Urteil
L 3 KA 373/03
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach der bis 31.01.2002 geltenden Fassung der niedersächsischen Weiterbildungsordnung (WBO) gehören dermatohistologische Untersuchungen zum Gebiet der Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.
• Mit Wirkung zum 01.02.2002 kann die Einführung einer Fachkunde Dermatohistologie die Gebietszuständigkeit beschränken; Dermatohistologie gehört danach nur noch Ärzten mit dieser Fachkunde an.
• Verwaltungsentscheidungen, die aufgrund einer Änderung der WBO dermatohistologische Leistungen für Hautärzte als fachfremd ansehen, sind für die Zeit vor Inkrafttreten der Änderung nicht ohne Weiteres begründbar.
• Auskunftsartige Beratung durch Prüfärzte begründet keinen Vertrauensschutz im Sinne eines bindenden Verwaltungsakts, wenn sie nicht als solcher ergangen ist.
• Mitwirkung eines am Fachbereich tätigen Ausschussmitglieds an einer Verwaltungsentscheidung führt nur bei konkreter unmittelbarer Vorteilslage zur Nichtigkeit; sonst kann der Verfahrensfehler unbeachtlich sein, wenn die Entscheidung inhaltlich nicht anders ausfallen konnte.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für dermatohistologische Leistungen vor und nach Einführung der Fachkunde Dermatohistologie • Nach der bis 31.01.2002 geltenden Fassung der niedersächsischen Weiterbildungsordnung (WBO) gehören dermatohistologische Untersuchungen zum Gebiet der Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten. • Mit Wirkung zum 01.02.2002 kann die Einführung einer Fachkunde Dermatohistologie die Gebietszuständigkeit beschränken; Dermatohistologie gehört danach nur noch Ärzten mit dieser Fachkunde an. • Verwaltungsentscheidungen, die aufgrund einer Änderung der WBO dermatohistologische Leistungen für Hautärzte als fachfremd ansehen, sind für die Zeit vor Inkrafttreten der Änderung nicht ohne Weiteres begründbar. • Auskunftsartige Beratung durch Prüfärzte begründet keinen Vertrauensschutz im Sinne eines bindenden Verwaltungsakts, wenn sie nicht als solcher ergangen ist. • Mitwirkung eines am Fachbereich tätigen Ausschussmitglieds an einer Verwaltungsentscheidung führt nur bei konkreter unmittelbarer Vorteilslage zur Nichtigkeit; sonst kann der Verfahrensfehler unbeachtlich sein, wenn die Entscheidung inhaltlich nicht anders ausfallen konnte. Der Kläger ist seit 1999 als niedergelassener Dermatologe vertragsärztlich tätig und hatte zuvor umfangreiche histologische Erfahrung in einem Universitätslabor erworben. Vor Niederlassung ließ er sich von Mitarbeitern der Beklagten beraten und richtete ein dermatohistologisches Labor ein. Anfangs wurden seine Abrechnungen für dermatohistologische Leistungen honoriert. Die Beklagte stellte 2000 die Abrechenbarkeit dieser Leistungen in Frage und erließ Bescheide, die eine Abrechnung künftig nur noch bis zu bestimmten Zeiten zuließen. Die Ärztekammer Niedersachsen führte zum 01.02.2002 eine neue Fachkunde Dermatohistologie ein. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass er weiterhin zur Abrechnung dermatohistologischer Leistungen berechtigt sei und verwies auf frühere Beratungsaussagen sowie seine Qualifikation. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG hat darauf teilweise entschieden und den Kläger für den Zeitraum bis 31.01.2002 bestätigt. • Auslegung WBO bis 31.01.2002: Die dort verlangten "eingehenden Kenntnisse" in Anatomie, Pathologie und verwandten Gebieten erfassen auch mikroskopische (histologische) Untersuchungen der Haut; daraus folgt, dass dermatohistologische Leistungen bis dahin zum Gebiet des Hautarztes gehörten. • Änderung der WBO zum 01.02.2002: Die Einführung der gesonderten Fachkunde Dermatohistologie führt zu einer engeren Gebietszugänglichkeit; dermatohistologische Leistungen zählen danach nur noch zu den Tätigkeiten, die nach Erwerb dieser Fachkunde ausgeübt werden dürfen. • Rechtsfolgen für Abrechnung und Vertrauensschutz: Die Beklagte durfte ab dem Inkrafttreten der Fachkunde verlangen, dass Dermatohistologie nur noch von Inhabern der Fachkunde abgerechnet wird; für Zeiten vor dem 01.02.2002 konnte dem Kläger jedoch festgestellt werden, dass er dem Grunde nach berechtigt war. • Beratungsaussagen: Die mündlichen Auskünfte des beratenden Prüfarztes waren unverbindliche Rechtsauffassungen und stellen keinen feststellenden Verwaltungsakt oder einen Vertrauensschutz zugunsten des Klägers dar. • Verfahrensfehler und Mitwirkung: Die Mitwirkung eines dermatohistologisch tätigen Mitglieds an der Widerspruchsentscheidung begründet keine unmittelbare Unwirksamkeit nach §16 SGB X, da kein unmittelbarer Vorteil nachgewiesen ist; selbst bei formellen Verstößen wäre die Entscheidung ab 01.02.2002 inhaltlich nicht anders möglich gewesen. • Grundrechts- und Qualitätsabwägung: Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch Einführung einer Fachkunde ist verfassungsgemäß, weil sie der Qualitätssicherung der Versorgung dient und nicht den Kernbereich des Gebietes berührt. Der Senat ändert das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide insoweit, dass festgestellt wird, der Kläger sei zur vertragsärztlichen Abrechnung dermatohistologischer Leistungen dem Grunde nach bis zum 31.01.2002 berechtigt gewesen. Für die Zeit ab dem 01.02.2002 wirkt die eingeführte Fachkunde Dermatohistologie als Beschränkung: dermatohistologische Leistungen gehören danach nur noch zu den Tätigkeiten von Hautärzten, die diese Fachkunde erworben haben; deshalb bleiben die weiteren Klageanträge abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Kostenentscheidungen wurden anteilig getroffen und die Revision zugelassen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die frühere WBO dermatohistologische Untersuchungen dem Gebiet zurechnete, die spätere Novelle aber diese Zuständigkeit an den Erwerb einer gesonderten Fachkunde knüpft, und dass beratende Auskünfte keinen bindenden Vertrauensschutz begründen.