Urteil
L 13 VG 4/04
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei glaubhaften Angaben und ärztlicher Diagnostik kann sexueller Missbrauch in der Kindheit als rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des OEG anerkannt werden.
• Bei mangelnden schriftlichen Unterlagen können gemäß §15 KOVVfG (entsprechend anzuwenden) die sachlichen Angaben der Antragstellerin Beweiserleichterung begründen, soweit sie aus eigenem Wissen gemacht werden können.
• Eine dissoziative Identitätsstörung kann als Folge schwerer wiederholter Traumatisierungen in der Kindheit (z. B. sexuellem Missbrauch) medizinisch begründet und kausal für eine MdE von mindestens 60 % sein.
• Ein rechtswidriger tätlicher Angriff liegt beim sexuellen Missbrauch von Kindern auch dann vor, wenn keine erhebliche körperliche Gewalt angewandt wurde; die fehlende Strafanzeige schließt einen Entschädigungsanspruch nicht aus.
Entscheidungsgründe
Anerkennung dissoziativer Identitätsstörung als OEG-Schädigungsfolge nach sexuellem Kindesmissbrauch • Bei glaubhaften Angaben und ärztlicher Diagnostik kann sexueller Missbrauch in der Kindheit als rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des OEG anerkannt werden. • Bei mangelnden schriftlichen Unterlagen können gemäß §15 KOVVfG (entsprechend anzuwenden) die sachlichen Angaben der Antragstellerin Beweiserleichterung begründen, soweit sie aus eigenem Wissen gemacht werden können. • Eine dissoziative Identitätsstörung kann als Folge schwerer wiederholter Traumatisierungen in der Kindheit (z. B. sexuellem Missbrauch) medizinisch begründet und kausal für eine MdE von mindestens 60 % sein. • Ein rechtswidriger tätlicher Angriff liegt beim sexuellen Missbrauch von Kindern auch dann vor, wenn keine erhebliche körperliche Gewalt angewandt wurde; die fehlende Strafanzeige schließt einen Entschädigungsanspruch nicht aus. Die 1959 geborene Klägerin beantragte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen behaupteten sexuellen Missbrauchs und weiterer Gewalterfahrungen in der Kindheit. Sie leidet an psychischen Störungen und bezieht seit 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; mehrere Kliniken und Ärzte dokumentierten schwere psychische Beschwerden und vermuteten traumatische Ursachen. Ein erster Antrag 1997 wurde zurückgezogen; ein zweiter Antrag 1999 wurde vom Beklagten abgelehnt mit der Begründung mangelnder Beweislage und widersprüchlicher Erinnerungen. Das Sozialgericht Oldenburg wies die Klage 2004 ab, weil der vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriff nicht überzeugend nachgewiesen sei. Das LSG ließ mehrere Gutachten einholen; ein externes Gutachten attestierte eine dissoziative Identitätsstörung und schätzte die MdE auf 60 %. Zeugenbefragungen ergaben teilweise keine bestätigenden Erinnerungen, die Mutter machte jedoch Angaben, die mit Teil-Erinnerungen der Klägerin vereinbar sind. Das LSG hob das erstinstanzliche Urteil auf und erkannte die Störung als Schädigungsfolge an. • Rechtliche Grundlage ist §1 Abs.1 OEG in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes; Anspruchsvoraussetzung ist eine infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eingetretene Gesundheitsschädigung. • Beweismaß: Grundsätzlich ist der tatbestand zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen; jedoch ist gemäß §15 KOVVfG Beweiserleichterung möglich, wenn Unterlagen fehlen und Angaben aus eigenem Wissen vorliegen. • Das Gericht wertet bei dissoziativen Störungen auch bruchstückhafte, lückenhafte oder variierende Erinnerungen als ausreichend, wenn sie in sich schlüssig sind und mit sonstigen Umständen (z. B. ärztlichen Berichten, Angaben Dritter) übereinstimmen. • Ärztliche Gutachten (bes. Prof. Dr. W./PD Dr. X.) stellten eine dissoziative Identitätsstörung fest, charakterisiert durch Derealisation, Depersonalisation, Identitätsstörungen, depressive Symptome und kognitive Einschränkungen; diese Störung kann nach medizinischem Erkenntnisstand Folge wiederholter schwerer Traumatisierungen in der Kindheit sein. • Die Plausibilität der Angaben der Klägerin wird durch mehrere frühere Entlassungsberichte und ärztliche Bescheinigungen gestützt; die Mutter machte Angaben, die mit der Schilderung über einen italienischen Nachbarn übereinstimmen. • Sexueller Missbrauch von Kindern erfüllt den Tatbestand eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs nach §1 OEG auch ohne ausgeübte strafrechtliche Gewalt, da Kindern die Fähigkeit fehlt, die Tragweite einer Einwilligung zu erfassen. • Die Gutachter und der ärztliche Dienst des Beklagten schätzten die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 60 %; damit werden die Voraussetzungen der §§10,10a OEG für vor Inkrafttreten liegende Taten erfüllt. • Mangels überwiegender gegenteiliger Hinweise rechtfertigt die medizinische und sachliche Gesamtschau die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Kindheitstraumata und der heutigen dissoziativen Störung. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das LSG hob das Urteil des SG Oldenburg auf und verurteilte den Beklagten, die bei der Klägerin vorliegende dissoziative Identitätsstörung als Schädigungsfolge nach dem OEG anzuerkennen und ab 1. Januar 1999 Leistungen entsprechend einer MdE von 60 % zu erbringen. Das Gericht stellte fest, dass der sexuelle Missbrauch und andere Gewalterfahrungen in der Kindheit einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des OEG darstellen und kausal für die psychische Schädigung sind. Zur Begründung führte es aus, dass bruchstückhafte, aber schlüssige und durch medizinische Befunde gestützte Erinnerungen ausreichend sind und die ärztlichen Gutachten einen kausalen Zusammenhang bestätigen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.