Beschluss
L 4 SF 21/04
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Entschädigung nach ZSEG erlischt bei Parteien nicht bereits drei Monate nach einer einzelnen Zuziehung, sondern erst mit dem Abschluss der jeweiligen Rechtsinstanz.
• Die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG dient der Staatskasse zur Kostenermittlung bei Zeugen, ist aber auf Parteien und deren Begleitpersonen wegen deren andauernder Verfahrensbeteiligung nicht sinngemäß anzuwenden.
• Bei noch nicht abgeschlossener Rechtsinstanz ist ein Entschädigungsantrag rechtzeitig, wenn er innerhalb der Dreimonatsfrist nach dem Verfahrensende der Instanz eingeht.
• Die Entschädigungshöhe richtet sich nach § 9 ZSEG; mile-fee-Berechnung kann Fahrtkosten, Verdienstausfall und Aufwand enthalten.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch der Partei nach ZSEG erst mit Instanzende erloschen • Anspruch auf Entschädigung nach ZSEG erlischt bei Parteien nicht bereits drei Monate nach einer einzelnen Zuziehung, sondern erst mit dem Abschluss der jeweiligen Rechtsinstanz. • Die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG dient der Staatskasse zur Kostenermittlung bei Zeugen, ist aber auf Parteien und deren Begleitpersonen wegen deren andauernder Verfahrensbeteiligung nicht sinngemäß anzuwenden. • Bei noch nicht abgeschlossener Rechtsinstanz ist ein Entschädigungsantrag rechtzeitig, wenn er innerhalb der Dreimonatsfrist nach dem Verfahrensende der Instanz eingeht. • Die Entschädigungshöhe richtet sich nach § 9 ZSEG; mile-fee-Berechnung kann Fahrtkosten, Verdienstausfall und Aufwand enthalten. Das LSG ordnete die Begutachtung des Sohnes des Antragstellers an; der Antragsteller begleitete den Kläger zum Untersuchungstermin am 23. Januar 2004. Mit Schreiben vom 29. Februar 2004 beantragte der Antragsteller Entschädigung in Höhe von 470,78 Euro, das Gericht stellte jedoch Verjährung nach § 15 ZSEG fest. Der Antragsteller beantragte daraufhin am 8. Juni 2004 die richterliche Festsetzung nach § 16 ZSEG. Das Gericht prüfte, ob die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG auf Parteien und deren Begleitpersonen anzuwenden ist und ob der Antrag rechtzeitig eingegangen sei. Die Verrechnung und Berechnung der Entschädigung erfolgte anhand vorgelegter Angaben zu Fahrtkosten, Verdienstausfall und Aufwand. Schließlich setzte das Gericht die Entschädigung fest. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Festsetzung nach § 16 Abs.1 ZSEG i.V.m. § 191 SGG ist in der damals geltenden Fassung zulässig und teilweise begründet. • Auslegung § 15 Abs.2 ZSEG: Wortlaut liefert keine klare Regelung für Parteien; daher ist Auslegung nach Sinn und Zweck erforderlich. • Zweck der Frist: Die Dreimonatsfrist dient der Staatskasse zur raschen Klarheit über anfallende Kosten, was beim Zeugen wegen dessen kurzfristigem Ausscheiden erreicht wird. • Parteienschutz: Bei Parteien und deren Begleitpersonen sind die endgültigen Aufwendungen erst mit dem Ende der jeweiligen Rechtsinstanz feststellbar; zudem können weitere Termine oder Begutachtungen anfallen, so dass Unsicherheit über das Ende der Zuziehung besteht. • Rechtsfolge: Deshalb ist der Begriff „Beendigung der Zuziehung" bei Parteien im Sinne des Instanzendes auszulegen; die Dreimonatsfrist beginnt erst mit dem Abschluss der jeweiligen Rechtsinstanz. • Abgrenzung: Der Senat schließt sich nicht der gegenteiligen Entscheidung des 1. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen an und folgt der Rechtsprechung mehrerer anderer LSGs; frühere eigene Rechtsprechung wird aufgegeben. • Rechtzeitigkeit: Da der Rechtsstreit vor dem LSG (L 4 KR 159/01) noch nicht abgeschlossen war, ist der am 28. Mai 2004 eingegangene Entschädigungsantrag rechtzeitig. • Berechnung: Nach § 9 ZSEG sind Fahrtkosten, Verdienstausfall und sonstiger Aufwand zu ersetzen; das Gericht übernahm die vom Antragsgegner errechneten Beträge (Verdienstausfall 104,00 €, Fahrtkosten 241,50 €, Aufwand 12,00 €). Der Antrag des Antragstellers auf Entschädigung war teilweise begründet; die Entschädigung für die Begleitung zum gerichtlich angeordneten Termin am 23. Januar 2004 wurde auf 357,50 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung des § 15 Abs. 2 ZSEG dahin, dass die Ausschlussfrist bei Parteien und deren Begleitpersonen erst mit dem Ende der jeweiligen Rechtsinstanz zu laufen beginnt, sodass der eingereichte Antrag rechtzeitig war. Die Berechnung der Entschädigung entspricht den angesetzten Posten für Verdienstausfall, Fahrtkosten und Aufwand, die nicht bestritten wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar.