegt keine Berufsunfähigkeit nach §43 SGB VI a.F.; damit fehlt auch die Voraussetzung für Erwerbsminderung nach §44 SGB VI a.F. und nach neuerem Recht (§§43,240 SGB VI n.F.). • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision nach §160 Abs.2 SGG. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts bleiben in vollem Umfang bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, weil die Sachverständigengutachten und die berufskundliche Würdigung eine Verweisung auf zumutbare, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Neu vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigungen führen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Einschätzung; allenfalls entfallen einzelne Verweistätigkeiten (Telefondienst) wegen der Otitis, für die jedoch eine andere geeignete Tätigkeit (Verwalterin von Büromaterial) verbleibt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.