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Urteil

L 15 AL 5/02

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bewilligung von Arbeitslosengeld kann rückwirkend aufgehoben und Erstattung verlangt werden, wenn der Leistungsberechtigte wegen Ortsabwesenheit nicht verfügbar war und dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III). • Für den Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld wegen Krankheit nach § 126 SGB III ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich; eine rückwirkend ausgestellte Krankschreibung, die später korrigiert wurde, begründet keinen Leistungspflichtzeitraum. • Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V besteht jedenfalls für die Zeit, für die Arbeitslosengeld bewilligt worden ist, auch wenn die Bewilligung später rückwirkend aufgehoben wird; daher kann Krankengeld gegenüber dem Krankenversicherungsträger entstehen. • Die vorläufige Einstellung der Auszahlung von Leistungen nach § 331 SGB III begründet keinen dauerhaften Wegfall der Versicherungspflicht oder des Krankenversicherungsschutzes, so dass sich daraus kein Ausschluss von Krankengeldansprüchen ergibt.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Aufhebung von Arbeitslosengeld bei Ortsabwesenheit; Krankenversicherungsschutz und Krankengeld trotz späterer Rücknahme • Eine Bewilligung von Arbeitslosengeld kann rückwirkend aufgehoben und Erstattung verlangt werden, wenn der Leistungsberechtigte wegen Ortsabwesenheit nicht verfügbar war und dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III). • Für den Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld wegen Krankheit nach § 126 SGB III ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich; eine rückwirkend ausgestellte Krankschreibung, die später korrigiert wurde, begründet keinen Leistungspflichtzeitraum. • Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V besteht jedenfalls für die Zeit, für die Arbeitslosengeld bewilligt worden ist, auch wenn die Bewilligung später rückwirkend aufgehoben wird; daher kann Krankengeld gegenüber dem Krankenversicherungsträger entstehen. • Die vorläufige Einstellung der Auszahlung von Leistungen nach § 331 SGB III begründet keinen dauerhaften Wegfall der Versicherungspflicht oder des Krankenversicherungsschutzes, so dass sich daraus kein Ausschluss von Krankengeldansprüchen ergibt. Die Klägerin erhielt nach einer Sperrzeit Arbeitslosengeld (Alg) ab 6. August 1998. Am 24. August 1998 reiste sie zu einer Bekannten nach Düsseldorf und erschien nicht zu Terminen beim Arbeitsamt; die Zahlungen wurden mit Ablauf des 31. August 1998 eingestellt. Die Klägerin gab an, ab 24. August 1998 krank gewesen zu sein und legte zunächst eine AU-Bescheinigung vor, die später vom Arzt zugunsten eines Beginns der Arbeitsunfähigkeit ab 15. September 1998 korrigiert wurde. Die Beklagte hob mit Bescheiden die Alg-Bewilligung ab 26. bzw. 24. August 1998 auf und forderte Erstattung gezahlter Beträge und Beiträge. Die Klägerin begehrte die Rücknahme der Aufhebungsbescheide und hilfsweise Zahlung von Krankengeld durch die beigeladene Krankenkasse ab 15. September 1998. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung: Die Bewilligungsentscheidung vom 25. August 1998 war materiell rechtswidrig für Zeiträume ab 24. August 1998, weil die Klägerin durch Ortsabwesenheit nicht verfügbar war und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 117 SGB III entfielen. • Rücknahme und Erstattungsanspruch: Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung nach § 45 Abs.2 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB III rückwirkend aufzuheben, weil die Klägerin bei Antragstellung Verfügbarkeit zugesichert und Änderungen nicht angezeigt hat; dies begründet Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. • Kein Anspruch auf Fortzahlung wegen Krankheit: Ein Anspruch nach § 126 SGB III scheidet aus, weil die gesicherte ärztliche Arbeitsunfähigkeit erst ab 15. September 1998 feststeht und frühere Krankschreibungen vom Arzt korrigiert wurden. • Vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331 SGB III): Die vorläufige Einstellung der Auszahlung begründet keinen dauerhaften Anspruch nach Aufhebung der Bewilligung; § 331 SGB III schützt lediglich einen vorläufigen Zahlungsanspruch, nicht einen materiellen Leistungsanspruch gegen endgültige Rücknahme. • Krankenversicherung und Krankengeldanspruch: Unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit des Alg-Bezugs begründet die bestehende Bewilligungsentscheidung Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V für die bewilligte Zeit; damit stand der Klägerin Krankengeld ab 15. September 1998 zu, da sie versichert und arbeitsunfähig war. • Keine Verwirkung oder Verjährung: Die Klägerin konnte nicht grob fahrlässig Kenntnis vom Ende des Versicherungsverhältnisses haben, da die Beigeladene ihr gegenüber die Mitgliedschaft für beendet erklärt hatte; Verjährung greift nicht. • Verfahrensrechtliches: Formelle Verfahrensfehler bei Anhörung ändern die materielle Prüfung nach § 44 SGB X nicht; der Bescheid vom 19.10.1998 wurde rechtsbeständig, soweit nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Bescheide vom 24.02.1999 zu prüfen waren. Die Berufung der Klägerin wurde im Hauptantrag zurückgewiesen; die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide waren materiell rechtmäßig, weil die Klägerin ab 24. August 1998 nicht verfügbar war und Änderungen nicht angezeigt hat. Gleichzeitig wurde der Hilfsantrag der Klägerin gegen die beigeladene Krankenkasse stattgegeben: Die Beigeladene ist zu verurteilen, der Klägerin ab dem 15. September 1998 Krankengeld in gesetzlichem Umfang zu zahlen, da Versicherungsschutz nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V während der bewilligten Bezugszeit bestand und die Klägerin ab diesem Datum arbeitsunfähig war. Die genaue Höhe und Dauer des Krankengeldanspruchs verbleiben zur Festsetzung bei der Krankenkasse; die Beigeladene hat die Klägerin zur Hälfte von außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.