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Urteil

L 3 KA 312/02

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rechtskräftige Aufhebung einer behördlichen Untersagungsverfügung erfasst auch die maßgeblichen Begründungsgründe und bindet die Behörde in nachfolgenden Disziplinarverfahren gegenüber denselben Parteien, soweit Sach- und Rechtslage unverändert sind. • Die Ausübung einer kassenzahnärztlichen Tätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte als der Hauptpraxis (Zweigpraxis) bedarf der vorherigen Zustimmung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung; die regelmäßig angebotene Erbringung derselben Leistungen an zwei Orten erfüllt diesen Tatbestand. • Bei unklarer Rechtslage auf Seiten der Fachbehörden ist das Verschulden des Vertrags(zahn-)arztes bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme eher gering zu gewichten; in vielen Fällen wäre statt einer Geldbuße eine Verwarnung oder Verweisung angemessen.
Entscheidungsgründe
Rechtskraftbindende Wirkung vorangegangener Gerichtsentscheidung gegenüber Disziplinarverfahren • Die rechtskräftige Aufhebung einer behördlichen Untersagungsverfügung erfasst auch die maßgeblichen Begründungsgründe und bindet die Behörde in nachfolgenden Disziplinarverfahren gegenüber denselben Parteien, soweit Sach- und Rechtslage unverändert sind. • Die Ausübung einer kassenzahnärztlichen Tätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte als der Hauptpraxis (Zweigpraxis) bedarf der vorherigen Zustimmung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung; die regelmäßig angebotene Erbringung derselben Leistungen an zwei Orten erfüllt diesen Tatbestand. • Bei unklarer Rechtslage auf Seiten der Fachbehörden ist das Verschulden des Vertrags(zahn-)arztes bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme eher gering zu gewichten; in vielen Fällen wäre statt einer Geldbuße eine Verwarnung oder Verweisung angemessen. Der Kläger ist Vertragszahnarzt und Partner einer Gemeinschaftspraxis, deren Partner Mitte 1997 in den Räumen eines Allgemeinarztes im GDA-Wohnstift zahnärztliche Behandlungseinrichtungen einrichteten und dort regelmäßige Sprechzeiten an zwei Vormittagen pro Woche ankündigten. Die Beklagte (Kassenzahnärztliche Vereinigung) untersagte den Betrieb einer Zweigpraxis; der Kläger und seine Partner siegten in einem früheren Klageverfahren, in dem das Gericht die Untersagungsverfügung aufhob. Trotz dessen leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger und verhängte 1998 eine Geldbuße, weil er ohne Genehmigung eine Zweigpraxis betrieben haben soll. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Disziplinarmaßnahme wegen der früheren rechtskräftigen Entscheidung und wegen Ermessensfehlern rechtmäßig ist. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Tatbestandsfeststellung ist voll überprüfbar, die Wahl und Höhe einer Disziplinarmaßnahme unterliegt dem Ermessen der zuständigen Organe und ist nur eingeschränkt überprüfbar. • Tatbestandliche Bewertung (in rechtlicher Hinsicht): Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllt das regelmäßige, gleichartige Angebot zahnärztlicher Leistungen an zwei Betriebsstätten den Tatbestand einer genehmigungspflichtigen Zweigpraxis (§ 6 Abs. 6 BMV-Z; vgl. § 24 Abs. 2 ZV-Z, §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 BMV-Z). Identische Leistungen parallel an mehreren Orten sind ohne Zustimmung unzulässig. • Rechtskraftwirkung: Die frühere Gerichtsentscheidung, mit der die Untersagungsverfügung aufgehoben wurde, ist zwischen denselben Parteien rechtskräftig und erfasst auch die die Aufhebung tragenden Gründe, soweit Sach- und Rechtslage unverändert geblieben sind; die Behörde darf deshalb nicht im Disziplinarverfahren dieselben Rechtsfolgen wegen derselben rechtlichen Würdigung erneut heranziehen. • Abgrenzungskriterium verworfen: Der Senat hält die Bestimmtheit des angesprochenen Patientenkreises (Heimbewohner) nicht mehr für ein tragfähiges Abgrenzungskriterium zur Frage der Zweigpraxis; dies würde den Zweck der Konzentration vertragsärztlicher Tätigkeit gefährden. • Ermessensfehler bei Rechtsfolgenbemessung: Selbst wenn einen Pflichtverstoß zugrunde gelegt wird, sind die Umstände, insbesondere die damals bestehenden fachbehördlichen Unklarheiten und die belastende Wirkung des Bescheids der Beklagten, nicht ausreichend berücksichtigt worden; daher war die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße unangemessen und ermessensfehlerhaft. • Folgerung für das Verfahren: Der angefochtene Disziplinarbeschluss ist rechtswidrig, weil er der Rechtskraft des früheren Senatsurteils widerspricht und weil die Rechtsfolgenbemessung Ermessensfehler aufweist. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; der Beschluss des Disziplinarausschusses vom 1. Juli 1998 wird aufgehoben. Die rechtskräftige Aufhebung der Untersagungsverfügung durch den Senat im Vorverfahren bindet die Beklagte im Disziplinarverfahren gegenüber denselben Parteien, solange sich Sach- und Rechtslage nicht geändert haben; daher durfte die Beklagte den Kläger nicht wegen einer unzulässigen Zweigpraxis disziplinarisch belangen. Selbst unter Zugrundelegung der nachträglich maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Festsetzung der Geldbuße wegen Ermessensfehlern nicht haltbar, weil mildernde Umstände und bestehende Regelungsunsicherheiten unzureichend berücksichtigt wurden. Die Kostenentscheidung wurde getroffen, und die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.