Urteil
L 1 RA 59/02
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei eingeschränkter Greif- und Schreibfähigkeit kommen auch angelernte Tätigkeiten (z. B. Empfang, Informationsstelle) als Zumutbare Verweisung in Betracht.
• Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch orthopädische Sachverständige ist maßgeblich; zeitlich begrenzte Schreibphasen (ca. 15 Min.) schließen Verweisbarkeit nicht aus.
• Berufsschutz ist zu berücksichtigen, führt aber nicht zwingend zum Wegfall aller Verweisungsmöglichkeiten; es sind auch angelernte Tätigkeiten zu prüfen.
• Rentenansprüche nach dem bis 31.12.2000 geltenden und dem ab 1.1.2001 geltenden Recht sind nur bejaht, wenn keine zumutbaren Verweisungsberufe verbleiben.
Entscheidungsgründe
Keine Rente trotz Hand- und Wirbelsäulenbeschwerden bei Verweisbarkeit auf angelernte Tätigkeiten • Bei eingeschränkter Greif- und Schreibfähigkeit kommen auch angelernte Tätigkeiten (z. B. Empfang, Informationsstelle) als Zumutbare Verweisung in Betracht. • Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch orthopädische Sachverständige ist maßgeblich; zeitlich begrenzte Schreibphasen (ca. 15 Min.) schließen Verweisbarkeit nicht aus. • Berufsschutz ist zu berücksichtigen, führt aber nicht zwingend zum Wegfall aller Verweisungsmöglichkeiten; es sind auch angelernte Tätigkeiten zu prüfen. • Rentenansprüche nach dem bis 31.12.2000 geltenden und dem ab 1.1.2001 geltenden Recht sind nur bejaht, wenn keine zumutbaren Verweisungsberufe verbleiben. Die 1948 geborene Klägerin, ausgebildete Bürokauffrau, arbeitete seit 1990 in Teilzeit als Sekretärin. Sie beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Angaben zu langjährigen Schmerzen in Daumensattelgelenken, Wirbelsäulenbeschwerden, Schulterproblematik, Migräne und Asthma; seit Mai 2000 sei sie arbeitsunfähig. Die Rentenversicherung ließ orthopädisch begutachten und lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin könne auf Tätigkeiten wie Mitarbeiterin am Empfang verwiesen werden. Das Sozialgericht Aurich bestätigte dies nach eigener medizinischer und berufskundlicher Ermittlung; der Berufung der Klägerin hielt das Landessozialgericht statt bzw. wies die Berufung ab. Streitpunkt war insbesondere, ob die eingeschränkte Hand- und Schreibfähigkeit eine Verweisung auf angelernte Tätigkeiten ausschließt. • Zuständigkeit und Verfahrensweise: Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung war möglich. • Medizinische Feststellungen: Orthopädische Gutachten (u. a. Prof. Dr. K.) sahen deutliche Handleistungsminderungen mit Rhizarthrose, links Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit, aber nur geringe Wirbelsäulen- und Schulterbefunde; Schreibarbeiten sollten auf ca. 15 Minuten am Stück begrenzt werden. • Rechtliche Maßstäbe: Anwendbar waren die Vorschriften zum Rentenrecht (bis 31.12.2000 §§ 43, 44 SGB VI a.F.; ab 1.1.2001 §§ 43, 240 SGB VI n.F.) mit dem Grundsatz der Verweisung auf zumutbare andere Tätigkeiten. • Berufskundliche Würdigung: Sachverständiger L. und Verwaltung sahen Verweisungsmöglichkeiten auf angelernte Tätigkeiten wie Mitarbeiterin am Empfang, Telefonistin, Call-Center-Agent oder Verwalterin von Büromaterial; diese Tätigkeiten erfordern nur kurze Schriftnotizen und ermöglichen wechselnde Körperhaltung ohne längere PC-/Schreibphasen. • Berufsschutz und Zumutbarkeit: Selbst zugunsten der Klägerin unterstelltem Berufsschutz verbleiben mehrere angelernten Tätigkeiten als Zumutbare Verweisung; die Tätigkeit am Empfang ist nicht nur 'Pförtnertätigkeit' und kann angelernt sein. • Rechtsfolge der Verweisung: Da zumutbare Verweisungsberufe existieren, liegt keine Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F. vor; damit ist auch Erwerbsminderung nach § 44 SGB VI a.F. und nach der Neuregelung nicht gegeben. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Bescheide der Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts bleiben bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbs- oder Berufsfähigkeit, weil ärztliche Gutachten nur auf eine teilweise Greif- und Schreibbeeinträchtigung hinweisen, die durch Einschränkungen (z. B. kurze Schreibphasen, wechselnde Körperhaltung) kompensiert werden kann. Es sind mehrere zumutbare Verweisungsberufe benannt (z. B. Mitarbeiterin am Empfang, Telefonistin, Call-Center-Agent, Verwalterin von Büromaterial), die auch als angelernt einzustufen sind und eine Einarbeitungszeit zulassen. Deshalb liegen nicht die für Rentenansprüche erforderlichen weitergehenden und zeitlich nicht absehbaren Leistungseinschränkungen vor, sodass die Rentenanträge abzuweisen sind.