Urteil
L 7 AY 40/05
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer an; entscheidend ist Verhalten des Leistungsberechtigten über die gesamte Aufenthaltsdauer.
• Die Angabe falscher Tatsachen im Asylverfahren und die Weigerung, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, können rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG begründen.
• Die Prüfung des Rechtsmissbrauchs ist am Zweck der Vorschrift auszurichten; tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse schließen die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht aus.
• Bei Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens besteht trotz Überschreitens der 36‑Monats‑Grenze kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII.
Entscheidungsgründe
Rechtsmissbräuchliches Verhalten schließt Anspruch auf Besserstellung nach § 2 AsylbLG aus • § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer an; entscheidend ist Verhalten des Leistungsberechtigten über die gesamte Aufenthaltsdauer. • Die Angabe falscher Tatsachen im Asylverfahren und die Weigerung, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, können rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG begründen. • Die Prüfung des Rechtsmissbrauchs ist am Zweck der Vorschrift auszurichten; tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse schließen die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht aus. • Bei Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens besteht trotz Überschreitens der 36‑Monats‑Grenze kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII. Die Kläger (Ehepaar mit zwei Kindern), Roma mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, lebten seit 1992 in Deutschland und bezogen über mehr als 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG. Asylanträge wurden rechtskräftig abgelehnt; ihr Aufenthalt wurde geduldet. Die Behörden forderten die Kläger wiederholt auf, für eine Ausreise Reisedokumente zu beschaffen; die Kläger weigerten sich. Im Asylverfahren machten die Kläger teilweise falsche Angaben zur Volkszugehörigkeit. Die Leistungsgewährung wurde ab 1. Februar 2005 auf Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG beschränkt. Das Sozialgericht verpflichtete die Behörde, Leistungen nach § 2 AsylbLG für einen Teilzeitraum zu gewähren, weil es keinen Rechtsmissbrauch sah. Die Behörde legte Berufung ein. • Anwendbare Norm: § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII; Neuregelung seit 1.1.2005 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG und soll Anreize zu missbräuchlicher Antragstellung vermindern. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist, ob die Dauer des Aufenthalts vom Ausländer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde; dabei ist auf die gesamte Aufenthaltsdauer abzustellen, nicht nur auf die Zeit nach Ablehnung des Asylantrags. • Rechtsmissbrauch ist nach dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu bestimmen; das umfasst die rechtsausübungsbezogene Inhaltsbegrenzung und die Prüfung, ob Verhalten erkennbar der Verfahrensverzögerung und Aufenthaltsverlängerung dient. • Auslegungshilfe liefert Art. 16 der Richtlinie 2003/9/EG sowie § 1a AsylbLG; danach sind Verhaltensweisen zu erfassen, die objektiv geeignet sind, den Aufenthalt zu verlängern und subjektiv darauf gerichtet sein können. • Die Kläger haben durch vorsätzlich falsche Angaben zur Volkszugehörigkeit im Asylverfahren und durch die Weigerung, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken, ihr Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich beeinflusst; diese Verhaltensweisen zielten ersichtlich auf Verlängerung des Aufenthalts. • Dass tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse bestanden oder die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt war, schließt die Feststellung des Rechtsmissbrauchs nicht aus, weil die Neuregelung gerade abstrakt wirkend Rechtsmissbrauch erfassen will. • Folge: Bei Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist trotz Überschreitens der 36‑Monats‑Frist der Anspruch auf die höhere Leistung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII für den streitigen Zeitraum, weil sie die Dauer ihres Aufenthalts durch vorsätzlich falsche Tatsachenangaben im Asylverfahren und durch die Weigerung, bei der Beschaffung notwendiger Reisedokumente mitzuwirken, rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Die Aussetzung oder bestehende Hindernisse einer Ausreise stehen der Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erstattet. Die Revision wurde zugelassen, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer.