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Urteil

L 6 U 219/00

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung für eine Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV ist, dass die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit objektiv rechtlich wesentlich wegen der Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit erfolgt ist. • Allein die Einstellung der Tätigkeit aus anderen Gesundheitsgründen oder die Empfehlung, wegen nicht-listenmäßiger Erkrankungen die Tätigkeit zu beenden, begründet keinen Anspruch nach § 3 BKV. • Bei unklarer Diagnose einer Berufskrankheit ist für die Leistungsberechtigung maßgeblich, ob die Gefahr einer Berufskrankheit nach objektiver Würdigung zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe mit der für vollbeweisliche Feststellungen gebotenen Wahrscheinlichkeit vorlag.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 BKV bei Aufgabe der Tätigkeit aus nicht-bk‑bedingten Gründen • Voraussetzung für eine Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV ist, dass die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit objektiv rechtlich wesentlich wegen der Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit erfolgt ist. • Allein die Einstellung der Tätigkeit aus anderen Gesundheitsgründen oder die Empfehlung, wegen nicht-listenmäßiger Erkrankungen die Tätigkeit zu beenden, begründet keinen Anspruch nach § 3 BKV. • Bei unklarer Diagnose einer Berufskrankheit ist für die Leistungsberechtigung maßgeblich, ob die Gefahr einer Berufskrankheit nach objektiver Würdigung zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe mit der für vollbeweisliche Feststellungen gebotenen Wahrscheinlichkeit vorlag. Der Kläger, geboren 1941, war zuletzt Hochdruckrohrleitungsschweißer. Er begehrt Übergangsleistungen nach § 3 BKV und rügt, seine Aufgabe der Schweißer­tätigkeit sei wegen einer beruflich bedingten Atemwegserkrankung oder Asbestose erfolgt. Die Beklagte erkannte lediglich eine Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) und später (1997) eine Asbestose (BK 4103) ohne MdE an; Anerkennung weiterer BK-Anliegen wurde abgelehnt. Der Kläger wurde ab April 1992 arbeitsunfähig, das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich November 1993; er erhielt später Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen vor allem orthopädischer, neurologischer und internistischer Erkrankungen. Ärztliche Gutachten diagnostizierten unterschiedliche Befunde: überwiegend chronische Bronchitis/bronchiale Hyperreagibilität ohne manifeste Obstruktion, keine röntgenologischen Asbestbefunde bis in die 1990er Jahre, vereinzelt Hinweise auf pleurale Veränderungen in späteren Gutachten. Die Beklagte lehnte berufshelferische Maßnahmen ab; SG wies Klage ab, LSG wies Berufung zurück. • Anspruchsvoraussetzungen § 3 BKV: Es muss eine konkret-individuelle Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder Verschlimmerung einer BK objektiv bestehen und diese Gefahr muss rechtlich wesentliche Ursache der Aufgabe der Tätigkeit sein. • Die Einstellung der Tätigkeit allein genügt nicht; entscheidend ist die objektive Kausalität zwischen BK-Gefahr und Aufgabe; subjektive Motive des Versicherten sind unerheblich. • Für die BKen 4301/4302 (obstruktive Atemwegserkrankungen) fehlt der Vollbeweis: mehrfach normale Lungenfunktionsbefunde und keine konsistenten Befunde einer obstruktiven Erkrankung in der relevanten Zeit machen das Vorliegen unwahrscheinlich. • Selbst bei Annahme einer beginnenden BK 4302 wäre nicht feststellbar, dass der Kläger seine Tätigkeit in der streitigen Zeit wesentlich wegen dieser BK aufgegeben hat; in den Akten fehlen Hinweise auf erhebliche Atemwegsbeschwerden unmittelbar vor und während der Arbeitsaufgabe. • Zur Asbestose (BK 4103): Frühere Untersuchungen bis 1996 ergaben keine asbesttypischen Befunde; ein objektiver Zwang zur Aufgabe infolge Asbestose in der Zeit April 1992 bis Herbst 1993 lässt sich nicht feststellen. • Zur BK 2108 (bandscheibenbedingte LWS-Erkrankung): Die orthopädischen und nervenärztlichen Beschwerden sind schicksalhafter Natur und keine Listenerkrankung; sie waren vielmehr Hauptursache für die Arbeitsaufgabe. • Zur BK 2301 (Lärmschwerhörigkeit): Es bestand weder vor noch unmittelbar nach der Aufgabe der Tätigkeit eine solche objektive Verschlechterungsgefahr des Hörvermögens, dass ein Zwang zur Aufgabe der Arbeit im streitigen Zeitraum begründet gewesen wäre. • Ein vorprozessual geschlossener Vergleich verpflichtete die Beklagte nicht, ohne weitere Prüfung Übergangsleistungen zu gewähren; die Beklagte kündigte nur an, hierzu einen Bescheid zu erlassen, also eine weitere materielle Prüfung vorzunehmen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten bleiben bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 BKV, weil er seine Schweißer­tätigkeit objektiv nicht rechtlich wesentlich wegen der Gefahr einer anerkannten Berufskrankheit aufgegeben hat. Hauptgrund für die Aufgabe der Tätigkeit waren orthopädische, internistische und nervenärztliche Erkrankungen, keine listenmäßigen Berufskrankheiten mit nachgewiesener Gefährdung zur Zeit der Aufgabe. Auch die später gelegentlich diagnostizierten asbestassoziierten Befunde begründen rückblickend keinen Zwang zur Aufgabe im relevanten Zeitraum. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgen der rechtlichen Bewertung.