Urteil
L 5 VG 8/03
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Einvernehmliche sexuelle Kontakte von Jugendlichen untereinander können zwar tätliche Angriffe i.S.d. OEG darstellen, begründen aber nur Entschädigungsansprüche, wenn hierdurch Gesundheitsschäden verursacht wurden.
• Nach § 1 Abs. 1 OEG werden nur gesundheitliche Folgen entschädigt, die auf vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe zurückgehen; Ehr- und Reputationsverletzungen durch Vorführung heimlich hergestellter Bilder sind keine Tätlichkeiten i.S.d. OEG.
• Die Herstellung oder Vorführung eines heimlich angefertigten Videofilms stellt für sich genommen keine unmittelbar körperliche Einwirkung auf das Opfer dar; allein daraus folgende Ehrverletzungen begründen keinen OEG-Anspruch.
• Straftaten nach § 184 StGB (Herstellung/Verbreitung pornographischer Schriften) begründen wegen ihres Schutzzwecks (Jugendschutz, Schutz Dritter) ohne Tätlichkeit gegenüber der dargestellten Person keinen Entschädigungsanspruch nach dem OEG.
Entscheidungsgründe
Keine OEG-Entschädigung für Ehrverletzung durch Vorführung heimlich gefilmter sexueller Handlungen • Einvernehmliche sexuelle Kontakte von Jugendlichen untereinander können zwar tätliche Angriffe i.S.d. OEG darstellen, begründen aber nur Entschädigungsansprüche, wenn hierdurch Gesundheitsschäden verursacht wurden. • Nach § 1 Abs. 1 OEG werden nur gesundheitliche Folgen entschädigt, die auf vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe zurückgehen; Ehr- und Reputationsverletzungen durch Vorführung heimlich hergestellter Bilder sind keine Tätlichkeiten i.S.d. OEG. • Die Herstellung oder Vorführung eines heimlich angefertigten Videofilms stellt für sich genommen keine unmittelbar körperliche Einwirkung auf das Opfer dar; allein daraus folgende Ehrverletzungen begründen keinen OEG-Anspruch. • Straftaten nach § 184 StGB (Herstellung/Verbreitung pornographischer Schriften) begründen wegen ihres Schutzzwecks (Jugendschutz, Schutz Dritter) ohne Tätlichkeit gegenüber der dargestellten Person keinen Entschädigungsanspruch nach dem OEG. Die Klägerin (Jg. 1985) hatte 1998–1999 eine partnerschaftliche Beziehung zu dem etwas älteren W., wobei es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam. Im März 1999 filmte W. heimlich Sexualverkehr mit der Klägerin; er zeigte den Film später mehrfach vor insgesamt etwa 15 Personen. Erst im Februar 2001 erlangte die Klägerin Gewissheit über Existenz und Inhalt des Films und erstattete Strafanzeige. W. wurde strafrechtlich wegen sexuellem Missbrauch und Verbreitung pornographischer Schriften verurteilt. Die Klägerin beantragte Entschädigung und Beschädigtenversorgung nach dem OEG, die das Versorgungsamt ablehnte mit der Begründung, es liege kein tätlicher Angriff i.S.d. OEG vor. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbare Norm: § 1 Abs. 1 OEG; Leitbild des Gesetzes ist der Schutz von Gewaltopfern, entschädigt werden Gesundheitsschäden infolge vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe. • Feststellung der Tatsachen: Die sexuellen Kontakte zwischen Klägerin und W. waren nach den Angaben der Klägerin einvernehmlich und teilweise mit Kenntnis/Einwilligung der Erziehungsberechtigten erfolgt; die Klägerin entwickelte sich bis zur Kenntnis des Films weitgehend unauffällig. • Kausalität: Die vom Klägerin geltend gemachten psychischen Störungen traten nach ärztlicher Einschätzung erst nach Kenntnisnahme der Vorführungen des Films auf; ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang mit den einvernehmlichen Sexualkontakten besteht nicht. • Begriff des tätlichen Angriffs: Ein tätlicher Angriff erfordert eine unmittelbar auf den Körper des Opfers zielende Einwirkung; rein ehrverletzende oder reputationsschädigende Handlungen ohne körperliche Einwirkung sind grundsätzlich keine Tätlichkeiten i.S.d. OEG. • Herstellung und Vorführung des Films: Die Herstellung des Films stellte zu dem Zeitpunkt keine Kundgabe der Missachtung gegenüber Dritten dar; die spätere Vorführung erfolgte ohne körperliche Einwirkung auf die Klägerin, sodass keine tätliche Beleidigung i.S.d. OEG vorliegt. • Rechtsfolgen strafbarer Handlungen nach § 184 StGB: Auch die Tatbestände der Herstellung/Verbreitung pornographischer Schriften rechtfertigen wegen ihres vorrangigen Schutzzwecks (Jugendschutz, Schutz Dritter) ohne Tätlichkeit gegenüber der dargestellten Person keinen OEG-Entschädigungsanspruch. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Die streitigen Gesundheitsstörungen sind nicht auf die nachgewiesenen gewalttätigen Handlungen (sexueller Missbrauch) zurückzuführen, sondern allenfalls auf die nachfolgende öffentliche Vorführung des Films, die keine Gewalttat i.S.d. OEG darstellt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Sozialgericht hat zu Recht die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG abgelehnt. Zwar können einvernehmliche sexuelle Kontakte Minderjähriger als tätliche Angriffe i.S.d. OEG eingeordnet werden, hier haben diese Handlungen jedoch keine gesundheitlichen Schäden bei der Klägerin verursacht. Die psychischen Störungen traten erst nach Kenntnis von der Vorführung des heimlich hergestellten Films auf; diese Vorführungen begründen mangels unmittelbarer körperlicher Einwirkung keine tätlichen Angriffe nach § 1 OEG. Auch strafbare Handlungen nach § 184 StGB führen ohne Tätlichkeit gegenüber der dargestellten Person nicht zu OEG-Entschädigungen. Daher besteht kein Anspruch auf Versorgung nach dem OEG; Kosten sind nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen.