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Urteil

L 3 KA 30/04

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zuschlag der EBM-Ziffer 689 für farbcodierte Duplex-Sonographien kann bei in derselben Sitzung an verschiedenen Körperregionen erbrachten Untersuchungen mehrfach berechnet werden. • Für die Auslegung von Gebührenlegenden des EBM ist vorrangig der Wortlaut maßgeblich; eine Einschränkung der Berechnungsfähigkeit ist ausdrücklich in der Leistungslegende anzuordnen. • Sachlich-rechnerische Berichtigungen der Kassenärztlichen Vereinigung sind Verwaltungsakte im Sinne des §31 SGB X und können isoliert angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Mehrfachberechnung des Zuschlags Nr. 689 bei farbcodierter Duplex-Sonographie • Der Zuschlag der EBM-Ziffer 689 für farbcodierte Duplex-Sonographien kann bei in derselben Sitzung an verschiedenen Körperregionen erbrachten Untersuchungen mehrfach berechnet werden. • Für die Auslegung von Gebührenlegenden des EBM ist vorrangig der Wortlaut maßgeblich; eine Einschränkung der Berechnungsfähigkeit ist ausdrücklich in der Leistungslegende anzuordnen. • Sachlich-rechnerische Berichtigungen der Kassenärztlichen Vereinigung sind Verwaltungsakte im Sinne des §31 SGB X und können isoliert angefochten werden. Der Kläger, Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie, rechnete in den Quartalen I und III/2000 mehrmals die Zuschlagsziffer 689 für farbcodierte Duplex-Sonographien neben den Grundpositionen 668, 686 und 687 ab, auch wenn Untersuchungen verschiedener Körperregionen in derselben Sitzung erfolgten. Die Beklagte berichtigte in den Honorarabrechnungen diese Ansätze mit der Begründung, der Zuschlag sei nur einmal je Sitzung abrechnungsfähig, weil die Leistungslegende die Begriffe durch "und" verknüpfe und der apparative Mehraufwand damit nur einmal anfalle. Der Kläger klagte gegen die Berichtigungen; das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte zur Nachvergütung der Ziffer 689. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt an ihrer Auslegung fest. Streitpunkt war maßgeblich die Auslegung der Leistungslegende der Ziffer 689 und die Frage, ob der Zuschlag bei mehrfachen, am selben Tag in einer Sitzung erbrachten farbcodierten Untersuchungen unterschiedlicher Körperregionen mehrfach berechnungsfähig ist. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Klage war in den angegriffenen Teilen begründet. Berichtigungen in den Honorarabrechnungen sind Verwaltungsakte i.S.v. §31 SGB X und daher isoliert anfechtbar. • Maßgeblich für die Auslegung der EBM-Leistungslegende ist der Wortlaut; Ergänzungen oder Einschränkungen müssen dort ausdrücklich geregelt sein. Ziffer 689 nennt einen Zuschlag zu den Leistungen nach Nrn. 668, 686 und 687 für farbcodierte Duplex-Sonographie, enthält aber keinen Zusatz wie "je Sitzung" oder eine Beschränkung auf einfache Abrechnung. • Die bloße Verwendung des Wortes "und" lässt sowohl eine aufzählende als auch eine kumulative Bedeutung zu; eine systematische Auslegung anderer Zuschlagsziffern ergibt keine einheitliche Regel, dass "und" stets einmalige Berechnungsfähigkeit bedeute. Der EBM verwendet zahlreiche Formulierungen ("und", "oder", "und/oder", "bis"), sodass aus der Wortwahl allein keine generelle Regel abgeleitet werden kann. • Auch die vom Gegenstand der Zuschlagszahlung her vorgebrachte Argumentation, der Zuschlag diene ausschließlich der Abgeltung einer einmaligen Geräte-Mehrleistung, findet keinen Wortlaut- oder Hinweisunterbau im EBM. Vielmehr erscheint der Zuschlag dazu geeignet, auch den wesentlich höheren Zeitaufwand der farbcodierten Durchführung und der Auswertung abzudecken. • Die vom Kläger insoweit geschilderten, nicht bestrittenen zeitlichen Mehraufwendungen bei farbcodierter Duplex-Sonographie rechtfertigen eine summierende Betrachtung, sodass bei in einer Sitzung an verschiedenen Körperregionen vorgenommenen Untersuchungen der Zuschlag mehrfach anfallen kann. • Fehlt eine ausdrückliche Legendeinschränkung (z.B. "nur einmal berechnungsfähig" wie in anderen Ziffern), ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 689 rechtlich zulässig. • Kostenentscheidung und Revisionszulassung erfolgten aus den dargelegten Gründen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14.01.2004 ist damit bestätigt. Die KVen-Berichtigungen der EBM-Ziffer 689 in den Quartalen I und III/2000 waren rechtswidrig, weil die Leistungslegende der Nummer 689 keine Beschränkung auf einmalige Berechnung je Sitzung enthält. Da die farbcodierte Durchführung auch erhebliche zeitliche Mehraufwendungen verursacht, ist die mehrfache Berechnung des Zuschlags bei in derselben Sitzung an verschiedenen Körperregionen erbrachten Untersuchungen sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte wurde zur Nachvergütung verpflichtet und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.